Umweltverträglichkeitsprüfung
Allgemein
Ziel: Interessen des Umweltschutzes sollen durch integrative (umfassende) Betrachtung gewahrt werden
Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG
Bedarfskompetenz -> UVP-G
ausg. Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken
Art 11 Abs 1 Z 9 B-VG
§§ 23a und 23b UVP-G
Genehmigungskonzentration
ein UVP-pflichtiges Vorhaben bedarf nur einer Genehmigung nach dem UVP-Gesetz
die materiellrechtlichen Bestimmungen (Genehmigungskriterien) anderer Materiengesetze, nach denen ohne UVP-Pflicht Bewilligungen einzuholen wären, sind mitanzuwenden
nach § 3 Abs 3 UVP-G
umfasst zB Baubewilligung oder gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung
Ausnahme vom Kumulationsprinzip;
denn idR ist eine Vielzahl an Genehmigungen nach verschiedenen Gesetzen einzuholen
-> Konzentrationswirkung;
es darf keine andere Genehmigung eingeholt/erteilt werden
(Sperrwirkung -> Nichtigkeit)
-> daher immer zuerst zu prüfen!
Anwendungsbereich
3 § UVP-G
Neuerrichtungen und zT auch Änderungen
Vorhaben
Anlagen und sonstige Eingriffe in die Natur oder Landschaft
inkl sämtlicher im Maßnahmen, die im
räumlichen (Überlagerung der Wirkung aufgrund räumlicher Nähe) und
sachlichen Zusammenhang (gemeinsamer Betriebszweck) stehen
welche Vorhaben, ergibt sich aus Anhang 1 UVP-G
enthält eine taxative Auflistung
Spalte 1: ordentliches Genehmigungsverfahren;
Spalte 2: vereinfachtes Genehmigungverfahren;
Spalte 3: EInzelfallprüfung, ob ein garkein oder ein vereinfachtes UVP-Genehmigungsverfahren durchgeführt wird
(freiwillige Unterwerfung möglich)
Anhang 2 definiert schutzwürdige Gebiete und unterteilt diese in Kategorien (A bis E)
UVP-Pflicht?
Möglichkeit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens
nach § 3 Abs 7 UVP-G
Bescheid ist in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen
nicht jeder umweltrelevante Eingriff bedarf einer UVP
Zuständigkeit § 39 UVP-G
VStG Beschuldigteneigenschaft
Bestrafung im Verwaltungsstrafrecht setzt persönliches Verschulden voraus
jP sind grdsl nicht verschuldensfähig
-> verantwortlich für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch jP ist, wer nach Außen zur Vertretung befugt ist
§ 9 Abs 1 VStG
nur auf das Verhalten von nP anzuwenden, die für die jP tätig wurden und dieser zuzurechnen sind
gilt subsidiär, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt wird
Def. gemeinsamer Betriebszweck
= gemeinsames wirtschaftliches Ziel, das durch bewusstes, gewolltes Zusammenarbeiten erreicht werden soll
VStG rechtliches Gehör
§ 40 VStG
Kontumazierung (Nichterscheinen) -> Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung möglich
außerdem: abgekürztes Verfahren
§§ 47 ff VStG
Bescheiderlassung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren
in Sonderfällen;
zB diesntliche Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung durch Organ der öffentlichen Aufsicht, Verkehrsüberwachung mittels besonderer technischer Einrichtung, …
Gewerbeordnung
verfassungsrechtliche Grundlagen
“Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”
Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
-> Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung
Landeskompetenz: Veranstaltungswesen, Berg- und Schiführen und Landwirtschaft
-> Ausnahmen vom Anwendungsbereich; vgl §§ 2 bis 4 GewO
-> Gewerberechtskompetenz in zweierlei Hinischt beschränkt
nach der Art der Tätigkeit
nur Wirtschaftsbereiche, die im Versteinerungszeitpunkt einer gewerblichen Regelung unterlagen oder sich in systemimmanter Weise aus einer solchen Tätigkeit entwickelt haben
= Versteinerungstheorie und intrasystematische Fortentwicklung
zB Diskotheken sind erst nach dem Versteinerungszeitpunkt entstanden
und der Art der Maßnahme
