Anstiftung Voraussetzungen
Obj. TB
Anstiftung zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Bestimmen zur Tat
Subj. TB
Vorsatz für Haupttat
Vorsatz für Bestimmen
1.Anstiftung für vorsätzliche , rechtswidirge Haupttat
Dazu müsste der H den F zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat angestiftet haben
-> vorsätzliche , rechtswidrige Haupttat liegt hier mit der durch F verwirklichten KV gem. § 223 I vor
2.Bestimmn zur Tat
Weiterhin müsste H den F auch gem § 26 zur Tat bestimmt haben.
Anstifter bestimmt den Täter zur Tat , wenn er dessen Tatentschluss hervorruft
-> streitig welche Anforderungen an Hervorrufen des Tatentschlusses zu stellen sind
auch Anreiz erfasst
die am wenigsten Anforderungen stellende Ansicht lässt bereits jedes Hervorrufen des Tatentschlusses ausreichend , so dass bspw. auch das Schaffen einer zur Tat anreizdenden Situation erfasst wird
Hier …
Kommunikativer Kontakt erforderlich (h.L )
nach dieser Anfassung liegt bestimmen nur vor , wenn der Anstifter den Tatentschluss des Täters durch einen offenen geistigen Kontakt hervorruft , weswegen das bloße Schaffen einer zur tat anreizenden Situation nicht ausreicht , sondern ein kommunikativer Kontakt erforderlich ist
Hier …..
dieser Ansicht folgen
Unrechtspakt
restriktive Ansicht fordert darüber hinaus sogar einen sog. Unrechtspakt
Anstifter müsse dem Angestifteten das Versprechen der Tatausführung abnehmen und der Angestiftete sich Anstifter unterordnen
zu restriktiv , verwischt grenzen zur Mittäterschaft
Anstiftung : Subj . TB
vorsatz hinsichtlich vorsätzlichen rechtswidirgen haupttat als auch auf das bestimmen beziehen
-> sogenanter Doppelter Anstiftervorsatz
Beihilfe § 27 Voraussetzungen
Objektiver TB
Hilfeleisten zu einer vorsätzlichen , rechtswidirgen Haupttat ( Haupttat muss nicht schuldhaft sein; limilierte Akzessorietät )
doppelter Gehilfenvorsatz
-> gehilfe fördert lediglich eine fremde Tat , er hat keine Tatherrschaft
2.F müsste zur tat Hilfe geleistet haben
= Def. : wer die tat physisch oder psychisch fördert , d.h wer die tat ermöglicht werleichtert oder die RG Verletzung verstärkt
-> Anforderungen an das Merkmal des Hilfeleistens sind umstritten ( siehe Problem Karte )
Beihilfe
Problem : Muss die Hilfeleistung kausal für den Erfolg der Haupttat sein ?
-> Anforderungen an das Merkmal des Hilfeleistens sind umstritten
während einerseits bereits jede Förderung der Haupttat ausreichen soll , wird andererseits Kausalität der Hilfeleistung für die Haupttat gefordert
Im letzteren Lager wird aber überwiegen keine Kausalität iSd csqn Formel verlangt , sondern nur , dass die Beihilfehandlung Einfluss auf die Art und Weise der Ausführung der haupttat hat , deren Durchführung ermöglicht , erleichtert oder intensiviert( h.L )
Handlung des A hat … erst ermöglicht.
damit hat der beitrag die Haupttat nicht nur irgendwie gefördert sondern war sogar für diese kausal
Für h.L : Verzicht auf Kausalitätserfordernis würde Straflosigkeit der versuchten beihilfe ( siehe § 30 ) umgehen
Für BGH : Die Frage ob der Täter zB einen vom gehilfen gelieferten schraubenschlüssel letztlich benötigt , kann dessen Strafbarkeit nicht berühren - es wird Hilfeleitsung betarft , nicht der erfolg muss zugerechnet werden können
ansonsten müsste bzw. könnte man - gekünstelt - jeweils eine kausal psychische Beihilfe annehmen und den Gehilfen trotzdem bestrafen
-> wenn der Beitrag kausal ist dann muss der Streit offensichtlich garnicht geführt werden ; dann nur die 2 Ansichten wie oben dargelegt anführen
Beihilfe : Subj. TB
-> doppelter Gehilfenvorsatz
-> Vorsatz muss sich auf Haupttat und auf das Hilfeleisten beziehen
-> gehilfe will dem Täter helfen , Gehilfe will z.B, dass O verletzt wird
Beihilfe : Wie kann sie erfolgen ?
Im gegensatz zur Anstiftung gem § 26 ist bei beihilfe kein geistiger Kontakt nötig
Täter muss also nicht einmal wissen , dass ihm jemand geholfen hat
Also auch Beihilfe durch Unterlassen möglich
beihilfe kann physischer oder psychischer Form , d.h mit Tat und Rat erfolgen
Ist voluntataive / psychische Beihilfe strafbar ?
-> = Gehilfe bestärkt lediglich den Tatentschluss des Täters
h.M : das ist nach h.M der Fall , wenn durch die beihilfe Hemmungen oder Bedenken des Täters ausgeräumt werden
bloße Anwesenheit am Tatort , Billigen der Tat sind demnach keine ausreichende Beihilfehandlungen
es bedarf eines aktiven Tuns
z.B durch Bekräftigung, Aufmuntern oder durch Zusage von Hilfeleisten nach der Tat
Literatur gegenteilige Auffassung
§ 29
Jeder beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft
Probelem : sind sozialadäquate Verhaltesnweisen als Beihilfehandlungen zu bestrafen ?
z.B taxifahrer hällt es für möglich das Fahrgast in Villenviertel einbricht , denkt sich aber dann , dass er ja nur seinen Job als Taxifahrer mache . T führt Einbruch erfolgreich durch
-> X wegen beihilfe zum Diebstahl strafbar ?
1.Obj. TB
a) vorsätzliche , rwk Haupttat +
b) Hilfe leisten -> Erleichterung / Ermöglichung ( sogar kausal)
2.Subj. TB
P: sozialtypische Verhaltensweise
h.M : wenn X wusste , dass T einbrechen würde -> Beihilfe (+), also wenn dolus directus 1 oder 2 Grades vorliegt
Was wenn er es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm ( dolus eventualis ) -> wenn X es nur für möglich hällt , entfällt grds. Bestrafung , außer das Risiko einer Straftat durch den Haupttäter ist äußerst hoch und wahrscheinlich ; es drängt sich dem Helfenden geradezu auf
-> hat es ihm sich aufgedrängt ?
-> hätte ja auch denken können T ist klemptner , besucht jemanden …
Andere Ansicht : das Hilfleisten umfasst nicht sozialadäquate Handlungsweisen
-> ein generelles Ausscheiden der beihilfe durch alltägliche bzw. berufstypische Verhaltensweisen wäre unberechtigte Privilegierung
beihilfe und Anstiftung
A stiftet B mit den Worten an Schlag auf den O ein du schaffts das.
B war aber bereits entschlossen den o zu sclagen -> also omnimodo facturus
Durch die motivierenden Worte fühlt der B sich aber bestätigt , dass er das Richtige tut und schlägt O
-> a hatte nur Anstiftervorsatz , aber in diesem ist auch Beihilfevorsatz gegeben
A kann hier ja gar nicht mehr anstiften , da er Tatentschluss nicht hervorgerufen hat , da der B ja omniomodo facturus ist
-> hier kommt also psychische Beihilfe in Betracht
-> also im Anstiftervorsatz ist der Beilhilfevorsatz als schwächere Form der Beteiligung enthalten
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