Buffl

Abtretung, §§ 398 ff. BGB

RH
by Robin H.

Abtretung - Abtretungsvertrag - Unternehmer U eröffnet einen Kletterladen. Hierzu erhält er von der B-Bank einen Kredit über 50.000€. Zur Sicherheit des Kredits vereinbaren U und B die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Kaufpreiszahlungsansprüche.

Ende Januar wird H mit dem szenebekannten und -beliebten Markenhersteller Leguan Sport (L) vertragseinig, fortan deren Kletterschuhe und -gurte zu beziehen. Zuerst erwirbt H Produkte im Wert von 20.000 Euro. Wie für die Branche üblich, vereinbaren die Beiden, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum der L verbleiben soll sowie die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. H wird ermächtigt die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.

U wird insolvent. Es besteht noch eine große Forderung U gegen den K iHv 3.000€. Wem steht der Anspruch

A. B -> K auf Kaufpreiszahlung gem. §§ 433 II, 398 BGB

I. A.e.

Der Anspruch müsste entstanden sein. Dies setzt neben einem Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zwischen U und K eine wirksame Abtretung des daraus resultierenden Kaufpreiszahlungsanspruchs von U an B gem. § 398 BGB voraus.

  1. Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zw. U und K (+)

  2. Abtretung

    Ferner müsste U den Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K wirksam an B gem. § 398 BGB abgetreten haben. Die rechtsgeschäftliche Übertragung geschieht nach § 398 S. 1 BGB durch einen Abtretungsvertrag, d.h. K und B müssten sich über den Forderungsübergang geeinigt haben.

    a) Abtretungsvertrag

    Eine Einigung über den Forderungsübergang liegt vor. Außerdem ist die Abtretung eine Verfügung und unterliegt damit dem Prioritätsgrundsatz. Damit geht die Abtretung von K an U der von K an L vor.

    b) Bestehen einer Forderung, (+) -> KP-Forderung besteht

    c) Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung (+)

    Weiterhin unterliegt die Abtretung als Verfügung dem Bestimmheitsgrundsatz, d.h. bei Vertragsschluss müsste die Forderung bestimmbar gewesen sein. Aufgrund der Vorausabtretung war der Käufer der Ware noch nicht bekannt und die Forderung damit nicht bestimmbar. Hier reicht die Bestimmbarkeit jedoch aus, da die Globalzession sonst als Sicherungsmittels (gerade für Banken) nicht haltbar wäre. Mithin genügt die zukünftige Bestimmbarkeit.

    e) Nichtigkeit des Abtretungsvertrags

    Der Abtretungsvertrag dürfte nicht nichtig sein.

    aa) Unwirksamkeit der Abtretung wegen Übersicherung gem. § 138 I BGB

    Die Abtretung könnte jedoch wegen Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unangemessen und damit nichtig sein.

    Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Gläubiger dauerhaft mehr Sicherheiten bekommt oder behalten darf, als er bei Verwertung zur Abdeckung seiner Forderung benötigt.

    Diesbezüglich liegen keine Anhaltspunkte vor.

    bb) Unwirksamkeit der Abtretung wegen Übersicherung gem. § 307 I BGB

    -> beruht die Globalzession zB auf einem Formularvertrag und damit auf AGB, könnte sich eine Sittenwidrigkeit auch aus § 307 I 1 BGB ergeben, indem sie einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

    Eine Übersicherung ist dann anzunehmen, sofern und solange die Summe der gewährten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

    cc) Kollission mit Eigentumsvorbehalt

    Die Globalzession zwischen U und B könnte allerdings wegen des Zusammentreffens mit einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt sittenwidrig sein.

    Teilungslehre: Zur Lösung der Kollisionsproblematik könnte zunächst eine Teilung der Kaufpreisforderung von W gegen X in Betracht kommen.

    • Kritik: Keine gesetzliche Anhaltspunkte

    • Kritik: Unvereinbarkeit mit Bestimmtheitsgrundsatz.

    -> Mithin findet eine Teilung nicht statt.

    Surrogationstheorie: Eigentumsvorbehaltsverkäufer kann Kaufpreisforderung für sich beanspruchen, weil er in einem näheren Verhältnis zur Ware und damit zur Forderung steht als der Kreditgeber. Bei dem Verkaufserlös der Ware handelt es sich nämlich um das Surrogat für die Ware.

    • Kritik: Keine gesetzliche Stütze

    • Kritik: Kreditgeber ist gleichermaßen nah dran, da auch er am Weiterveräußerungsgewinn antizipieren möchte.

    Vertragsbruchtheorie: Im Ausgangspunkt greift das Prioritätsprinzip. Danach geht die zuerst vorgenommene Verfügung den folgenden vor. Demnach ist die Globalzession eines Sicherungsgebers an die Bank jeder weiteren Abtretung gegenüber vorrangig. Tritt nun der Fall ein, dass die Ware für den Sicherungsgeber branchenüblich nur gegen Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu erhalten ist, wird der Sicherungsgeber wegen der vorausgehenden Globalzession zum Vertragsbruch mit den Warenlieferanten verleitet. Denn er tritt Forderungen ab, ohne Inhaber derselbigen zu sein. Diese Verleitung zum Vertragsbruch ist sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB.

    dd) ZE: Sittenwidrigkeit der Abtretung von U an B gem. § 138 I BGB und damit Nichtigkeit des Abtretungsvertrags.



Abtretung - Bestehen einer Forderung - V verkauft dem X eine Forderung gegen S aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von 500€ für 450€ und tritt sie an X ab. Später stellt sich heraus, dass die Forderung dem G zusteht.

Kann X von S Zahlung der 500€ verlangen?

A. X -> S aus §§ 433 II, 398 BGB

I. A.e.

Der Anspruch müsste entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn V und S wirksam einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen haben und V den darauf beruhenden Kaufpreisanspruch an X gem. § 398 BGB abgetreten hat

  1. Kaufvertrag zwischen V und S

    Mangels entgegenstehender Hinweise haben V und S wirksam einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen

  2. Abtretung von V an X

    Des Weiteren müsste V den Anspruch wirksam an X gem. § 398 BGB abtreten haben. Vorausgesetzt wird, dass V und X einen Vertrag über die Abtretung einer bestehenden und übertragbaren Forderung geschlossen haben.

    a) Abtretungsvertrag

    V und X haben sich auf den Forderungsübergang geeinigt, sodass ein Abtretungsvertrag gegeben ist.

    b) Bestehen der Forderung

    Zudem müsste eine Forderung des V gegenüber dem S bestehen. Problematisch ist, dass hier G und nicht V Inhaber der Forderung ist. Demnach könnte V nur die Forderung des G an X abgetreten haben. Hierzu war V nicht verfügungsberechtigt.

    Ein Hinweis darauf, dass G den V zur Verfügung ermächtigt hat (vgl. § 185 BGB) liegt ebenfalls nicht vor. Mithin besteht keine Forderung des V gegenüber S, welche er dem X hätte abtreten können.

  3. Zwischenergebnis

    Keine Wirksame Abtretung mangels Bestehen bzw. mangels Genehmigung der Verfügung über eine fremde Forderung.


Author

Robin H.

Information

Last changed