nur Maßnahmen zur Abwehr spezifischer Gefahren, welche sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergeben sind von der Bundeskompetenz gedeckt
nicht gedeckt zB sind Energieeinsparungsmaßnahmen
Grundrechtliche Bezüge
Erwerbsfreiheit
Art 6 StGG
Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie
durch ein öffentliches Interesse geboten,
zur Zielerreichung geeignet,
adäquat
und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind
besonders hohes Maß an Rechtfertigung bei objektiven Zutrittsbeschränkungen
kann der Einzelne nicht aus eigener Kraft überwinden
zB Bedarfsprüfungen
immernoch streng bei subjektiven Zutrittsbeschränkungen
kann der EInzelne aus eigener Kraft überwinden
zB Befähigungsnachweis
weniger streng bei Ausübungsbeschränkungen
= Modalitäten der Erwerbsausübung
zB Öffnungszeitenregelungen
-> größerer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
§ 1 Abs 2 GewO: gewerbliche Tätigkeit
selbstständig
regelmäßig
Ertragsabsicht
Erlaubtheit
Verbot kann sich aus straf-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Bestimmungen ergeben
entscheidend ist, dass sich das Verbot auf die Tätigkeit an sich bezieht
punktuell verbotene Handlungen hindern die Möglichkeit eine Gewerbeberechtigung zu erlangen nicht
wie bspw das Verkaufen von Hasch-Brownies im Konditoreibetrieb
-> Ausübung der Tätigkeit nur mit entsprechender Gewerbeberechtigung
Ausnahmen §§ 2 bis 4 GewO; ua
kompetenzrechtlich begründet
zB land-/forstwirtschaftl. Betriebe, Buschenschanken,…
spezielle Regelungen
zB BankwesenG, Rechtsanwaltsordnung,…
grundrechtlich begründet
zB Kunst- und Pressefreiheit stehen gewerberechtl. Beschränkungen entgegen
und “Verrichtungen einfachster Art”
zB Holzhacken, Rasenmähen, …
nicht anwendbar ist die GewO auf Tätigkeiten,
die nur zur Befriedigung des Eigenbedarfs gesetzt werden
oder bloß die Verwaltung des eigenen Vermögens zum Gegenstand haben
-> fehlende Marktansprache ist in der GewO nicht explizit genannt, wird aber allg als ungeschriebenes TB-Merkmal der Gewerbsmäßigkeit betrachtet
Feststellungsverfahren § 348 GewO
ob eine bestimmte Tätigkeit der GewO unterliegt
ausschließlich vAw auf Grundlage eines anhängigen gewerberechtl. Verfahrens
gewerbliche Tätigkeit
zwei Komponenten:
unternehmerische Entscheidungsfreiheit
(iW unbeeinflusst vom Willen Dritter)
und Folgenverantwortlichkeit
(auf eigene Rechnung und Gefahr)
Beurteilung anhand einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge
zB zu bejahren bei Warenvertrieb mit völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung, der Möglichkeit die Tätigkeit jederzeit abzubrechen und auf reiner Provisionsbasis
nicht zwingend “wiederkehrend”;
auch eine einmalige Tätigkeit, die ununterbrochen über eine längere Zeit ausgeübt wird bzw werden soll
eindeutige Zeichen:
Anbieten an einen größeren Personenkreis
§ 1 Abs 4 GewO
wenn Einrichtungen geschaffen werden, deren bloß einmalige Verwendung wirtschaftlich unrentabel wäre
wirtschaftlicher Vorteil/Gewinn
bei mehreren Tätigkeitsfelder kommen auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Wirkungen in Frage, soweit die Gesamttätigkeit auf Gewinn gerichtet ist
zB ein Uhrenhersteller der seinen Kunden den Firmenwagen zum Selbstkostenpreis vermietet
es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit, mit welcher der unmittelbare wirtschaftliche Vorteil erzielt wird, in den Anwendungsbereich der GewO fällt
durch das entgeltliche Anbieten einer Leistung lässt sich die Ertragsabsicht vermuten
(Nichtvorliegen wäre vom Betroffenen nachzuweisen)
ohne Bedeutung ist es
für welchen Zweck der Vorteil bestimmt ist
und ob der Gewinn auch tatsächlich erzielt wird
bei Personenvereinigungen
ist Ertragsabsicht auch dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Vorteil deren Mitgliedern zukommt
§ 1 Abs 5 GewO
Exkurs: Vereine
