Buffl

Kartenstapel

ae
by av E.

TK1:

fall 1:

A will Schweinemast errichten, GM sagt nein und verweigert Einvenhmen 36 baugb:

P:das Einvernehmen des GM wird durch zuständige Behörde ersetzt

GM fühlt sich in GR aus 28 II GG verletzt:

Wäre die GM im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde

zum BVerG gem. Art. 94 I Nr. 4a GG beschwerdebefugt?


Welche Art. sind in der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I 4a rügefähig?

Obersatz

Fraglich ist, ob die Gemeinde G beschwerdebefugt ist gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG.


VSS:

Beschwerdegegenstand

  • Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen.

  • Tauglicher Beschwerdegegenstand ist nach Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder Akt der „öffentlichen Gewalt“.

Beschwerdebefugnis

GM müsste beschwerdebefugt sein, Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG.

  • möglicherweise in einem GR oder einem der Rechte aus Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG verletzt zu sein.

  • Daneben müsste die GM in qualifizierter Weise durch den Beschwerdegegenstand betroffen sein, d.h. selbst, gegenwärtig und unmittelbar.


Beschwerdebefugnis

GM müsste beschwerdebefugt sein, Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG.

  • 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

Die Beschwerdebefugnis erfordert die substantiierte Behauptung, dass eine Grundrechtsverletzung möglich ist. müsste eine GRverletzung der GM zumindest möglich, d.h. nicht von vornherein ausgeschlossen sein (sog. Möglichkeitstheorie).

(GM müsste als Beschwerdeführerin geltend machen, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt zu sein)

➜ hier möglw. verletzung aus Art. 28 II 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen

➜ ⚠28 II 1 GG zitieren siehe Gesetz: GM hat das Recht…..

Die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde wird durch verschiedene Gemeindehoheiten konkretisiert

➜ Vorliegend Recht auf Planungshoheit verletzt, indem siehe SV(das Einvernehmen des GM wird durch zuständige Behörde ersetzt)

➜ Daher ein Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht aus 28 II 1 GG zumindest möglich.


  • 2. (Betroffenheitstrias) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit

(siehe 94 GG )möglicherweise in einem GR oder einem der Rechte aus Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG verletzt zu sein.

Die mögliche Verletzung muss zudem:

Ferner müsste eine eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit durch

die erteilte Baugnehmigung der zuständigen Behörde, vorliegen.

  • a) Selbst/Eigen (Stichwort: Popularbeschwerde keine Klage für Fremde)

  • b) Gegenwärtig (Stichwort: schon oder noch

    betroffen) und

  • c) Unmittelbar (Stichwort: es sind keine weiteren

    Vollzugsakte nötig (Angegriffener Akt selbst ändert die Rechtstellung des Beschwerdeführeres (keine weiteren Vollzugsakte notwendig)) sein.

➜ Fraglich ob es sich bei 28 II GG überhaupt um ein GR handelt

➜ Charaktersierung 28 II GG als GR wir überwigend (-)

  • GR charakter (-)

  • BVerfG:

    • Charakterisierung von Art. 28 II 1 als GR wird abgelehnt. Dies liegt an systematischer Stellung, da im Abschnitt “Bund und Länder”

    • anders 127 WRV

    • Für die fehlende GRqualität des Art. 28 II 1 GG spricht zudem die Existenz der kommunalen VB zum BverfG nach 94 I Nr. 4b GG

      daher VB nach 94 I Nr. 4a (-) da sonst eigenständige Funktion ausgehebelt

    • Zudem bezwecken GR grds. die Freiheitssicherung Einzelner & nicht die Sicherung bestimmter Autonomiebereiche der Staatlichkeit

    BayVerfGH:

    • Charakterisiert die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 11 II BV werden dennoch als GRsähnliches Recht

    • Aber Dies ist auf prozessuale Gründe im Rahmen der Popularklage zurückzuführen, die mangels eigenes kommunal VB zum BayVerfGH eröffent wird, hierdurch den Gemeinden eröffnet wird

    • Daher nur KommunalVB 94 I Nr. 4b GG (+) ! keine Übertragbarkeit auf 28 II GG

  • Carl Schmitt Stattslehre zur WRV

    • auf Art. 127 WRV wird Art. 28 II GG überwiegend als institutionelle Garantie verstanden.

    • Charakter einer Institutionelle Garantie

      > einerseits der gesetzlichen Ausformung durch den Gesetzgeber bedarf

      >anderseits dieser aber bei deren Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt.

    • Auch wenn somit zunächst die objektiv-rechtliche Gewährleistung der Einrichtung „Gemeinde“ im Vordergrund steht,

    • so normiert Art. 28 II 1 GG doch ein subjektives Recht der Gemeinden welches ihnen auch im Rahmen von bspw. § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis verleihen kann.

    • Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Gemeinden Eingriffe gegenüber dem Bürger nicht allein auf Art. 28 II 1 GG stützen können; die Vorschrift stellt keine eigenständige Eingriffsermächtigung dar.

    • Dem Gesagten nach bleibt festzustellen, dass Art. 28 II 1 GG zwar ein subjektives Recht der Gemeinden begründet, aber nach überzeugender Ansicht kein Grundrecht darstellt.

Daher :

Ergebnis

>Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG im Rahmen Art. 94 I Nr. 4a GG (-) da kein GRcharakter

>Auf die Frage, ob die Gemeinde auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch den Beschwerdegegenstand betroffen ist, kommt es daher nicht mehr an.

Beschwerdebefugnis d. GM im Rahmen Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG (-)




TK1:

fall 1:

Beschwerdebefugnis:

  • neben Möglichkeitstheorie:

    qualifizierter Weise durch den Beschwerdegegenstand betroffen sein, d.h. selbst….

