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Beteiligungen Dritter am Schuldverhältnis

RH
by Robin H.

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Prüfungsaufbau - in welchen Fällen liegt der Schutz des Dritten im Interesse des Gläubigers?

Abstraktes Wissen:

Von der Rechtsprechung wurden zwei Fallgruppen entwickelt, in denen der Gläubiger ein legitimes Interesse am Schutze Dritter hat (sog. Gläubigerinteresse).

  1. “Wohl-und Wehe-Formel” -> Schutzinteresse ist danach gegeben, wenn der Gl. für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist.

    • Eltern und Kind

    • Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  2. Vertrag dient als Grundlage für (vermögensrechtliche) Dispositionen eines Dritten -> Schuldner hätte erkennen können, dass seine Leistung an den Gl. von Interesse eines Dritten war.

    • sog. Gutachterfälle

      V will sein preisgekröntes Gallopierpferd verkaufen und lässt dessen einwandfreien Gesundheitszustand deshalb vom Tierarzt T in einem Gutachten feststellen. Wegen der Gesundheit zahlt K für das Pferd 1 Mio. EUR. Als K das Pferd weiterveräußern möchte, bekommt er wegen einer beim Gutachten bereits vorliegenden Krankheit des Pferdes nur noch 300.000 EUR => Dritter hat vermögensrechtliche Disposition im Vertrauen auf die Leistung zwischen V und T getroffen.

Klausuranwendung:

  1. Gläubigerinteresse

    Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben.

    • Nach der Wohl- und Wehe-Formel ist dies der Fall, wenn der Gl. sowieso für das Wohl- und Wehe des Dritten einzustehen hat.

    • Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Grundlage für die Disposition eines Dritten dient; die Leistung also von Interesse für einen Dritten war.

    • Subsumstion

    • Ergebnis


Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Die V GmbH beauftragt den Gutachter G damit, ein Wertgutachten über ihr Grundstück zu erstellen. Im Zweck des Gutachtens steht, dass dieses zu “Planungs- und Finanzierungszwecken” benötigt wird. G beziffert den Wert des Grundstücks mit 10. Mio. EUR. Daraufhin finanziert die B-Bank der V-GmbH einen Kredit für ihr Geschäft mit 9 Mio. EUR. Nachdem V in Zahlungsverzug gerät, will B sich durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigen. Das Grundstück hat aber nur einen tatsächlichen Wert von 7 Mio. EUR.

Kann B von G Schadensersatz verlangen?

A. B -> G gem. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

I. Schuldverhältnis

Nach § 280 I BGB müsste ein Schuldverhältnis zwischen B und G bestanden haben. Dies ist hier nicht der Fall. Denkbar hingegen ist, dass sich die aus dem Vertrag zwischen V und G ergebenden Schutzpflichten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B erstrecken.

  1. Leistungsnähe des Dritten

    Zunächst müsste B sich in einer bestimmungsgemäßen Leistungsnähe zu V befunden haben. Dies ist der Fall, wenn der Dritte den Gefahren des Schuldverhältnisses ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Als kreditgebende Bank, welche sich durch das Grundstück absichern möchte, ist sie mindestens gleichzusetzenden Risiken durch ein fehlerhaftes Wertgutachten ausgesetzt wie V als Vertragspartner des G selbst. Mithin besteht eine bestimmungsgemäße Leistungsnähe.

  2. Schutzinteresse des Gläubigers

    Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben (sog. Gläubigerinteresse).

    Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Schuldners innerhalb des Vertrags von Interesse für einen Dritten ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Dritte auf Vertrauen auf die Leistung (vermögensrechtliche) Dispositionen trifft.

    -> Kreditvergabe = vermögensrechtliche Disposition.

  3. Kenntnis des Schuldners

    Daneben müsste die Leistungsnähe und das Gläubigerinteresse für den Schuldner erkennbar gewesen sein. Es genügt, dass er den geschützen Personenkreis nach allgemeinen Merkamlen abgrenzen kann.

    Nach dem im Gutachten notierten Zweck muss dem Schuldner bewusst gewesen sein, dass die Leistung für einen Dritten, also einen Finanzierer, von besonderer Bedeutung ist. Außerdem steht der Kreditgeber eines Vertragspartners auch in einem Näheverältnis zu diesem.

  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

    Sodann müssze der Dritte schutzbedürftig sein. Hieran mangelt es, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner hat.

    Hier (-)

  5. ZE: Schutzpflichten erstrecken sich gem. Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B.

II. Pflichtverletzung

III. Vertretenmüssen

IV. Kausaler Schaden

V. Ergebnis

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Robin H.

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