ideele Vereine iSd VereinsG dürfen zwar nicht auf Gewinn gerichtet sein, aber im Rahmen des Nebenerwerbsprivilegs einer erwerbswirtschafltichen Tätigkeit nachgehen, sofern die erzielten Gewinne für den ideellen Vereinszweck verwendet werden
-> Voraussetzungen nach § 1 Abs 2 GewO zu prüfen
Merkmal der Ertragserzielsungsabsicht weiter gefasst
§ 1 Abs 6 GewO
Tätigkeit, die das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist
auch möglich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder die Leistungen konsumieren können
und (unmittelbar oder mittelbar) darauf gerichtet ist, den Mitgliedern einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen
Vorteil muss über einen bloßen Nebeneffekt (wie zB das Zuverfügungstellen von Fußballtrikots durch einen Fußballverein) hinausgehen
außerdem: gesetzliche Vermutung, wonach die Ertragsabsicht anzunehmen ist, sofern die Tätigkeit öfter als 1x pro Woche ausgeübt wird
Gewerbearten
reglementierte (verbundene) Gewerbe
taxative Aufzählung in § 94 GewO
Befähigungsnachweis
geregelt in den jeweiligen ZugangsVO
bei Handwerken kann der Nachweis in Form einer Meisterprüfung abgelegt werden
vgl dazu § 20 GewO
zB Augenoptiker, Fremdenführer, Wertpapiervermittler,…
verbundene Gewerbe
zwei oder mehrere reglementierte Gewerbe
§ 6 GewO
= zusammengefasste Gewerbegruppen
es genügt der Befähigungsnachweis für eines der zusammengefassten Gewerbe
§ 30 GewO
Teilgewerbe
Teile von reglementierten Gewerben
§ 31 Abs 2 GewO
vereinfachter Befähigungsnachweis
zB Lehrabschlusszeugnis oder erfolgreicher Besuch einer Schule
welche Gewerbe Teilgewerbe sind, ist vom Bundesminister durch VO festzulegen
sensible Gewerbe
Aufzählung in § 95 GewO
Befähigungsnachweis und Zuverlässigkeit
Ausübung verbunden mit einer Gefahr für Leben und Gesundheit, Vermögen oder die öffentliche Sicherheit
zB chemische Laboratorien, Pyrothechniker, Waffengewerbe,…
freie Gewerbe
Gewerbe, die nicht unter § 94 GewO fallen bzw Teilgewerbe sind
§ 5 Abs 2 GewO
auch die GewO nennt in § 162 Abs 1 mehrere Kategorien von freien Gewerben
kein Befähigungsnachweis
nur die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung
ist unklar, unter welche Kategorie iene bestimmte Tätigkeit fällt, kann (ua. vom Gewerbeinhaber und vom Gewerbeanmelder) eine Klärung durch den Bundesminister beantragt werden
vgl § 349 Abs 1 Z 2 GewO
Polizeitätigkeit
Polizei imS
Vorbeugung und Abwehr von Gefahren
unter Drohnung oder Anwendung von unmittelbaren Zwangsmaßnahmen
Polizei ifS
wer die Polizeitätigkeit ausübt bzw damit betraut wird
Organisation der Sicherheitsbehörden ist weitgehend dem Bund übertragen
Art 10 Abs 1 Z 14 u 16 B-VG
Unterscheidung zwischen Sicherheits- und Verwaltungspolizei
(allgemeine) Sicherheitspolizei
Restmaterie
umfasst allgemeine Gefahren, die nicht als besondere Gefahren (typischerweise im Konnex mit einer bestimmten Verwaltungsübertretung) auftreten
-> “alle Polizei, die nicht Verwaltungspolizei ist, ist Sicherheitspolizei” (VfGH)
dürfen nicht iVm einer anderen Verwaltungsmaterie stehen
Versteinerungsprinzip hier ausnahmweise nicht maßgeblich
Zuständigkeit des Bundes
Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
Verwaltungspolizei
Zuständigkeit nach dem Adhäsionsprinzip
zB Bundessache: Gewerbe- und Straßenpolizei
zB Landessache: Bau- und Veranstaltungspolizei
“normale” Verwaltungstätigkeit
wichtige Ausnahme: erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
-> stellvertretende Abwehr besonderer Gefahren durch den Bund
endet mit dem Tätigwerden der eigentlich zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. Rettung oder Feuerwehr
Sicherheitspolizei
grdsl Bundessache
Art 10 Abs 1 Z 3, 6 und 7 BVG
und dürfen in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden
Art 102 Abs 2 B-VG
aber es gibt einen Bereich
