Sinnlicher und intelligibler Besitz
Ein Gegenstand ist in meinem Besitz, wenn er so mit mir verbunden ist, dass wenn ein von mir besessener Gegenstand ohne meine Zustimmung genutzt wird, ich dadurch in meiner gesetzlichen Freiheit lädiert werde.
Problem: Wenn Besitz nur auf physische Verbindung basiert, dann könnte ein Gegenstand nicht mehr „mein“ sein, sobald ich ihn aus der Hand lege.
Damit das rechtlich Meine nicht nur an physischen Besitz gebunden ist, muss der Begriff des Besitzes erweitert werden.
Die Frage ist: Wie kann mich der unerlaubte Gebrauch eines Gegenstandes lädieren, wenn ich ihn gar nicht physisch besitze?
Um diesen Widerspruch zu lösen, muss es zwei Arten von Besitz geben:
Physischer Besitz (sichtbar, faktisch, empirisch nachweisbar).
Intelligibler Besitz (rechtlicher Besitz, unabhängig von physischer Kontrolle).
Definition des intelligiblen Besitzes:
Ein Besitzverhältnis, das nicht von physischen Faktoren abhängig ist. Es beruht auf einer rein begrifflichen (nicht empirischen) Beziehung zwischen Subjekt und Objekt.
Kant definiert Besitz als:
„Subjektive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt“ (245/353).
Für dieses Besitzverhältnis benötigt es nur den Gebrauchswillen auf der subjektiven Seite und das Brauchbare auf der objektiven Seite.
Ergebnis:
Der intelligible Besitz erlaubt es, Gegenstände als „mein“ zu betrachten, selbst wenn ich sie gerade nicht physisch in der Hand halte.
Dies sichert das Recht auf Eigentum, unabhängig vom unmittelbaren physischen Zugriff.
Die Widerlegung des Besitzrealismus
Kant verwendet zur Begründung des intelligiblen Besitzes einen indirekten Beweis:
Er prüft die gegenteilige Position – den Besitzrealismus – auf innere Widersprüche.
Recht auf Eigentum existiert nur, solange physischer Besitz gegeben ist.
Folge: Privateigentum an Land oder anderen nicht-physisch besessenen Dingen ist rechtlich nicht begründbar.
Alle äußeren Gegenstände bleiben frei aneigenbar (herrenlos), weil sie niemand dauerhaft physisch kontrollieren kann.
Der Besitzrealist argumentiert:
„Es ist unmöglich, dass etwas außerhalb von mir mein ist.“
Denn:
Wenn etwas rechtlich mein ist, dann verletzt mich sein Gebrauch durch andere.
Ich werde aber nur dann verletzt, wenn ich den Gegenstand tatsächlich besitze.
Da äußere Dinge keine physische Verbindung zu mir haben, kann mich ihr Gebrauch nicht verletzen.
Fazit des Besitzrealismus:
Die Idee eines äußeren „rechtlich Meinen“ ist in sich widersprüchlich.
Kannt argumentiert, dass die Annahme eines ausschließlich physischen Besitzes im Widerspruch zum Rechtsbegriff steht.
Eine Regel, die alle äußeren Gegenstände als herrenlos erklärt, wäre rechtswidrig
Warum?
Wenn alle Dinge herrenlos wären, könnten sie rechtlich nicht genutzt werden. Das würde bedeuten, dass das Recht selbst den Gebrauch von Dingen unmöglich macht, was widersprüchlich wäre.
Da aber der Gebrauch von Dingen grundsätzlich mit der gesetzlichen Freiheit vereinbar ist, darf das Recht diesen nicht unmöglich machen.
Der zentrale Ablehnungsgrund: Besitzrealismus widerspricht dem Prinzip der Rechts- und Freiheitsvernunft.
Rechtliche Beurteilung kann nicht empirisch begründet werden: Es widerspricht dem Begriff des Rechts selbst, wenn Menschen diesen auf empirischen Verhältnissen aufbauen.
Genau dies tut jedoch der Besitzrealist - er begründet rechtliche Ansprüche auf einen physischen (also empirischen) Besitz.
Denn dann würden Menschen einander in ihrem Willkürgebrauch nach Naturbedingungen einschränken, was dem Begriff des Rechts widerspricht.
Nicht der Begriff des physischen Besitzes, sondern der des äußeren Mein formuliert die Rechtsbedingung unseres Gebrauchs von Dingen.