Unterschied der Auslegung von den Garantieebenen durch BVerfG und BayVerfGH und Carl Schmitt Stattslehre zur WRV


➜ Fraglich ob es sich bei 28 II GG überhaupt um ein GR handelt

➜ Charaktersierung 28 II GG als GR wir überwigend (-)

  • GR charakter (-)

  • BVerfG:

    • Charakterisierung von Art. 28 II 1 als GR wird abgelehnt. Dies liegt an systematischer Stellung, da im Abschnitt “Bund und Länder”

    • anders 127 WRV

    • Für die fehlende GRqualität des Art. 28 II 1 GG spricht zudem die Existenz der kommunalen VB zum BverfG nach 94 I Nr. 4b GG

      daher VB nach 94 I Nr. 4a (-) da sonst eigenständige Funktion ausgehebelt

    • Zudem bezwecken GR grds. die Freiheitssicherung Einzelner & nicht die Sicherung bestimmter Autonomiebereiche der Staatlichkeit

    BayVerfGH:

    • Charakterisiert die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 11 II BV werden dennoch als GRsähnliches Recht

    • Aber Dies ist auf prozessuale Gründe im Rahmen der Popularklage zurückzuführen, die mangels eigenes kommunal VB zum BayVerfGH eröffent wird, hierdurch den Gemeinden eröffnet wird

    • Daher nur KommunalVB 94 I Nr. 4b GG (+) ! keine Übertragbarkeit auf 28 II GG

  • Carl Schmitt Stattslehre zur WRV

    • auf Art. 127 WRV wird Art. 28 II GG überwiegend als institutionelle Garantie verstanden.

    • Charakter einer Institutionelle Garantie

      > einerseits der gesetzlichen Ausformung durch den Gesetzgeber bedarf

      >anderseits dieser aber bei deren Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt.

    • Auch wenn somit zunächst die objektiv-rechtliche Gewährleistung der Einrichtung „Gemeinde“ im Vordergrund steht,

    • so normiert Art. 28 II 1 GG doch ein subjektives Recht der Gemeinden welches ihnen auch im Rahmen von bspw. § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis verleihen kann.

    • Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Gemeinden Eingriffe gegenüber dem Bürger nicht allein auf Art. 28 II 1 GG stützen können; die Vorschrift stellt keine eigenständige Eingriffsermächtigung dar.

    • Dem Gesagten nach bleibt festzustellen, dass Art. 28 II 1 GG zwar ein subjektives Recht der Gemeinden begründet, aber nach überzeugender Ansicht kein Grundrecht darstellt.

Daher :

Ergebnis

>Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG im Rahmen Art. 94 I Nr. 4a GG (-) da kein GRcharakter

>Auf die Frage, ob die Gemeinde auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch den Beschwerdegegenstand betroffen ist, kommt es daher nicht mehr an.

Beschwerdebefugnis d. GM im Rahmen Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG (-)


TK1:

Fall 2:

GM plant und beginnt mit Bauarbeiten zum Zwecke der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung die Erweiterung des bestehenden Kanalnetzes.


kurzdarauf BRD beginnt mit Bau einer neuen Bundesstraße, die im Gebiet der GM in einem Tunnel verläuft.

P:

Erweiterung Kanalnetzes nicht mehr realisierbar für GM

GM muss alternativen Netzverlauf überlegen

Die bereits gebauten Kanalabschnitte kann die GM nicht nutzen.

Die GM fühlt sich daher in ihrem Recht aus Art. 14 I GG verletzt.

Ist die Gemeinde im Recht?

II. Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG 1.

Schutzbereich

Der SB der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG müsste eröffnet sein.

a) Persönlicher SB

➜Der persönliche SB müsste eröffnet sein.

➜Die Eigentumsfreiheit formuliert keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der GRsberechtigten, es handelt sich um ein sog. „Jedermann-Grundrecht“, damit umfasst

➜grds nur natürliche Personen

def :jeder, der Träger von GR oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.

Träger von Grundrechten können zunächst alle lebenden natürlichen Personen sein.

Daneben ergibt sich für inländische JP ausdrücklich eine potentielle GRfähigkeit aus Art. 19 III GG,

wonach sich inländische juristische Personen auf GR berufen können, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. sog. Grundrechtsberechtigungsnorm.

„Inländisch“ i. S. d. Art. 19 III GG ist eine JP, wenn sie ihren (effektiven) Sitz, d.h. das tatsächliche Zentrum ihrer Aktionen, im Inland hat,Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit im Inland liegt.

GM zunächst inländische JP ?

=(+), wenn herrschende Sitztheorie, tatsächlich Aktionszentrum in DE liegt

-hier (+)

GR auf GM auch Wesensgemäß Anwendbar?

  • zunächst Wesenheit des Grundrechtsgehalts zu untersuchen

  • ➜ Dieser dürfte nicht ausschließlich an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen

    • Grds: können auch JP nach Art. 19 III GG Eigentumspositionen i.S.d. Art. 14 I GG innehaben.

    • Aber:

      das Wesen der Personenemhrheit müsste auch die Anwendbarkeit des GR stützen:

      • Dies ist der Fall nach der vom BVerfG: Theorie des Personalen Substrat

        • wenn ein „Durchgriff“ auf die hinter der JP stehenden nP und deren Freiheitsentfaltung möglich ist

          • —> Grds. bei JP des Privatrechts gegeben.

          • Ausnahmen hiervon bilden z.B. Eigengesellschaften, die zwar formell von Privaten betrieben werden, aber bei denen die Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand liegen.

          • DH : nach diesem verständnis=

            >JP des öffR ✘NICHT nach Art. 19 III GG GRberechtigt

            >Grund: Hinter diesem stehen keine NP sondern Ausübung v. Staatstätigkeit/ Tätigkeit des JP-ÖffR Wahrnehmung von Kompetenzen und nicht Ausübung von Freiheiten

          • Ausnahmetrias!:

            • sofern Rechtsträger hinreichende Unabhängigkeit vom Staats aufweist & Unmittelbar er dem durch das GR geschützten Lebensbereich zuzuordenen ist

            • Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

            • Universitäten und Kirchen (Art. 5 Abs. 3 GG)

            • (insbesondere Art. 4 GG)

          • Die GM

            • weder hinreichend unabhängig vom Staat

            • noch ist sie einem grundrechtsgeschützten Lebensbereich zugeordnet

            • -> analoge Begründung der GRfähigkeit zu Ausnahmetrias nicht möglich !


