Buffl

Verwaltungsrecht AT

RH
by Robin H.

Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - welche Merkmale müssen vorliegen, damit ein VA gegeben ist?

A. Aussicht auf Erfolg der Klage

I. Zulässigkeit

  1. Rechtsweg zum VG, § 40 I 1 VwGO

  2. Klageart

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). K begehrt die Aufhebung seines Prüfungszeugnisses. Gegenstand der Anfechtungsklage aus § 42 I Alt. 1 VwGO ist die Aufhebung eines VA. Damit kommt sie in betracht. Zu prüfen ist, ob das Zeugnis die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt.

    -> § 35 S. 1 VwVfG abschreiben: Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.

    Zwei dieser Merkmale sind hier fraglich. (Die Pürfung immer nur auf die fraglichen Merkmale beziehen und das auch in dieser Form darstellen).

    a) Behörde

    b) Hoheitliche Maßnahme

    c) Auf dem Gebiet des ö-R

    d) Regelung

    e) Einzelfall

    f) Außenwirkung

Wichitg: In der Klausur sind niemals sämtliche Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Vielmehr ist beim offensichtlichen Vorliegen eines VA, dieses nur kurz festzustellen bzw. nur die problematischen Merkmale zu prüfen.

Bsp.:

XY müsste ein VA iSd § 35 VwVfG sein. Hierzu … § 35 VwVfG abschreiben. Zwei dieser Merkmale könnten hier fraglich sein.


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Der Schornsteinfeger ordnet den Abbau eines Holzofens an, da dieser nicht den umweltrechtlichen Vorschriften entspricht. Besteht darin ein VA?

Der Bescheid des Schornsteinfegers müsste die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen.

Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.

a) Behörde

Anküpfend an § 1 IV VwVfG ist Behörde jede Stelle, die aufgrund ö-r Vorschriften dazu befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln.

P: Beliehene = Behörde?

Auch Beliehenen kommt Behördeneigenschaft zu.

Fraglich ist, ob der Schornsteinfeger ein Beliehener ist.

Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der ö-r Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (“ob”) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (“wie”) regeln.

-> bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (+)

  • weitere Bsp.:

    • Sachverständige des TÜV - nicht der TÜV selbst - bei Prüfung von Kfz, §§ 19, 21 f., 29 StVZO

    • DEKRA Sachverständige

    • Notare gem. § 1 BNotO

    • Luftfahrzeugführer gem. 12 I LuftSiG

b) - f) (+)

=> VA (+)


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - was sind Allgemeinverfügungen?

Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 VwVfG sind Unterfälle des § 35 S. 1 VwVfG und damit ebenfalls Verwaltungsakte.

Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG beziehen sich ausschließlich auf konkret-individuelle Regelungen. S. 2 hingegen stellt klar, dass auch konkret-abstrakte Regelungen Verwaltungsakte und damit Einzelfallsregelungen sind.

-> Einzelfall liegt hier in dem konkreten (Lebens-)Sachverhalt, den die AV regelt.

Wichtig: Konkret-generelle Regelungen sind nur dann Allgemeinverfügungen und somit VAs iSd § 35 S. 2 VwVfG, wenn sie zusätzlich zu S. 2 auch die Tatbestandsmerkmale des S. 1 verwirklichen.

§ 35 S. 2 VwVfG unterscheidet zwischen drei Arten von Allgemeinverfügungen:

(1) Personenbezogene Allgemeinverfügung, Alt. 1

-> ein Fall - mehrere zwar nicht individuell bestimmbare, aber dennoch nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbare Personen (konkret-generell)

(2) Sachbezogene Allgemeinverfügungen, Alt. 2

-> VAs, die die ö-r Eigenschaften von Sachen regeln. Rechte und Pflichten von Personen werden werden maximal mittelbar begründet.

  • Widmung von Straßen; Verkehrsflächen

  • Benennung von Straßen; Vergabe Haus-Nr. (ABER: nach OVG Hamburg handelt es sich hierbei um einen Einzel-VA gem. § 35 S. 1 VwVfG für den jeweiligen Hausbewohner)

(3) Benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen, Alt. 3

-> VAs, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln.

-> Anders als die sachbezogene AV (Alt. 2) regeln sie nicht die grundsätzliche Benutzbarkeit oder rechtliche befindlichkeit einer Sache, sondern nur die Rechte und Pflichten der Benutzer => fließende Grenze zur personenbezogenen AV.

  • Verkehrszeichen

  • Benutzungsregelungen für ö-r Anstalten wie Museen, Bibliotheken, Badeanstalten, etc. -> Verwender wird aber idR die Rechtsform der Satzung (Benutzungsordnung) festlegen.


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Die Behörde versendet postalisch eine Anzahl gleichlautender Bescheide mit unterschiedlich ausgefüllten Adressfeldern an namentlich benannte Personen.

Liegt eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vor?

Die behördlichen Bescheide müssten die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG erfüllen. Die Bescheide stellen eine behördliche hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung dar. Fraglich ist, ob eine Einzelfallregelung vorliegt, also die Behörde eine konkret-individuelle Regelung trifft. Welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen, bestimmt sich danach, ob eine einzelner VA iSd § 35 S. 1 oder eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vorliegt.

