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Recht

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by Malin N.

Erklären Sie Inhalte zum Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt in Deutschland Herstellung, Verkehr, Verschreibung und Abgabe von Stoffen, die süchtig ­machen können

  1. Zweck (§ 1 BtMG):

    • Schutz vor Missbrauch suchterzeugender Substanzen

    • Regulation von Herstellung, Handel, Verschreibung und Abgabe

  2. Anlagen I–III (BtM-Verzeichnis; § 1 Abs. 1, Anlagen I–III):

    • Anlage I: Verbotene Stoffe ohne medizinischen Nutzen (z. B. LSD)

    • Anlage II: Nicht verschreibungsfähige, aber zum Verkehr zugelassene Stoffe (für Industrie/Forschung)

    • Anlage III: Verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Fentanyl, Methadon)

  3. Erlaubnis und Verschreibung (§ 3 BtMG; § 48 BtMG; BtMVV):

    • Umgang mit BtM nur mit behördlicher Erlaubnis (Arzt/Apotheke)

    • BtM-Rezeptpflicht (enge Mengenbegrenzung, spezifische Diagnosen, handschriftliches BtM-Rezept)

    • Spezielle Regelungen für Substitutionstherapie (Methadon, Buprenorphin) nur durch autorisierte Ärzte

  4. Aufbewahrung & Dokumentation (§ 15 BtMG):

    • Sicherer Tresor (mindestens VDS B1 oder gleichwertig)

    • Lückenlose Einträge in Betäubungsmittelbuch bei Zu‑ und Abgang (Datum, Menge, Patient, verordnender Arzt)

  5. Strafen bei Verstößen (§§ 29–31 BtMG):

    • Unerlaubter Handel oder Besitz: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe (abhängig von Menge und Schwere)

    • Geringe Eigenbedarfsmenge: Kann straffrei bleiben, wenn Landesrecht dies zulässt

  6. Relevanz für den Rettungsdienst (§ 2 BtMG; § 24 BtMG):

    • Notfallsanitäter/Ärzte dürfen BtM nur nach BtM-Rezept geben (z. B. Fentanyl, Morphin) (§ 2 Abs. 1 – Definition „Verschreiber“; § 24 Abs. 1 – Abgabe ausschließlich auf Verschreibung)

    • Jede Gabe/Verbrauch muss dokumentiert werden

    • Verlust oder Verdacht auf Missbrauch dem Arbeitgeber/Behörde sofort melden

    • Permanente Fortbildung zu aktuellen BtM-Änderungen erforderlich


Behandlungsvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

$630a-h

  • Informationspflicht (Pat. über Vorgehen informieren)

  • Einwilligung

  • Aufklärungspflicht

  • Dokumentation

  • Einsichtmöglichkeit in Pat.-Akte

  • (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

  • (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

  • (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

  • (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Beschreiben Sie die Handhabe für Einweisung psychisch Auffälliger

In Thüringen regelt das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) die Maßnahmen bei psychischen Krisen, insbesondere wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt.


Zuständigkeiten und Verfahren im Rettungsdienst

  1. Rolle des Rettungsdienstes:

    • Der Rettungsdienst ist für die medizinische Erstversorgung und den Transport psychisch auffälliger Personen zuständig.

    • Eine eigenständige Einweisung oder Zwangsunterbringung durch Rettungsdienstpersonal oder Notärzte ist nicht zulässig.

  2. Zuständige Stellen für Unterbringungsentscheidungen:

    • Entscheidungen über eine Unterbringung nach dem ThürPsychKG treffen die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte -> konkret der Sozialpsychiatrische Dienst (§ 9 ThürPsychKG) —> spätestens nach 24 Stunden braucht es eine Genehmigung vom Richter

    • In akuten Fällen kann die Polizei zur Gefahrenabwehr hinzugezogen werden, sie führt jedoch keine eigenständigen Zwangseinweisungen durch.

  3. Verfahren bei akuter Gefährdung:

    • Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung sollte der Rettungsdienst:

      • Die betroffene Person medizinisch versorgen und stabilisieren.

      • Den zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst kontaktieren.

      • Gegebenenfalls die Polizei zur Unterstützung hinzuziehen.