    • Ansicht BVerfG, GM jedoch auf die JustizGR berufen

      • der Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

      • und Art. 103 Abs. 1 GG berufen

      • h.M. sagt bei den JustizGR handelt es sich nicht um GR isd v. Art. 19 III GG !

      • Sie gewähren nicht nur Individualrechte,

        • sondern sind zugleich auch objektive Verfahrensgrundsätze, die in jedem gerichtlichen Verfahren von den parteifähigen Parteien gerügt werden können.

        • GM als JP:

          • Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 S. 1 GO

          • Prozessfähigkeit § 62 III VwGO i.V.m. Art. 38 I GO

        • GM kann grds-. auf die Einhaltung dieser Prozessrechte berufen —> die hier jedoch nicht einschlägig sind.

      • BVerfG : GM ist Art.14 I GG nicht GRsberechtigt

        • zwar weder soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt,

        • noch im Bereich privatrechtlicher Betätigung

  • DH: insgesamt JP des öffentlichen Rechts sind grds. nicht grundrechtsfähig;

    • der Staat =

      • Adressat aber nicht Träger der Grundrechte (Stichwort: Konfusionsargument).

      • Der Staat kann also nicht

        • zugleich Berechtigter

        • und Verpflichteter sein!


  • Literatur legen dem Art. 19 Abs. 3 GG als Gegenentwurf ein eher funktionales Verständnis zugrunde.

    • Danach ist eine JP GRberechtigt, wenn

      • sie sich in der konkreten Situation in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befindet.

    • JP-ÖffR GRfähigkeit abzulehen:

      • da eine „grundrechtstypische Gefährdungslage“ zu verneinen

        • aufgrund der Gemeinwohlorientierung &

        • den verfassungsrechtlichen Bindungen der Art. 1 III, 20 II GG

        • Gründe dafür:

          • für GM andere handhabung zu GR. Art 14 I GG NICHT ersichtlich

          • in dieser Situation handelt es sich nicht

            • um die Ausübung originärer grundrechtlicher Freiheit durch die Gemeinde,

            • sondern vielmehr um ein Handeln aufgrund gesetzlich zugewiesener Kompetenzen

            • Danach scheidet auch nach dieser Ansicht eine GRfähigkeit der GM auf Art. 14 Abs. 1 GG aus.


Der Literatur zufolge begründet Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen dagegen eine eigenstän- dige Grundrechtsberechtigung, die über den Grundrechtsschutz der hinter ihr stehenden natürli- chen Personen hinausgeht; es könne daher nicht auf den Grundrechtsschutz jener ankommen, die hinter der juristischen Person stehen. Zudem sei ein personales Substrat, insbesondere bei großen Konzernstrukturen oder Stiftungen, gar nicht oder nur in äußerst geringer Form vorhanden.5 Es wird daher darauf abgestellt, ob die Lage der juristischen Person mit der Lage einer natürlichen Person vergleichbar ist, also ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht.6


  • Anders BayVerfGH bzgl. des LVerf -Pendants zu Art. 14 I GG = Art. 103 I BV,

    • wenn er den GM zuerkennt,

      • sich in bestimmten Situationen gegenüber Eingriffen des Staates auch auf den Schutz des Eigentums berufen zu können.

      • dh GRschutz im LandesR ist weitgehender,

      • Aber dieser weitgehedenr Schutz verstößt nicht gegen das GG, da dieses lediglich einen Mindeststandard statuiert.

Eine Berufung der Gemeinde auf Art. 14 Abs. 1 GG ist der Gemeinde damit nicht möglich.


Zwischenergebnis:

persönlicher SB des Art. 14 I GG NICHT eröffnet


Ergebnis:

GM ist nicht in Art. 14 I GG verletzt


a) Sachlicher SB

Der sachliche SB müsste eröffnet sein.

  • Zum Eigentum i. S. d. Art. 14 I GG

    gehören alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der RO in der Weise zugeordnet sind,

    dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung

    zu seinem privaten Nutzen ausüben kann.


die Berechtigten von der Rechtsordnung zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenver- antwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen.

Vss des Schutzes ist dabei nicht, dass über diese Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind.




Der Schutzbereich umfasst grds. auch die Nutzung des Eigentums. Allerdings ist Art. 14 I GG nur dann einschlägig, wenn speziell die soziale Funktion des Eigentums betroffen ist und nicht die sozi- ale Funktion eines anderen Grundrechts, also wenn die Einschränkung an die Eigentümerposition und nicht nur an eine bestimmte Handlungsweise anknüpft (s. Fall 1).

Der Schutzbereich umfasst grds. auch die Nutzung des Eigentums.

Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst alles, was das einfache Recht zu diesem Zeitpunkt als Eigentum definiert.18 Darunter fällt nicht nur das zivilrechtliche Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB, sondern alle vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung in der Weise zugewiesen sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben darf.

Die Gemeinde hat vorliegend das Eigentumsrecht an den bereits verlegten Kanalabschnitten inne. Zwar wird ihr das Eigentumsrecht an diesen nicht entzogen, aber auch die Nutzung des Eigentums fällt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.20 Die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kanals ist aber entfallen, nachdem der Bund eine unterirdisch kreuzende Straße durch das Gemeindegebiet gebaut hat. Der sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist daher eröffnet.


Vorliegend wird S nicht die Nutzung seines

.

TK1:

Fall 2:


Was meint die “Lehre vom personalen Substrat”? Ist dies auf Gemeinden bzw. auch alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar?

Wird bei Art. 19 III GG bei der Wesenmäßigkeit angewandt.

-> Danach muss das Wesen der Personenmehrheit die Anwendbarkeit des Grundrechts stützen.

