Allgemeines - welche Klage-/Antragsarten gibt es?
Anfechtungsklage, § 42 I VwGO
Verpflichtungsklage, § 42 I VwGO
Allegemeine Leistungsklage (§ 40 iVm § 43 II 1 Alt. 2 VwGO)
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)
Normenkontrolle, § 49 VwGO
Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 Alt. 1/ Alt. 2 VwGO
Einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO
Allgemeines - Aufbauschema Zulässigkeit
A. Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Statthafte Klageart
Verfahrensartabhängige Sachentscheidungsvoraussetzungen
Allgemeines - wie ist der Obersatz zu formulieren, welcher der gesamten Prüfung eines Rechtsbehelfs voranzusetzen ist?
Die Fallfrag lautet idR, ob die Klage erfolg haben wird. Der erste Satz muss demnach wie folgt lauten:
A. Die Klage des K wird Erfolg haben, soweit sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
II. Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit die (angegriffene Maßnahme: VA explizit nennen, etc.) rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Wie steige ich immer in die Prüfung ein?
I. Zulässigkeit der Klage
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO
In Ermangelung einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel aus § 40 I 1 VwGO. Danach müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Sreitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln und keine anderweitige Zuweisung ersichtlich sein.
a) Keine Aufdrängende Zuständigkeit -> sofern gegeben würde man nur die aufdrängende Sonderzuweisung thematisieren. In allen anderen Fällen sind nachstehende Punkte zu prüfen.
b) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b) Nicht verfassungsrechtlicher Art
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - warum ist die Aussage: Es liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor, da ein Träger öffentlicher Gewalt tätig wurde” falsch?
Dieser Schluss ist nicht zwingend - auch Träger öffentlicher Gewalt können privatrechtlich handeln.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - wann liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor?
a) Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Es müsste sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln.
Eine solche ist gegeben, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich, also gerade nicht privatrechtlich, ist (Zuordnungstheorie).
-> D.h., beurteilt sich der Streit nach einer ö-r Norm wie zB aus der LBO, GewO, PolG, etc., bzw. liegt unzweideutig ein VA vor, kann der ö-r Charakter der Streitigkeit in einem Satz begründet werden.
regelmäßig genügt ein Hiwneis auf den Normcharakter (Zuordnungstheorie) oder das Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordinationstheorie).
-> Kann eine ö-r Streitigkeit nicht eindeutig bejaht werden (regelmäßig im Subventionsrecht, bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen oder der Abwicklung von Verträgen), müssen die Abgrenzungstheorien genannt werden, die auf den konkreten Fall am besten passen, dh den Besonderheiten am ehesten gerecht werden
ABER: Niemals alle Theorien prüfen!
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - welche Theorien zur Abgrenzung von öffentlichen Rechts vom Privatrecht gibt es?
Subordinationstheorie (Über-Unterordnungstheorie)
Die neuere Subjektistheorie (Zuordnungs-/Sonderrechtstheorie)
Die ältere Subjektstheorie
Interessentheorie
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - was ist Gegenstand der Subordinationstheorie und wann ist sie besonders zur Abgrenzung geeignet?
Gem. der Subordinationstheorie liegt ein ö-r Verhältnis vor, wenn der einzelne Bürger dem Staat im konkreten Fall untergordnet ist. In diesem Fall sind sämtliche Maßnahmen und Rechtsstreitigkeiten, welche dieses Rechtsverhältnis betreffen, ö-r Natur.
Kritik:
Behörden können auch im Rahmen solcher Rechtsverhältnisse ö-r handeln, in denen ein Gleichordnungsverhältnis besteht.
Bsp.: Abschluss ö-r Verträge iSv §§ 54 ff. VwVfG
Ein Subordinationsverhältnis schließt pritvatrechtliches Handeln der Behörde nicht aus.
Bsp.: Hausverbotfall.
Sinnvoll bei Eingriffsverwaltung.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - was ist Gegenstand der Zuordnungstheorie und wann ist sie besonders zur Abgrenzung geeignet?
Zuordnungstheorie (Sonderrechtstheorie, modifizierte Subjektstheorie)
Nach der Zuordnungstheorie ist für die Abgrenzung die Rechtsnatur der streitentscheidenden Norm maßgeblich. Handelt es sich hierbei um eine ö-r Vorschrift, soll eine ö-r Streitigkeit angenommen werden.
Ö-r Vorschriften sind solche Vorschriften, die in jedem denkbaren Anwendungsfall einen Träger öffentlicher Gewalt (Staat im weitesten Sinne) berechtigen oder verpflichten.
-> das Merkmal, dass die Verpflichtung/Berechtigung in allen denkbaren Fällen vorliegt, ist ausschlaggeben!
Denkstütze - Sonderrechtstheorie verlangt zwei Denkschritte:
Welche Norm ist Streitentscheiden?
Ist diese Norm eine ö-r Vorschrift?
Erg.: ö-r Streitigkeit (+), wenn 2. (+)
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Polizeidienststelle P kauft beim Schreibwarenhändler S Bleistifte für den Dienstbetrieb. Da die Bleistifte ständig abbrechen, weigert sich P, die in Gebrauch genommenen Bleistifte zu bezahlen. S klagt auf KP-Zahlung.
Liegt eine ö-r Streitigkeit vor?
Der Rechtsweg zum VG müsste zulässig sein. Der Rechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO gegeben, wenn es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und (c) keine anderweitige Zuweisungen ersichtlich sind.
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Gemäß der Zuordnungstheorie soll es sich um eine ö-r Streitigkeit handeln, wenn die streitentscheidende Norm eine öffentliche rechtliche Vorschrift ist.
Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, also § 433 II BGB. § 433 II BGB verpflichtet zumindest auch private Personen. Demnach ist die Norm nicht ö-r, sondern privatrechtlicher Natur.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig iSv § 40 VwGO
II. Die Klage ist unzuläsig und damit erfolglos.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - welcher Haupteinwand wird der Zuordnungstheorie entgegengehalten?
Gegen die Anwendung der Zuordnungstheorie spricht, dass sie nur praktikabel ist, wenn eindeutig ist, welche Rechtsvorschriften streitentscheidend sind.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Ö-r sowie privatrechtliche Vorschriften sind streitentscheidend; welchen Rechtsweg muss der Kläger einschlagen?
Sind sowohl ö-r als auch privatrechtliche Vorschriften rechtswegbestimmend, hat der Kläger grundsätzlich ein Wahlrecht, welchen Rechtsweg er anruft.
Das Verwaltungs- bzw. das Zivilgericht hat gem. § 17 II 1 GVG unter Hinzuziehung der jeweils privatrechtlichen bzw. ö-r Vorschriften über den Streitgegenstand zu entscheiden. Das angerufene Gericht entscheidet über den verwaltungsrechtlichen Klageteil mit, § 17 II 1 GVG.
Achtung: Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorschriften zwar im Ergebnis zum selben Ziel führen, der Sache nach aber andere Ansprüche gewähren. Selbiges gilt, wenn eine Norm offensichtlich nicht einschlägig ist.
Bsp.: Kläger macht gegen Behörde einen Anspruch auf Widerruf einer Äußerung geltend. Der Widerrufsanspruch stützt er sowohl auf Folgenbeseitigung als auch auf Amtshaftung und beschreitet den Zivilrechtsweg. Zwar entscheiden gem. Art. 34 S. 2 GG, § 40 II 1 Hs. 1 VwGO die Zivilgerichte über Amtshaftungsansprüche; stützt der Kläger sein Begehren sowhol auf eine Amtshaftungs- als auch auf einen FBA, entscheidet das Zivilgericht gem. § 17 II 1 GVG über den ansonsten im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machenden Anspruch mit.