Das rechtliche Postulat der praktischen Vernunft
Die freie Willkür als herrschaftliches Prinzip:
Die freie Willkür ist ein zwecksetzendes, absichtsverfolgendes Vermögen, das über die Welt als den Inbegriff des Brauchbaren herrscht:
„alles in der Welt ist der freyen Willkühr unterworfen.“ (XXIII, 303)
Die Ausübung der Verfügungsgewalt über Dinge entspricht dem allgemeinen Rechtsgesetz – da Dinge keine eigenen Rechte haben, ist jede rechtliche Regelung abzulehnen, die diese uneingeschränkte Verfügungsgewalt über Dinge einschränkt.
Insbesondere wird die Regelung abgelehnt, die den Gebrauch von Dingen an den physischen Besitz bindet.
Das Prinzip des Besitzidealismus:
Um die herrschaftliche Stellung der Willkür gegenüber den Dingen zu wahren, müssen Menschen den Gebrauch von Dingen nach dem Prinzip des Besitzidealismus gestalten.
Ein Gegenstand muss als meiner Willkür unterstehend anerkannt werden, selbst wenn er nicht physisch in meinem Besitz ist.
Es ist eine Voraussetzung der Rechtsvernunft, dass jeder Gegenstand der Willkür als „mein oder dein“ betrachtet und gehandhabt werden muss, unabhängig von der physischen Inhabung.
Diese Voraussetzung nennt Kant auch das rechtliche Postulat der praktischen Vernunft.
Das Vernunftrechtrechtspostulat ist das zweite Prinzip der praktischen Vernunft neben dem allgemeinen Rechtsgesetz.
Formuliert als Rechtspflichten:
Allgemeines Rechtsgesetzpostulat: Handle so, dass der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit aller anderen nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann.
Rechtliche Vernunftpostulat: Handle gegen andere so, dass das Äußere oder Brauchbare auch das Seine von jemand anderem werden kann.
Eigentum als Grundlage der Freiheit:
Wenn alle Dinge eigentumsfähig sind und jeder verpflichtet ist, die Freiheit der Willkür nach dem Prinzip der Idealität des Besitzes zu behandeln, dann hat jeder das Recht, die Freiheit der anderen einzuschränken.
Dies bedeutet, dass man anderen verbieten kann, einen Gegenstand zu benutzen, wenn man ihn rechtmäßig zuerst in Besitz genommen hat.
Hier zeigt sich auch, dass Kant rechtlichen Besitz als indirekte interpersonale Beziehung versteht. Es gibt keine Subjekt-Objekt-Beziehung, weil das Objekt kein Rechtspartner sein kann. Vielmehr ist es eine rechtliche Beziehung zu anderen, denen man den Gebrauch des Besitzes versagt.
Die Willkür der anderen wird durch das Prinzip des Besitzes eingeschränkt.
Das Vernunftpostulat kann daher als Erlaubnisgesetz bezeichnet werden, das dem Besitzer die Befugnis gibt, anderen eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, sich des Gebrauchs eines Gegenstandes zu enthalten, weil der Besitzer ihn zuerst in Besitz genommen hat.
Diese Einschränkungen sind notwendig, da Willkürfreiheit und Eigentum nicht ohne weiteres koexistieren können, wenn es darum geht, dass etwas als „mein“ oder „dein“ gilt.
Daher muss das Rechtsgesetz durch das Vernunftpostulat teilweise eingeschränkt werden. Die praktische Vernunft muss sich also als a priori erweitern.
Ein wichtiger Bestandteil des Vernunftpostulats ist der Begriff des intelligiblen Besitzes.
Kant verwendet den Begriff des rechtlichen Habens, um die Eigentumsbegründung zu erklären, und zeigt, wie der Besitz eines Gegenstandes auch in einem rechtlichen und nicht physischen Sinn verstanden werden kann.
„Die Art also, etwas außer mir als das Meine zu haben, ist die bloß rechtliche Verbindung des Willens des Subjekts mit jenem Gegenstande“ (253/363).
Dies stellt sicher, dass der Besitz von Willkürgegenständen nicht nur als physische Handlung, sondern als rechtliche Bestimmung des Eigentümers über den Gegenstand betrachtet wird.