Dies ist nach der vom BVerfG und einem Teil der Literatur vertretenen „Theorie vom personalen Substrat“ der Fall, wenn ein „Durchgriff“ auf das hinter der juristischen Person stehende „personale Substrat“ und dessen Freiheitsentfaltung möglich ist.

-> Grds. bei juristischen Personen des Privatrechts gegeben. (Ausnahme: Eigengesellschaften)


Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach Art. 19 III grds. nicht grundrechtsberechtigt! Hinter ihnen steht meist keine natürliche Person, sondern die Ausübung von Staatstätigkeit

Der Staat ist außerdem bereits grundrechtsverpflichtet, was einer Grundrechtsbindung entgegensteht, sog. Konfusionsargument.

Anerkannte Ausnahmen:

Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG) und Kirchen (insbesondere Art.4 GG) (sog. „Ausnahmetrias“).

-> Gemeinden können sich lediglich auf die Justizgrundrechte nach Art. 101 I 2, 103 I berufen!



  • ➜ Dieser dürfte nicht ausschließlich an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen

    • Grds: können auch JP nach Art. 19 III GG Eigentumspositionen i.S.d. Art. 14 I GG innehaben.

    • Aber:

      das Wesen der Personenemhrheit müsste auch die Anwendbarkeit des GR stützen:

      • Dies ist der Fall nach der vom BVerfG: Theorie des Personalen Substrat

        • wenn ein „Durchgriff“ auf die hinter der JP stehenden nP und deren Freiheitsentfaltung möglich ist

          • —> Grds. bei JP des Privatrechts gegeben.

          • Ausnahmen hiervon bilden z.B. Eigengesellschaften, die zwar formell von Privaten betrieben werden, aber bei denen die Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand liegen.

          • DH : nach diesem verständnis=

            >JP des öffR ✘NICHT nach Art. 19 III GG GRberechtigt

            >Grund: Hinter diesem stehen keine NP sondern Ausübung v. Staatstätigkeit/ Tätigkeit des JP-ÖffR Wahrnehmung von Kompetenzen und nicht Ausübung von Freiheiten

          • Ausnahmetrias!:

            • sofern Rechtsträger hinreichende Unabhängigkeit vom Staats aufweist & Unmittelbar er dem durch das GR geschützten Lebensbereich zuzuordenen ist

            • Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

            • Universitäten und Kirchen (Art. 5 Abs. 3 GG)

            • (insbesondere Art. 4 GG)

          • Die GM

            • weder hinreichend unabhängig vom Staat

            • noch ist sie einem grundrechtsgeschützten Lebensbereich zugeordnet

            • -> analoge Begründung der GRfähigkeit zu Ausnahmetrias nicht möglich !


    • Ansicht BVerfG, GM jedoch auf die JustizGR berufen

      • der Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

      • und Art. 103 Abs. 1 GG berufen

      • h.M. sagt bei den JustizGR handelt es sich nicht um GR isd v. Art. 19 III GG !


TK1:

Fall 2:


Was meint die “Lehre vom personalen Substrat”? Ist dies auf Gemeinden bzw. auch alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar?

Wird bei Art. 19 III GG bei der Wesenmäßigkeit angewandt.

-> Danach muss das Wesen der Personenmehrheit die Anwendbarkeit des Grundrechts stützen.

Dies ist nach der vom BVerfG und einem Teil der Literatur vertretenen „Theorie vom personalen Substrat“ der Fall, wenn ein „Durchgriff“ auf das hinter der juristischen Person stehende „personale Substrat“ und dessen Freiheitsentfaltung möglich ist.

-> Grds. bei juristischen Personen des Privatrechts gegeben. (Ausnahme: Eigengesellschaften)


Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach Art. 19 III grds. nicht grundrechtsberechtigt! Hinter ihnen steht meist keine natürliche Person, sondern die Ausübung von Staatstätigkeit

Der Staat ist außerdem bereits grundrechtsverpflichtet, was einer Grundrechtsbindung entgegensteht, sog. Konfusionsargument.

Anerkannte Ausnahmen:

Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG) und Kirchen (insbesondere Art.4 GG) (sog. „Ausnahmetrias“).

-> Gemeinden können sich lediglich auf die Justizgrundrechte nach Art. 101 I 2, 103 I berufen!



  • ➜ Dieser dürfte nicht ausschließlich an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen

    • Grds: können auch JP nach Art. 19 III GG Eigentumspositionen i.S.d. Art. 14 I GG innehaben.

    • Aber:

      das Wesen der Personenemhrheit müsste auch die Anwendbarkeit des GR stützen:

      • Dies ist der Fall nach der vom BVerfG: Theorie des Personalen Substrat

        • wenn ein „Durchgriff“ auf die hinter der JP stehenden nP und deren Freiheitsentfaltung möglich ist

          • —> Grds. bei JP des Privatrechts gegeben.

          • Ausnahmen hiervon bilden z.B. Eigengesellschaften, die zwar formell von Privaten betrieben werden, aber bei denen die Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand liegen.

          • DH : nach diesem verständnis=

            >JP des öffR ✘NICHT nach Art. 19 III GG GRberechtigt

            >Grund: Hinter diesem stehen keine NP sondern Ausübung v. Staatstätigkeit/ Tätigkeit des JP-ÖffR Wahrnehmung von Kompetenzen und nicht Ausübung von Freiheiten

          • Ausnahmetrias!:

            • sofern Rechtsträger hinreichende Unabhängigkeit vom Staats aufweist & Unmittelbar er dem durch das GR geschützten Lebensbereich zuzuordenen ist

            • Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

            • Universitäten und Kirchen (Art. 5 Abs. 3 GG)

            • (insbesondere Art. 4 GG)

          • Die GM

            • weder hinreichend unabhängig vom Staat

            • noch ist sie einem grundrechtsgeschützten Lebensbereich zugeordnet

            • -> analoge Begründung der GRfähigkeit zu Ausnahmetrias nicht möglich !


    • Ansicht BVerfG, GM jedoch auf die JustizGR berufen

      • der Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

      • und Art. 103 Abs. 1 GG berufen

      • h.M. sagt bei den JustizGR handelt es sich nicht um GR isd v. Art. 19 III GG !