-> Ein Amtshaftungsanspruch ist aber von vornehrein nicht auf Widerruf einer Äußerung gerichtet, weshalb der Kläger seinen Widerrufsanspruch nicht im Zivilrechtsweg verfolgen kann.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Polizist P verursacht mit seinem Dienstwagen einen Unfall, ohne von Sonderrechten (Martinshorn, Blaulicht) Gebrauch gemacht zu haben.
Hat P den Unfall durch ö-r Handeln verursacht?
P: Zuordnung von Realakten
Ob ein Realakt privatrechtlicher oder ö-r Natur ist, bestimmt sich nach der Zielsetzung und dem Gesamtzusammenhang (tatsächliches Handeln muss eng mit einem unzweifelhaften Verwaltungshandeln zusammenhängen).
Zudem ist im Zweifelsfall von einer Vermutung für ö-r Handeln auszugehen, wenn die Behörde unmittelbar ö-r Aufgaben erfüllt (Vermutungsregelung).
Dienstfahrt = dienstlicher Zweck; mithin ö-r Handlung und damit ö-r Streitigkeit.
Maurer/Waldhoff qualifiziert Dienstfahrten grundsätzlich als privatrechtliche Realakte, es sei denn es wird von Sonderrechten nach § 35 StVO Gebrauch gemacht (Blaulicht, Martinshorn).
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Landkreis L nahm durch die Vermittlung von der Liquida AG Kredite iHv 5 Mio. € von B-Bank auf. Nach der Neubesetzung des Landesparlaments wurden die Kredite von der neuen Regierung gekündigt. Der Kreiskämmerer der L gab tätigte im Rahmen eines allgemeinen Interviews bzgl. der Haushaltslage eine Äußerung mit dem Inhalt, dass die Vermutung besteht, dass die Liquida AG nur dazu gegründet wurde, die Bardepotbestimmunggen der BRD zu umgehen.
Die Liquida AG klagt vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und begehrt von L die Unterlassung, den Widerruf, bzw. die Richtigstellung dieser Behauptung.
Ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben?
Fraglich ist, ob die Äußerung als ö-r oder als privatrechtlich zu qualifizieren ist.
Ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht zwischen L und der Liquida AG im Rahmen des privaten Kreditvergabegeschäfts nicht, sodass nach der Subordinatiostheorie keine ö-r Streitigkeit vorliegt.
Die Zordnungstheorie entscheidet die Frage danach, ob die Streitentscheidenden Vorschriften ö-r sind. Problematisch ist, dass das private und das öffentliche Recht Unterlassungs- und Widerspruchsansprüche kennt. Es ist also unklar, welche Normen überhaupt zur Anwendung kommen. Demnach muss vorerst die Rechtsnatur der Äußerung (also des Realakts) festgestellt werden.
(BVerwGE, 50, 282, 286: Rechtsnatur der Streitigkeit im Abwehrfall hängt von der Rechtsnatur des abzuwehrenden Staatshandelns ab)
Zum einen tätigt K die Aussage in seiner Rolle als Beamter. Zum anderen wurde sie im Zusammenhang mit einem Interview getätigt, welches über die Haushaltslage des Ö informieren soll.
Die Erklärung war somit eindeutig verwaltungspolitisch ausgerichtet und ist deshalb dem allgemeinen Bereich des Landkreises zuzuordnen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit hoheitlichem Handeln war die Äußerung ö-r Natur.
Das Vorliegen einer ö-r Streitigkeit ist damit zu bejahen.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Nach welcher Theorie erfolgt die Abgrenzung zwischen privatrechtlicher und ö-r Streitigkeit, wenn der Bürger auf die Gewährung eine Subvention oder Zulassung zu einer ö-r Einrichtung klagt?
Zweistufentheorie
-> wird ausschließlich auf zwei bestimmte Sachverhalte angewendet, die sowohl ö-r als auch privatrechtlich geregelt sind - Klage auf:
Gewährung einer Subvention (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse: Bewilligung und Auszahlung sind stets ö-r Handeln)
Zulassung zu einer kommunalen öffentlichen Einrichtung (Schwimmbad, Schule, Rathaus, Jugendzentrum, Museen, Volksfest etc.)
Die Zweistufentheorie unterscheidet zwischen zwei Stufen:
Stufe - Frage des “ob”: Die Entscheidung der Behörde, ob sie eine Subvention oder den Eintritt zu einer kommunalen öffentlichen Einrichtung gewährt ist immer ö-r Natur
Stufe - Frage des “wie”: Die einzelnen Subventionsbedingungen sind immer privatrechtlich geregelt (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse); Benutzungsbedingungen öffentlicher kommunaler Einrichtungen können privatrechtlicher oder ö-r Natur sein
Konsequenz der Zweistufentheorie ist, dass Rechtsstreitigkeiten über das “ob” stets öffentlich rechtlich und damit vor dem VG zu führen sind.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - wann ist eine Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art?
b) nicht verfassungsrechtlicher Art
Von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit iSd § 40 I VwGO wird gesprochen, wenn beide Parteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind und sich die Streitigkeit zugleich auf Rechte oder Pflichten bezieht, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben, sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit.
In der Klausur muss die Definition nicht fallen; es genügt, wenn in unproblematischen Fällen folgender Satz fällt:
Die Streitigkeit ist auch nicht-verfassungsrechtlicher Art iSv § 40 I 1 VwGO, da kein Verfassungsrecht im Streit steht.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Welche abdrängende Sonderzuweisungen sind besonders relevant?
Art. 14 III 4 GG -> Enteignungsentschädigung
Art. 34 S. 3 GG -> Amtshaftungsansprüche
§ 40 II 1 Hs. 1 VwGO
§ 23 EGGVG -> Klage von Bürgern gegen Amtshandlungen von Justizbehörden
§§ 62 I 1, 68 OWiG -> Bußgeldbescheide, Verwarnungsgelder
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Polizist P verhört den Verdächtigen V im Auftrag der Staatsanwaltschaft. V möchte sich gegen das Handeln des P wehren.
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
Bei Verfolgung von Straftaten im Auftrag der Staatsanwaltschaft wird die Polizei repressiv als Strafverfolgungsbehörde und somit als Justizbehörde tätig. Insoweit ist gem. § 23 EGGVG der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.
Zulässigkeit - Statthafte Klageart - wie steige ich in die Prüfung ein?
I. Zulässigkeitn
Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischem Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO).
Zulässigkeit - Statthafte Klageart - Der russische Staatsbürger Dimitij beantragte eine Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 I Bundesvertriebenengesetz beim Bundesverwaltungsamt. Sein Erstantrag sowie sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden abgelehnt.
Dimitrij klagt und beantragt, die Behörde unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihm die Bescheinigung auszustellen.
Welche Klageart ist statthaft?
Die statthafte Klageart bestimmt sich nach dem klägerischem Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt, vgl. § 88 VwGO.
Problematisch ist, dass Dimitrij zwei Entscheidungen begehrt, nämlich
die Entscheidung, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen (presowie
die Entscheidung, ihm eine Bescheinigung auszustellen.
Beides sind VA.
Dimitrij will die Behörde zur Entscheidung verpflichtet, sodass die Verpflichtungsklage einschlägig ist.