Kant zeigt, dass der Begriff des rechtlichen Besitzes nicht nur für körperliche Gegenstände gilt, sondern auch auf persönliche Rechte und dingliche persönliche Rechte angewendet werden kann.
Dies garantiert die Kohärenz der privatrechtlichen Trias von Sachenrecht, persönlichem Recht und dinglichem persönlichen Recht.
Die ursprüngliche Erwerbung
Eigentum und Freiheitsrecht:
Nichts Äußeres ist ursprünglich mein. Einzig das angeborene Freiheitsrecht ist ursprünglich mein. Kant nennt dieses auch das innere Mein. Äußeres (z.B. Gegenstände) wird erst durch Erwerbung zu meinem Eigentum.
Das Privatrecht ist daher eine Theorie des Rechtserwerbs, bei dem es um das „Mein“ und „Dein“ geht.
Abgeleiteter Erwerb:
Ein abgeleiteter Erwerb ist ein rechtlicher Besitztransfer, bei dem das die Sache eines Menschen (das Seine) auf einen anderen übergeht.
Ursprünglicher Erwerb:
Bei der ursprünglichen Erwerbung geht es um den Erwerb von Dingen, die noch keinem gehören. Bei Kant bezieht sich dies auf den Boden.
Ursprünglich erwerblich sind nur körperliche Dinge.
Die Rechtsgründe der ursprünglichen Erwerbung werden durch das Vernunftpostulat bestätigt, da es die Befugnis zur Besitznahme von Gegenständen erlaubt, die noch niemandem gehören.
Es sagt: “allen andern eine Verbindlichkeit aufzulegen, sich des Gebrauchs gewisser Gegenstände unserer Willkür zu enthalten, weil wir zuerst sie in unseren Besitz genommen haben.”
Herausforderung:
Einerseits soll die Inbesitznahme von Boden ein Recht gründen, also das dem Besitzer ausschließliche Privatnutzung zusteht und ihm die Befugnis zur Einschränkung der Freiheit anderer gibt.
Andererseits können einseitige Willkür wie diese nicht einfach Rechtsfolgen für andere erzeugen. Sie benötigen deren Zustimmung.
Konkurrenzverhältnis:
Menschen stehen angesichts der Knappheit der Naturgüter in einem prinzipiellen Konkurrenzverhältnis. Dies bedeutet, dass bei der ursprüngliche Erwerbung mit einer Einschränkung der Willkürfreiheit anderer zu rechnen ist, sodass keine Zustimmung vorliegt.
Die Frage ist wie dennoch eine ursprüngliche erwerbung möglich ist!
Die vereinigte Willkür a priori
Die Möglichkeit, Dinge zu erwerben, ist a priori notwendig, aber da es die Zustimmung der anderen benötigt, muss auch eine Vereinigung der Willkür der Menschen über alle Objekte vorausgesetzt werden.
Diese nennt Kant zustimmende a priori vereinigte Willkür.
Sie ist notwendig, weil eine Erwerbung mit einer Rechtsverpflichtung gegenüber anderen verbunden ist (Gegenstand nicht zu nutzen), und als Einschränkung deren Willkürfreiheit eine Zustimmung benötigt.
Kant argumentiert, dass wir „nur durch die Idee der vereinigten Willkür acquiriren“ können.
Die Rechtswirkung der ursprünglichen Erwerbung entspringt einer allgemeinen Selbstverpflichtung (obligatio a se ipso contracta).
Diese verpflichtet alle, die naturwüchsige Verteilung des Bodens zu respektieren.
Die bloße Inbesitznahme (Okkupation) ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen rechtlichen Anspruch zu begründen.
Erst die vereinigte Willkür gibt dem Besitz eine rechtliche Gültigkeit.
Diese vereinigte Willkür muss als Idee angenommen werden, um das Recht auf ursprüngliche Erwerbung mit dem allgemeinen Rechtsgesetz in Einklang zu bringen.
Der Gemeinbesitz
Erforderliche Voraussetzungen:
Neben der vereinigten Willkür braucht die ursprüngliche Erwerbung eine weitere Voraussetzung.
Wenn die Rechtwirkung einer Privatbemächtigung den Willen aller benötigt, dann folgt als Konsequenz die Idee eines Gesamtbesitzes.
Bodengemeinschaft als Vernunftidee:
Die Bodengemeinschaft ist ursprünglich und wird nicht durch einen rechtlichen Akt konstituiert.