TK2:

Fall: Popularklage

Kleine GM mit äußerst geringen Einwohnerzahl

—> schwiriegkeiten mit Leistungsfähigkeit und effiziente Verwaltungsappart bereitzustellen:


—> Bay. Staatsregierung : will punktuelle Neugliederung der GM

  • bestehende GM mit weniger als 500 Einwohner soll mit NachbrGM zugeschlagen werden

  • Finanzlage und Analyse und Diskussion mit betroffenen GM findet statt

  • im LANDTAG: “Gesetz über Verwaltungs- und Gebietsreform (VGRG)” erlassen

  • GRUND:

    -staatslicher Verwaltungsaufwand eingespart: Aufsichtsbehörden nur noch wenige GM GM kontrolliern müssen

    - Gesetz soll GM zugute kommen:

    • hierdurch Kräfte gebündelt v. GM

    • Verwaltung damit effizenter und weniger bürokratisc




Obersatz:

Eine Klage der Gemeinde G hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des BayVerfGH ergibt sich aus Art. 98 S. 4 BV, Art. 2 Nr. 7, 55 VfGHG.

II. Antragsberechtigung

Die Gemeinde G müsste antragsberechtigt sein. Zur Erhebung einer Popularklage ist „jeder- mann“ antragsberechtigt, Art. 55 Abs. 1 S. 1 VfGHG. Dies setzt voraus, dass der Kläger rechts- fähig bzw. zumindest teilrechtsfähig ist.1 Dies ist jedenfalls der Fall für alle natürlichen und juristischen Personen.2 Bei der Gemeinde handelt es sich um eine juristische Person des öffent- lichen Rechts, Art. 1 S. 1 GO. Problematisch erscheint zwar, dass zum Zeitpunkt der Antrag- stellung das Gesetz bereits in Kraft getreten ist. Somit existiert die Gemeinde G als mögliche antragsberechtigte juristische Person nicht mehr. Um ihre Rechte vor dem BayVerfGH effektiv wahrnehmen zu können, wird die weitere Selbständigkeit der Gemeinde aus Rechtsschutzge- sichtspunkten im gerichtlichen Verfahren jedoch fingiert.3 Die G ist daher antragsberechtigt.

[Streitig ist, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der Popularklage auch die Verletzung solcher Grundrechte rügen können, hinsichtlich derer sie nicht grundrechtsfä- hig sind. Hierfür streitet der zumindest prima facie eindeutige Wortlaut des Art. 98 S. 4 BV („jedermann“) sowie die spezifische Eigenart der Popularklage, die – in Abgrenzung zum We- sen des typischen deutschen (insbesondere Verwaltungs-)Prozessrechts – gerade auf das Er- fordernis eigener (Grundrechts-)Betroffenheit verzichtet.4 Zum Teil wird in der Literatur je- doch auch vertreten, dass juristische Personen nur hinsichtlich solcher Grundrechte popu- larklagebefugt sein sollen, auf die sie sich auch selbst berufen können.5 Dies wird z.T. damit

begründet, es könnten auf diesem Wege faktisch die Regelungen zur Körperschaftsaufsicht um- gangen werden.6 Die Rechtsprechung des BayVerfGH ist in dieser Hinsicht uneindeutig, scheint jedoch in Richtung der letztgenannten Ansicht zu tendieren.7]

III. Klagegegenstand

Es müsste ein tauglicher Klagegegenstand vorliegen. Klagegegenstand können alle Rechtsvor- schriften des bayerischen Landesrechts sein, Art. 55 Abs. 1 S. 1 VfGHG.8 Bei dem Gesetz über die Verwaltungs- und Gebietsreform handelt es sich um ein formelles bayerisches Landesge- setz. Es stellt daher einen tauglichen Klagegegenstand dar.

IV. Klagegrund

Der Kläger müsste geltend machen, dass die Norm ein durch die bayerische Verfassung ge- währleistetes Grundrecht verfassungswidrig einschränkt, Art. 98 S. 4 BV, Art. 55 Abs. 1 S. 2 VfGHG. Wegen der grundsätzlichen Beschränkung des Prüfungsmaßstabs auf die Landesver- fassung9 kommt die Berufung auf Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG nicht in Betracht. Das Neugliede- rungsgesetz könnte aber das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde aus Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV, das durch den BayVerfGH zur Verhinderung des Eingreifens der subsidiären Zuständigkeit des BVerfG zur Überprüfung des Rechtsaktes per Kommunalverfassungsbeschwerde (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b HS 2 GG) als grundrechtsähnliches Recht interpretiert wird,10 verfassungswidrig einschränken. Insbesondere kommt durch die Auflösung der Gemeinde ein Verstoß gegen die institutionelle Rechtssubjektsgarantie (mit beschränkt individueller Wirkung) in Betracht.

Eine Klagebefugnis im Sinne der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung ist grund- sätzlich nicht erforderlich.11 Eine Ausnahme gilt allerdings insofern, dass Verletzungen von Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV nur von Gemeinden gerügt werden kann; eine Popularklageberechtigung von natürlichen oder sonstigen juristischen Personen scheidet in dieser Hinsicht aus.12 In den Fällen, in denen sich die die kommunale Selbstverwaltung tangierende Maßnahme nicht an alle

Gemeinden gleichermaßen richtet, sollen zudem nur die konkret betroffen Gemeinden klage- befugt sein.13 Das vorliegend den Klagegegenstand bildende Neugliederungsgesetz sieht nur die punktuelle Auflösung einzelner Gemeinden vor; daher müsste die G eine eigene Beschwer vorweisen können. Da letztere eine der zur Neugliederung vorgesehenen Gemeinden ist, kann G eine eigene Betroffenheit nachweisen, sodass auch nach den erschwerten Erfordernissen des BayVerfGH14 für diese Konstellation ein tauglicher Klagegrund vorliegt.