Allgemeinverfügung sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Verfügung öffentlich bekanntgegeben wurde. Denn eine öffentliche Bekanntgabe von VAs ohne eine entsprechende Ermächtigung in einer Rechtsvorschrift (§ 41 III 1 VwVfG) ist nach § 41 III 2 VwVfG nur bei Allgemeinverfügungen zulässig.

Hier wurden die Bescheide in den privaten Briefkasten der jeweiligen Adressaten eingelegt. Eine öffentliche Bekanntgabe liegt nicht vor. Demnach handelt es sich um einzelne, bzw. um sog. Sammel-Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG.

-> Man spricht von Sammel-VA, wenn die Behörde mehrere gleichlautende VA an mehrere festehende Einzelpersonen richtet.


Eine Abgrenzung von Allgemeinverfügung zu Sammel-VA (also einer Vielzahl von Einzel-VA) ist notwendig, da für Allgemeinverfügungen besondere (weniger strenge) Vorschriften gelten (vgl. § 28 II Nr. 4, 39 II Nr. 5 VwVfG,…).

Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - in welche Fallgruppen lassen sich innerdienstliche Weisungen und ähnliche Maßnahmen einordnen und sind die als VA zu qualifizieren?

(1) Betriebsverhältnis

  • Angewiesener ist ausschließlich als Amtswalter (also in seiner dienstlichen Rechtsstellung) betroffen.

  • Kein VA mangels Außenwirkung und damit kein gerichtlicher Rechtsschutz (-> dem objektiven Sinngehalt nach ist die Anweisung nicht dazu bestimmt, den verwaltungsinternen Bereich zu überschreiten).

(2) Grundverhältnis

  • Dem obj. Sinngehalt der Weisung nach richtet sich die Maßnahme gegen den Adressaten in seiner persönlichen Rechtsstellung und bezwecken dies auch.

  • Nur dann ein VA, wenn die weiteren TBM des § 35 S. 1 VwVfG gegeben sind.

  • Bsp.: Beamtenernennung, vorzeitige Pensionierung, Beförderung, Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,…

(3) Kein Name

  • Maßnahme bezweckt ihrem obj. Sinngehalt nach eine Regelung des rein innerdienstlichen Bereichs, wirkt sich aber faktisch auf die persönliche Rechtsstellung des Amtswalters aus.

  • Zwar Außenwirkung; Außenwirkung ist aber nicht beabsichtigt -> daher kein VA und damit kein gerichtlicher Erfolg mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage; Leistungs- oder Feststellungsklage aber denkbar.

  • Bsp.:

    • Umsetzung -> Zuweisung zu einer der Qualifizierung des Beamten nicht angemessenen oder diskriminierenden Position

    • Vorgesetzter weist Polizisten an, seine Haare in Hemdkragenlänge zu schneiden.

    • Behörde verbietet muslimischer Lehrerin ein Kopftuch im Unterricht zu targen.

  • Achtung: Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog


Verwaltungsakt

Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.

Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.

Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.

Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.

L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.

Liegt in der Erklärung eine Zusicherung?



A. Verbindlichkeit des Schreibens

Schreiben könnte verbindlich sein, sofern es sich um eine Zusicherung i.S.d. § 38 I 1 VwVfG handelt.

I. Vorliegen einer Zusicherung

Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 I 1 VwVfG.

  1. Vorliegen einer Zusage

    Zusage ist gesetzl. nicht definiert, wird aber vom Gesetz vorausgesetzt.

    BVerwGE 26, 31 (36): Zusage ist eine von der Behörde abgegebene „hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen”

    a) Handeln einer Behörde (+)

    b) Bindungswille

    Ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen musste.

    -> L ließ sich die Erklärung schriftlich geben. Schriftlichkeit wird bei jur. Laien oftmals mit Verbindlichkeit gleichgestellt. Aus der perspektive des Empfängers L liegt daher ein Bindwungswille der Behörde vor.

    c) ZE: Zusage (+)

  2. Vorliegen einer auf Erlass oder auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichteten Zusage

    Hier hat die Behörde die Unterlassung einer Beseitungsanordnug nach § 81 LBO RhPf zugesichert.

  3. ZE: Da das Schreiben somit eine Zusage auf spätere Unterlassung eines Verwaltungsaktes enthält, ist dieses Schreiben als Zusicherung i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen.


Verwaltungsakt

Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.

Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.

Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.

Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.

L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.

Nach welchen Vorschriften bestimmt sich die Wirksamkeit und damit auch die Verbindlichkeit der Zusicherung?

II. Wirksamkeit der Zusicherung

Fraglich ist jedoch, ob diese Zusicherung auch wirksam, d. h. für die Bauaufsichtsbehörde verbindlich ist.

Ob neben den in § 38 VwVfG genannten besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich danach, ob die Zusicherung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist. In diesem Fall müsste die Zusicherung auch den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen.