Die Bodenfläche ist als begrenztes Ganzes anzusehen, das durch die natürliche Beschaffenheit des menschlichen Lebensraums vorgegeben ist.
Bodengemeinschaft als notwendige Folge der begrenzten Erde:
Die Menschen leben aufgrund der begrenzten Fläche der Erde in einer gemeinschaftlichen Beziehung.
Ohne diese begrenzte Fläche gäbe es keinen Grund, einen ursprünglichen Gemeinbesitz zu postulieren, da durch die Zerstreuung keine Gemeinschaft zustande kommen würde.
Es gäbe dann keine Veranlassung sich über eine freiheitsgesetzliche Normierung des menschlichen Zusammenlebens Gedanken zu machen.
Ablehnung des herrenlosen Bodens:
Der Boden ist nicht ursprünglich herrenlos, sondern gehört allen Menschen im ursprünglichen Besitz.
Der Ersterwerber trifft auf einen Boden, der sich im Besitz aller befindet, und nicht auf eine res nullius (herrenlose Sache).
In rechtlicher Hinsicht trifft der Ersterwerber nicht auf einen Gegenstand, sondern auf eine Gemeinschaft von Besitzern.
Gesamtbesitz und die ursprüngliche Erwerbung:
Der ursprüngliche Bodenerwerb basiert auf einem geltungstheoretisch vorgängigen Besitz des Bodens durch die vereinigte Willkür.
Durch die Idee des Gesamtbesitzes ist die Erstbemächtigung als Beginn eines sachenrechtlichen Verhältnisses interpretierbar.
Dem Sachenrecht liegt somit eine Privatgebrauchsbewilligung durch den ursprünglichen Gesamtbesitzer zugrunde.
Alle ursprünglichen Besitzer stimmen der Idee zu, dass der Boden demjenigen für den Privatgebrauch überlassen wird, der ihn als Erster, also in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Freiheitsgesetz, in Besitz nimmt.
Begründung eines interpersonalen Rechtsverhältnisses:
Das Verhältnis wird als ein Rechtsverhältnis zwischen Individuen und der Allgemeinheit begründet, wodurch die Verpflichtungswirkung des Rechts verständlich wird.
Die vertragliche Erwerbung und die Verbindlichkeit von Verträgen
Bei einem Vertrag erwirbt der Begünstigte nicht einfach nur einen äußeren Gegenstand, sondern ein Besitzrecht an der Handlungsfreiheit des Vertragspartners.
Kant sieht den Vertrag als eine Art der Besitznahme der Willkür eines anderen – der Vertragspartner räumt dem anderen das Recht ein, über bestimmte Handlungen zu entscheiden.
Benötigt zwei positive, einander korrespondierende Willensäußerungen: Leistungsversprechen + ausdrückliche Annahme
Diese Willensgemeinschaft ist das eigentliche Subjekt des vertraglichen Rechtgeschäftes und die geltungstheoretische Voraussetzung seiner Verbindlichkeit.
Willenserklärungen im Vertrag:
Kant weist darauf hin, dass die Willenserklärungen der Vertragspartner zeitlich versetzt sind – der Anbieter macht ein Versprechen, und der Akzeptant nimmt an.
Diese zeitliche Differenz führt zu einem Problem: Die Willensgemeinschaft zwischen den Parteien ist dadurch empirisch nicht herstellbar.
Unsicherheit durch Zeitlücke:
Während der Zeitspanne zwischen Versprechen und Annahme könnte sich der Anbieter bereuen oder seine Meinung ändern. Das führt zu Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Verbindlichkeit.
Kant erklärt, dass äußere Förmlichkeiten wie ein Handschlag oder andere symbolische Handlungen entwickelt werden, um die Unsicherheit der Zeitlücke zwischen den Willenserklärungen zu überwinden.
Symbolische Handlungen sind ein Hinweis auf die Verbindlichkeit des Vertrages, lösen jedoch nicht das Problem der Willensgemeinschaft.
Kant schlägt die „transzendentale Deduktion“ vor, um die Probleme des Zeitverzugs zu überwinden.
Die transzendentale Deduktion basiert auf der Idee, dass die Willenserklärungen nicht einfach empirisch aufeinander folgen, sondern auf einer gemeinsamen, intelligiblen Ebene zusammenfallen.