  4. Dokumentation und Kommunikation:

    • Alle Maßnahmen und Beobachtungen sind sorgfältig zu dokumentieren.

    • Eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist erforderlich, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.


Benennen Sie die Zuständigkeit für die Anordnung einer Behandlung/Einweisung gegen Zwang

In Thüringen ist die Anordnung einer Zwangseinweisung ausschließlich dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) der jeweiligen Gesundheitsämter vorbehalten. Weder Rettungsdienstpersonal noch Notärzte oder die Polizei sind befugt, eigenständig eine solche Maßnahme zu veranlassen.

Zuständigkeit gemäß Thüringer Gesetz

Gemäß § 9 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) kann eine vorläufige Unterbringung (max.24h) nur durch den Sozialpsychiatrischen Dienst angeordnet werden. Die Polizei nimmt selbst keine Zwangseinweisungen nach dem ThürPsychKG vor.

Rolle des Rettungsdienstes

Im Rettungsdienst besteht die Hauptaufgabe darin, die betroffene Person medizinisch zu versorgen und zu stabilisieren. Bei Verdacht auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung sollte der Rettungsdienst umgehend den zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst kontaktieren. In dringenden Fällen kann auch die Polizei hinzugezogen werden, die jedoch keine eigenständige Zwangseinweisung vornehmen darf.

Ablauf bei akuter Gefährdung

  1. Ersteinschätzung: Der Rettungsdienst beurteilt die Situation und stellt fest, ob eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt.

  2. Kontaktaufnahme: Bei bestätigtem Verdacht wird der Sozialpsychiatrische Dienst informiert, der die weitere Vorgehensweise koordiniert.

  3. Transport: Der Rettungsdienst übernimmt den Transport der betroffenen Person in eine geeignete Einrichtung, sofern dies vom SpDi angeordnet wurde.

Es ist wichtig, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, um die Sicherheit der betroffenen Person und der Allgemeinheit zu gewährleisten.

Benennen Sie 6 Aspekte des Patientenrechtegesetzes und erklären Sie, warum sie auch für den RD wichtig sind

1. Recht auf verständliche Information (§ 630c BGB)

  • Inhalte: Patienten haben Anspruch darauf, über Befunde, Diagnosen, geplante Maßnahmen und Risiken in verständlicher Form aufgeklärt zu werden.

  • Relevanz für den Rettungsdienst: Auch in hektischen akuten Situationen muss das RD‑Personal zumindest eine Basis­aufklärung leisten (z. B. Was wir tun, weshalb wir einen Transport durchführen, mögliche Risiken wie Beatmungsmaßnahmen). Dadurch wird Vertrauen geschaffen und spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten über Unterrichtung vermieden.

2. Einwilligung und Aufklärung (§ 630e BGB)

  • Inhalte: Jede medizinische Maßnahme darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten erfolgen, die rechtswirksam nur nach umfassender Aufklärung erfolgen kann. Bei nicht einwilligungsfähigen oder bewusstlosen Patienten greift die mutmaßliche Einwilligung.

  • Relevanz für den Rettungsdienst: Standardmaßnahmen (z. B. Sauerstoffgabe, Blutentnahme, Intubation) bedürfen – soweit der Patient einwilligungsfähig ist – einer kurzen informierten Zustimmung. Fehlt diese (z. B. bei Bewusstlosigkeit), erlaubt das Gesetz die Behandlung zum Schutz des Lebens.

3. Recht auf Einsicht in die Patientenakte (§ 630g BGB)

  • Inhalte: Patienten können Akteneinsicht in ihre Behandlungsdokumente verlangen.

  • Relevanz für den Rettungsdienst: Die Protokolle und Dokumentationen (z. B. Behandlungsberichte, Übergabeprotokolle) müssen korrekt und nachvollziehbar geführt werden. Patienten oder später behandelnde Ärzte können diese Berichte einsehen. Sorgfältige, vollständige Dokumentation verhindert rechtliche Probleme und steigert Qualität der Versorgung.

4. Dokumentationspflicht (§ 630f BGB)

  • Inhalte: Ärztliche und pflegerische Leistungen sind zeitnah, sachgerecht und vollständig zu dokumentieren. Es muss ersichtlich sein, was, wann und warum unternommen wurde.

