Menschenbild: Individuum gemeinschaftlich bezogen
Staat als Integrationsprozess zu Kultur- und Wertgemeinschaft: Staat wird aus Wechselwirkung individueller Lebensvorgänge ständig (neu) hergestellt
Verfassung = „Lebensordnung, die auch den grundlegenden politischen Lebensvorgang des Staats ergreift, in dem er durch die ständige fließende Einbeziehung der Einzelnen überhaupt wirklich wird“
Dynamisierter Verfassungsbegriff: Staat als permanenter Lebensvorgang besitzt „Wandlungs- und Ergänzungs fähigkeit“
BVerfG 1959: „allgemeinen Prinzip der Verhältnismäßigkeit“ (BVerfGE 10, 141, 173)
Bis Ende 1970er: Zurückhaltung: bei Gesetzen nur in 10% der Entscheidungen auf Angemessenheitsargument zurückgegriffen; wegen fehlender Angemessenheit nur 4 Gesetze verworfen
1980–2010: 32–37% der Entscheidungen bauen auf Angemessen heitsargumentationen (nur bei <5% Geeignetheit und Erforderlichkeit ausschlaggebend, vorher 20%)
Regeln = definitive Gebote = absolut verbindlich
Prinzipien = Optimierungsgebote = relativ verbindlich
Gebotenes Maß der Erfüllung hängt sowohl von tatsächlichen Möglichkeiten (= Geeignetheit, Erforderlichkeit) als auch von rechtlichen Möglichkeiten ab (= Angemessenheit)
Rechtliche Möglichkeit, eine Grundrechtsnorm zu realisieren, hängt damit vom gegenläufigen Prinzip ab macht Abwägung erforderlich
= Grundrechte des Einzelnen sind nicht absolut und müssen stets im Kontext der Gemeinwohlinteressen bewertet werden
= die Grundrechte des Einzelnen sind absolut und unbedingt und müssen daher immer geschützt werden, unabhängig von den Interessen der Gemeinschaft
Vorannahme: zwischen Grundrechten und Gemeinwohlbelangen kein gradueller, sondern ein kategorialer Unterschied
Leistungsfähigkeit
Risiken
Erlaubt materielle Differenzierungen zwischen den Grundrechten
historisierende Schutzbereichsbestimmung => strukturelle Verschlossenheit ggü gesellschaftlichen Entwicklungen, historische Materialien geben wenig Aufschluss
Problem der Rechtsunsicherheit nur verschoben
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