§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
Objektiver Tatbestand:
öVR,Führer eines Fahrzeugs
Konsum von Alkohol oder berauschenden Mitteln
Fahrunsicherheit (bei Alkohol relativ oder absolut)
Kausalität zw. Konsum und Fahrunsicherheit
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz/Fahrlässigkeit
§ 24a StVG 0,5 Promille Grenze
öVr, Führer eines Kfz
0,5 bis 1,09 Promille BAK (Abs. 1)
Ausschluss des Medikamentenklausel
Fahrlässigkeit reicht aus
§ 315c I Nr. 1a StGB Gefährdung des Straßenverkehrs (Einfluss Alkohol)
öVr, Führer eines Fahrzeugs
Gefährdung Leib/Leben eines anderen
oder
fremde Sache von bedeutendem Wert
Kausalität (Doppelte Kausalität)
§ 315c I Nr. 1b StGB Fahrunsicherheit infolge geistiger oder körperlicher Mängel
körperliche oder geistige Mängel
Fahrunsicherheit
Kausalität zw. körperl./geistige Mängel und Fahrunsicherheit
Dadurch Gefährdung Leib/Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert
§ 315c I Nr. 2 StGB 7 Todsünden
öVr, Führen eines Fahrzeugs (Ausnahme Nr. 2g)
Eine der Tatbestandsalternativen
Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Gefährdung Leib/Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert
Kausalität
Last changed3 days ago