Anspruch auf Beratung
§ 14 SGB I
-> Anspruch auf Beratung <- Beratungspflicht
Verletzung der Beratungspflicht
Rechte können nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden
Beratungsfehler
auch ohne Beratungsbegehren hat Person Anspruch auf Spontanberatung, wird dies nicht oder nicht ausreichend gemacht = unterlassene Beratung
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Voraussetzungen:
Bestehen eines Sozialrechtverhältnisses
Pflichtverletzung der Behörde
Rechtsnachteil
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Rechtsnachteil
Rechtsfolge = Herstellung des Zustands, der bestünde, wenn es keine Pflichtverletzung gegeben hätte
Ermessensnormen
“kann”
“darf”
gesetzliche Grenzen des Ermessens
§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB 1
Was bedeutet, “Das Ermessen besteht auf der Rechtsfolgenseite”
Das Gesetz überlässt die zu treffende Maßnahme der Verwaltung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind
Entschließungsermessen
Ob die Leistung gewährt wird
Auswahlermessen
Wie wird die Leistung gewährt
Ermessensreduzierung auf null
sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, muss die Behörde Erlaubnis geben.
-> Ermessenspielraum reduziert sich auf 0, Erlaubnis muss erteilt werden
mögliche Ermessenfehler
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