Wie wird entschieden, welche Leistungen von der Krankenversicherung getragen werden?
• Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) beschreibt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
• der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt Richtlinien fest, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
• Der G-BA ist ein selbstverwaltetes Gremium von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen
• Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien sind für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich.
Wissenschaftliche Fundierung ≠ wissenschaftliche Anerkennung
Wissenschaftliche Fundierung
• Ergebnis von Wirksamkeitsstudien
Wissenschaftliche Anerkennung (=„berufsrechtliche Anerkennung“)
• Bestandsaufnahme wissenschaftlicher Befunde
• Konsensbildung innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft
• Entweder-oder-Entscheidung
• Erfolgt durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie (WBP)
• Gebildet von der Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer
• Der WBP berät Behörden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach dem PsychThG mittels wissenschaftlicher Stellungnahmen
Entscheidungen über die wissenschaftliche Anerkennung von Verfahren
Kriterien des WBRs bei Psychotherapieverfahren
• Möglichst viele Störungen sollen von einem Verfahren profitieren (Aspekt der Ökonomie)
• Für die Empfehlung für die „vertiefte Ausbildung“ Wirksamkeitsnachweis bei folgenden 5 Störungen:
1. Affektive Störungen
2. Angststörungen
3. Somatoforme Störungen
4. Abhängigkeit und Missbrauch
5. Persönlichkeitsstörungen
• Wenn nur bei 4 der 5 vorherigen Störungen wirksam zusätzlich bei mindestens 2 weitere:
1. Essstörungen, Anpassungsstörungen
2. Schlafstörungen
3. Sexuelle Funktionsstörungen
4. Schizophrenie
5. Psychische Faktoren bei somatischen Erkrankungen
6. Organische psychische Störungen
Sozialrechtliche Anerkennung von Verfahren
-nicht gleich wissenschaftliche Anerkennung
• Entscheidungen über sozialrechtliche Anerkennung von Verfahren durch den GBA
• Sozialrechtliche Anerkennung führt zur Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
Entscheidungen über sozialrechtliche Anerkennung von Verfahren
• Langfristige Nachhaltigkeitsnachweise • Indikationsbereiche (z.B. neue Bereiche abgedeckt? wie z.B. bei systemischer Therapie)
Vier Phasen der Therapieentwicklung
Von der Evidenz zur Behandlungsempfehlungen
• Auf der Basis der vorhandenen Evidenz entwickeln Fachgesellschaften Leitlinien zur Behandlung von Störungen
Leitliniensystem der AWMF
System der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF):
• S1: informellen Konsens durch Expertengruppe
• S2: formale Konsensfindung (S2k) oder eine systematische „Evidenz“-Recherche (S2e)
• S3: systematische Entwicklung, Bewertung der klinischen Relevanz wissenschaftlicher Studien
Evidenzeinteilung in den DGPs-Leitlinien
AWMF-Leitlinien: Von der Evidenz zum Empfehlungsgrad
-Syntax:
A —> soll / soll nicht
B —> sollte/ sollte nicht
0 —> kann erwogen werden / kann verzichtet werden
Vorteile von Leitlinien
• Entscheidungshilfe für den Praktiker
• Patienten erhalten wirksame Behandlungen
• Einbezug der relevanten Verbände und Organisationen sichert Praxisrelevanz der Empfehlungen
Nachteile von Leitlinien
• Interessenkonflikte der Beteiligten sind schwer auszuschließen
• Kompromissbereitsschaft führt in Extremfällen zu nichtssagenden Empfehlungen
• Ständige Aktualisierung nötig, sehr zeit- und ressourcenaufwendig
Was könnte man tun, um die Umsetzung von Leitlinien zu erhöhen?
• Vermittlung von Wissen über Behandlungsleitlinien in den psychotherapeutischen Grund- und Weiterbildungen
• Weiterbildung von Supervisoren
• Etablieren einer Leitlinienkultur in Organisationen und Fortbildungen
• Übersichtliche und ansprechende Gestaltung von Leitlinien, Kurzfassungen
• Verbesserung des Auffindens von Leitlinien
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