  • Relevanz für den Rettungsdienst: Jeder Notfall­einsatz muss gründlich protokolliert werden (Vitalparameter, Maßnahmen, Angehörigenkontakt, Aufklärung). Eine lückenlose Dokumentation schützt RD‑Mitarbeiter bei späteren Rückfragen oder Schadensersatzforderungen, weil klar nachvollziehbar ist, was geschehen ist.

5. Wahrung der Schweigepflicht (§ 203 StGB/BGB‑Erw. §§ 630a ff. BGB)

  • Inhalte: Angehörige von Berufsgruppen im Gesundheitswesen dürfen Patientendaten nur bei Einwilligung oder gesetzlicher Erlaubnis weitergeben.

  • Relevanz für den Rettungsdienst: Im Rettungsdienst müssen sensible Daten (Namen, Befunde, Begleiterkrankungen) vertraulich behandelt werden. Informationen dürfen nicht unnötig an Dritte (z. B. unbeteiligte Zeugen, Unbeteiligte in der Einsatzumgebung) weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung drohen strafrechtliche Konsequenzen.

6. Patientenbeschwerderecht und Schlichtungsverfahren (§ 64 SGB V in Verbindung mit § 630a ff. BGB)

  • Inhalte: Patienten haben das Recht, Beschwerden über Behandlungsfehler einzureichen und alternative Schlichtungsstellen (z. B. Schlichtungsausschüsse der Ärztekammern) in Anspruch zu nehmen.

  • Relevanz für den Rettungsdienst: Patienten können sich über vermeintliche Fehler (z. B. fehlerhafte Handhabung eines Geräts, unzureichende Aufklärung) beschweren.


Vergleichen Sie den Rettungsdienst der Niederlande mit Deutschland

1. Rechtliche Grundlage & Organisation

  • Deutschland:

    • Geregelt durch landes‑ bzw. kreisspezifische Rettungsdienstgesetze (z. B. RettG NRW, BayRDG, ThürRettG).

    • Träger zumeist Landkreise oder kreisfreie Städte, Leistungserbringer: Berufsfeuerwehren, Hilfsorganisationen, private Dienstleister.

  • Niederlande:

    • Nationale Vorgaben im „Wet op de Geneeskundige Hulpverleningsorganisatie in de Regio“ (GHOR).

    • Regionale Notfall- und Krisenorganisation (RAV: Regionale Ambulance Voorziening) unter koordinierender Landesbehörde (RIVM).

    • Krankenhäuser, Polizei und Feuerwehr sind eng verzahnt im Notfallverbund.

2. Trägerschaft & Finanzierung

  • Deutschland:

    • Kommunal getragen durch Rettungsdienstzweckverbände → Finanzierung überwiegend über kommunale Umlagen und Krankenkassen (nach RettDG).

    • Geringer Anteil Eigenbeteiligung für Patienten (z. B. Zuzahlung Krankentransport).

  • Niederlande:

    • RAVs arbeiten gemeinnützig in öffentlich‑privater Partnerschaft (oft über GPs, Kassen, Gemeinden finanziert).

    • Finanzierung teils durch kommunale Zuschüsse, teils über allgemeine Steuern und Beiträge der Gesundheitskasse (Zvw).

    • Keine direkte Kostenerstattung durch Patienten bei Notfalleinsätzen.

3. Struktur & Einsatzarten

  • Deutschland:

    • RTW (Rettungswagen) mit mindestens 2‑köpfigem Team (Notfallsanitäter + Rettungsassistent/­Sanitäter).

    • NEF (Notarzteinsatzfahrzeug) plus Notarzt bessert Versorgung auf „Notarzt-Basis“.

    • RTH (Rettungshubschrauber) stationiert an regionalen Luftrettungszentren.

    • Zusätzlich KTW (Krankentransportwagen) für nicht akut Gefährdete.

  • Niederlande:

    • Ambulance: Standardmäßig mit 2‑köpfigem Team (ambulanceverpleegkundige = Notfallschwester mit Zusatzausbildung + ambulancechauffeur = Fahrer mit Sanitätsausbildung).

    • MKA (Mobile Intensive Care Ambulance): mit ärztlichem Einsatz (Spezial-Notarzt oder Intensivpflegekraft).