V. Form

Der Antrag ist gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 S. 2 VfGHG schriftlich zu stellen. Hierbei müsste G das Neugliederungsgesetz als angegriffene Norm und Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV als ver- letzt angesehenes grundrechtsähnliches Recht benennen sowie darlegen, weshalb die angegrif- fene Norm dieses Recht verletzt. Eine Frist ist nicht zu beachten.15

B. Begründetheit

Die Popularklage ist begründet, wenn die angegriffene Norm gegen Vorschriften der Bayeri- schen Verfassung verstößt. Hierbei prüft der BayVerfGH nicht nur die gerügten Grundrechts- verstöße, sondern auch den Verstoß gegen sonstiges objektives Verfassungsrecht.16 Anders als das BVerfG im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde, beschränkt sich der BayVerfGH daher nicht auf die Prüfung einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungs- garantie. Vorliegend könnte das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde G aus Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV verletzt sein. Hierfür müsste der Gewährleistungsbereich eröffnet sein und der Eingriff dürfte nicht gerechtfertigt sein.

I. Verletzung in Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV 1. Garantiegehalte des Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV

Die Gemeinde G könnte in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV ver- letzt sein. Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV umfasst verschiedene Garantieebenen. Diese lauten: Institu- tionelle Rechtssubjektsgarantie mit beschränkt individueller Wirkung, objektive Rechtsinstitu- tionsgarantie sowie subjektive Rechtsstellungsgarantie (Rechtsschutzgarantie).17 Vorliegend kommt eine Verletzung der institutionellen Rechtssubjektsgarantie in Betracht.

Die institutionelle Rechtssubjektsgarantie schützt die Existenz der Institution Gemeinde als be- stimmten Typus einer Verwaltungseinheit mit ihren Charakteristika einer rechtsfähigen Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, deren personale Mitgliedschaft durch den Wohnsitz begrün- det wird und die mit Gebietshoheit und Namensrecht ausgestattet ist.18 Die Gemeinde als Insti- tution wird durch die Neugliederungsmaßnahme nicht in Frage gestellt.

In ihrem Bestand wird die einzelne Gemeinde durch die institutionelle Rechtssubjektsgarantie zwar nicht absolut geschützt, denn Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV gewährleistet Gemeinden grundsätz- lich nur institutionell, nicht individuell.19 Die Garantie entfaltet aber dennoch eine beschränkt individuelle Wirkung, indem die Auflösung oder Zusammenlegung der Gemeinden einen recht- fertigungsbedürftigen Eingriff darstellt.20 Durch die Auflösung der Gemeinde G ist daher der Garantiegehalt des Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV betroffen.

2. Eingriff

Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist anzunehmen, wenn eines der in Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV gewährten Garantieelemente beeinträchtigt wird.21 Vorliegend wurde die Gemeinde G durch das VGRG zum 1.4.2025 aufgelöst, so dass sie durch das Gesetz unmit- telbar rechtlich betroffen ist und somit ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgaran- tie im Sinne der institutionellen Rechtssubjektsgarantie vorliegt, der jedoch – im Unterschied zu Eingriffen mittels genereller Abschaffung der Rechtsinstitution „Gemeinde“ – prinzipiell einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich ist.22

 Anmerkung: Z.T. wird in der Literatur – gerade im Hinblick auf die Rechtfertigungsmöglichkeiten – auch nach

  1. Kern- und Randbereich abgeschichtet, wobei der Kernbereich bei Abschaffung der Rechtsinstitution „Ge- meinde“ als solche, der Randbereich dagegen bei Auflösungen von bzw. Gebietsänderungen in einzelnen Ge- meinden betroffen sein soll, vgl. etwa Burgi, Kommunalrecht, 7. Aufl. 2024, § 6 Rn. 38; Magen, JuS 2006, 404 (405 f.); zumindest missverständlich dagegen BVerfGE 86, 90 (107): „Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung [...] gehört jedoch, daß Bestands- und Ge- bietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenenGebietskörperschaften zulässig sind“ (Hervorhebung hinzugefügt); dies kritisierend Waechter, AöR 135 (2010), 327 (347).


3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Gesetzesvorbehalt („Schranken“)

Das Selbstverwaltungsrecht wird den Gemeinden gem. Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährt. Der darin enthaltene Gesetzesvorbehalt23 erfasst nicht nur formelle Ge- setze, sondern grundsätzlich jede Außenrechtsnorm.24 Das VGRG stellt als formelles Landes- gesetz folglich eine taugliche Schranke dar.

b) Grenzen der Beschränkbarkeit („Schranken-Schranken“)

Das eingreifende Gesetz müsste aber formell und materiell verfassungsgemäß sein. Die Maß- stäbe, welche an die Prüfung der Rechtmäßigkeit kommunaler Neugliederungen gestellt wer- den, sind an der gerichtlichen Kontrolle von Abwägungsentscheidungen im Planungsrecht ori- entiert,25 wobei das Gericht dem Gesetzgeber einen gewissen Prognose- und Entscheidungs- spielraum zugesteht.26

aa) Formelle Rechtmäßigkeit

Hinsichtlich der Prüfung der Zuständigkeit des Freistaats Bayern erscheint fraglich, ob die in- soweit einschlägigen Art. 70 ff. GG vom BayVerfGH überprüft werden dürfen. Grundsätzlich erstreckt sich der Prüfungsumfang bzgl. der Popularklage nur auf Normen der BV (s.o.).27 Aus- nahmsweise prüft der BayVerfGH jedoch über das Vehikel des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV) auch Verstöße gegen höherrangiges Bundesrecht, jedoch nur, „wenn der Wi-derspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist.“28 Gängiger Prüfungsmaßstab sind auf diesem Wege insbesondere die Kompetenz- normen des GG (Art. 70 ff., 83 ff. GG), 29 sodass die Kompetenzmäßigkeit des Gesetzes hier vollumfänglich nachgeprüft werden kann. Mangels grundgesetzlichen Kompetenztitels zuguns- ten des Bundes liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht nach Art. 70 Abs. 1 GG beim Freistaat Bayern, welcher folglich als zuständiger Gesetzgeber gehandelt hat.