Es ist unklar, ob die Zusicherung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

  • e.A.: VA (-)

    • Arg.: In § 38 II VwVfG ordnet der Gesetzgeber nur die entsprechende Anwendung mancher auf den Verwaltungsakt anzuwendenden Vorschriften an.

    • Arg.: Zusicherung enthält keine Regelung, sondern stellt eine solche nur in Aussicht (Maurer, § 9 Rn. 60.)

  • h.M.: VA (+)

    • Zusicherung begründet einen Anspruch auf Erlass bzw. Unterlassen eines zukünftigen VA und stellt damit selbst eine Regelung dar. Maurer (s.o.) differenziert nicht hinreichend zwischen der zugesicherten Regelung und der Zusicherung selbst.

    • § 38 VwVfG entfaltet eine ähnliche Bindungswirkung wie Verwaltungsakte. Daher wäre es widersprüchlich, wenn vor Erlass kein rechtsstatliches Verwaltungsverfahren gem. §§ 9 ff. VwVfG durchgeführt werden würde.

  • Streitentscheid: Zusicherung = VA (+); §§ 43 ff. VwVfG finden Anwendung.

-> D.h. im Einzelfall ist auch die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) sowie Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG zu prüfen.

Hier keine Bedenken; Bekanntgabe (+)



Verwaltungsakt

Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.

Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.

Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.

Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.

L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.

Ist die Zusicherung wirksam?

II. Wirksamkeit der Zusicherung

Fraglich ist jedoch, ob diese Zusicherung auch wirksam, d. h. für die Bauaufsichtsbehörde verbindlich ist.

Ob neben den in § 38 VwVfG genannten besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich danach, ob die Zusicherung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist. In diesem Fall müsste die Zusicherung auch den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen.

-> hier Streit um die Frage der VA-Qualität der Zusicherung führen und zugunsten der bejahenden Ansicht die VA-Qualität feststellen.

Somit bestimmen sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie den allgemeinen Vorschriften (§§ 43 ff. VwVfG).

  1. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen, § 43 ff. VwVfG (+)

  2. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen, § 38 VwVfG

    a) Schriftform, § 38 I 1 VwVfG

    -> Anforderungen an die Schriftform ergeben sich aus § 37 III VwVfG; hier (+)

    b) Handeln der zuständigen Behörde (+), also der Behörde, die für den Erlass des zukünftigen VA zuständig ist.

    c) Keine Nichtigkeit der Zusicherung (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 44 VwVfG)

    d) Keine Unwirksamkeit der Zusicherung wegen geänderter Verhältnisse (§ 38 Abs. 3 VwVfG)

  3. ZE: Es liegt eine wirksame Zusicherung iSc § 38 I 1 VwVfG vor.


Verwaltungsakt

Solo-Selbständiger im Promotion-Bereich beantragt im Februar 2021 „Novemberhilfe“ und erklärt im Online-Antrag, er sei „direkt betroffen“; Bewilligung in voller beantragter Höhe auf Grundlage der Corona-Förderrichtlinie und § 53 LHO. Später stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass seine Branche von den Lockdown-Schließungsanordnungen tatsächlich weder direkt noch (über 80%-Umsatzbeziehungen) indirekt betroffen war; sie nimmt den Bewilligungsbescheid 2023 nach Anhörung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und fordert den gesamten Betrag zurück.

Zu Recht?

Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW

  1. Rechtsgrundlage

  • § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW (begünstigender VA mit Geldleistung).

  1. Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids

  • Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Bewilligung entgegen der durch Förderrichtlinie und ständige Verwaltungspraxis vorgegebenen Versagungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung in der nichtgesetzesakzessorischen Subventionsverwaltung) -> vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände wäre der Bewilligungsbescheid jedem anderen Antragssteller versagt worden. Da hier Subvention bewilligt wurde, wurde gegen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG verstoßen.

  • Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV: Gewährung einer Beihilfe außerhalb des von der Kommission genehmigten, beihilferechtlichen Rahmens (Personenkreis der Antragsberechtigten), damit unionsrechtswidrige Durchführung der Beihilfe.

  1. Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW)

  • Ausschluss des Vertrauensschutzes, weil der Kläger die Bewilligung durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben („direkt betroffen“ trotz objektiv fehlender Antragsberechtigung) erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW).

  1. Rechtsfolge

  • Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ist in diesem Fall die Rücknahme regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) vorzunehmen; atypische Gründe für eine Beschränkung auf die Zukunft liegen nicht vor.

  1. Rückforderung

  • Erstattung der ausgezahlten Leistung nach § 49a VwVfG NRW.


Verwaltungsakt

Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid. Anstelle der nach § 73 III 1 VwGO vorgeschriebenen förmlichen Zustellung übermittelt die Behörde den Bescheid auf dem einfachen Postweg. Adressat A erhält den Brief persönlich vom Postboten üerbegeben.

Führt der Verstoß gegen § 73 III 1 VwGO zur Unwirksamkeit des Bescheids?

B. Begründetheit

I. Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Auf die formelle Rechtmäßigkeit ist nur einzugehen, wenn der Sachverhalt entsprechende Hinweise und Angaben enthält.

