A trägt im Prozess eine Tatsache vor. B bestreitet die Tatsache nicht. Muss A die Tatsache noch beweisen?
Im Grundsatz gilt die Rosenberg’sche-Formel, wonach jene Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss.
Wird eine Tatsache von der Gegenseite zugestanden, bedarf es dem Beweis nicht (wäre überflüssig).
Als Zugestanden gilt eine vorgebrachte Tatsache gem. § 138 III BGB, wenn die Gegenseite die Tatsache nicht ausdrücklich bestreitet.
-> Good to know: Eine Art sal
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