Diese intelligible Ebene des Rechts ist unabhängig von empirischen Zeichenbedingungen und basiert auf der reinen praktischen Vernunft.
Kant trennt die empirische, darstellungskonstitutive Ebene, die lediglich die sinnliche Darstellung der Willensakte umfasst, und die normative, geltungskonstitutive Ebene, die das Recht an sich betrifft.
Auf der normativen Ebene sind die Willenserklärungen der Vertragspartner nicht zeitlich versetzt, sondern aus einem gemeinsamen Willen hervorgehend.
Zeitliche Lücke der Willenserklärungen ist ein empirischer Einwand, der keine rechtliche Bedeutung hat, da diese sich auf der normativen Ebene des Vernunftgesetzes befindet.
Das auf dingliche Art persönliche Recht (Rechtsform der häuslichen Gemeinschaft)
Kants Konzept des auf dingliche Art persönlichen Rechts
Kants Theorie führt ein besonderes Konzept ein: das auf dingliche Art persönliche Recht, das Merkmale sowohl des Sachenrechts als auch des persönlichen Rechts in sich vereint.
Dieses Recht ist eine rechtliche Form der häuslichen Gemeinschaft, die das eheliche Verhältnis (societas conjugalis), die Eltern-Kind-Beziehung (societas paterna) und die Beziehung zwischen dem Hausvater und dem Gesinde (societas herilis) umfasst.
Das auf dingliche Art persönliche Recht
Es wird als das Recht beschrieben, „eine Person außer sich als das Seine zu haben“.
Das Besondere an diesem Recht ist, dass es unmittelbare interpersonale Beziehungen regelt und, dass die beteiligten Personen klare soziale und biologische Rollen innehaben.
Vindikationsrecht und Gemeinschaftsbezug
Das auf dingliche Art persönliche Recht impliziert das Vindikationsrecht, d.h. das Recht, „entflohene“ Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft (z.B. Ehefrau, Kinder, Gesinde) wieder einzufangen und die ursprüngliche Gemeinschaft durch rechtmäßige Gewalt wiederherzustellen.
Einschränkungen des Gebrauchs von Personen
Kant spricht jedem Vernunftwesen eine Würde zu. Jedoch ist dessen individuelle Freiheit immer auch an ein Gemeinschaftliches rückgebunden.
Somit widerspricht eine ungeprüfte Vorrangigkeit individueller Willkürfreiheit der Rechtsidee.
Aber gerade weil die Menschen Freiheitswesen sind, dürfen sie sich nicht aus ihrer Gemeinschaft verabschieden.
Kant geht davon aus, dass der Gebrauch von Personen als „Besitzgegenstand“ nicht ohne weiteres legitim ist, sondern nur unter bestimmten rechtlichen Bedingungen.
Die „Veräußerbarkeit“ von Personen ist auf Bereiche begrenzt, in denen ihre persönliche Integrität nicht verletzt wird.
Das auf dingliche Art persönliche Recht versucht, den Gebrauch von Personen durch andere Personen in einem rechtlichen Rahmen zu legitimieren, ohne die Rechte der betroffenen Individuen zu verletzen.
Gebrauch eines anderen Menschens Geschlechtsorganen und Vermögen
Ausgangspunkt für eherechtliche Vorstellungen: natürliche Geschlechtsgemeinschaft, die in Ehe ihre vernunftgebotene Rechtsform erhält
Ehe notwendig für Sexualität, da sexuelle Befriedigungeine verdinglichende Implikation ist - eine Verletzung des Rechts der Menschheit. Somit verlangt Rechtvernunft, dass dies nur unter Rechtsbedingungen geschieht, also innerhalb der Ehe.
Emanzipatorischer Ansatz: Führt Sexualität nicht auf Fortpflanzung zurück
Ehe ist für Kant ein wechselseitiger Erwerbungsakt. Macht Ehepartner zugleich zum Besitzer, als auch zum Besitzgegenstand.
Geburtsereignis wird zum rechtlichen Erwerbsakt mit rechtlichen Pflichten wie der Ernährung des Kindes.
basiert im Gegensatz zu anderen auf Vertrag, aber keiner des persönlichen Rechts, da “Gesinde” vollständig in Besitz des Hausherren übergegangen ist
Grundlage nicht mehr natürliche, biologische, sondern sozio-ökonomische (im Gegensatz zu Ehe, Eltern)
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