  1. Ordnungsgemäße Bekanntgabe

    Der Verwaltungsakt müsste ordnungsgemäß, d.h. so wie es das Gesetz vorgibt, bekanntgegeben worden sein.

    Vorliegend bestimmt § 73 III 1 VwGO die Art der Bekanntgabe. Der Widerspruchsbescheid ist zuzustellen.

    Nach § 2 I VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments in der in diesem Gesetz (VwZG) bestimmten Form. Erfolgt die Zustellung durch die Post, muss eine Zustellungsurkunde ausgefüllt werden. Die §§ 177 bis 182 ZPO gelten entsprechend, § 3 VwZG.

    Hier erfolgte die Bekanntgabe durch einfache postalische Übermittlung, nicht durch eine Zustellung iSd VwZG.

    Damit liegt eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe vor.

    Es umstr., welche Konsequenz für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aus dem Verstoß gegen die Form der Bekanntgabe entwächst. Das Ergebnis könnte hier allerdings dahinstehen, sofern der Zustellmangel nach § 8 ZwVG geheilt wurde.

    Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangen (hier: § 73 III 1 VwGO), gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, § 8 ZwVG. Vorausgesetzt, die Behörde hat mit Zustellungswillen gehandelt.

    Hier alles (+) -> Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift beschneidet die Wirksamkeit des VA in keinem Fall.

-> Achtung: Die lediglich mündliche Mitteilung des (groben) Inhalts eines schriftlichen VA, der auszuhändigen ist, und zwar in einem formalisierten Verfahren nach dem VwZG, ist offenkundig schwerwiegend fehlerhaft iSv § 44 I VwVfG. Der Widerspruchsbescheid ist deshalb nichtig.

  1. ZE: Es liegt zumindest eine ausreichende Bekanntgabe vor.


Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe gegenüber nur irgendeiner Person rechtlich existent. Ein rechtlich existenter Verwaltungsakt kann auch von Dritten, denen gegenüber er nicht bekannt gegeben wurde, angegriffen werden.

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt für jeden Dritten gesondert mit der Bekanntgabe des VA ihm gegenüber zu laufen, §§ 70 I, 74 I VwGO.

Ist eine öffentliche Bekanntgabe nach § 41 III, IV VwVfG nicht möglich, müsste er jedem einzelnen Betroffenen individuell bekanntgegeben werden (Bsp.: Baugenehmigung, durch welche vier Nachbarn betroffen sind). Andernfalls würde dessen Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt werden und das Widerspruchs- bzw. Klagerecht würde quasi auf ewig fortbestehen.

Das kann nicht sein - wie wird diese Problem begegnet?



In nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen, insbesondere im Baurecht, gelten folgende Grundsätze:

  1. Sichere Kenntnis

    Keine amtliche Bekanntmachung aber sichere Kenntniserlangung von Existenz und Inhalt -> Ab Zeitpunkt sicherer Kenntniserlangung: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO.

  2. Existenz drängt sich auf

    Keine amtliche Bekanntmachung und keine sichere Kenntnis von Existenz/Inhalt aber Grund zur Annahme, das VA existiert -> Ab Zeitpunkt, zu welchem sich Existenz des VA aufdrängen musste: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO.

    a) Bleibt Dritter in dieser Zeit untätig -> Verfristung

    b) Hat Dritter geeignete Maßnahme zur Kenntniserlangung ergriffen, greift Szenario (1) ab sicherer Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt.

  3. Zeit- und Umstandsmoment

    Keine Verfristung nach 1. und 2., aber Untätigkeit des Dritten, tritt Verwirkung dennoch ein, wenn Zeit- und Umstandsmoment die Einlegung des Rechtsbehelfs als treuwidrig erscheinen lassen.

________


Nach Teilen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO auf andere Rechtsverhältnisse nicht in dieser Form angewendet werden.

BVerwG stellt auf den Grundsatz der Verwirkung ab. Verwirkung nur dann, wenn neben der tatsächlichen Kenntnisnahme (oder deren sicheren Möglichkeit) ein längerer Zeit der Untätigkeit sowue weitere Umstände hinzutreten, die die Ausübung des Anfechtunsrechts als rechtswidrig erscheinen lassen.

-> nach Detterbeck klar abzulehnen; obige Grundsätze sind immer anzuwenden.

Verwaltungsakt

A hat eine Baugenehmigung beantragt. Sie wurde erteilt und ihm am 1.2.2023 bekanntgegeben. Den Nachbarn B, C und D wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben.

A händigt dem B (nicht auch dem C und D) am 1.3.2023 eine Kopie der Baugenehmigung aus. A beginnt am 1.3.2024 mit den Bauarbeiten. Dies bemerken auch C und D, die von der Baugenehmigung noch nichts wussten.

C unternimmt nichts. D erkundigt sich bei der Baubehörde mit Schreiben vom 1.4.2024, ob sie dem A eine Baugenehmigung erteilt hat und beantragt die Zusendung der entsprechenden Baugenehmigung. Am 1.6.2024 sendet die Baubehörde dem D eine Ablichtung der Baugenehmigung.

