Klagearten
Leistungsklage
Feststellungsklage, § 256 ZPO
Gestaltungsklage
Dient Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs iSv. § 194 I BGB
K begehrt Leistungsurteil, das
Feststellung der Leistungspflicht sowie des materiellen Anspruchs
und
Erlass eines Leistungsbefehls enthält
Mit LK rglm. auch Vollstreckungstitel erstrebt (§ 704 I ZPO)
LK kann auf Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein
grds. erst ab Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 271 BGB) der Forderung möglich (Ausnahme: §§ 257-259 ZPO)
Klärung einer Rechtslage durch gerichtliche Feststellung über Bestehen (pos. FK) oder Nichtbestehen (neg. FK) eines Rechtsverhältnisses
Feststellungsklage: Zulässigkeitserfordernisse
Zulässigkeitserfordernisse:
Rechtsverhältnis iSv. § 256 I
jede durch Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten SV entstandene rechtl. Bezeiehung einer Pers. zu andere Pers. oder Gegenstand
Fehlende Feststellungsfähigkeit von: Elementen/Vorfragen eines RV | abstrakten Rechtsfragen | reinen Tatsachen
Feststellungsinteresse iSv. § 256 I
Vrs: tatsächliche Unsicherheit gefährdert RV + begehrte Feststellung zur Gefährdungsbeseitigung geeignet
Bei pos. FK idR. (+), wenn B Bestehen des RV ernstlich bestreitet
Bei neg. FK idR (+), wenn B sich eines Rechts gegen K berühmt
(-), wenn LK Begehren vollständig erfüllt (Subsidiarität der FK)
Umgestaltung der bestehenden Rechtslage durch Gerichtsurteil
Gestaltungsurteil bewirkt unmittelbar Änderung der Rechtslage
Ausschl. in den gesetzlich normierten Fällen statthaft
Klageerhebung: Allgemeines
Durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 I)
Herbeiführung der Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261)
Klageerhebung: Anforderungen an Klageschrift, Muss-Inhalte
Muss-Inhalte (§ 253 II ZPO)
Parteien und Gericht
Gegenstand des Anspruchs (= Inhalt des prozessualen Anspruchs)
Grund des Anspruchs (= tatsächl. Geschehen, aus dem K Anspruch herleitet)
Bestimmter Antrag
Verlangte Leistung so genau zu beschreiben, dass nach Übernahme des Antrags in Urteilstenor ZV erfolgen kann
Bezifferung bei Zahlungsklagen
Ausnahmen (§ 254 ZPO, 253 II BGB, 287 ZPO)
Unterschrift (hM.)
Klageerhebung: Anforderungen an Klageschrift, Soll-Inhalte
Soll-Inhalte (§ 253 III, IV iVm. § 130)
Streitwert (bestimmt sich nach §§ 2 ff. ZPO)
relevant für sachl. Zuständigkeit des Gerichts
relevant für Berechnung Gerichtskostenvorschuss und Gebührenstreitwert
Bei Fehlen: Klage wird nicht unzulässig (aber Verfahrensverzögerungen möglich)
Grund des Anspruchs: Theorien zur Bestimmtheit
Umstritten, mit welcher Bestimmtheit K Grund des Anspruchs in der Klageschrift anzugeben hat.
Alte Individualisierungstheorie
Angabe des RV, aus dem Anspruch hergeleitet wird
Substantiierungstheorie
Angabe aller Tatsachen, die für Schlüssigkeit des Anspruchs relevant
Verbesserte Individualisierungstheorie (hM.)
Angabe aller Tatsachen, die Anspruch eindeutig individualisieren und so Streitgegenstand unterscheidbar festlegen
Streitgegenstand: Bedeutung
Schlüsselbegriff des ZPR (!)
Doppelte Rechtshängigkeit -> Unzulässigkeit der zweiten Klage (§ 261 III Nr. 1)
Nach rechtskräftiger Entscheidung (§ 322 I) erneuter Rechtsstreit über denselben SG unzulässig (ne bis in idem)
Klageänderung (§ 263) = Änderung des SG
Objektive Klagehäufung (§ 260) = Verbindung mehrerer SG
Streitgegenstand: Bestimmung
Materiellrechtliche Streitgegenstandstheorien
Synchronisierung mit Anspruchsbegriff des § 194 BGB und mit Konkurrenzlehre
Ein Anspruch = Ein SG
Theorie vom zweigliedrigen SG [hM.]
Bestimmung SG durch Klägerantrag + zur Begr. vorgetragenen Lebenssachverhalt
Theorie vom eingliederigen SG
Bestimmung SG ausschl. durch Klägerantrag
Vorgetr. SV nur relevant, wenn Identität gleich lautender Anträge fraglich
Rechtshängigkeit: Prozessuale Wirkungen
Rechtshängigkeitssperre, § 261 III Nr. 1
rechtshängiger Anspruch kann nicht anderweitig anhängig gemacht werden
Mehrfache Belastung der Justiz + widersprüchliche Urteile vermeiden
Fortdauer der Zuständigkeit, § 261 III Nr. 2
Gerichtszuständigkeit bleibt grds. bestehen, auch wenn sich für Z. relevante Umstände nachträglich ändern (sog. perpetuatio fori)
Ausnahme: Verweisung Rechtsstreit auf Antrag vom AG and LG bei nachträglicher Erhöhung des Streitwerts (§ 506) (nicht bei Verringerung!)
