Baufreiheit
Baufreiheit bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer das Recht hat, sein Grundstück baulich zu nutzen.
Der Bebauungsplan, Rechtmäßigkeitsprüfung
I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit, §§ 1 III, 2 I BauGB
2. Verfahren (Ausnahmen in § 214 BauGB)
a) Planaufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB
b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB
c) Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB
d) Vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB
e) Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II BauGB
f) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB i.V.m. den landesrechtlichen Gemeindeordnungen
g) Begründung, § 9 VIII BauGB
h) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II BauGB
i) Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans, § 10 III BauGB
II. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Planerforderlichkeit, § 1 II BauGB
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II BauGB
3. Anpassung an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
4. Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans, § 9 I – VII BauGB
5. Abstimmung mit benachbarten Gemeinden § 2 II BauGB
6. Fehlerfreie Abwägung, § 1 VII, BauGB
Definition Errichtung (Maßnahme i.S.d. § 29 I BauGB)
Errichtung einer baulichen Anlange: erstmalige Errichtung oder Wiederaufbau
Definition Änderung (Maßnahme i.S.d. § 29 I BauGB)
Bestehende Anlage wird baulich umgestaltet (bei Erweiterung, Grenzbereich zu Errichtung)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, § 30 I BauGB
1. Vorhaben i.S.v. § 29 I BauGB (s.o.)
2. Qualifizierter Bebauungsplan
3. Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans und Gebietsverträglichkeit
a) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des BVerfG: Gebietsverträglichkeit
b) Wenn Gemeinde Art der baulichen Nutzung gem. § 1 II BauNVO ausweist, dann beurteilt sich dies nach §§ 2 bis 14 BauNVO
4. Kein Widerspruch zu § 15 BauNVO
5. Erschließung gesichert
Definition Gebietsunverträglichkeit (BVerwG)
Wenn ein Vorhaben bezogen auf Gebietscharakter in seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.
Definition Erschlossen
Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es die notwendigen Anschlüsse an die Infrastruktur ausweist: an das Straßennetz, die Stromversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Schema Befreiung, § 31 II BauGB
a) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
b) einer der in § 31 II Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründe vorliegt
c) die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen und mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
d) (P) Muss das Vorhaben auch atypisch sein?
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, § 33 BauGB
1. Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB (s.o.)
2. Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, oder 35 BauGB
3. Planaufstellungsbeschluss, §§ 33 I Halbs. 1 BauGB
4. Formelle Planreife, § 33 I Nr. 1 BauGB
5. Plankonformität, § 33 I Nr. 2 BauGB
6. Planerkenntnis, § 33 I Nr. 3 BauGB
7. Erschließung ist gesichert, § 33 I Nr. 4 BauGB (s.o.)
Schema: Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB
1. Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB
2. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
a) Definition Ortsteil
b) Definition Bebauungszusammenhang (BVerwG)
3. Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
a) Einfügen in die nähere Umgebung nach § 34 I BauGB (Gemengelage)
b) Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 II BauGB (vorrangig) - Einschlägig, wenn nähere Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) typisierten Baugebiete -> dynamische Verweisung
4. Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange, § 34 I 2 und III BauGB
5. Erschließung gesichert (s.o.)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, § 35 BauGB
2. Kein Gebiet nach § 30 oder § 34 BauGB
3. Voraussetzungen des § 35 BauGB
a) § 35 I BauGB
aa) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 1 bis 8 BauGB
bb) Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange, § 35 III
b) Sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB: öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
4. Erschließung gesichert
Definition Ortsteil
Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen, gewachsenen baulichen Siedlungsstruktur ist.
Definition Bebauungszusammenhang (BVerwG)
Wenn eine tatsächliche aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
A. Anspruchsgrundlage, § 74 I BauO NRW
B. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- Antrag bei der zuständigen Behörde, versehen mit allen nötigen Unterlagen (§§ 57 I 1 Nr. 3, S. 2, 70 BauGB NRW)
- gemeindliches Einvernehmen, § 36 I
C. Materielle Voraussetzungen
I. Genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach § 60 I BauO NRW
1. Anlage nach § 2 I BauO NRW
2. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
3. Keine Genehmigungsfreiheit
II. Genehmigungsfähigkeit
1. Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht
2. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht (BauO NRW)
3. Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Genereller Drittschutz
Im Falle der Gewährung eines generellen Drittschutzes, muss der Dritte keine individuelle Beeinträchtigung vortragen, da ihm beispielsweise durch eine „rechtliche Schicksalsgemeinschaft“ mit dem Nachbarn ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu Gute kommt
Partieller Drittschutz
Das Gebot der Rücksichtnahme wirkt nur drittschützend, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten Rücksicht zu nehmen ist.
Gebot der Rücksichtsnahme i.V.m. Drittschützende Normen
§ 15 I 2 BauNVO -> etwas wird genehmigt, was zulässig ist, aber zu groß konzipiert, ohne dass das Gebiet seinen Charakter verliert
- § 31 II BauGB -> Würdigung nachbarlicher Interessen
- § 34 I BauGB -> „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
- § 34 IIIa BauGB -> Würdigung nachbarlicher Interessen
- § 35 I -> öffentlicher Belang und sofern privilegierte Belange aufeinanderstoßen
- § 6 LBauO -> regelt Abstandsflächen
- §§ 2 - 14 BauNVO -> generell drittschützend
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