welcher hinsichtlich der Gesetzgebung den Ländern obliegt
und von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen ist
umfasst jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und geeignet sind, von der örtlichen Gemeinschaft innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden
Art 15 Abs 2 B-VG
Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG
mit Ausnahme des Verwaltungsstrafrechts
-> Unterscheidung in allgemeine (überörtliche) und örtliche Sicherheitspolizei
örtliche Sicherheitspolizei
kraft ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Anordnung erfasst sind
die Wahrung des öffentlichen Anstandes
und die Abwehr ungebührlicher Weise hervorgerugenen störenden Lärmes
ua auch Verbote in Hinblick auf den Bestiz und die Haltung gefährlicher Tiere
geregelt in den PolizeiG der Länder
abzugrenzen: die Funktion der Kriminalpolizei
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Dienst der Strafrechtspflege tätig werden
§ 18 Abs 2 u 3 StPO
Aufklärung gefährlicher Angriffe, die nicht mehr andauern
(Gefahr abgewährt/verwirklicht)
SPG dagegen: Gefahrenabwehr
Überschneidung der Anwendungsbereiche (Doppelfunktionalität) möglich
Aufklärungspflicht im Rahmen des SPG nur, wenn
der gefährliche Angriff nicht mehr im Gange ist
die Identität des Verdächtigen noch nicht geklärt wurde
und die Gefahr weiterer gefährlicher Angriffe besteht
exakte kompetenzrechtliche Abgrenzung ist strittig; entweder Art 10 Abs 1 Z 6 oder Z 7 B-VG
Organisation und örtliche Zuständigkeit richtet sich auch hier nach den Vorschriften des SPG
Sicherheitspolizei & Grundrechte
Eingriff in den Schutzbereich nur
wenn er gesetzlich vorgesehen ist
und sich im Rahmen des jeweiligen Gesetzesvorbehalts bewegt
-> also iW
der Verfolgung eines bestimmten öffentlichen Interesse dient
insb öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen
im Falle eines materiellen Gesetzesvorbehalts sind die öffentlichen Interessen, denen ein Eingriff dienen darf, konkret bestimmt
und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wahrt
relevante Grundrechte
Recht auf Leben; Art 2 EMRK
betrifft insb lebensbedrohende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder lebensgefährlichen Waffengebrauch
keine Verletzung, wenn einer der in Art 2 Abs 2 EMRK taxativ genannten Fälle vorliegt
Recht auf persönliche Freiheit; Art 1 PersFrG bzw Art 5 EMRK
statuiert Vorgaben für freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen
keine Verletzung, wenn einer der in Art 1 Abs 2 PersFrG taxativ genannten Fälle vorliegt
Verbot von Folter und unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung; Art 3 EMRK
ergibt insb Einschränkungen bei der Ausübung von Zwangsgewalt
Recht auf Eigentum; Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZProtEMRK
betrifft eigentumsentziehende/-beschränkende Maßnahmen, wie Sicherstellung, Verfall und Inanspruchnahme von Sachen
Recht auf Versammlungsfreiheit, Art 11 EMRK
betrifft etwa Betretungsverbote oder Wegweisungen
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz des Hausrechts; Art 8 EMRK, Art 9 StGG, Gesetz zum Schutze des Hausrechts
ergibt Einschränkungen für Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen
Grundrecht auf Datenschutz; § 1 DSG, Art 8 EMRK)
außerdem relevant: staatliche Gewährleistungspflicht
Sicherheitspolizeirecht
SPG; gegliedert in
Polizeiorganisationsgesetz
und Gesetz über die Ausübung der Sicherheitspolizei
Richtlinienverordnung
auf Grundlage von § 31 SPG
legt Berufspflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest
gewährt dem Betroffenen keine subjektiven Rechte;
dennoch kann er sich auf eine Verletzung der darin enthaltenen Vorgaben berufen
-> Richtlinienbeschwerden
§ 89 SPG
Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