Bestands- oder Gebietsänderungen von Gemeinden sind aufgrund der Anforderung des Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV nur nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig.30 Die Ge- meinde muss von der beabsichtigten Regelung Kenntnis erlangen, um die Gelegenheit zu er- halten, sich zu dieser zu äußern. Vorliegend ist eine umfassende Anhörung der Gemeinde G erfolgt.

Damit ist das Neugliederungsgesetz formell rechtmäßig.

bb) Materielle Rechtmäßigkeit

Das Neugliederungsgesetz müsste auch materiell rechtmäßig sein.

Der BayVerfGH prüft hier zunächst, ob der Gesetzgeber den zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat.31 Im Fall ist vor Erlass des Gesetzes eine eingehende Analyse insbesondere der Aufgaben- und Finanzlage der Gemeinden des Bundeslandes erfolgt. Damit ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung genüge getan.

Die Auflösung, Zusammenlegung oder Gebietsänderung von Gemeinden darf nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen.32 Dem Gesetzgeber kommt bei der Konkretisierung des Be- griffs eine gewisse Einschätzungsprärogative zu.33 Anerkannt sind insbesondere die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, die Schaffung größerer Bürgernähe sowie die Verbes- serung der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.34 Der Freistaat Bayern führte in seiner Begründung zunächst die Entlastung der staatlichen Behörden an, indem die Aufsichtsbehörden nunmehr eine etwas geringere Anzahl an Gemeinden zu beaufsichtigen hätten. Es erscheint problematisch, ob dies als Grund des öffentlichen Wohls anzuerkennen ist, da hier nicht unmit- telbar eine Verbesserung der Verwaltung auf kommunaler Ebene in Rede steht, sondern die staatliche Eigenverwaltung entbürokratisiert werden soll.35 In der Rechtsprechung werden je- doch auch staatliche Belange als mögliche Gründe des öffentlichen Wohls anerkannt,36 da Staat und Kommunen einen wechselseitigen Bezug aufweisen, wie sich insbesondere an der Kom- munalaufsicht zeigt, welche auch die Aufgabe hat, die kommunale Selbstverwaltung zu fördern

(vgl. für Bayern Art. 108 GO).37 Demnach stellt die Entlastung der staatlichen Aufsichtsbehör- den einen Grund des öffentlichen Wohls dar. Ein solcher liegt unstreitig vor für die ebenfalls angeführte Begründung, dass die Gemeinden durch Zusammenlegung ihre Kräfte bündeln und so ihre Finanzkraft steigern könnten.38

Diese Gründe des öffentlichen Wohls müssen sich in einer Abwägung mit etwaigen entgegen- stehenden Belangen durchsetzen.39 Insbesondere darf der Gesetzgeber das Gewicht der Selbst- verwaltungsgarantie nicht außer Acht lassen. Denn die Verfassung spricht sich gerade zuguns- ten der Existenz einer dezentralen Verwaltungsebene aus. Diese dient dazu, die Bürger für ihre eigenen Angelegenheiten zu mobilisieren. Sie sollen ihre Ideen durch ehrenamtliche Tätigkei- ten und Wahlen auf der sachnahen gemeindlichen Ebene einbringen. Dies dient der Stärkung der Demokratie.40 Die bürgerschaftlich-demokratische Dimension könnte verloren gehen, wenn es nur noch sehr große Gemeinden gäbe, mit deren Angelegenheiten sich der Bürger nicht mehr identifizieren könnte und wenn hierdurch die Bereitschaft der Bürger zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes in der Gemeinde erheblich geschmälert würde.41 Letzterer Aspekt ist im Fall aller- dings durch das Gesetz hinreichend beachtet worden, indem die neu entstandene Gemeinde mit einer Gesamteinwohnerzahl von etwa 2.100 immer noch verhältnismäßig klein ist, sodass lo- kale Bürgerbeteiligung weiterhin gesichert erscheint. Im Übrigen erreicht die Gemeinde nun- mehr – im Unterschied zur vorherigen Gemeindegliederung – eine Größe, die gewährleistet, dass in wirtschaftlich sinnvoller Weise eine hinreichend funktionelle Gemeindeverwaltung ge- führt werden kann, d.h. eine solche, die über genügend spezialisiertes Personal sowie moderne Verwaltungsmittel verfügt, um den berechtigterweise an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden.42 Insofern stellt der Gesetzgeber durch seine Reform sicher, dass überhaupt flächen- deckend kommunale Gebietskörperschaften bestehen, welche die ihnen obliegenden Aufgaben infolge ausreichender finanzieller Ressourcen effektiv wahrnehmen können.43 Die angeführten Gründe des öffentlichen Wohls setzen sich demzufolge in der Abwägung durch.

Als weiterer Prüfungsmaßstab wird vom BayVerfGH die Verhältnismäßigkeit angeführt.44 Ins- besondere dürfte kein relativ milderes Mittel im Vergleich zur Auflösung vorliegen (Erforder- lichkeit).45 Bei der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist jedenfalls die Mög- lichkeit kommunaler Zusammenarbeit, z.B. der Eingliederung in eine Verwaltungsgemein- schaft zu bedenken.46 Die Einsparung an Bürokratie und die Bündelung von Verwaltungskapa- zitäten sowie eine Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinde wäre aber hier wohl nicht in gleichem Maße gewährleistet, sodass das Gesetz erforderlich ist. Erwägungen, die ge- gen die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes sprechen, ergeben sich aus dem Sachverhalt bzw. abweichend von der bereits vorgenommenen Abwägung der Gemeinwohlbelange nicht, sodass die Auflösung der Gemeinde auch verhältnismäßig ist.