Am 2.5.2025 legen B, C und D Widerspruch gegen die Baugenehmigung gem. §§ 68 ff. VwGO ein.

Wurden die Widersprüche fristgerecht erhoben?

Die Baugenehmigung wurde mit Bekanntgabe gegenüber A am 01.02.2023 existent und damit angreifbar für jedermann; also auch für B, C und D.

Da die Baugenehmigung B, C und D (zunächst) nicht amtlich bekanntgegeben wurde, begann für sie (zunächst) keine Widerspruchsfrist zu laufen, § 57 I VwGO.

In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung der §§ 58 II, 70 VwGO.

B -> sichere Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt der Baugenehmigung: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO

  • Frist

    • Beginn (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2023

    • Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2024 (24:00 Uhr)

  • Verfristung (+)

C -> Grund zur Annahme, dass VA existiert hat sich mit Baubeginng am 01.03.2024 aufgedrängt: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO

  • Frist:

    • Beginn: (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2024

    • Ende: Beginn (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2025 (24:00 Uhr).

  • Verfristung (+)

D -> Grund zur Annahme, dass VA existiert hat sich mit Baubeginng am 01.03.2024 aufgedrängt; D hat daraufhin geeignete Maßnahmen zur Erlangung der sicheren Kenntnis von Existenz und Inhalt getroffen; daher Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO mit sicherer Kenntnisnahme.

  • Frist für Maßnahmen:

    • Beginn: (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2024

    • Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2025

    • Maßnahme am 01.04.2024 -> rechtzeitig (+)

  • Frist für Rechtsbehelf (erneute Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO)

    • Beginn mit sicherer Kenntnisnahme (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.06.2024

    • Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.06.2025

  • Verfristung (-)

D hat fristgemäß das Widerspruchsverfahren eingeleitet.


Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit

Skizziere den Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung des VA.

B. Begründetheit

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Anfechtungsklage ist begründet, wenn VA rechtswidrig und den Kläger in eigenen Rechten verletzt.

I. Bestimmung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA

1. Zuständigkeiten der Behörde

2. Verfahren und Verfahrensvorschriften

3. Form

4. Ordnungsgemäße Bekanntgabe

5. Begründung

Bereits an dieser Stelle können die §§ 45 f. VwVfG geprüft werden, die dann ggf. auch das Eingehen auf § 44 VwVfG erfordern

III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA

1. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem

Recht

a) Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zB Gesetzgebungskompetenzen, Gesetzgebungsverfahren, falls es sich um ein formelles Gesetz handelt

b) Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ins besondere Übereinstimmung mit den Grundrechten und allgemeinen Verfassungsprinzipien. Zur Prüfung, falls es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt

2. Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage

Nur erörtern, wenn kein formelles Gesetz, das zum Erlass derartiger VA ermächtigt, existiert.

a) Eingriffsverwaltung

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes muss ein formelles Gesetz existieren, das zum Erlass des VA ermächtigt.

b) Leistungsverwaltung

Erörterung der Frage, ob überhaupt ein besonderes formelles Gesetz erforderlich ist.

3. Verwaltungsaktbefugnis

4. Vereinbarkeit des VA mit der – ggf. verfassungskonform ausgelegten – Ermächtigungsgrundlage (Tatbestandsmäßigkeit des VA) - Ggf. prüfen, ob Beurteilungsgrenzen überschritten wurden.

5. Beachtung der Grenzen des Ermessensspielraums

6. Übereinstimmung des VA mit sonstigem höherrangigen Recht

(Vorrang des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit), insbesondere mit dem GG, aber auch zwingendem EU-Recht Insbesondere für eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist nur Raum, wenn das Gesetz der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt. Dann aber ist der 6. Gliederungspunkt ein Unterfall des 5. Gliederungspunktes.

7. Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes

§ 37 I VwVfG. Dieser Punkt kann auch unter 6. geprüft werden.

8. Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung des VA

Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit - EGL

  • Bedarf es im Bereich der Leistungsverwaltung einer Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln?

  • An welcher Stelle kommt dieser Frage Relevanz zu?


B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn es ihm an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehlt oder der Verwaltungsakt formell oder materiell rechtswidrig ist.

  1. EGL

    Möglicherweise ist die Bewilligung schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Es handelt sich hier um eine Frage des Gesetzesvorbehalts. Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Bereich der Leistungsverwaltung ist jedoch umstritten.

    • t.v.A. 1: keine Rechtsgrundlage erforderlich

      Lediglich Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Durch Akte der Leistungsverwaltung werde dagegen nicht in Grundrechte eingegriffen, sodass keine gesetzliche Grundlage erforderlich sei.

    • t.v.A. 2: Lehre vom Totalvorbehalt

      Jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

      • Arg.: Art. 20 Abs. 3 GG verpflichte den Gesetzgeber, auch die Leistungsverwaltung gesetzlich zu regeln.

      • Arg.: Wegen Art. 3 GG sei stets eine Grundrechtsrelevanz des Verwaltungshandelns, auch des begünstigenden gegeben (Wettbewerbsnachteile für Konkurrenten). Dieser Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzl. Grundlage.

