Übertragung Grundstückseigentum - Aus welcher Vorschrift ergeben sich die Voraussetzungen für die Übertragung des Grundstückseigentums?
Einschlägige Vorschrift ist § 873 I BGB.
Übertragung Grundstückseigentum - Behandelt § 873 BGB nur die Eigentumsübertragung an Grundstücken?
Nein -> § 873 I BGB regelt neben der Übertragung auch die Belastung des Grundstückseigentums (einschließlich Wohnungseigentums) sowie die Übertragung und Belastung von Grundpfandrechten (Hypothek, usw.).
Übertragung Grundstückseigentum - Welche Anforderungen sind an den Eigentumsübergang zu stellen?
I. K könnte jedoch durch Übereignung nach §§ 873 Abs. 1 Var. 1, 925 Abs. 1 BGB Eigentum an dem Grundstück erworben haben. Eine wirksame Übereignung nach §§873 Abs. 1 Var. 1, 925 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Eigentümerin und der Erwerber sich über den Eigentumsübergang geeinigt haben, der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird und die Verfügende verfügungsbefugt ist.
Einigung
Zwei koresspondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, welche auf den Eigentumsübergang gerichtet sind.
§§ 164 ff. BGB
Insichgeschäft bei Schenkung an Minderj. (§ 181 BGB, §§ 1626, 1629, 1824 BGB (§ 1809 BGB)
§§ 116 ff. BGB
§§ 105 ff. BGB
WE lediglich rechtlich vorteilhaft?
Auflassung müsste zudem gem. § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt worden sein.
Eintragung
Einig sein bei Eintragung
Berechtigung ggfs. hilfsweise gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB
V ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flurstück-Nr. 16 und Nr. 26). Vund E einigen sich vor dem Notar auf die Eigentumsübertragung der Nr. 16, obwohl Nr. 26 gewollt ist. E wird als Eigentümer der Nr. 16 in das GB eingetragen. E nimmt das bessere Grundstück in Besitz.
Wie ist die Rechtslage?
A. V -> E auf Herausgabe des Grundstücks Nr. 16 ge. § 985 BGB
I. V müsste Eigentümer sein
Verloren an E gem. §§ 873 I Var. 1, 925 I BGB
P: Beide nennen versehentlich Nr. 16, obwohl Nr. 26 gewollt ist. Die Falschbezeichnung ist nach den Grundsätzen der falso demonstratio non nocet indes unschälich. Es gilt das von den Parteien eigentlich gewollte, § 133 BGB.
Mithin ist eine Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück Nr. 26 erfolgt.
Eigentumserwerb des E von V gem. §§ 873, 925 I BGB scheitert mangels Einigung über Nr. 16. V ist Eigentümer der Nr. 16.
II. E = Besitzer und hat mangels wirksamen KV bzgl. Nr. 16 liegt kein RzB i.S.d. § 986 BGB vor.
III. Erg.: V -> E gem. § 985 BGB (+)
B. Anspruch auf GB-Berichtigung gem. § 894 BGB und Anspruch auf Räumung gem. § 1004 BGB ist positiv festzustellen.
C. E -> V auf Übereignung und Übergabe der Nr. 26 gem. § 433 I 1 BGB
I. A.e.
KV -> zwei koresspondierende WE, Angebot und Annahme, welche auf den Abschluss des KV gerichtet sind.
zwei WE liegen vor (+)
Bedenklich: Einigung über Nr. 26 obwohl Nr. 16 gewollt zwar wegen dem Grundsatz der falso demoncratio non nocet unschädlich. Fraglich ist aber, ob das Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB erfüllt ist, da sich der Text des KV formal auf Nr. 16 und nicht auf Nr. 26 bezieht und damit gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein könnte.
Nach allg. Meinung genügt es, im Fall der Falschbezeichnung, wenn das objektiv gewollte dem Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB genügt.
Arg.:
Warn- und Schutzfunktion der notariellen Beurkundung weiterhin aufrechterhalten, denn Belehrung und Beratung durch Notar erfolgt dennoch.
Fraglich ist, ob Beweissicherungsfunktion der notariellen Beurkundung erfüllt ist. Das ist insofern unschädlich, als dem eigentlichen Urkundeninhalt ohnehin nur Indizwirkung zukommt. Danach ist dieser Mangel im Fall der falso d.n.n. hinzunehmen.
Übertragung Grundstückseigentum - A und B sitzen am Kamin und einigen sich darüber, dass A das Eigentum an dem Grundstück des B erwerben soll. Die Eintragung im GB zieht sich aber wegen Überlastung des GBA. Inzwischen will B das Grundstück lieber selbst nutzen und nimmt von der Einigung abstand.
Kann er das?
Rechtliche Bindung der Einigung
Im Ausgangspunkt kommt der Einigung gem. § 873 I BGB keine Bindungswirkung zu.
Anders gelagert ist es in den Fällen des § 873 II BGB. Ist einer dieser Alternativen gegeben, sind die Beteiligten an die Einigung gebunden und können sich nicht einseitig vom Vertrag lösen.
Einigung ist
notariell beurkundet
vor dem GBA abgegeben
beim GBA eingereicht
Aushändigung der Eintragungsbewilligung
Mithin ist B nicht an die Einigung gebunden und kann sich nachteilsfrei von ihr lösen.
Durch welches Recht kann der Grundstückserwerber seine Erwerbsposition sichern?
Die Auflassungsanwartschaft, also das Anwartschaftsrecht des Erwerbers auf die Eintragung im GBA als Eigentpmer, sichert dessen Rechtsposition.
Wann liegt ein Anwartschaftsrecht vor?
Ein AWR besteht, wenn ein merhstufer Eigentumserwerbstatbestand derart fortgeschritten ist, dass der Veräußerer den Eigentumserwerb nicht eigenständig zu nichte machen kann.
Das ist bei der Eigentumsübertragung insb. dann der Fall, wenn:
der Erwerber selbst den Antrag auf Eintragung im GB beim GBA stellt, vgl. § 13 I 1,2 GBO (stellt der Veräußerer den Antrag, könnte er diesen zurücknehmen und damit eigenständig den Eigentumsübergang verhindern).
eine Vormerkung zugunsten des Erwerbers eingetragen wurde (BGHZ 83, 395); die gesicherte Erwerbsposition ergibt sich aus der Sicherungswirkung der Vormerkung.
A und B einigen sich unter notarieller Form auf den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Noch bevor A oder B einen Antrag auf Eintragum beim GBA (vgl. § 13 GBO) stellen, übereignet A das Grundstück formgerecht an C und C lässt sich wirksam in GB eintragen.
Liegt ein AWR des B vor und welche Ansprüche hat B gegen A?
B ist lediglich Inhaber einer dem AWR gegenüber schwächeren, nach § 873 II BGB gesicherten, Erwerbsposition. Diese genießt aber nicht den Schutz des § 878,
Wirkung von Publizitätsträgern?
Übetragungswirkung
Vermutungswirkung
Gutglaubenswirkung
In welchem Zusammenhang stehen das formelle und materielle Grundbuchrecht?
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