    • MKA wird immer bei schweren Notfällen (LODD; life‑threatening calls) angefordert, kein separater NEF.

    • Hubschrauber‑RTW (Lifeliner) an strategischen Stützpunkten für Nord/Süd-Nutzung.

4. Personalqualifikation & Ausbildung

  • Deutschland:

    • Notfallsanitäter (3‑jährige Ausbildung mit Prüfungen), teilweise Rettungsassistenten (Altbestand) und Rettungssanitäter (Rettungshelfer).

    • Notarzt: Facharzt (Anästhesiologie, Chirurgie, Innere), zusätzliche Qualifikation Notfallmedizin.

  • Niederlande:

    • Ambulanceverpleegkundige: abgeschlossene Krankenpflegeausbildung + mehrmonatige Fachweiterbildung „Intensive Care / Anästhesie / Notfallmedizin“.

    • Spezial‑Notärzte (ca. 10 %): Notfall‑ oder Intensivmediziner, oft bei MKA‑Einsatz dabei.

    • Fahrer (Ambulancechauffeur): Pflegehelfer mit spezieller Fahrerausbildung, keine medizinische Exams‑Fachkraft.

5. Leitstelle & Disposition

  • Deutschland:

    • Integrierte Leitstelle (ILS): Disposition von RTW/NEF basierend auf „Rettungsdienst-Kriterienkatalog“.

    • Trifft Entscheidung über Notarztzuweisung, je nach Stichwortprotokoll.

  • Niederlande:

    • European Emergency Number 112 leitet zu regionalen Alarmzentralen (PG) → nutzt „Amsterdam Protocol“ (Triage‑Model).

    • Verschickt standardisiert „A1“ (lebensbedrohlich), „A2“ (dringend) usw.

    • Automatisch wird bei LODD jeweils MKA und reguläre Ambulance entsendet, keine gesonderte NEF‑Anforderung.

6. Versorgungslevel & Protokolle

  • Deutschland:

    • BLS/ILS‑Level: Rettungssanitäter (Basismaßnahmen), Notfallsanitäter (erw. Maßnahmen), Notarzt (Intubation, Notfallnarkose).

    • Algorithmen nach DIVI, Empfehlungen S3‑Leitlinien.

  • Niederlande:

    • BLS durch Fahrer und Pflegekraft, ALS durch Ambulanceverpleegkundige (Katecholamine, Intubation, Thrombolysebegleitung)

    • MKA-Level wie Intensivtransport, Perfusorsteuerung, evtl. ECMO‑Begleitung im Netzwerk.

    • Einsatzprotokolle („NRGP“), starre Checklisten, klare Verschreibungs‑ & Medikamentenlisten via Brochure “Ambulancezorgstandaard”.

7. Rettungskette & Präklinik/Klinik-Integration

  • Deutschland:

    • Präklinik (RTW/NEF) → Übergabe an Krankenhaus (z. B. Schockraum, Stroke‑Unit).

    • Regional spezialisierte Zentren (Trauma, Herzinfarkt) und Verbringung mit Notarztbegleitung.

  • Niederlande:

    • Präklinik (Ambulance oder MKA) → direkter Transport in geeignete Akutklinik (z. B. „Traumacentrum“, PCI‑Klinik).

    • Enge Anbindung an drei-Stufensystem (Level 1–3 Trauma), oft via Helikopter – schnellste Überbrückung.

    • Kardiologische Zentren (PCI) rund um Uhr (Vernetzung Ambulance & Kardiologen via Telemetrie).

8. Einsatzstatistik & Kennzahlen

  • Deutschland:

    • Ca. 10–12 Mio. RD‑Einsätze/Jahr.

    • Durchschnittliche Notfall‑RTW‑Transportzeiten (Patient gefunden → Klinik) ~60–90 Min. (regional unterschiedlich).

  • Niederlande:

    • Ca. 1 Mio. RD‑Einsätze/Jahr (N ~ 17 Mio. Einwohner).

    • Ziel: Ankunft Ambulance ≤ 15 Min. in ≥ 95 % der LODD‑Fälle. Meist erreicht.

    • Hohe Dichte an MKA (ca. 50 stationiert), RTH‑Einsatzdichte – schnelle aeromedizinische Versorgung.

