Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten – Überblick
Untätigkeit
Anerkenntnis, § 307 ZPO
Angriff gegen die Zulässigkeit der Klage
Sachliche Einlassung zur Klage
Hinnahme des klägerischen Tatsachenvortrags
Geständnis | Nichtbestreiten
Leugnen der Klagetatsachen
Einwand fehlender Schlüssigkeit
Erhebung von Einreden iSd. ZPO
Rechtshindernde, rechtsvernichtende, rechtshemmende Einreden
Prozessaufrechnung
Hauptaufrechnung | Hilfsaufrechnung
Widerklage
1. Untätigkeit
Risiko eines Versäumnisurteils (§ 331) bei Schlüssigkeit der Klage und entspr. Klägerantrag
Konstellationen:
keine (rechtzeitige) Verteidigungsanzeige des B im schriftlichen Vorverfahren, § 331 III
Nichterscheinen des B in mündl. Verhandlung, § 331 I
Nichtverhandeln der erschienenen Partei, § 333
2. Anerkenntnis
Erlass des Anerkenntnisurteils auf Grundlage des Anerkenntnisses des Klageanspruchs, § 307 I
Kostentragung des K bei sofortigem Anerkenntnis, § 93
Vrs: Keine Veranlassung der Klage durch B
3. Angriffe gegen die Zulässigkeit der Klage
Erhebung von prozesshindernden Einreden
Rüge des Nichtvorliegens der von Amts wegen zu prüfenden SUV
Ziel der Angriffe: Abweisung der Klage als unzulässig durch Prozessurteil
Hinnahme des klägerischen Tatsachenvortrags (sachliche Einlassung zur Klage)
Geständnis
Form: Abgabe in mündl. Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten/ersuchten Richters (§ 288)
Bezugspunkt: tatsächliche Behauptungen des Gegners (auch “Rechtstatsachen” wie Kauf, Eigentum etc.)
Qualifiziertes Geständnis: Verbindung des G. mit Angriffs- o. Verteidigungsmitteln (§ 289)
Wirkung: Bindung des Gerichts; Beweisaufnahme weder nötig noch zulässig
Eingeschränkte Widerrufsmöglichkeit (§ 290)
Nichtbestreiten
führt zu Geständnisfiktion (§ 138 III)
aber keine Bindungswirkung (!)
Bestreiten grds. noch im Laufe des Prozesses möglich
Zeitliche Grenze: Eingreifen der Vorschriften über Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Leugnen der Klagetatsachen (sachliche Einlassung zur Klage)
Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen
einfaches Bestreiten
substanziiertes Bestreiten (“weil…”)
Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 IV)
Konsequenz erheblichen Bestreitens: Notwendigkeit der Beweiserbringung durch K
Einwand fehlender Schlüssigkeit (sachliche Einlassung zur Klage)
Einwand, dass vorgebrachte Tatsachen den vom K geltend gemachten Anspruch nicht tragen
Erhebung von Einreden iSd. ZPO (sachliche Einlassung zur Klage)
Rechtshindernde Einreden
Nichtbestreiten der vom K dargelegten Tatsachen, aber Berufung auf rechtshindernde Gegennorm (zB. § 138 I BGB, §§ 123, 142 BGB)
Rechtsvernichtende Einreden
Berufung auf Gegennorm, die von K begehrte Rechtsfolge wieder beseitigt (zB. § 362 I BGB, § 389 BGB)
Rechtshemmende Einreden
insb. Berufng auf Leistungsverweigerungsrechte (zB. § 320 BGB, § 273 BGB)
5. Prozessaufrechnung: Arten
Hauptaufrechnung (Primäraufrechnung)
Erklärung der Aufrechnung ohne Angriff gegen das Bestehen der Klageforderung
Hilfsaufrechnung (Eventualaufrechnung)
Erklärung der Aufrechnung nur für den Fall, dass Gericht Bestehen der Klageforderung bejaht
kein Verstoß gegen § 388 S. 2 BGB, da nur innerprozessuale Bedingung
Prozessaufrechnung: Doppelnatur
Materiellrechtliche WE iSd. § 388 S. 1 BGB ggü. Aufrechnungsgegner
Rechtsvernichtende Einwendung iSd. ZPO = Prozesshandlung ggü. Gericht
Prozessaufrechnung: Möglichkeit der Zurückweisung
führt Hilfsaufrechnung zu Prozessverschleppung, kann Gericht sie unter Vrs. der §§ 282, 296 II, 531 II ZPO als verspätet zurückweisen
hilfsweise Widerklage möglich -> kein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, sondern selbst ein Angriff
Prozessaufrechnung: Teilhabe an der Rechtskraft
Prozessaufrechnung führt nicht zur Rechtshängigkeit der betreffednen Forderung
aber: Erstreckung der Rechtskraft des Urteils auf die zur Aufr. verwendete Gegenforderung in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrags, § 322 II
Prozessaufrechnung: Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils, § 302 ZPO
Bei Entscheidungsreife der Klageforderung und fehlender Entscheidungsreife der Gegenforderung
6. Widerklage
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Rechtshängigkeit der (Haupt-)Klage
Parteien;: B = Widerkläger, K = Widerbeklagter
ggf. parteierweiternde Drittwiderklage
nur ausnw. zulässig: isolierte Drittwiderklage
Selbständiger SG der Widerklage
BGH: Konnexität der geltend gemachten Ansprüche (§ 33)
ggf. Heilung nach § 295
Gegenansicht: § 33 (besonderer GS ≠ bes. Zulässigkeitsvrs.)
Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Behandlung als selbstständige Klage
Regelfall: Entscheidung über Klage und Widerklage in einem Urteil
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