Buffl

I

SG
by Sophia G.

Gewerbeordnung


Anwendungsbereich


gewerbliche Tätigkeit

  • selbstständig

    • zwei Komponenten:

      • unternehmerische Entscheidungsfreiheit

        (iW unbeeinflusst vom Willen Dritter)

      • und Folgenverantwortlichkeit

        (auf eigene Rechnung und Gefahr)

    • Beurteilung anhand einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge

    • zB zu bejahren bei Warenvertrieb mit völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung, der Möglichkeit die Tätigkeit jederzeit abzubrechen und auf reiner Provisionsbasis

  • regelmäßig

    • nicht zwingend “wiederkehrend”;

      auch eine einmalige Tätigkeit, die ununterbrochen über eine längere Zeit ausgeübt wird bzw werden soll

    • eindeutige Zeichen:

      • Anbieten an einen größeren Personenkreis

        § 1 Abs 4 GewO

      • wenn Einrichtungen geschaffen werden, deren bloß einmalige Verwendung wirtschaftlich unrentabel wäre

  • Ertragsabsicht

    • wirtschaftlicher Vorteil/Gewinn

    • bei mehreren Tätigkeitsfelder kommen auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Wirkungen in Frage, soweit die Gesamttätigkeit auf Gewinn gerichtet ist

      • zB ein Uhrenhersteller der seinen Kunden den Firmenwagen zum Selbstkostenpreis vermietet

    • es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit, mit welcher der unmittelbare wirtschaftliche Vorteil erzielt wird, in den Anwendungsbereich der GewO fällt

    • durch das entgeltliche Anbieten einer Leistung lässt sich die Ertragsabsicht vermuten

      (Nichtvorliegen wäre vom Betroffenen nachzuweisen)

    • ohne Bedeutung ist es

      • für welchen Zweck der Vorteil bestimmt ist

      • und ob der Gewinn auch tatsächlich erzielt wird

    • bei Personenvereinigungen

      • ist Ertragsabsicht auch dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Vorteil deren Mitgliedern zukommt

      • § 1 Abs 5 GewO


  • Exkurs: Vereine

    • ideele Vereine iSd VereinsG dürfen zwar nicht auf Gewinn gerichtet sein, aber im Rahmen des Nebenerwerbsprivilegs einer erwerbswirtschafltichen Tätigkeit nachgehen, sofern die erzielten Gewinne für den ideellen Vereinszweck verwendet werden

    • -> Voraussetzungen nach § 1 Abs 2 GewO zu prüfen

    • Merkmal der Ertragserzielsungsabsicht weiter gefasst

      § 1 Abs 6 GewO

      • Tätigkeit, die das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist

        • auch möglich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder die Leistungen konsumieren können

      • und (unmittelbar oder mittelbar) darauf gerichtet ist, den Mitgliedern einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen

        • Vorteil muss über einen bloßen Nebeneffekt (wie zB das Zuverfügungstellen von Fußballtrikots durch einen Fußballverein) hinausgehen

      • außerdem: gesetzliche Vermutung, wonach die Ertragsabsicht anzunehmen ist, sofern die Tätigkeit öfter als 1x pro Woche ausgeübt wird


Sicherheitspolizei

  • grdsl Bundessache

    • Art 10 Abs 1 Z 3, 6 und 7 BVG

    • und dürfen in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden

      Art 102 Abs 2 B-VG

  • aber es gibt einen Bereich

    • welcher hinsichtlich der Gesetzgebung den Ländern obliegt

    • und von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen ist

      • umfasst jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und geeignet sind, von der örtlichen Gemeinschaft innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden

        • Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG

        • Art 15 Abs 2 B-VG

        • Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG

      • mit Ausnahme des Verwaltungsstrafrechts

-> Unterscheidung in allgemeine (überörtliche) und örtliche Sicherheitspolizei

  • örtliche Sicherheitspolizei

    • kraft ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Anordnung erfasst sind

      • die Wahrung des öffentlichen Anstandes

      • und die Abwehr ungebührlicher Weise hervorgerugenen störenden Lärmes

    • ua auch Verbote in Hinblick auf den Bestiz und die Haltung gefährlicher Tiere

    • geregelt in den PolizeiG der Länder


abzugrenzen: die Funktion der Kriminalpolizei

  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Dienst der Strafrechtspflege tätig werden