9. Qualitätssicherung & Aus‑/Fortbildung

  • Deutschland:

    • Jährliche Fortbildungen vorgeschrieben (z. B. Reanimation, Trauma, AMLS/ALS, PHTLS).

    • Kennzahlen via DRG, MDK‑Audits, Qualitätsberichte der KVen.

  • Niederlande:

    • Obligatorische jährliche Rezertifizierung für Ambulanceverpleegkundige (Simulation, EKG, ALS‑Refresher).

    • Nationale Transparenzdatenbank: Reaktionszeiten, Outcome‑Daten (z. B. 30-Tage-Überleben nach Herzstillstand).

    • Strenger Tarif‑ und Protokollstandard (RAV‑Audit).

10. Kulturelle & geografische Unterschiede

  • Deutschland:

    • Länderspezifische Unterschiede (ländliche Regionen längere Anfahrtswege).

    • Vielfältige Trägermodelle (Feuerwehr‑, Hilfe‑, privater Dienstleister).

  • Niederlande:

    • Kleinland mit dichter Besiedelung → kurze Fahrwege flächendeckend.

    • Einheitliche Standards im ganzen Königreich (keine Bundesländer), homogene Versorgungsqualität.

Fazit

  • Beide Länder haben gut ausgebaute, staatlich regulierte Rettungsdienste, die präklinische Versorgung sicherstellen.

  • Deutschland setzt auf föderale, kommunale Organisation mit separatem NEF/RTW‑Modell.

  • Niederlande arbeiten zentral über RAVs, mit integriertem MKA‑System (keine Separate Notarztzuweisung).

  • Schlüsselpunkte der niederländischen Organisation: Verpflichtende Fachpflegekräfte (Ambulanceverpleegkundige), einheitliche Protokolle, schnelle Reaktionszeiten in urbaner Verdichtung.

  • Schlüsselpunkte Deutschlands: Breite Trägerlandschaft, flächendeckende Katastrophenschutzstrukturen (Feuerwehr/THW), differenziertes Notarztmodell.


Was macht/darf ein Betreuer?

Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) wird vom Betreuungsgericht für eine volljährige Person bestellt, die ihre Angelegenheiten nicht (vollständig) selbst regeln kann. Ein Betreuer darf bzw. muss laut Beschluss des Gerichts genau diejenigen Aufgaben übernehmen, die dort festgelegt sind. Typische Bereiche und Befugnisse sind:

  1. Personensorge

    • Gesundheitsfürsorge (§ 1901 a BGB): Eingewilligung in medizinische Maßnahmen, Organisation ambulanter/ stationärer Behandlungen, Sicherstellung notwendiger Pflege.

    • Aufenthaltsbestimmung (§ 1901 BGB): Festlegen des Wohnorts (z. B. Heimeinweisung, Wohnungswechsel), wenn der Betreute dazu nicht in der Lage ist.

  2. Vermögenssorge

    • Vermögensverwaltung (§ 1906 BGB): Überblick über Konten, Mietverträge, Wertgegenstände; Zahlung von Rechnungen; Erledigung von Anträgen (z. B. Sozialhilfe, Schwerbehindertenausweis).

    • Vertragsabschlüsse: Abschluss/Kündigung von Miet‑ oder Versorgungsverträgen, Kauf und Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Überwachung von Unterhaltsansprüchen.

  3. Post‑ und Fernmeldeverkehr

    • Postöffnung: Lesen von Briefen und E‑Mails, wenn der Betreute dazu nicht mehr in der Lage ist.

    • Kommunikation: Regelung des Telefon‑ und Schriftverkehrs mit Behörden, Krankenkasse, Vermieter.

  4. Vertretung gegenüber Behörden und Dritten

    • Behördengänge: Antragstellungen (Sozialleistungen, Rente, Pflegegrad), Widerspruchsverfahren, Koordination mit Ärzten/Krankenkassen.

    • Rechtliche Vertretung: Wahrnehmung aller Rechte, die der Betreute nicht selbst ausüben kann (z. B. Einsprüche oder Klagen).

Einschränkungen und Pflichten

  • Der Betreuer darf nur die im Gerichtsbeschluss ausdrücklich genannten Aufgabenkreise übernehmen (§ 1908i BGB).