      • Kritik: Lähmung der Verwaltung, sofern keine Grundlage vorhanden.

      • Kritik: Funktion des Gesetzesvorbehalts liegt im Schutz des Bürgers. Gewährt man diesem aber ein Leistung mangels gesetzl. Grundlage nicht, geht dies zu seinen Lasten -> Funktion wird also umgekehrt.

      • Überlastung des Gesetzgebers / Übernormierung

    • t.v.A. 3 (hM): Gesetzesvorbehalt bei Grundrechtseingriffen und bei wesentlichen Entscheidungen

      Gesetzesvorbehalt nur bei Grundrechtseingriffen und – abgeleitet aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – hinsichtlich der „wesentlichen“ Entscheidungen (Parlamentsvorbehalt).

    • t.v.A. 4: Legitimation durch Haushaltsgesetz

      hM bei Subventionen/Beihilfe: Hinsichtlich Subventionen lässt BVerfG und BverwG eine parlamentarische Willensäußerung genügen. Eine solche zeigt sich in §§ 37, 23 LHO RLP.


Verwaltungsakt

Die zuständige Behörde erlässt einen Bescheid, welcher dem Bürger eine laufende Geldleistung von 500€ im Monat gewährt.

Es fällt auf, dass der Bürger über sein sonstiges Einkommen getäuscht hat, um die Voraussetzungen für eine derart Hohe Geldleistung zu schaffen.

Kann die Behörde den Verwaltungsakt zurücknehmen?

A. Rücknahme eines rechtswidrigen VA, § 48 VwVfG

Rücknahme eines VA bestimmt sich nach § 48 I 1 VwVfG. Nach diese Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

I. Mithin ist zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn es ihm an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehlt oder der Verwaltungsakt formell oder materiell rechtswidrig ist.

-> inzidente Prüfung der Rechtswidrigkeit; hier (+) mat. rechtswidrig, da TBM der Norm, welche die Geldleistung iHv 500€ verspricht, nicht erfüllt ist (VA nicht tatbestandsmäßig).

II. Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG

Nach § 48 I 2 VwVfG darf ein begünstigender VA nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden.

  1. Anwendungsbereich des § 42 II VwVfG (+), VA muss Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren; hier: VA begründet das Recht auf die Auszahlung einer laufenden Geldleistung (begünstigender VA), Anwendungsbereich des § 48 II VwVfG ist eröffnet.

    Andernfalls wäre § 48 III VwVfG einschlägig (Abs. 3: “…der nicht unter Abs. 2 fällt…”9

  2. Prüfung des Vertrauensschutzes

    d.h. Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des rechtswidrigen Ausgangs-VA mit dem privaten Interesse des Begünstigten am Bestand des Ausgangs-VA.

    a) § 48 II 3 VwVfG

    -> hier (+), da VA durch argl. Täuschung erwirkt.

    b) § 48 II 2 VwVfG

    -> Vermutungsregelung zugunsten der Schutzwürdigkeit des privaten Interesse (nur in atypischen Fällen fehlt die Schutzbedürftigkeit; insb. dann, wenn sich der Begünstigende grob pflichtwidrig verhält. Geldleistung ist zB nur für einen bestimmten Zweck (Wohnung) vorgesehen, Begünstigender gibt es aber für einen anderen Zweck (Glücksspiel) aus.)

    c) § 48 II 1 VwVfG

    Abwägung zwischen privaten Bestandsschutzinteresse und öffentlichen Rücknahmeinteresse.




Verwaltungsakt

Behörde B hat am 01.04.2023 Kenntnis davon erlangt, dass Bürger E bei der Beantragung einer finanziellen Corona-Hilfe über die den Anspruch begründeten Tatsachen getäuscht hat.

Bis wann kann die Behörde den VA zurücknehmen?

A. Rücknahme nach § 48 VwVfG

I. Rechtswidriger VA, § 48 I 1 VwVfG (+)

II. Sofern begünstigender VA -> Prüfung Abs. 2 bis 4

  1. Geld- oder teilbare Sachleistung (+) -> Anwendungsbereich des § 48 II VwVfG eröffnet.

  2. Prüfung des Vertrauensschutzes

    -> Hier kann sich Begünstigter E sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er den VA durch argl. Täuschung erwirkt hat (§ 48 II 3 Nr. 1 VwVfG).

  3. Jahresfrist

    Rücknahme innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von denen die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen, § 48 IV 1 VwVfG (ratio: Rechtsklarheit; Bürger soll nicht bis in die Ewigkeit damit rechnen müssen, dass VA zurückgenommen werden kann).

    • e.A. Bearbeitungsfrist: Frist beginnt in dem Moment zu laufen, indem die Behörde Kenntnis über die Tatsachen erlangt, die die Rücknahme rechtfertigen.

      -> Ab dem 01.04.2023 ein Jahr zeit für Behörde um sich in den Fall einzuarbeiten; alle Rechtsfragen zu klären und ggfs. Rücknahme zu erklären.

      • Arg.: Mehr Vertrauennschutz für den Bürger.