Fraglisch ist, ob dieses Begehren zwingend mit zwei Verpflichtungsklagen verfolgt werden muss oder eine genügt, da das Begehren letztendlich auf die Erteilung der Bescheinigung, also die Sachentscheidung der zweiten Frage, abzielt. Diese prozessuale Frage ist streitig.
e.A.: Zwei Verpflichtungsklagen
Arg.: Wortlaut -> “eines VA”
Arg.: Prozessuale Sytematik -> über die Zulässigkeit und Begründetheit des zweiten Begehrens kann nicht entschieden werden, ohne das Ergebnis des ersten zu kennen (Erst muss über Wiederaufnahme, dann über Erteilung entschieden werden).
Kritk = Arg. der hM
hM (BVerwG; BeckOK/VwGO § 51 Rn. 65): eine Verpflichtungsklage
Arg.: Erstere Ansicht stößt in Hinblick auf den durch Art. 19 IV GG gewährten effektiven Rechtsschutz auf Bedenken (Rechtsschutz soll wirkungsvoll sein und zeitgerecht erfolgen) -> Es besteht die Gefahr, dass die erste (prozessuale) Entscheidung positiv beschieden wird, die zweite Klage aber noch nicht spruchreif wäre, weil erst noch die Verwaltung eine Sachentscheidung treffen müsse. Mit der daraus resultierenden Verzögerung wäre dem Kläger nicht gedient.
-> dh in der Praxis entscheidet das VG (sofern gebundene Entscheidung oder Ermessen auf null) bereits im Rahmen der Klage über die Wiederaufnahme sogleich über das materiell-rechtliche Begehren des Klägers => vertretbar aus Gründen der Prozessökonomie
Achtung: Das VG kann nur dann über das materiell-rechtliche Begehren des Klägers entscheiden, wenn die Entscheidung bereits feststeht oder das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist => Andernfalls muss die Ermessensentscheidung bei der Behörde bleiben (Gewaltenteilung?)
Zulässigkeit - Gerichtliche Zuständigkeit - wie ist dieser Punkt in der Klausur zu prüfen?
Gerichtszuständigkeit
-> Eine Prüfung der nachstehenden Punkte hat nur zu erfolgen, wenn sie problematisch sind. Sonst ist die Zuständigkeit nicht anzusprechen.
Das angerufenen Gericht müsste sachlich und örtlich zuständig sein.
Nach § 45 VwGO ist das Verwaltungsgericht für erstinstanzliche Entscheidungen sachlich zulässig.
Ausnahmen der erstinstanzlichen Zuständigkeit:
OVG gem. § 47 I VwGO (Normkontrolle) und § 48 VwGO.
BVerwG gem. 50 I VwGO bei zB Bund-Länder-Streitigkeiten
§ 52 VwGO bestimmt, welches VG örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen OVG bzw. BVerwG versteht sich von selbst. In jedem Bundesland gibt es ein OVG und das BVerwG agiert auf Bundesebene.
Zulässigkeit - Klagegegner - Gemeinde G in dem Land L erlässt gegen Bürger B einen Abgabebescheid. B erachtet die Verpflichtung zur Erbringung der Abagbe als rechtswidrig möchte den Bescheid beseitigen.
Gegen wen muss B die Klage richten?
Klagegegner
Nach § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträgerprinzip) ist das Land der richtige Klagegegner.
Allgemeines
Der Prüfungspnkt “Klagegegner” wird regelmäßig als Passivlegitimation bezeichnet und als erster Prüfungspunkt der Begründetheit geprüft. IdR ist die Frage der Passivlegitimation unproblematisch, sodass folgender Aufbau gewählt werden kann:
Die gem. § 78 I Nr. 1 VwGO gegen das Land L zu richtende Klage ist gem. § 113 V 1 VwGO begründet, wenn…
Zulässigkeit - Klagegegner - für welche Klagearten gilt § 78 VwGO unmittelbar?
Unmittelbar gilt § 78 VwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.
Der beschränkte unmittelbare Geltungsbereich folgt aus dem Wortlaut des § 78 VwGO (”den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beanragten unterlassen hat”) sowie aus der Vorschrift des Abschnitts “Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen”.
Zulässigkeit - Klagegegner - findet § 78 VwGO auf andere Klagearten mittelbar Anwendung?
Auf Klagen und andere Rechtsbehelfe, die sich gegen VA bzw. Nichterlass von VA richten, ist § 78 VwGO analog anwendbar (hM; teilweise wird differenziert bzw. eine analoge Anwendung abgelehnt; mwN Detterbeck Rn. 1342n Rn. 73).
-> gleiches gilt auch für landesrechtliche Regelungen iSv § 78 I Nr. 2 VwGO.
Eine analoge Anwendung findet demnach auf folgende Klagearten bzw. Rechtsbehelfe Anwendung:
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung (§ 113 I 4 VwGO analog)
Nichtigkeitsfeststellungsklage, §43 I VwGO
Rechtsbehelfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einschlägig wäre.
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - woraus ergibt sich die Fähigkeit, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein?
§ 63 VwGO bestimmt, wer tatsächlich am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist.
§ 61 VwGO hingegen bestimmt, ob die nach § 63 VwGO tatsächlich am Prozess Beteiligten auch rechtlich am Prozess beteiligt sein dürfen.
§ 63 VwGO - bin ich beteiligt? <-> § 61 VwGO - darf ich überhaupt?
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - dürfen auch minderjährige am Verfahren beteiligt sein?
Nach § 61 Nr. 1 VwGO sind (u.a.) alle natürlichen Personen fähig, am Prozess beteiligt zu sein.
Mangels Differenzierung sind Minderjährige und Geschäftsunfähige gleichermaßen beteiligtenfähig.
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - woraus ergibt sich, dass Bund, Länder oder Gemeinden dazu befähigt sind, am Verfahren teilzunehmen?
Bund, Länder und Gemeinden (Stadt, etc.) sind jur. Personen des öffentlichen Rechts.
Nach § 61 Nr. 1 VwGO sind jur. Personen beteiligtenfähig. Damit sind auch der Bund, das Land und die Gemeinden dazu befähigt.
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Bedeutet das, dass der Vereinigung das besagte Recht tatsächlich zustehen muss?
Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann.
Bsp.: Bürgerinitiative als Veranstalterin einer Demonstration; nicht rechtsfähiger Orts- oder Kreisverband einer politischen Partei, Landesverbände einer Partei nach § 3 S. 2 PartG.
Umstritten ist, ob die Vereinigung schon dann beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO ist, wenn ihr in demjenigen Rechtsverhältnis, in dem sie dem Beklagten gegenübersteht, überhaupt Rechte zustehen können (abstrakte Betrachtungsweise), oder ob § 61 Nr. 2 VwGO voraussetzt, dass der Vereinigung im konkreten Fall das von ihr behauptete Recht tatsächlich zustehen kann (konkrete Betrachtungsweise).
Erstere Ansicht ist zu favorisieren, da die konkrete Betrachtungsweise § 42 II VwGO it § 61 Nr. 2 VwGO vermengt.
Zulässigkeit - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - wann liegt dieses idR vor?
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Antragssteller müsste rechtsshutzbedürftig sein.
Im Regelfall indiziert das Vorliegen der übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bzw. Antragsstellers.
Das Vorliegen der gesetzlich normierten Sachentscheidungsvoraussetzungen indziert das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers/Antragsstellers.
Zulässigkeit - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - in welchen Fällen fehlt es?