  • Er muss dabei stets den **Willen“ und, soweit möglich, den mutmaßlichen Willen des Betreuten berücksichtigen (§ 1901 BGB, § 1901 a BGB).

  • Fortbildungspflicht: Ein Berufsbetreuer muss mindestens 15 Stunden Fortbildung pro Jahr nachweisen (§ 1908f BGB).

  • Berichts‑ und Rechenschaftspflicht (§ 1908 j BGB): Jährlicher Finanzbericht beim Vormundschafts‑/Betreuungsgericht; das Vermögen ist getrennt von eigenem Vermögen zu verwalten.

  • Umfang der Entscheidungsbefugnis kann regional variieren: Im Bereich „Aufenthalt“ ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (z. B. Heimunterbringung gegen Willen) zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts oder Gesundheitsamts erforderlich (§ 1906 Abs. 1 BGB).

Wann setzt das ein?

  • Nur wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (z. B. Demenz, schwere psychische Erkrankung, geistige Behinderung).

  • Es gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Betreuer soll so eingeschränkt wie möglich eingesetzt werden.

Kurzum: Ein Betreuer vertritt und unterstützt den Betreuten in den gerichtlich festgelegten Bereichen (Personensorge, Vermögenssorge, Postverkehr, rechtliche Vertretung), wobei er dessen Wille respektieren muss und dem Gericht regelmäßig Bericht erstattet.

Was machen/dürfen Sorgeberechtigte?

Sorgeberechtigte (zumeist Eltern) haben nach deutschem Recht folgende wesentliche Befugnisse und Pflichten gegenüber ihrem minderjährigen Kind:

  1. Personensorge (§ 1626 BGB)

    • Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 BGB): Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Wohnort, Umzüge, Auslandsaufenthalte).

    • Gesundheitsfürsorge (§ 1631 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, Impfungen, Therapien.

    • Schul- und Bildungsangelegenheiten (§ 1631 Abs. 1 Nr. 4 BGB): Wahl der Schule, Einwilligung in Auslandsaufenthalte, Entscheidung über Nachhilfe, Förderschul­anträge.

    • Religions-, Weltanschauungs­erziehung (§ 1631 Abs. 1 Nr. 5 BGB): Bestimmung des religiösen Bekenntnisses und der mitmenschlichen Erziehung.

  2. Vermögenssorge (§ 1793 BGB)

    • Verwaltung und Verwendung von Taschengeld und eigener Einkünfte: Eltern dürfen über Einnahmen des Kindes verfügen, soweit es dem Wohl des Kindes dient.

    • Verträge und Schenkungen: Zustimmung zu größerem Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten (z. B. Verkauf eines Fahrrads) – je nachdem, ob die Rechtsgeschäfte „nur rechtlich vorteilhaft“ sind (§ 110 BGB, „Taschengeldparagraph“) oder der Genehmigung bedürfen.

    • Für bedeutendere Vermögensvorgänge (z. B. Immobilienkauf oder Erbschaft) kann das Familiengericht eine Notvertretung bestimmen, wenn die Eltern selbst betroffen oder zu einseitigen Entscheidungen neigen.

  3. Rechtliche Vertretung (§ 1629 BGB)

    • Sorgeberechtigte handeln im Namen des Kindes bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften (z. B. Beantragung von Reisepässen, Abschluss von Lehrverträgen).

  4. Umfassende Entscheidungskompetenz mit Einschränkungen

    • Grundsätzlich dürfen Sorgeberechtigte „alle Entscheidungen“ treffen, die dem Wohl des Kindes dienen.

    • Ist das Kind aber älter (ab Teenageralter), hat es zunehmend sein Willens­recht einzubringen; Eltern müssen abwägen und – sofern möglich – die Meinung des Kindes berücksichtigen.

    • Bei Konflikten entscheidet das Familiengericht (z. B. entziehen die Eltern der Zustimmung nicht, ist eine gerichtliche Genehmigung nötig).

  5. Pflichten

    • Fürsorgepflicht (§ 1626 BGB): Pflicht, das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes sicherzustellen (Erziehung, Ernährung, Wohnung, Bildung).

    • Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB): Verpflichtung, den Lebensunterhalt des Kindes zu tragen, bis es selbst in der Lage ist, für sich zu sorgen.

Zusammengefasst: Sorgeberechtigte dürfen und müssen über alle wesentlichen Belange des minderjährigen Kindes entscheiden und es vertreten – von Gesundheitsmaßnahmen über Schulwahl bis hin zu alltäglichen Angelegenheiten. Ihre Entscheidungen sollen stets dem Wohl des Kindes dienen; bei wichtigen rechtsgeschäftlichen Handlungen bedarf es unter Umständen einer Zustimmung des Gerichts.



Erklären Sie, was einen Schwerpunktversorger charakterisiert

Ein Schwerpunktversorger ist ein Krankenhaus, das sich zwischen Regel- und Maximalversorgung einordnet und daher durch folgende Merkmale charakterisiert ist:

  1. Breites medizinisches Leistungsspektrum mit spezialisierten Abteilungen

    • Verfügt über alle wichtigen Grundfachrichtungen (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie etc.)

    • Bietet mindestens mehrere Schwerpunktfachabteilungen (z. B. Herz‑/Gefäßzentrum, Neurochirurgie, Onkologie, Intensivstationen)

    • Deckt typischerweise akute und komplexere Krankheitsbilder ab, die über das Basisniveau hinausgehen

  2. Rund‑um‑die‑Uhr‑Bereitschaft für Notfall‑ und Intensivversorgung

    • Intensivmedizinische Bettenzahl und Intensivfachpersonal, oft mit 24/7‑Bereitschaft für lebensbedrohliche Erkrankungen

    • Eigene Notfallambulanz

    • Gewährleistet schnelles, fachübergreifendes Eingreifen durch interdisziplinäre Teams

  3. Struktur‑ und Prozessvorgaben nach Landeskrankenhausplänen

    • Wird offiziell in den Krankenhausplan des Bundeslandes eingestuft und muss mindestens die von der Landesregierung geforderten Mindestzahlen an Betten und Fachärzten in definierten Fachrichtungen vorhalten

    • Erfüllt vorgegebene Qualitäts‑ und Leistungskennzahlen

  4. Lehre, Forschung und Aus‑/Fortbildung

    • Viele Schwerpunktversorger sind akademische Lehrkrankenhäuser 

    • Bieten regelmäßige Fort‑ und Weiterbildungen für Ärzte, Pflegekräfte und andere Gesundheitsberufe an

    • Betreiben anwendungsnahe Forschungsprojekte (z. B. klinische Studien)

  5. Größere Versorgungsregion und Einzugsgebiet

    • Versorgt nicht nur die eigene Stadt oder den Landkreis, sondern fungiert als überregionales Zentrum für mehrere umliegende Kommunen oder Landkreise

    • Hat meist Hubschrauberlandeplatz und schnell erreichbare Intensivtransportkapazitäten für weiträumige Notfallversorgung

Kurz zusammengefasst: Ein Schwerpunktversorger bietet ein erweitertes, spezialisiertes Leistungsspektrum (inklusive mehrerer Fachzentren und Intensivkapazität), garantiert durchgehende Notfall‑ und Intensivversorgung, erfüllt landesplanerische Mindestvorgaben und stärkt durch Lehre/Forschung sowie regionale Steuerung die überregionale Versorgungsstruktur.



Erklären Sie die Bedeutung des Ewigkeitsrecht nach Art. 79 GG

Das Ewigkeitsrecht in Art. 79 Abs. 3 GG besagt, dass bestimmte grundlegende Verfassungsprinzipien unabänderlich sind – selbst durch formelle Verfassungsänderungen. Konkret schützt es:

  • Grundrechte‑Würde (§ 1 GG): Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist von vornherein ausgeschlossen – sie darf niemals verändert werden.

  • Föderalismus und Betonung der Gleichheit der Gliedstaaten (§ 20 GG – Bundesstaatlichkeit): Die föderale Struktur Deutschlands darf nicht aufgehoben werden.

  • Demokratie‑ und Rechtsstaatsprinzip (§ 20 Abs. 2 GG): Die Volkssouveränität (freie, gleiche Wahlen) und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz sind „Ewigkeitswerte“, also nicht abänderbar.

