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Prüfungsfragen

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by Tabasam S.

Eine 16-jährige Patientin kommt in die Praxis, um eine psychotherapeutische Behandlung wegen des Konsums illegaler Drogen aufzunehmen. Sie berichtet in der Anamnese über sexuellen Missbrauch durch ihren Vater in ihrer Kindheit und Jugend. Die gemeinsam Sorgeberechtigten Eltern, bei denen die junge Frau lebt, haben weder Kenntnis von der Abhängigkeitserkrankung ihrer Tochter noch wissen sie etwas über die Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung, die Patientin wünscht, dass es so bleibt. Welche Aussage zur Mitteilungs- bzw. Schweigepflicht des Psychotherapeuten gegenüber den Sorgeberechtigten Eltern trifft bei dieser Patientin zu? 

(A) Aufgrund der Drogenabhängigkeit der Patientin besteht trotz deren Alter von 16 Jahren und des Missbrauchs in der Vorgeschichte eine besondere Mitteilungs-pflicht gegenüber den Eltern über alle die Patientin betreffenden Daten. 

(B) Aufgrund der Minderjährigkeit der Patientin besteht für den Psychotherapeuten gegenüber den Eltern eine Mitteilungspflicht über alle die Patientin betreffenden Informationen. 

(C) Die Mitteilungspflicht gegenüber den Eltern entfällt aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Vater in der Vorgeschichte.

(D) Die Mitteilungspflicht gegenüber den Eltern reduziert sich aufgrund des Alters der minderjährigen Patientin auf die grundlegenden informationen (z. B. Diagnose: Drogenabhängigkeit, Behandlungsverlauf).


(E) Die Schweigepflicht des Psychotherapeuten gegenüber den Eltern umfasst nicht die Tatsache, dass sich die Patientin in seiner Behandlung befindet.

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Tabasam S.

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