Antragssteller müsste rechtsshutzbedürftig sein. Zwar indiziert das Vorliegen der gesetzlich normierten Sachentscheidungsvoraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Klägers. Problematisch hingegen ist, dass …
-> Nur in seltenen Ausnahmefällen darf das allg. Rechtsschutzbedürfnis thematisiert werden. Folgende Fallgruppen sind anerkannt:
Kläger kann sein Ziel einfacher als durch Klageerhebung erreichen
Öffentliche Hand klagt gegen Bürger, obwohl sie ihren Anspruch durch VA durchsetzen kann, z.B. § 49a I 2 VwVfG
Klage ist sinnlos.
Klage auf Notenverbesserung, obwohl Note keinerlei praktische Bedeutung zukommt.
Missbräuchliche Klageerhebung
Kläger verfolgt nur den Zweck, den Beklagten zu schädigten.
Kläger hat Klagerecht durch Untätigbleiben verwirkt.
Kläger greift eine ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegebene Baugenehmigung seines Nachbarn erst 15 Monate nach Kenntniserlangung vom Baubeginn an.
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO - Ziel der Klageart?
Die in § 42 I Alt. 1 VwGO normierte Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts ab.
Anfechtungsklage/Zulässigkeit - statthafte Klageart - wann ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart?
Die Anfechtungsklage ist nur statthaft, wenn der Kläger die gerichtluche Aufhebung eines VA erstrebt. Der Kläger muss sich also gegen einen tatsächlich bestehenden VA wehren.
Anfechtungsklage/Zulässigkeit - Klagebefugnis - wonach richtet sich die Klagebfugnis?
Nach § 42 II VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA bzw. dessen Ablehnung/Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Hier ist es Aufgabe des Prüflings, die Möglichkeit der Rechtsgutverletzung näher zu begründen.
Hierzu wurden zwei Theorien entwickelt:
Möglichkeitstheorie
Die Rechtsverletzung muss tatsächlich möglich erscheinen. Die Möglichkeit ist vom Klausurbearbeiter substantiiert darzulegen.
Bsp.: K führt an, durch die Videoaufnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Auf Grundlage des Vorbringens des K käme hier insbesondere eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG in Betracht. Daher ist besteht zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (sog. Möglichkeitstheorie).
Adressatentheorie
Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist anzunehmen, dass er zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist und daher klagebefugt ist.
-> So argumentiert auch jede Hemmer-Falllösung (Detterbeck eher kritisch; hM begnügt sich aber mit Adressatentheorie)
Bsp.: Die Aufhebung ist ein belastender VA. Der SV 05 ist Adressat, so dass eine mögliche Rechtsgutverletzung zumindest von Art. 2 I GG durch die Aufhebung der Bewilligung vorliegt und der SV 05 daher klagebefugt ist (sog. Adressatentheorie).
Adressatentheorie kann nicht angewandt werden, wenn ein Dritter (nicht Adressat) Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, § 80 V 1 VwGO erhebt.
Anfechtungsklage/Zulässigkeit - Klagebefugnis - Wie prüfe ich die Klagebefugnis in der Klausur?
Klagebefugnis
S müsste klagebefugt sein. Nach § 42 II VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA oder dessen Ablehnung/Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Hier ist K adressat des VA. Der VA versagt dem K das Baden im Neckar und ist damit als belastender VA zu qualifizieren. Als Adressat des belastenden VA besteht zumindest die Möglichkeit, dass K in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt ist (sog. Adressatentheorie) und ist daher klagebefugt.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben eines Bauherrn wurde abgelehnt. Die Ablehnung ist ein VA iSd § 35 VwVfG. Welche Klageart muss der Bauherr wählen, um den bestehenden VA (=Ablehnung) zu beseitigen und einen neuen - für ihn günstigen VA - herbeizuführen?
Eine isloierte Anfechtungsklage hilft dem Bauherrn nicht weiter. Hiermit würde er ausschließlich die Beseitigung des ablehnenden VAs herbeiführen können.
Eine Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gibt es nicht, bedarf es aber auch nicht.
Grund: Aus der Formulierung des § 42 I VwGO “zun Erlass eines abgelehnten (…) VAs” lässt sich ableiten, dass die Aufhebung eines ablehnenden VAs ein notwendiges Durchgangsstadium der Verpflichtungsklage ist; es also keiner Anfechtungsklage zur Beseitigung des ablehnenden VAs bedarf.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - Ein Bauherr hat eine Genehmigung für sein Vorhaben bei dem Bauamt beantragt. Die Behörde wird nicht tätig. Welcher Rechtsbehelf hilft dem Bauherrn?
Der Bauherr hat einen Antrag auf Erlass eines VA gestellt. Nach § 75 I VwGO ist die Klage bei Untätigkeit der Behörde (sofern sämtliche Vss. gegeben sind) zulässig.
Bei Untätigkeit handelt es sich um einen klassischen Fall des “Unterlassens” iSd § 42 I VwGO, sodass Verpflichtungsklage erhoben werden kann.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - inwiefern ist die Verpflichtungs- von der allgemeinen Leistungsklage abzugrenzen?
In den Fällen der Verpflichtungs- und der Leistungsklage wird eine positive Leistung erstrebt (man will etwas vom Gegenüber).
Der maßgebliche Unterschied der beiden Klagearten besteht darin, dass die Verpflichtungsklage auf den Erlass eines Verwaltungsakts, die Leistungsklage aber auf die Vornahme eines Realakts abzielt.
Bsp.
Verpflichtungsklage: Die Hotelbau AG klagt auf den Erlass eines Bewilligungsbescheids (= VA) bzgl. einer Subvention iHv 80.000€.
Leistungsklage: Die Hotelbau AG klagt auf Zahlung (= Realakt) einer Subvention iHv 80.000€.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - wie ist die Verpflichtungsklage zu nennen, wenn ein erstmaliger Antrag des Klägers abgewiesen wurde und dieser nun die Beseitigung des ursprünglichen und den Erlass eines begünstigenden VA begehrt?
Statthafte Klageart ist in diesem Fall die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage.
Die Versagungsgegenklage ist idR bei abgelehnten Bauvorhaben statthaft.
Verpflichtungsklage - Begründetheit - wie lautet der Obersatz?
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn der Verwaltungsakt X/Y rechtswidrig ist und dadurch die A-GmbH in ihren Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
Verpflichtungsklage - Begründetheit - Aufbau
Ziel der Verpflichtungsklage ist es in erster Linie, die Verwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs zu verpflichten. Die Verpflichtung eines anderen setzt stets einen Anspruch gegen denjenigen voraus. Mithin stellt die Frage nach dem Anspruch des Klägers, aus welchem die Verpflichtung des Beklagten entwächst, den Mittelpunkt der Verpflichtungsklage dar.
Demnach ist die Begründetheit der Verpflichtungsklage wie folgt zu prüfen:
B. Begründetheit
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 I 1 VwGO.
-> Bsp. Fortführung: Vorliegend hat das LRA die Baugenehmigung versagt. Würde dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustehen, wäre die Versagung rechtswidrig. Folglich ist zu prüfen, ob die A-GmbH einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.
I. Anspruchsgrundlage
II. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Formelle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzungen
III. Rechtsfolge
Allgemeine Leistungsklage, § 40 iVm 43 II 1 VwGO - woraus ergibt sich das Bestehen der allgemeinen Leistungsklage?
Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von ihr vorausgesetzt -> § 43 II 1 VwGO.