Schließlich muss der Gesetzgeber bei der Neugliederung das Willkürverbot beachten, dass ihn im speziellen an das Gebot der Systemgerechtigkeit bindet.47 Der Gesetzgeber darf ein von ihm gewähltes System zur Neugliederung nicht ohne hinreichende Begründung verlassen,48 es trifft ihn in dieser Hinsicht eine gewisse Selbstbindung,49 welche verschärft bei Mehrfachneugliede- rungen greift.50 Eine derartige willkürliche Systemdurchbrechung ergibt sich aus dem Sachver- halt nicht, vielmehr ist die Auflösung der Gemeinde G Teil eines einheitlichen Gesamtkonzep- tes für das gesamte Bundesland, nämlich der Eingliederung von Gemeinden mit einer Einwoh- nerzahl unter 500 in ihre Nachbargemeinden.

Damit ist der Eingriff auch materiell rechtmäßig.

II. Zwischenergebnis

Es liegt ein verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 2 S. 2 BV vor.

C. Entscheidung des BayVerfGH

Die Popularklage der Gemeinde G ist zulässig, aber unbegründet und wird daher vom BayVerfGH abgewiesen werden.51


popularklage schema

Popularklage Art. 98 S. 4 BV; Art. 2 Nr. 7, Art. 55 VfGHG

Obersatz: „Die Popularklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.“ A. Zulässigkeit

A. Zulässigkeit

  1. Zuständigkeit

    ergibt sich aus Art. 98 S. 4 BV i. V. m. Art. 2 Nr. 7, Art. 55 VfGHG


  2. Antragsberechtigung

  3. Antragsgegenstand

  4. Antragsbefugnis

  5. Form (Art. 14 VfGHG)

B. Begründetheit

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

     grds. keine Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen!

  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes






II. Antragsberechtigung, Art. 55 Abs. 1 S. 1 VfGHG

„Jedermann“: Jede rechtsfähige natürliche wie juristische Person. Eine Antragsberechtigung nichtrechtsfähiger Vereinigungen besteht nur dann, wenn und soweit ihnen Rechte zustehen (Art. 30 Abs. 1 VfGHG i. V. m. § 61 Nr. 2 VwGO) und sie in diesen Rechten durch die im konkreten Verfahren angegriffene Rechtsnorm berührt sind.

Beachte: Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen die Verletzung eines Grund- rechts rügen, das ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist, um antragsberechtigt zu sein.

Beachte: Kein Wohnsitz in Bayern erforderlich (anders als bei der Landesverfassungsbe- schwerde)!

III. Antragsgegenstand, Art. 55 Abs. 1 S. 1 VfGHG

„Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts“: Jede abstrakt-generelle Regelung mit Au- ßenwirkung, die bereits verkündet ist. Das Inkrafttreten ist keine zwingende Voraussetzung. Außer Kraft getretene Vorschriften können dann Gegenstand sein, wenn ein objektives Inte- resse an der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht (insb. bei Relevanz für anstehende Gerichtsentscheidungen).

IV. Antragsbefugnis, Art. 55 Abs. 1 S. 2 VfGHG

Grundsätzlich muss im Rahmen der Popularklage substantiiert dargelegt werden, dass die Mög- lichkeit einer verfassungswidrigen Einschränkung eines durch die Bayerische Verfassung ge- währleisteten Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts besteht. Dabei ist die Geltendma- chung der Verletzung eigener Rechte per se nicht erforderlich.

Beachte: Die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 11 Abs. 2 S. 2 (kommunale Selbstverwaltung) und Art. 83 Abs. 3 BV (Konnexitätsprinzip) kann nur durch eine – nicht zwingend selbst betroffene – Gemeinde gerügt werden.

V. Form, Art. 14, 55 Abs. 1 S. 2 VfGHG (keine Frist)

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 14 VfGHG schriftlich zu erheben und den Anforde- rungen des Art. 55 Abs. 1 S. 2 VfGHG entsprechend zu begründen.

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Die Popularklage setzt grundsätzlich kein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus, da sie in 34

erster Linie dem Schutz der Grundrechte als Institution dient. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn über dieselbe Norm schon entschieden wurde, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat.

Beachte: Der BayVerfGH kann gem. Art. 55 Abs. 5 Hs. 1 VfGHG trotz Rücknahme der Popu- larklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für gebo- ten hält.

B. Begründetheit

Die Popularklage ist begründet, soweit die angegriffene Norm gegen eine Vorschrift der Baye- rischen Verfassung verstößt.

Prüfungsmaßstab sind entgegen dem Wortlaut des Art. 98 S. 4 BV dabei nicht – wie bei der (Landes-)Verfassungsbeschwerde – nur die (gerügten) Grundrechte (bzw. verfassungsmäßigen Rechte), sondern die gesamte Verfassung. Es können insb. auch institutionelle Garantien, Pro- grammsätze, Staatszielbestimmungen und anderes objektives Verfassungsrecht überprüft wer- den. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV eröffnet den Zugang zur Prüfung von formeller und materieller Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Vorschriften.

Beachte: Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung prinzipiell nicht in den Bereich des Bundesrechts. Folglich ist nicht jeder formelle oder materi- elle Verstoß einer landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht als Verletzung des Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV anzusehen. Eine solche Verletzung liegt vielmehr erst vor, wenn der Wider- spruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und zudem inhaltlich als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist. Ein Ver- stoß kann zudem angenommen werden, wenn der bayerische Normgeber den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtssetzungsbefugnis geschaffen hat.

Ergänzender Hinweis: Die Frage, ob Unionsrecht ebenso wie Bundesrecht über das Rechts- staatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV mittelbar auf den Prüfungsmaßstab einwirken kann, ist in der bayerischen Judikatur bisher unbeantwortet geblieben. Bejaht man dies, gelten obige Er- wägungen zum Bundesrecht entsprechend.

Der BayVerfGH erklärt bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Bayerische Verfassung die in Streit stehende Vorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Aus- legung für verfassungsgemäß (vgl. Art. 25 Abs. 7, Art. 27 Abs. 3 VfGHG). Die Entscheidung wirkt rechtsgestaltend und allgemeinverbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 VfGHG).


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av E.

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