Allgemeines
Beantragung von Psychotherapie und vorherige somatische Abklärung
Therapiegenehmigung
Schweigepflicht der Therapeuten/Verschwiegenheit des Patienten
Feste Terminvereinbarung/Terminversäumnis
Ausfallhonorar-Psychotherapiekostenübernahme bei GKV-Versicherten
Psychotherapiekostenregelung bei PKV
Versicherten, einschließlich Beihilfe und Selbstzahlern
Selbstverpflichtungserwartung an den Patienten
Aufklärung
Kündigung
Therapieziele
S spezifisch
M messbar
A achievable (erreichbar)
R relevant
T terminiert
Worüber muss der Pt. aufgeklärt werden?
Ziel und Zweck der Psychotherapie (u.a. Aufführen der unterschiedlichen Zielsetzungen, Indikationen und Settings der Richtlinienverfahre)
Die zur Anwendung kommende psychotherapeutische Methode
Erfolgswahrscheinlichkeit
Frequenz und Dauer der Sitzungen
Ungefähre Dauer der Behandlung
Mögliche Settings-Honorar (dabei auch Erläuterung des Antragsverfahrens bei dem entsprechende Kostenträger)
Umgang mit Ausfall von Sitzung(en)
Urlaubsregelung
Formale Rahmenbedingungen der Psychotherapie: Akutbehandlung
Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik. Ziel: Patientinnen oder Patienten von akuter Symptomatik mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln zu entlasten.
Formale Rahmenbedingungen der Psychotherapie: Kurz- und Langzeittherapie (KZT und LZT):
Beantragung einer KZT mit bis zu 24 Terminen oder einer LZT mit bis zu 60 Terminen. Bei entsprechender Indikation sind je nach Therapieverfahren auch Verlängerungen bis zu einem bestimmten Kontingent an Sitzungen möglich.
Der rechtliche Rahmen der Psychotherapie
Patientenrechte und -Pflichten
Recht auf Geheimhaltung
Recht auf Information
Recht auf sorgfältige Behandlung
Recht auf Beendigung der Therapie-Recht auf Einbeziehung von Bezugspersonen
Recht auf Akteneinsicht
Mitwirkungspflicht (Krankenkassenkarte, Terminabsage, über Krankenkassenwechsel informieren )
Rechte und Pflichten von Psychotherapeut:innen
Schweigepflicht
Kontaktaufnahme unter Schweigepflicht-
Gegenüber allen Dritten über den Tod hinaus
Es muss eine Schweigepflichtsentbindung Vorliegen vor jeglicher Kontaktaufnahme zu anderen Beteiligten und Behandlern
Verletzung der Schweigepflicht wird strafrechtlich geahndet unter der„Verletzung von Privatgeheimnissen"
Bei Eigen- oder Fremdgefährdung muss der Therapeut abwägen, ob Schweigepflicht gebrochen werden muss (zum Schutz von Pt. Oder Dritten) und gff. Maßnahmen ergreifen; Bei Unsicherheit Rechtsberatung oder Beratung durch Psychotherapeutenkammer oder Intervision)
Besonderheiten bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen: Grundsätzlich
Grundsätzlich gilt Verschwiegenheit, Sorgeberechtigte müssen jedoch über Diagnose und Behandlungsplan informiert werden, um im Rahmen ihrer Gesundheitsfürsorge entscheiden zu können
Selbstbestimmungsrecht: Jugendliche ab dem 16. U (ab dem 15. Geburtstag) dürfen rechtlich gesehen selbstständig eine psychotherapeutische Behandlung einleiten
Bezugspersonengespräche mit nicht-Sorgeberechtigten Personen brauchen eine Schweigepflichtsentbindung
Zeugnisverweigerungsrecht: Recht zu Schwiegen solange keine Schweigepflichtsentbindung vorliegt
Anzeigepflicht gilt bei Planung von Straftaten, solange diese abgewendet können.
Begangene Straftaten in der Vergangenheit unterliegen der Schweigepflicht.
Besonderheiten bei der Behandlung von Kindern und JugendlichenAufklärungspflicht
Aufklärung über Indikation, Art der Behandlung, Therapieplan, Behandlungsalternativen und Behandlungsrisiken und Nebenwirkungen; Aufklärung über Rahmenbedingungen (Sitzungsdauer-Frequenz, Abrechnung, Ausfallhonorar, voraus. Dauer der Behandlung und Grenzen der Schweigepflicht
Offenbarungspflicht
Schutz eines Dritten oder des Allgemeinwohls: z.b. bei schweren Infektionen (Infektionsschutzgesetz), Auskunftspflicht ggü. Sozialversicherungsträger und Medizinischen Dienst der Krankenkassen)
Sorgfaltspflicht
Sorgfalt bei Durchführung der Diagnostik, Anamneseerhebung, Behandlungsplanung und Behandlung;Übernahmeverschulden, bei Anwendung von Behandlungstechniken trotz fehlender Kompetenzen; kontraindizierte Behandlung auch bei Wunsch des Pt. abzulehnen
Dokumentationspflicht
Datum der Sitzung, anamnestische Daten, psychischer Befund, Diagnose, Fallkonzeption, psychotherapeutische Maßnahmen, Suizidalität; Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre; Sichere Verwahrung vor Zugriff unbefugter Dritter; Angemessene Vernichtung
Pflicht zur Abstinenz
1 Jahr nach Beendigung der Therapie keine über die Therapie hinausgehenden Kontakte; keine Annahme von Geschenken, keine Befriedigung eigener Bedürfnisse durch Behandlung
Der Therapievertrag kann von vom Pat. jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung fristlos gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient/in und Psychotherapeut/in eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist.
Der/die Psychotherapeut/in behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlender Mitarbeit des Pat. die Psychotherapie von sich aus, ggf. auch ohne das erklärte Einverständnis des Pat., zu beenden und dem Kostenträger hiervon, ohne inhaltliche Angaben, Mitteilung zu machen.
Psy. befund nach AMDP
Freie Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes
Freie Beschreibung der Interaktion
Bewusstseinslage
Orientierung
Stimmung und Affekt
Psychomotorik-Aufmerksamkeits
und Gedächtnisstörungen
Formale und inhaltlich Denkstörungen
Wahrnehmungsstörungen (Sinnestäuschungen)
Ich-Störungen
Vegetative Symptome (Schlaf, Appetit etc)
Akute oder latente Suizidalität
Eigen-/Fremdgefährdung
Suchtmittelkonsum
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