    • § 18 Abs 2 u 3 StPO

    • Aufklärung gefährlicher Angriffe, die nicht mehr andauern

      (Gefahr abgewährt/verwirklicht)

    • SPG dagegen: Gefahrenabwehr

    • Überschneidung der Anwendungsbereiche (Doppelfunktionalität) möglich

      • Aufklärungspflicht im Rahmen des SPG nur, wenn

        • der gefährliche Angriff nicht mehr im Gange ist

        • die Identität des Verdächtigen noch nicht geklärt wurde

        • und die Gefahr weiterer gefährlicher Angriffe besteht

  • exakte kompetenzrechtliche Abgrenzung ist strittig; entweder Art 10 Abs 1 Z 6 oder Z 7 B-VG

  • Organisation und örtliche Zuständigkeit richtet sich auch hier nach den Vorschriften des SPG



Sicherheitspolizei & Grundrechte

  • Eingriff in den Schutzbereich nur

    • wenn er gesetzlich vorgesehen ist

      und sich im Rahmen des jeweiligen Gesetzesvorbehalts bewegt

    • -> also iW

      • der Verfolgung eines bestimmten öffentlichen Interesse dient

        • insb öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen

        • im Falle eines materiellen Gesetzesvorbehalts sind die öffentlichen Interessen, denen ein Eingriff dienen darf, konkret bestimmt

      • und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wahrt

relevante Grundrechte

  • Recht auf Leben; Art 2 EMRK

    • betrifft insb lebensbedrohende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder lebensgefährlichen Waffengebrauch

    • keine Verletzung, wenn einer der in Art 2 Abs 2 EMRK taxativ genannten Fälle vorliegt

  • Recht auf persönliche Freiheit; Art 1 PersFrG bzw Art 5 EMRK

    • statuiert Vorgaben für freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen

    • keine Verletzung, wenn einer der in Art 1 Abs 2 PersFrG taxativ genannten Fälle vorliegt

  • Verbot von Folter und unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung; Art 3 EMRK

    • ergibt insb Einschränkungen bei der Ausübung von Zwangsgewalt

  • Recht auf Eigentum; Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZProtEMRK

    • betrifft eigentumsentziehende/-beschränkende Maßnahmen, wie Sicherstellung, Verfall und Inanspruchnahme von Sachen

  • Recht auf Versammlungsfreiheit, Art 11 EMRK

    • betrifft etwa Betretungsverbote oder Wegweisungen

  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz des Hausrechts; Art 8 EMRK, Art 9 StGG, Gesetz zum Schutze des Hausrechts

    • ergibt Einschränkungen für Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

  • Grundrecht auf Datenschutz; § 1 DSG, Art 8 EMRK)


außerdem relevant: staatliche Gewährleistungspflicht


Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden



  • werden für Sicherheitsbehörden tätig

    • -> üben Rechtsmacht für und im Namen der Behörde aus

      • sind an die Grenzen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit “ihrer” Behörde gebunden

      • bei Assistenzleistungen an Amtshandlungen einer anderen Behörde wird die Mitwirkung (wenn sie in untergeordnete Weise erfolgt) der anderen Behörde zugerechnet

    • Handeln der Exekutivbeamten wird demnach

      • zunächst der Behörde, der sie zugeordnetet sind

      • und über diese der Gebietskörperschaft, für welche die Behörde tätig wird zugerechnet



  • insb die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei

  • außerdem:

    • Angehörige der Gemeindewachkörper

    • “Polizeijuristen”; mittels eines behördeninternen Aktes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigte Angehörige des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden

    • sonstige Angehörige der LPD und des BMI, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind

  • begrifflich zu unterscheiden von “Organen der öffentlichen Aufsicht”

    (umfasst neben Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua Jagd-, Fischerei- und Forstaufsichtsorgane)


  • Wachkörper

    • dürfen erichtet werden

      • vom Bund

      • und von Gemeinden, wenn die LPD nicht Sicherheitsbehörde erster Instanz ist

      • Art 10 Abs 1 Z 14, 78d, 118 Abs 8 B-VG

    • Länder können mit Zustimmung der Bundesregierung die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der ihnen zugewiesenen Materien vorsehen

      • der BMI kann aus den beigebenen oder zugeteilten Organen mit Verordnung Sondereinheiten bilden,

        • wobei ein Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des NR herzustellen ist

        • sie sind dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit unmittelbar unterstellt


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Sophia G.

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