Allgemeine Leistungsklage, § 40 iVm 43 II 1 VwGO - Ziel der Klage?
Mit der Leistungsklage wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen in Form eines Realakts erstrebt (Abgrenzung zur Verpflichtungsklage aus § 42 I Alt. 2 VwGO).
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO - Ziel der Klageart?
Erstrebt wird ein nachträglicher Rechtsschutz bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren, die sich erledigt haben, bei denen also die rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist (also eine Art ehemalige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage).
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO - Die Polizei beschlagnahmt während einer Demonstration die Kamera eines Pressefotografen und rückt sie nach Ende der Demonstration wieder heraus. Kann die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme trotz bereits erfolgter Rückgabe der Kamera festgestellt werden?
Problem: Das Gesetz regelt in § 113 I 4 VwGO nur den Fall, in dem sich ein Anfechtungsbegehren zwischen Klageerhebung und Urteil des VG erledigt.
Hier hat sich das Begehren (Rückgabe der Kamera) bereits vor der Klageerehbung erledigt.
Nach ghM wird in diesen Fällen § 113 I 4 VwGO analog angewandt.
Feststellungsklage, § 43 VwGO - Ziel der Klageart?
Bei der Feststellungsklage aus § 43 I VwGO geht es um die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses, also der Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten aufgrund einer öffentlich rechtlichen Norm.
Feststellungsklage, § 43 VwGO - in welchem Verhältnis steht die Feststellungsklage zu den anderen Klagearten?
Die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber den anderen Klagearten, d.h. sie kommt nur dann in Betracht, wenn nicht schon andere Arten zum Ziel führen.
Begründetheit - Wiederaufnahme, § 51 VwVfG - warum findet sich eine KK mit materiell-rechtlichem Inhalt im Stapel der Prozessrechtskarten wieder?
Das Wiederaufgreifen ist eine prozessuale Handlung. Die Frage nach der Zulässigkeit des Wiederaufgreifens jedoch eine materiell-rechtliche.
Begründetheit - Wiederaufnahme, § 51 VwVfG - was ist ein Beweismittel iSd § 51 I Nr. 2 VwVfG?
Beweismittel sind Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen (BVerwG, NJW 1990, 200).
Begründetheit - Wiederaufnahme, § 51 VwVfG - B gibt die Zeuging Z erst im Rahmen der Prüfung des Wiederaufgreifens an. Die Zeugin existierte bereits davor. Sie war zuvor nicht bereit gewesen auszusagen.
Liegt ein neuer Beweis iSd § 51 I Nr. 2 VwVFG vor?
Neben Beweismitteln, die während des vorherigen Verfahrens noch nicht existierten, sind darunter auch solche zu verstehen, die damals nicht mehr rechtzeitig beigebracht werden konnte (BVerwGE 8 C 5.20, Rn. 21, hM).
-> dh es darf sich nicht um dieselben Beweise handeln, welche bereits vorgebracht wurden -> genügt in der Klausur auch.
Dies ist bei Z der Fall.
Überdies fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass den B ein grobes Verschulden dafür trifft, sich nicht früher auf das Zeugnis der Z berufen zu habe (§ 51 II VwVfG).
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - Beamter B wird aus dem Beamtendienst entlassen. Unmittelbar nach Erhalt der Entlassungsurkunde erhebt er Anfechtungsklage gegen den Bescheid. Muss das Land dem B die Bezüge weiterhin bezahlen?
Nach § 80 I 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (sog. Suspensiveffekt). Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ist es der Behörde verboten, den VA durchzusetzen und dem Bürger, von ih Gebrauch zu machen. An den VA dürfen vorläufig keine weiteren Folgen geknüpft werden.
D.h., der VA braucht zunächst nicht befolgt zu werden und die Behörde darf ihn nicht zwangsweise durchsetzen.
Aufgrund dessen, dass die Wirkung der Entlassung für die Dauer der aufschiebenden Wirkung nicht eintritt, muss das Land die Bezüge weiterhin zahlen.
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - welche Wirkung entfaltet der Suspensiveffekt?
Unproblematisch ist die Annahme, dass während der Dauer der Geltung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den VA nicht durchsetzen darf und der Bürger sich nicht auf diesen berufen kann. Umstr. hingegen ist die Frage, was der Suspensiveffekt genau bewirk.
strenge Wirksamkeitstheorie: § 80 I VwGO beseitigt die in § 43 I 1 VwVfG genannte Wirksamkeit des VA.
nur mit endgültiger Abweisung des Rechtsbehelfs wird VA wirksam. Wirksamkeit tritt erst zur Zeit der Abweisung ein; VA ist also von nun an (wieder) wirksam.
Arg.: nur so lasse sich erklären, dass die aufschiebende Wirkung auch gegenüber den unmittelbar rechtsgestaltenden, feststellenden und sonstigen Verwaltungsakten gilt, die nicht ieS vollstreckbar sind.
eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: § 80 I VwGO bewirkt die schwebende Unwirksamkeit des VA.
nur mit endgültiger Abweisung des Rechtsbehelfs wird der VA wieder wirksam und gilt als von Anfang an wirksam.
Vollziehbarkeitstheorie (hM): § 80 I VwGO hemmt nur den Vollzug des VA.
erst nach endgültiger Abweisung des Rechtsbehelfs entfällt die Vollzugshemmung rückwirkend.
Arg.: Wortlaut und Bedeutung des § 43 VwVfG bestimmen ausdrücklich, dass die Wirksamkeit des VA bis zu dessen Aufhebung besteht.
-> RF nach der Vollziebarkeitstheorie: Vollzugshemung.
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - kann der Bürger trotz Vollzugshemmung von dem VA Gebrauch machen?
Nein -> der Suspensiveffekt bewirkt, dass es der Behörde während der Dauer der aufschiebenden Wirkung verboten ist, den VA durchzusetzen und verbietet dem Bürger gleichermaßen den Gebrauch des VA.
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - Behörde B erteilt dem Bauherrn A eine Baugenehmigung. Der Nachbar N ist mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden und legt Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Darf der Bauherr mit der Bebauung trotzdem fortfahren?
Im Ausgangspunkt müsste sich der Suspensiveffekt des Widerspruchs gem. § 80 I 1 VwGO entfalten, sodass A für die Dauer der aufschiebenden Wirkung vom VA keinen Gebrauch mehr machen darf.
Nach § 212a BauGB entfaltet der Widerspruch (bzw. die Anfechtungsklage) eines Dritten - hier N - keine aufschiebende Wirkung. § 80 V VwGO ist aber entsprechend anzuwenden, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beim VG beantragt werden kann.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, darf B nicht mehr bauen.
Vorläufiger Rechtsschutz - Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung aus § 80 I 1 VwGO
Der Eintritt des Suspensiveffekts ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Existenz eines nicht bestandskräftigen und nicht erledigten VA
Rechtsbehelf selbst darf nicht verfristet sein
VA darf sich nicht erledigt haben
Nichtiger VA darf zwar nicht durchgesetzt werden; Nichtigkeit kann aber zweifelhaft sein. Demnach wirkt der Suspensiveffekt (freilich nur deklaratorisch) gegen den nichtigen VA
Erhebung eines Widerpsurchs oder einer Anfechtungsklage
Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs
Begründetheit des Rechtsbehelfs ist keine Vs. des Suspensiveffekts
Umstr. ist, ob die auch für die Zulässigkeit des Rechtbehelfs gilt.
e.A.: Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss gegeben sein.