regelt weitere Befugnisse, die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommen
darüber hinaus: StPO
Befugnisse, die sicherheitspolizeiliche Komponenten aufweisen; etwa
optische und akustische Überwachung bei Entführungen
§ 139 Abs 1 Z 1 StPO
oder Festnahmebefugnis bei Tatwiederholungs- bzw Tatausführungsgefahr
§ 170 Abs 1 Z 1 StPO
im Hinblick auf Polizeistrafrecht: Art II Abs 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrengesetzen
Strafbarkeit bei Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
außerdem Befugnisse ua im FremdenpolizeiG, Beschränkungen des Waffengebrauchs im WaffengebrauchsG und Regelungen über die internationale polizeiliche Kooperation im PolizeikooperationsG sowie dem EU-PolizeikooperationsG; …
Sicherheitsbehördenorganisation
verfassungsgesetzlich im Groben geregelt und im SPG wiederholt/näher ausgeführt
dreigliedrige Organisation der jeweils monokratischen Behörden
Bundesministerium für Inneres (BMI)
oberste Sicherheitsbehörde
Sicherheitsverwaltung: Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Spitze: Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
angesiedelt: Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie das Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung
9 Landespolizeidirektionen (LPD)
Spitze: Landespolizeidirektor
(in Wien: Landespolizeipräsident)
Organisationseinheiten:
Staatsschutzeinheiten
und Landskriminalämter
Bezirksverwaltungsbehörden
bei Städten mit eigenem Statut
(andernfalls: Bezirkshauptmänner)
Ausnahme: LPD als Sicherheitsbehörde erster Instanz
betroffene Gemeinden in § 8 SPG genannt;
iW die Landeshauptstädte
teilweise werden auch Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden tätig
etwa dem Bürgermeister obliegt die Fundbehörde oder die Meldebehörde im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs
-> gebunden an Weisungen der LPD bzw der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 4 Abs 3; § 13 Abs 1 MeldeG
Grundlage: Art 78a Abs 3 B-VG
Sicherheitsbehörden sind von Hilfsorganen zu unterscheiden
Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden
werden für Sicherheitsbehörden tätig
-> üben Rechtsmacht für und im Namen der Behörde aus
sind an die Grenzen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit “ihrer” Behörde gebunden
bei Assistenzleistungen an Amtshandlungen einer anderen Behörde wird die Mitwirkung (wenn sie in untergeordnete Weise erfolgt) der anderen Behörde zugerechnet
Handeln der Exekutivbeamten wird demnach
zunächst der Behörde, der sie zugeordnetet sind
und über diese der Gebietskörperschaft, für welche die Behörde tätig wird zugerechnet
insb die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei
außerdem:
Angehörige der Gemeindewachkörper
“Polizeijuristen”; mittels eines behördeninternen Aktes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigte Angehörige des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden
sonstige Angehörige der LPD und des BMI, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind
begrifflich zu unterscheiden von “Organen der öffentlichen Aufsicht”
(umfasst neben Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua Jagd-, Fischerei- und Forstaufsichtsorgane)
Wachkörper
dürfen erichtet werden
vom Bund
und von Gemeinden, wenn die LPD nicht Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Art 10 Abs 1 Z 14, 78d, 118 Abs 8 B-VG
Länder können mit Zustimmung der Bundesregierung die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der ihnen zugewiesenen Materien vorsehen
der BMI kann aus den beigebenen oder zugeteilten Organen mit Verordnung Sondereinheiten bilden,
wobei ein Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des NR herzustellen ist
sie sind dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit unmittelbar unterstellt
Last changed11 days ago