Voraussetzungen gewerblich geprägte Personengesellschaft § 15(3) Nr. 2
Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S. §15(1) S.1 Nr. 1 (also keine Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen) ausübt
UND
Eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (=Komplementär)
nur nur diese ODER Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung bestimmt sind
(sprich wenn Kommanditist Geschäftsführung hat -> gewerblich entprägt)
= Zebragesellschaft
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