Kritik: Unvereinbarkeit mit § 19 IV 1 GG -> die gesamte Zulässigkeitsprüfung widersprcht dem eilbedürftigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes und würde dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes demnach widersprechen.
a.A.: Differenzierung -> nur bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen gegeben sein (Verwaltungsrechtsweg, Fristen, Klagebefugnis).
Kritik: Same wie oben.
ghM.: Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss nicht gegeben sein.
Einhellig anerkannt ist hingegen, dass bei evidenter Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung iSv § 80 I 1 VwGO eintritt.
Vorläufiger Rechtsschutz - Nachbar N beantragt die Anordung der aufschiebenden Wirkung seines Widerpsruchs gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn. Das Gericht erachtet den Widerspruch in der Sache für evident unzulässig. Wie kann N gegen diese Feststellung vorgehen?
§ 80 V VwGO analog -> Feststellung der aufschiebenden Wirkung
§ 80 V 3 VwGO analog -> Anordnung auf Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung des Verwaltungsaktes
Achtung: Es muss stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. D.h., der Suspensiveffekt bewirkt nicht, dass ein Bauherr während der Dauer der aufschiebenden Wirkung sein Bauwerk zurückbauen muss. Er darf lediglich sein Vorhaben nicht weiter vorantreiben.
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V VwGO - Prüfungsaufbau (belastender VA)
Zu prüfen ist, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthaftigkeit des Antrags
Die Statthaftigkeit des Antrags richtet sich nach dem Begehr des Klägers (§§ 88, 120 VwGO). X/Y begehrt […]. Dafür könnte der Antrag nach § 80 V 1 VwGO statthaft sein.
Abgernzung zu einem Antrag nach § 123 I VwGO (Subsidiarität gem. § 123 V VwGO).
III. Antragsbefugnis
-> § 42 II VwGO analg
IV. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit
V. Gerichtszuständigkeit
VI. Ordnungsgemäßer Antrag
-> §§ 81 f. VwGO analog
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Notwendigkeit der parallelen Einlegung des Rechtsbehelfs
Keine evidente Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs
Vorherige Anrufung der Behörde (§ 80 IV, VI VwGO)
VIII. Nur bein Anhaltspunkten zu prüfen:
Beiladung, § 65 VwGO -> Bei Drittbetroffenheit, zB Nachbarschaftsklage.
Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit und Rechtskraft, § 17 GVG
Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn die Klage der S in der Hauptsache bei gebotener summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten Erfolg haben wird.
I. Passivlegitimation, § 78 VwGO
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren
Problem: Notwendigkeit Anhörung iSv § 28 LVwVfG vor Erlass der AOsV (i.E. Nein)
Form
Hinreichende Begründung des Vollzugsinteresses nach § 80 III 1 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V VwGO - wie lautet der Obersatz?
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V VwGO - wie prüfe ich die Statthaftigkeit des Antrags bzw. wie erfolgt die Abgrenzung unter den Rechtbehelfen, die vorläufigen Rechtsschutz gewähren?
Statthaftigkeit des Antrags
Der Antrag müsste statthaft sein. Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem klägerischen Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§§ 122 I, 88 VwGO)
-> In der Subsumtion muss deutlich werden, dass die Antragstellerin ein Interesse an einer “sofortigen” Regelung hat und damit vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Oft werden Signalwörter wie “schnellstmöglich” oder “so bald wie möglich” im SV genannt.
-> In einem nächsten Schritt ist festzustellen, welche Form des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft ist.
Demnach ist sowohl ein Antrag gem. § 123 I VwGO als auch nach § 80 V 1 VwGO auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs denkbar, wobei § 80 V 1 VwGO gem. § 123 V VwGO vorrangig zu § 123 I VwGO ist.
§ 80 V 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache die gerichtliche Aufhebung des belastenden VA begehrt wird (also eine Anfechtungsklage in der Hauptsache einschlägig wäre)
Prüfung § 35 VwVfG
-> Wichtig: Es bedarf daneben die Feststellung, ob ein Fall des § 80 V 1 Alt. 1 (Anordnung) oder § 80 V 1 Alt. 2 VwGO (Wiederherstellung) vorliegt.
§ 123 I VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage einschlägig ist. Es in der Hauptsach also um:
die Versagung eines begünstigenden VA geht (Verpflichtungsklage)
die Versagung einer hoheitlichen Begünstigung geht (Leistungsklage)
die Abwehr schlicht hoheitlichen Handelns geht (Unterlassungsklage)
IdR reicht in der Klausur folgende Formulierung: XY begehrt den Erlass des versagten und ihn begünstigten VA (Situation der Verpflichtungsklage). Es geht im also nicht um die Abwehr eines ihn belastenden VA, sodass § 123 VwGO einschlägig ist.
Es handelt sich um eine einstweilige Anordnung in Form der Sicherungs- (S. 1) bzw. Regelungsanordnung (S. 2).
-> Die Feststellung der Anordnungsform muss hier immer kurz fallen.
Vorläufiger Rechtsschutz, § 123 I VwGO - zwischen welchen Arten unterscheidet die einstweilige Anordnung?
§ 123 I VwGO unterscheidet zwischen der Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwgO) und der Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO).
Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwgO
-> Antragsteller geht es um die Sicherung eines von ihm behaupteten bestehenden Rechts gegenüber einer drohenden tatsäclhliche oder rechtlichen Veränderung des bestehenden Zustands => Defensiv (etwas verändert sich, Antragsteller wehrt sich)
-> Bsp.:
Antragsteller wehrt sich gegen eine drohende Veröffentlich eines Buches, in dem er negativ dargestellt wird (Abwehr von Angriff in Art. 2 I iVm 1 I GG)
Antragsteller wehrt sich gegen die drohende Inanspruchnahme seines Grundstücks für den Straßenbau (Abwehr von Eingriff in Eigentumsgrundrecht, Art. 14 I 1 GG)
Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
-> Antragsteller bezweckt die Erweiterung seines Rechtskreises => Offensiv (Antragsteller wirkt eigenständig auf eine Veränderung hin)
Antrag auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe
Antrag eines abgelehnten Bewerbers zur Zulassung zum Studium
Antrag eines Mitglieds der Gemeindevertretung, das von der nächsten Sitzung ausgeschlossen wurde, auf vorläufige Teilnahme an der nächsten Sitzung.
Vorläufiger Rechtsschutz - allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - wann ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers gegeben?
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO - allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - welche Prüfungspunnkte müssen hier immer angesprochen werden?
Antragssteller müsste rechtsshutzbedürftig sein. Zwar indiziert das Vorliegen der gesetzlich normierten Sachentscheidungsvoraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Einlegung eines Rechtsbehelfs
Umstritten ist aber, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis auch dann gegeben ist, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht vor oder zeitgleich mit dem Antrag aus § 80 V 1 VwGO erhoben wird.
hM: Antrag ist nur zulässig, wenn Rechtsbehelf (Anfechtungsklage oder Widerspruch) spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 V 1 VwGO eingelegt wurde (§ 80 V 1 setzt damit vorherige oder gleichzeitige Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsach voraus).
Arg.: Ohne Einlegung des Rechtsbehelfs fehle es an einem Gegenstand, dessen aW wiederhergestellt werden kann (OVG Münster, Beschluß vom 18.07.1974 - XII B 422/74). Gerichtliche Anordnung der aW würde sonst ins Leere laufen (Detterbeck AllgVerwR, Rn. 1498).
a.A.: Eilantrag ist unabhängig von der Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig.