      • Kritik: Jahresfrist könnte bei komplexen Sachverhalten zu kurz bemessen sein.

    • a.A. Entscheidungsfrist: Fristbeginn erst, wenn zuständiger Sachbearbeiter der Behörde alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen geklärt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat die Behörde ein Jahr Zeit für die Rücknahme.

      • Arg.: Einschränkung des Vertrauennschutzes für den Bürger

    • Streitentscheid: Beides gut vertretbar. Klausurtaktik maßgeblich.



Verwaltungsakt

Greift § 48 IV VwVfG überhaupt, wenn seitens der Behörde ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt?

Unklar ist, ob die Jahresfrist bei § 48 IV VwVfG bei sog. Rechtsanwendungsfehlern überhaupt greift.

Rechtsanwendungsfehler liegen vor, wenn keine Tatsachenänderung gegeben ist, sondern die Behörde „nur" zu einer anderen Rechtserkenntnis gelangt ist.

  • e.A. (-)

    • Arg.: Wortlaut des § 48 IV VwVfG spricht von Tatsachen, also von Umständen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Rechtsauffassungen nicht wahr oder unwahr und somit dem Beweis nicht zugänglich; sie sind lediglich vertretbar oder nicht vertretbar.

  • h.M.: (+)

    • Arg.: Konsequenz der obigen Ansicht wäre, dass bei Tatsachen die Jahresfrist, bei Rechtsanwendungsfehlern hingegen keine Frist liefe; das wäre widersinnig und würde dem des § 48 IV VwVfG zugrundeliegenden Vertrauennschutzgedankens zuwiderlaufen.

    • (systematisches) Arg.: Liegt ein Fall des § 48 II 3 Nr. 1 VwVfG vor, kann die Behörde den VA ohne Rücksicht auf eine Frist zurücknehmen, § 48 IV 2 VwVfG.

      § 48 II 3 Nr. 1 VwVfG nennt u.a. die Bestechung. Die Bestechung ist ein Fall der fehlerhaften Rechtsanwendung (Sachbearbeiter weiß sehr gut, was rechtens ist).

      D.h. der Gesetzgeber nimmt mit § 48 IV 2 VwVfG bestimmte Rechtsanwendungsfehler von der Geltung der Jahresfrist aus. Vor diesem Hintergrund ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass § 48 IV 1 VwVfG für die restlichen Rechtsanwendungsfehler gelten muss. Andernfalls wäre § 48 IV 2 VwVfG überflüssig.

  • Streitentscheid: § 48 IV VwVfG greift auch bei Rechtsanwendungsfehlern.


Verwaltungsakt

Die Behörde hat die Rücknahme eines rechtswidrigen VA erklärt. Der Ausgangs-VA hat dem Bürger weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung zugesprochen. Im Rahmen der Anfechtungsklage kontrolliert das VG die Ermessensausübung der Behörde (§ 114 S. 1 VwGO).

Auf Tatbestandsseite hat die Beöhrde - richtigerweise (s. § 48 III VwVfG) - einge mögliche Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers nicht berücksichtigt und den VA wegen der Rechtswidrigkeit zurückgenommen.

Muss der Vertrauensschutz des Bürgers auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden?

A. Rücknahme des VA gem. § 48 VwVfG

I. Rechtswidrigkeit des VA, § 48 I 1 VwVfG

II. Sofern begünstigender VA -> Prüfung Abs. 2 bis 4

  1. Geld- oder teilbare Sachleistung (-)

    -> Anwendungsbereich des § 48 III VwVfG eröffnet.

  2. Prüfung des Vertrauensschutzes

    Auf Tatbestandsseite nicht vorgesehen; rechtswidriger VA ist zurückzunehmen.

  3. Jahresfrist

    Wurde wohl eingehalten

  4. Rechtsfolge: Ermessen, § 48 I 1 VwVfG

    Die Behörde müsste ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübgt haben. Das Gericht hat die Ermessensausübung auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren (§ 114 S. 1 VwGO).

    Insbesondere müsste die Behörde die Grenzen des Ermessens eingehalten haben.

    P3: Unklar ist, ob eine fehlerfreie Ermessensausübung voraussetzt, dass die Behörde ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten berücksichtigt?

    • e.A. Rspr. und überwiegende Lit.: Das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

      • Es könne doch nicht sein, dass der Vertrauensschutz bei der Rücknahme gar keine Rolle spielt. Vertrauennschutz ist schließlich Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) und muss daher berücksichtigt werden.

    • a.A.:

      • Arg.: Wortlaut des § 48 III 2 VwVfG ordnet die Rücknahme des rechtswidrigen VA trotz schutzwürdigen Vertrauen an.

        Das schutzwürdige Interesse wird durch eine Geldleistung an den Bürger kompensiert.

        VA bleibt (anders als bei § 48 II VwVfG) dem Bürger nicht erhalten; bekommt aber Geld.

        => Vertrauennschutz durch Vermögensschutz.

    • Streitentscheid zulasten der Rspr. -> Bei § 48 III VwVfG wird im Ermessen das schutzwürdige Vertrauen nicht berücksichtigt.