  • Sozialstaatsprinzip (§ 20 Abs. 1 GG): Auch die Verpflichtung des Staates auf soziale Gerechtigkeit (soziale Absicherung und Teilhabe) genießt Ewigkeitsgarantie.

Bedeutung:

  • Schutz vor Machtwillkür: Selbst eine verfassungsändernde Mehrheit darf diese Kernprinzipien nicht antasten. Das verhindert, dass die Bundesrepublik ihr demokratisch‑freiheitliches Fundament verliert.

  • Stabilität und Legitimität: Das Ewigkeitsrecht sichert langfristig Konsens über die Grundordnung. Alle politischen Kräfte wissen, dass etwa die Menschenwürde oder das Bundesstaatsprinzip „über jeglicher politischen Mode“ stehen.

  • Gerichtliche Durchsetzbarkeit: Verfassungsänderungen, die das Ewigkeitsrecht verletzen, sind nichtig (BVerfG‑Grundsatz: „Keine Verfassung jenseits der Verfassung“). Das Bundesverfassungsgericht wahrt diese Schranke.

Kurz gesagt: Art. 79 Abs. 3 GG legt fest, dass das Herzstück der deutschen Verfassung – Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Sozial‑ und Bundesstaatlichkeit – unumstößlich ist und niemals durch eine spätere Änderung beseitigt werden darf.

Beschreiben Sie die Bedeutung des Sonderrechtsparagraphen für Sie als RD

§ 35 (5a) “Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.”


Der „Sonderrechte-Paragraph“ (§ 35 StVO) erlaubt Rettungsfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen, von den üblichen Verkehrsregeln abzuweichen. Für Sie im Rettungsdienst bedeutet das konkret:

  1. Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn

    • Nur wenn Sie blaues Blinklicht und Martins­horn gleichzeitig einschalten, gilt das Fahrzeug als im Einsatz -> nur dann dürfen Sie Sonderrechte in Anspruch nehmen.

  2. Übertretung von Lichtzeichen und Haltgeboten

    • Sie dürfen bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn  an roten Ampeln weiterfahren, ohne anzuhalten.

    • Sie dürfen halten-verbot-Schilder („Halt! Vorfahrt gewähren!“) oder geschlossene Bahnschranken beachten, müssen sie aber nicht, solange die Strecke frei ist.

  3. Geschwindigkeit und Straßenbenutzung

    • Sie dürfen die Höchstgeschwindigkeit über­schreiten, wenn es die Verkehrslage zulässt.

    • Sie dürfen entgegen der Fahrtrichtung („Geisterfahrt“) in Einbahnstraßen einfahren und auf Radwegen oder Gehwegen ausweichen, falls kein anderer Weg offensteht und Sie andere nicht gefährden.

  4. Pflicht zur Gefährdungsabwägung

    • Sonderrechte gelten nur, wenn eine akute Lebensgefahr oder schwere Verletzung vorliegt und jede Minute zählt.

    • Sie sind verpflichtet, bei jeder erlaubten Regelverletzung so zu handeln, dass weder unbeteiligte Verkehrsteilnehmer noch Sie selbst gefährdet werden.

    • Vor allem an Kreuzungen und Einmündungen muss das Blaulichtfahrzeug sicherstellend vorfahren – wirklich erst weiter, wenn die Querverkehrsteilnehmer rechtzeitig stoppen können.

  5. Dokumentationspflicht

    • Jeder Einsatz, in dem Sie Sonderrechte genutzt haben, muss in Ihrem Einsatzprotokoll vermerkt werden (Uhrzeit, Grund der Dringlichkeit, verwendete Sonderrechte und besondere Vorkommnisse).

    • Wird danach ein Verkehrsunfall untersucht, ist die Protokollierung entscheidend, um nachzuweisen, dass Sie gerechtfertigt gehandelt haben.

Zusammengefasst: § 35 StVO verschafft Ihnen als Rettungsdienstpersonal die rechtliche Grundlage, bei Blaulicht‑/Martinshorn-Einsatz Verkehrsregeln – etwa rote Ampeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Haltverbotsschilder – zu missachten, aber nur unter der Bedingung, dass Sie dabei die größtmögliche Vorsicht walten lassen und andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig gefährden.

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Malin N.

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