Arg.: Andernfalls würde die Rechtsbehelfsfrist aus § 70 bzw. 74 VwGO umgangen werden.
Arg.: Zudem ist in den Fällen, in denen ein Widerspruch gemäß § 68 I 2 VwGO nicht statthaft ist, ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO ausweislich des § 80 V 2 VwGO auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Es ist nicht sachgerecht, etwas Abweichendes für den Fall der Statthaftigkeit eines Widerspruchs vorzusehen.
Vorherige Anrufung der Behörde
Daneben stellt sich die Frage, ob die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags nach § 80 V VwGO einen erfolglosen Antrag i.S.d. § 80 IV VwGO voraussetzt.
-> Das ist ausweislich des Wortlauts des § 80 VI 1 VwGO nicht der Fall. Eine analoge Anwendung des § 80 IV VwGO kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Spezialregelung handelt und der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Ausdehnung des § 80 IV VwGO auf § 80 II VwGO ausgeschlossen hat, es also an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO - Begründetheit - Wann ist eine AOsV formell rechtmäßig (Obersatz + Prüfungspunkte)?
I. Passivlegitimation, § 78 VwGO (Rechtsträgerprinzip)
Rechtsgrundlage der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 II 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO. Deren Erlass setzt die formelle Rechtmäßigkeit voraus. Formell rechtmäßig ist die Anordnung, sofern sie von der zuständigen Behörde im ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren und in der richtigen Form erlassen wurde
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO - Begründetheit - Formelle Rechtmäßigkeit - welche Behörde ist für den Erlass der AOsV zuständig?
Zuständig für den Erlass der Anordnung sind nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde. (Ausgangsbehörde = die, die den VA erlassen hat).
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO - Begründetheit - Formelle Rechtmäßigkeit - Verfahren - Liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn der Betroffene vor Erlass der AOsV nicht gehört wird?
Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen § 28 I LVwVfG und damit ein Verfahrensfehler vor. § 28 I LVwVfG setzt die Anhörung des Betroffen vor Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Ob es einer Anhörung i.S.d. § 28 I LVwVfG auch vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf, ist fraglich.
a) Unmittelbare Anwendung des § 28 VwVfG
e.A.: AOsV ist Verwaltungsakt, sodass § 28 I VwVfG anzuwenden sei -> Anhöhrungspflicht.
Kritik: AOsV ist kein eigenständiger VA, da sie keinen eigenen Regelungsgehalt hat; ohne den zugrundeliegenden VA wäre sie gegenstandslos.
a.A.: AOsV ist nur ein verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt, sodass § 28 I VwVfG nicht unmittelbar angewandt werden könne
w.A.: AOsV istt zwar nur eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt. Anhörung aber erforderlich, sofern AOsV nachträglich zum VA erlassen wird.
b) Analoge Anwendung des § 28 VwVfG
e.A.: Analoge Anwendung (+)
Arg.: Der Eingriff in Form der sofortigen Vollziehung wirkt genauso intensiv wie ein erlassener Verwaltungsakt, sodass dem Bürger auch hier Gelegenheit gegeben werden muss sich zu äußern.
h.M.: Analoge Anwendung (-)
Arg.: Gesetzgeber hat die Verfahrensanforderungen abschließend ist § 80 III VwGO geregelt, sodass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Zudem kann Ast. seine Einwende im Eilschutzverfahren nach § 80 V 1 VwGO mitteilen, sodass ein hinreichender Rechtsschutz geboten sei.
-> Bei Allgemeinverfügungen sowieso hinfällig, da diese dem Anhörungserfordernis nicht unterliegen (§ 28 II Nr. 4 VwVfG) und für die AOsV nicht anderes gelten dürfe.
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO - Begründetheit - Formelle Rechtmäßigkeit - Form - welche Formanforderungen sind zu stellen?
Formgerecht ist die AOsV, sofern dem Begründungserfordernis aus § 80 III 1 VwGO genüge getan ist.
Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Behörde sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzt, ohne bloß formelhafte Begründungen zu verwenden. Die Behörde muss zeigen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst war. Eine bloße Wiederholung der Erlassgründe genügt nicht.
Vorläufiger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO - Begründetheit - Formelle Rechtmäßigkeit - Form - kann ein Begründungsfehler geheilt werden?
Heilung eines Formmangels
Es stellt sich die Frage, ob die unzureichende Begründung iSd § 80 III 1 VwGO mit heilender Wirkung gem. § 45 VwVfG nachgeholt werden kann. Dies ist umstritten.
Mangels VA-Qualität scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 45 VwVfG auf die AOsV aus.
Denkbar: analoge Anwendung des § 45 VwVfG
e.A.: (+)
Arg.: Ablehnung der Heilung ist nicht prozessökonomisch: Es sei purer Formalismus, die Behörde zur Aufhebung der AOsV im Verfahren nach § 80 V 1 VwGO zu verpflichten, nur damit die Behörde die Anordnung zugleich erneut und ggfs. vollständig erlassen könne.
h.M.: (-)
Gegen eine Anwendung des § 45 LVwVfG soll ferner sprechen, dass eine nachgeschobene oder angepasste Begründung dem Schutzzweck des § 80 III 1 VwGO zuwiderlaufe. Dieser besteht darin, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und sie zu einer sorgfätigen Prüfung derer Voraussetzungen zu veranlassen. Die sofortige Prüfung der Rechtfertigung der Ausnahmesituation käme im Falle der Heilung zu spät, sodass es in jenem Zeitpunkt nur noch darum geht, die bereits getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Eine unbefangene Prüfung sei so nur schwer durchführbar.
Vorläufiger Rechtsschutz - inwiefern unterscheidet sich der Prüfungsmaßstab in der Begründetheit zwischen der gerichtlichen Überprüfung und der Prüfung in der Klausur?
Beantragt der Antragssteller vorläufigen Rechtsschutz kann in der Praxis nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht erfolgen.
Grund: Eilrechtsschutz genügt dem aus Art. 19 IV GG folgenden Effektivitätsgebot nur, wenn er nicht zu spät kommt. Eine gar monatelange Prüfung würde dem Grundsatz widersprechen.
In der Klausur hingegen ist eine vollumfängliche Rechtsprüfung durchzuführen. Es ist daher eindeutig festzustellen, ob der VA bzw. die Aussetzung der aW rechtswidirg und der Antragssteller in seinen Rechten verletzt ist, oder nicht.
Verwaltungsprozess - angenommen der Kläger begehrt die Vernichtung eines belastenden und den Erlass eines begünstigenden VAs, bezieht sich in der Klage aber nur die Vernichtung des belastenden. Hilft das Gericht ab und berichtigt den Antrag?
Gem. § 86 III VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, sachdienliche Anträge gestellt werden. Es wird somit ein Hinweis zur Erhebnung der richtigen Klage ergehen.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - was ist Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens?
Im Zuge eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO entscheidet das OVG (§ 47 I VwGO) über die Gültigkeit bestimmer Rechtsvorschriften (Satzungen, Rechtsverordnungen). D.h. eine Rechtsvorschrift wird auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin überprüft.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - Verwaltungsrechtsweg - gibt es Besonderheiten?
Die Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist fällt hier deutlich geringfügiger aus.
Soll eine ö-r Rechtsvorschrift überprüft werden, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit -Statthaftigkeit des Antrags - wann ist ein Normenkontrollantrag die statthafte Antragsart?
Die Statthaftigkeit des Antrags richtet sich nach dem Begehren des Antragsstellers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§§ 120 I, 88 VwGO).