      -> Ausnahme: Immaterieller Schaden; hier ist eine Kompensation in Geld nicht möglich. Daher ist es sachgerecht, das Vertrauen des Bürgers in die Ermessensetscheidung mit einzubeziehen.


Verwaltungsakt

Die Landesregierung entschloss sich dem Unternehmen G eine Beihilfe gem. §§ 37, 23 LHO RLP zu gewähren. Die Beihilfe wurde aufgrund eines Bewilligungsbescheids ausgezahlt.

Die europäische Kommission erfuhr hiervon und leitete ein Verfahren nach § 108 II AUEV ein. Nach Anhörung erließ die Kommission einen and die BRD gerichteten Beschluss, in dem sie die Unzulässigkeit der Beihilfegewährung feststellte und die Rückforderung verlangte.

Das Wirtschaftsministerium erließ nach Anhörung des G einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Rückforderungsbescheid. Das Ministerium meint, es wäre hierzu verpflichtet.

Hiergegen erhebt G fristgemäß Klage vor dem VG. Die Klage des G ist auf Beseitigung des Rückzahlungsbescheids und des zwingend implementierten Aufhebungsbescheids gerichtet.

Ist die Klage des G hinsichtlich des Aufhebungsbescheids begründet?



B. Begründet

Die Klage des G ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und G dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

I. Ermächtigungsgrundlage

-> erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.

  1. Art. 107 ff. AEUV

    Als Grundlage scheiden die unionsrechtlichen Vorschriften über das Beihilferecht (Art. 107 ff. AEUV) aus. Ausweislich Art. 16 III VO 1589/2015 erfolgt die Rückforderung nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedsstaats. Man spricht deshalb nur von einem “indirekten Vollzug”.

  2. §§ 48, 49 VwVfG

    Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Verwaltungsakts bleiben insofern §§ 48, 49 VwVfG. Wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit ist vorrangig § 48 VwVfG zu prüfen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit, Verfahren, Form: Zuständig für die Rücknahme ist die Behörde, die den Erstbescheid erlassen hat: Hier das Wirtschaftsministerium. Eine Anhörung iSv § 28 VwVfG erfolgte. Anhaltspunkte für die formelle Rechtswidrigkeit sind nicht ersichtlich.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Verwaltungsakt müsste auch materiell rechtmäßig sein, d.h. er müsste tatbestandsmäßig und ermessenfehlerfrei sein.

  1. Tatbestandsmäßigkeit des § 48 VwVfG

    a) Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA

    Nach § 48 I 1 VwVfG muss jedenfalls ein rechtswidriger VA vorliegen. Demanch ist der Ausgangs-VA, also der Bewilligungsbescheid auf seine Rechtmäßgkeit hin zu kontrollieren.

    • EGL: §§ 37, 23 LHO RLP

    • FRM:

      Es gibt keine Anhaltspunkte, welche einen Verstoß gegen nationale Verfahrens- und Formvorschriften indzieren.

      Denkbar: Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften

      In Frage kommen Art. 3 VO 1589/2015 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV, wonach ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nicht gewähren darf, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat (sog. „Notifikationsverfahren“).

      Vorausgesetzt, es handelt sich hier um eine Beihilfe iSv Art. 107 AUEV -> hier (+); s. KK für Anforderungen.

      -> Das Land hat die Genehmigung nicht abgewwartet. Damit ist die Notifizierungspflicht verletzt.

    • MRM:





Verwaltungsakt - Allgemeines - RA Bauer will für den Bundestag kandidieren. Da er früher in mehrerer Asylverfahren palästinensische Mandanten vertreten hat, stellt er beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.

Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung ab.

Stellt die Ablehnung einen VA oder einen Realakt dar?

Unklar ist, welche Klageart statthaft ist. Es könnte eine Verpflichtungsklage sein, wenn es sich bei der Erteilung der Auskunft um einen VA handelt, oder eine allg. Leistungsklage, wenn es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt handelt.

Die Frage, ob die Erteilung einer Auskunft einen VA oder ein Realakt darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.

  • e.A.: Auskunftserteilung = Realakt, dem Realtakt geht jedoch eine Entscheidung darüber voraus, ob überhaupt Auskunft zu erteilen sei. Zumindest diese vorausgehende Entscheidung sei ein VA.

    • Arg.: Die Konstruktion eines VA ermöglicht dem Bürger die Erhebung einer Verpflichtungsklage und damit ein höheres Maß an effektiven Rechtsschutz

    • Kriitk: Die Verpflichtungsklage kann aber auch zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes sein, da - im Gegensatz zur Leistungsklage - regelmäßig ein (ggfs. zeitaufwendiges) Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist.

    • Kritik: Es lässt sich prinzipiell bei jeder tatsächlichen Handlung vertreten, in der ihr logisch vorangehenden Entscheidung liege ein VA

  • a.A.: Auskunftserteilung = Realakt. Ein vorausgehender VA ist nicht gegeben.

    • Arg.: s. Kritik oben


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Robin H.

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