Rechtshängigkeit: Materiellrechtliche Wirkungen
Prozesszinsen (§ 291 BGB)
Haftungsverschäfungen (§§ 292, 818 IV, 987 ff. BGB)
Verjährungshemmung (§ 204 I Nr. 1 BGB)
bei Teilklage nur hinsichtl. des eingeklagten Betrags
beachte: Rückwirkung der Zustellung auf Zeitpunkt der Anhängigkeit nach § 167 ZPO, wenn Zustellung “demnächst” erfolgt
Klageänderung: Begriff
Änderung des Streitgegenstands (§ 263)
Auf Grundlage der Theorie vom zweigliedrigen SG, kommt Änderung des SG unter zwei Gesichtspunkten in Betracht:
Änderung des Klageantrags
Änderung des Klagegrundes (= Änderung des zur Begr. des Antrags vorgetr. Lebenssachverhalts in seinem Kern)
zB. Begr. der Klage nun aus abgetretenem Recht statt aus eigenem Recht
Auf nachträgliche obj. Klagehäufung (§ 260) sind Regelungen über Klageänderung entsprechend anzuwenden
Klageänderung: Zulässigkeit
Keine Klageänderung, § 264 (Nr. 1-3)
= stets zulässige Klageänderungen
Einwilligung des Beklagten, §§ 263 Alt. 1, 267
audrücklich, konkludent oder durch rügelose Einlassung auf geänderte Klage möglich
oder
Sachdienlichkeitsprüfung des Gerichts, § 263 Alt. 2
sachdiendlich ist Klageänderung, wenn Entscheidung über geänderte Klage objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie
Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und
einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vorbeugt
Klageänderung: Entscheidung des Gerichts
Zulässigkeit der Klageänderung
Entscheidung über neuen Antrag
Keine Entscheidung über uspr. Antrag (da durch neuen ersetzt)
P: Fall der Beschränkung des Klageantrags str. (§ 264 Nr. 2)
Unzulässigkeit der Klageänderung
Abweisung der neuen Klage als unzulässig durch Prozessurteil
Entscheidung über urspr. Antrag nur bei hilfsweiser Aufrechterhaltung durch K
Objektive Klagehäufung: Begriff
Obj. Klagehäufung iSv. § 260 = Verbindung mehrerer Streitgegenstände in einer Klage
Nach Theorie vom zweigliedrigen SG, wenn
K mehrere Anträge stellt oder
Klagebegeheren auf mehrere Lebenssachverhalte stützt
Objektive Klagehäufung: Entstehung
Anfängliche Klagehäufung: Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche bereits bei Klageerhebung
Nachträgliche Klagehäufung: G. von weiteren prozessualen Ansprüchen im Laufe des Verfahrens, § 261 II
Behandlung als Klageänderung [hM]
Prozessverbindung durch das Gericht, § 147
Objektive Klagehäufung: Zulässigkeitsvoraussetzungen
Identität von K und B
Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche
Addition mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, § 5
Zulässigkeit derselben Prozessart für sämtliche Ansprüche
Kein Verbindungsverbot (zB. § 126 II FamFG)
RF bei Nichtvorliegen: Prozesstrennung nach § 145 ZPO
Objektive Klagehäufung: Arten
Kumulative Klagehäufung
mehrere prozessuale Ansprüche/SG nebeneinander geltend gemacht
grds. Zulässigkeit nach Maßgabe des § 260
Alternative Klagehäufung
mehrere Anträge, wobei K Gericht anheimstellt, über welchen es entscheidet
Grds. Unzulässigkeit wg. Verstoß gegen Erfordernis eines best. Antrags
Ausnahme: Wahlschuld nach §§ 262 ff. BGB
Eventuelle Klagehäufung
Entscheidung über Hilfsantrag nur, wenn Hauptantrag nicht entsprochen wird
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen, da Nichterfolg des Hauptantrags rein innerprozessuale Bedingung
Vrs. für Zulässigkeit: Haupt- und Eventualanspruch in rechtl. oder wirtschaftl. Zusammenhang
Falls Hauptantrag Erfolg: rückwirkender Wegfall der Rechtshängigkeit der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche
Veräußerung oder Abtretung des streitbefangenen Gegenstands, § 265 ZPO
Kein Veräußerungs- oder Abtretungsverbot nach Eintritt der Rechtshängigkeit, § 265 I
Grundsatz: Fortdauernde Berechtigung des Veräußerers zur Prozessfortführung, § 265 II
Fortbestehende Prozessführungsbefugnis des V trotz Verlustes der Sachlegitimation
Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (des V für Rechtsnachfolger, hM)
Ausnahme bei fehlender Rechtskrafterstreckung, § 265 III
P: Notwendigkeit einer Anpassung des Klägerantrags an veränderte materielle Rechtslage?
Irrelevanztheorie: (-), irrelevant für Prozess
Relevanztheorie [hM.] (+), K muss Verurteilung des B zur Leistung an Erwerber verlangen
stellt K Klage nicht um -> als unbegründet abzuweisen
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