-> Besonderheit: Normenkontrollantrag ist nur in zwei Fällen statthaft:
§ 47 I Nr. 1 VwGO -> Überprüfung einer Satzung nach dem BauGB sowie einer Rechtsverordnung nach § 246 II BauGB (letzteres gilt nur für bestimmte Bundesländer; nicht BaWü oder RLP).
§ 47 I Nr. 2 VwGO -> Überprüfung anderer im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften
Bsp.: kommunale Satzung sieht die Erhebung bestimmter Abgaben vor. Die Abgabenbescheide (=VA) können mit der Begründung angefochten werden, sie seien deshalb rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen rechten, weil die Satzung rechtswidrig sei.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - Antragsbefugnis - wer ist zur Beantragung eines Normenkontrollverfahrens befugt?
Antragsbefugnis
Die Antragsbefugnis bestimmt sich nach § 47 II VwGO. Danach ist jede natürliche oder jur. Person antragsbefugt, die möglicherweise in ihren eigenen Rechten durch die angegriffene Rechtsverorschrift verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt wird.
Eine unmittelbare Beschwer wird nicht vorausgesetzt (anders als bei Verfassungsbeschwerde). Fürchtet der ASt. durch den Vollzug der Rechtsvorschrift möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein, ist er bereits zur Antragsstellung befugt.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - Antragsbefugnis - müssen Behörden möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt sein, um antragsbefugt zu sein?
Nein -> Die Antragsbefugnis der nach § 47 II 1 VwGO antragsberechtigten Behörden besteht nach dem Gesetzeswortlaut (“sowie jede Behörde”) voraussetzungslos.
Das ist besonders wichtig, da Behörden keine eigenen Rechte haben. Sie handeln nur für jur. Personen des ö-R; sind von diesen aber streng zu trennen.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - Antragsgegner - wer ist rechtmäßiger Antragsgegner?
Antragsgegner
Gem. § 47 II 2 VwGO ist der Antrag gegen die Körperschaft (Länder, Gemeinden), Anstalt des ö-R oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.
-> Quasi-Gleichlauf zu § 78 VwGO.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - gibt es Besonderheiten bzgl. der Beteiligten-, Prozessfähigkeit und Prozessvertretung?
Auch bei der Normenkontrolle richtet sich die Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach §§ 61, 62 VwGO.
Zusätzlich ist § 47 II 1 VwGO zu beachten, wonach Behörden auch ohne landesrechtliche Bestimmung iSv § 61 Nr. 3 VwGO Antragsgegner sein können.
Außerdem zu berücksichtigen ist der aus § 67 IV VwGO entwachsende Postulationszwang vor dem OVG.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - Jurastudent J ist nicht damit einverstanden, dass sein gerade von Opa geerbtes Anwesen, nun Teil eines Sanierungsgebietes werden soll. Die Gemeinde hat dies aber durch Satzung beschlossen. Inwiefern kann sich J gegen die Satzung wehren und kann er das vor Gericht eigenständig?
Antrag auf Prüfung der Gültigkeit gem. § 47 I Nr. 1 VwGO.
Achtung: Postulationszwang gem. § 67 IV VwGO.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Zulässigkeit - binnen welcher Frist muss der Antrag gestellt werden?
Frist
Der Normenkontrollantrag aus § 47 I VwGO muss binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden, § 47 II 1 VwGO.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Begründetheit - wann ist der Normenkontrollantrag begründet?
Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift nichtig oder unvereinbar mit höherrangigem Recht ist.
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO - Begründetheit - warum findet § 113 I 1 VwGO keine Anwendung?
§ 113 I 1 VwGO bezeichnet eine Klage als erfolgreich, wenn der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Das OVG prüft die Rechtsvorschrift aber nicht nur darauf, ob diese den ASt. in seinen Rechten verletzt. Vielmehr prüft das OVG die Rechtsvorschrift umfassend auf Rechtsfehler und nicht darauf, ob die iSv § 47 II 1 VwGO geltend gemachte subjektive Rechtsverletzung gegeben ist.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 60 VwGO - wo und wie prüfe ich die Wiedereinsetzung in der Klausur?
Wurde eine Baugenehmigung versagt, kann der Antragssteller Versagungsgegenklage (Verpflichtungsklage) gem. § 42 I Alt. 2 VwGO - gerichtet auf den Erlass der Baugenehmigung - erheben.
Zulässig ist eine Versagungsgegenklage nur, sofern sie fristgerecht, also binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, erhoben wird, § 74 I, II VwGO.
Versäumt der Kläger die Frist, ist die Klage unzulässig. Abhilfe kann jedoch § 60 VwGO schaffen. Nach § 60 I VwGO ist das Verfahren wieder in den vorherigen Stand zu setzen, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Da es um die Heilung eines Fristversäumnisses geht, ist § 60 VwGO nach dem Prüfungspunkt “Klagefrist, § 74 VwGPO” zu prüfen.
________________________________
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO
II. Statthafte Klageart
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
IV. Klagefrist, § 74 VwGP
-> §§ 57 II VwGO iVm 222 I ZPO -> §§ 187 ff. BGB
FB: § 187 I BGB -> einen Tag nach dem Ereignis (Zustellung)
FE: § 188 II Alt. 1 BGB
-> Fristversäumnis (+)
V. Wiedereinsetzung, § 60 VwGO
Allerdings ist an die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 60 VwGO zu denken. Danach ist einem Prozessbeteiligten auf Antrag die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Antrag, § 60 I VwGO
Frist, § 60 II 1 Hs. 1 VwGO
Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 60 II S. 4; ist versäumte Rechtshandlung binnen der Antragsfrist aus § 60 II 1 nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Fehlendes Verschulden
Der Antragsteller muss sein fehlendes Verschulden glaubhaft machen, § 60 II 2 VwGO.
-> Bsp.: Die von B beauftragte und bevollmächtigte Anwältin R reicht die Klageschrift nicht fristgerecht beim VG ein, sodass gem. § 74 I, II VwGO die Klage unzulässig wäre. Gem. §§ 173 VwGO iVm 85 II ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigtem dem Veschulden der Partei gleich. Damit hätte B das Fristveräumnis zu verschulden. Eine Wiedereinsetzung wäre nach § 60 I VwGO ausgeschlossen.
-> Sonderfall: Organisationsverschulden
Selbiger Fall wie oben, nur Mitarbeiter M der R reicht den Schriftsatz nicht rechtzeitig ein. M ist nicht von B bevollmächtigt, sodass dessen Verschulden nicht dem B über §§ 173 VwGO iVm 85 II ZPO zuzurechnen ist. Denkbar ist aber, dass dem B ein Organisationsverschulden der R zuzurechen ist. Dies ist der Fall, wenn R die Absendung der Klage nicht einem sorgfältig ausgewählten Mitarbeiter überließ.
wenn M nun seine Arbeit stets gewissenhaft erledigte, hat R eine sorgfältige Wahl getroffen und es liegt kein Organisationsverschulden vor.
hätte R einen offensichtlich ungeeigneten Mitarbeiter hierfür ausgewählt, wäre ein Organisationsverschulden gegeben. Dieses müsste R und damit auch B sich zurechnen lassen.
Nachholung der Rechtshandlung
Kausalität
Das schuldlose Handeln muss für die Fristversäumnis kausal gewesen sein.
-> Sofern alle Vss. (+) => Einsetzung in den vorherigen Stand und damit Heilung des Fristversäumnisses.
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