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Übereignung und Belastung eines Grundstücks

RH
by Robin H.

V ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flurstück-Nr. 16 und Nr. 26). Vund E einigen sich vor dem Notar auf die Eigentumsübertragung der Nr. 16, obwohl Nr. 26 gewollt ist. E wird als Eigentümer der Nr. 16 in das GB eingetragen. E nimmt das bessere Grundstück in Besitz.

Wie ist die Rechtslage?

A. V -> E auf Herausgabe des Grundstücks Nr. 16 ge. § 985 BGB

I. V müsste Eigentümer sein

  • Verloren an E gem. §§ 873 I Var. 1, 925 I BGB

    • Einigung

      • P: Beide nennen versehentlich Nr. 16, obwohl Nr. 26 gewollt ist. Die Falschbezeichnung ist nach den Grundsätzen der falso demonstratio non nocet indes unschälich. Es gilt das von den Parteien eigentlich gewollte, § 133 BGB.

      • Mithin ist eine Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück Nr. 26 erfolgt.

    • Eigentumserwerb des E von V gem. §§ 873, 925 I BGB scheitert mangels Einigung über Nr. 16. V ist Eigentümer der Nr. 16.

II. E = Besitzer und hat mangels wirksamen KV bzgl. Nr. 16 liegt kein RzB i.S.d. § 986 BGB vor.

III. Erg.: V -> E gem. § 985 BGB (+)


B. Anspruch auf GB-Berichtigung gem. § 894 BGB und Anspruch auf Räumung gem. § 1004 BGB ist positiv festzustellen.


C. E -> V auf Übereignung und Übergabe der Nr. 26 gem. § 433 I 1 BGB

I. A.e.

  • KV -> zwei koresspondierende WE, Angebot und Annahme, welche auf den Abschluss des KV gerichtet sind.

    • zwei WE liegen vor (+)

    • Bedenklich: Einigung über Nr. 26 obwohl Nr. 16 gewollt zwar wegen dem Grundsatz der falso demoncratio non nocet unschädlich. Fraglich ist aber, ob das Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB erfüllt ist, da sich der Text des KV formal auf Nr. 16 und nicht auf Nr. 26 bezieht und damit gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein könnte.

      • Nach allg. Meinung genügt es, im Fall der Falschbezeichnung, wenn das objektiv gewollte dem Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB genügt.

        • Arg.:

          • Warn- und Schutzfunktion der notariellen Beurkundung weiterhin aufrechterhalten, denn Belehrung und Beratung durch Notar erfolgt dennoch.

          • Fraglich ist, ob Beweissicherungsfunktion der notariellen Beurkundung erfüllt ist. Das ist insofern unschädlich, als dem eigentlichen Urkundeninhalt ohnehin nur Indizwirkung zukommt. Danach ist dieser Mangel im Fall der falso d.n.n. hinzunehmen.


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Robin H.

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