Rechtliche Grundstrukturen des Unternehmenskaufs
Kein eigenständiges Unternehmenskaufrecht – BGB gilt
Zwei Vertragsmodelle:
Share Deal: Kauf von Gesellschaftsanteilen
Asset Deal: Kauf von Vermögensgegenständen & Schulden
Unterschiedliche Rechtsformen:
Kapitalgesellschaft: beide Modelle möglich
Personengesellschaft: rechtlich Share Deal, steuerlich Asset Deal
Einzelunternehmen: zwangsläufig Asset Deal
Auswirkungen unterscheiden sich für Käufer und Verkäufer:
steuerlich
haftungsrechtlich
vertragstechnisch
Haftung:
Share Deal: Käufer übernimmt alle Altlasten
Asset Deal: Käufer wählt, Verkäufer behält ggf. „leere Hülle“
Asset-Deal-Verträge sind komplexer wegen sachenrechtlicher Anforderungen
Steuerliche Unterschiede:
Verkäufer:
Asset Deal: voller Gewinn steuerpflichtig
Share Deal: Teileinkünfteverfahren / §8b KStG
Käufer:
Asset Deal: Kaufpreis abschreibbar
Share Deal: kein Abschreibungspotenzial
Arbeitsrecht – Share Deal
Kein Arbeitgeberwechsel → § 613a BGB greift nicht
Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen
Kündigungsschutz gilt wie bisher
Arbeitsrecht – Asset Deal
§ 613a BGB: Betriebsübergang
Automatische Übernahme aller Arbeitsverhältnisse
Kündigungen wegen Betriebsübergang sind unwirksam
Definition Betrieb/Betriebsteil: wirtschaftliche Einheit
Gestaltungsspielraum für Erwerber besteht
Wettbewerbsrecht
M&A-Transaktionen unterliegen Kontrolle zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen
Prüfung erfolgt durch:
Bundeskartellamt (D)
EU-Kommission
FTC (USA)
Ziel: Vermeidung marktbeherrschender Stellungen
Prüfung der Anmeldepflicht (abhängig von Umsatzgrößen)
Anmeldung bei zuständiger Behörde
Hauptprüfverfahren (i. d. R. 4 Monate)
Ergebnis:
Genehmigung
Genehmigung mit Auflagen (z. B. Verkauf von Unternehmensteilen)
Untersagung
Wettbewerbsrecht – Prüfungsparameter
Marktabgrenzung:
Sachlich: Substituierbarkeit aus Nachfrager- und Angebotsseite
Räumlich: Regional bis weltweit
Marktbeherrschende Stellung:
Unabhängigkeit vom Marktverhalten anderer
Indikatoren: Marktanteile, Anzahl Wettbewerber, Konzentrationsgrad (Herfindahl-Hirschman-Index), Markteintrittsbarrieren
Wertpapierrecht
Anwendung bei börsennotierten Unternehmen:
Gleichbehandlung & Transparenz
Veröffentlichungspflichten bei Anteilsüberschreitungen
Vorschriften für Pflicht-/Übernahmeangebote
Gegenleistungsregeln & Verhalten der Unternehmensorgane
Squeeze-Out möglich
Verstöße: zivil- & strafrechtliche Konsequenzen
Steuerrecht – Überblick
Steuerliche Begleitung durch Berater üblich
Relevante Themen:
Unterschiede Asset vs. Share Deal
Verlustvorträge (Einschränkungen)
Zinsschranke bei Fremdfinanzierung
Umgang mit Steuerrisiken der Vergangenheit (vertraglich regeln)
Steuerrecht – Grunderwerbssteuer
GrESt fällt auch bei Share Deals an (bei Grundstücksanteilen)
Kapitalgesellschaften: >90 % Anteilsübertragung → steuerpflichtig
Personengesellschaften: >90 % Anteil innerhalb 10 Jahren
Steuer entsteht mit Vertragsunterzeichnung, nicht „Closing“
Gestaltung vor Vertragsunterzeichnung erforderlich
Kaufpreisgestaltung – Zahlungsoptionen
Barzahlung:
Zahlung Zug um Zug beim Closing
Einbehalte/Avale zur Absicherung
(Teil-)Zahlung in Aktien:
Besonders bei börsennotierten Käufern
Interessenharmonisierung
Beteiligung am Risiko des Käufers durch Verkäufer
(Teil-)Earn-Out-Zahlung:
Zukunftsabhängige Zahlungen (z. B. Anteil am Gewinn)
Vorteile: Konfliktlösung bei Bewertungsunterschieden
Nachteile: Risiko für Verkäufer, Moral Hazard, komplexe Verträge
Oft eingesetzt bei Übergangsregelungen mit GF-Beteiligung
Finanzierung – Grundlagen
Kein Unterschied zu anderen Investitionen
Unterschiede zwischen strategischen Investoren & Finanzinvestoren:
Finanzinvestoren nutzen oft mehr Fremdkapital (LBO)
Strategen mobilisieren Eigenmittel und streben stabile EK-Quoten an
Finanzierung – Buy-out-Varianten
Bei Übernahme durch natürliche Personen:
MBO: Management Buy-out
MBI: Management Buy-in
BIMBO: Kombination
EBO: Employee Buy-out
Finanzierung basiert oft auf zukünftigem Cashflow (hoch „geleveraged“)
Finanzierungsarten
Eigenmittel: dauerhaft zur Verfügung gestellt
Fremdkapital: verzinst, rückzahlbar (Banken, Anleihen etc.)
Hybridfinanzierung: z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligung, Genussscheine
Fördermittel: KfW & Länderprogramme für Akquisitionen
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