Buffl

II

SG
by Sophia G.

über welche Beschwerden erkennen die Verwaltungsgerichte

Art 130 B-VG

  • Abs 1

    • Bescheidbeschwerde

      • gg den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

      • wegen Rechtswidrigkeit

    • Maßnahmenbeschwerde

      • gg die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

      • wegen Rechtswidrigkeit

    • Säumnisbeschwerde

      • wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde

  • Abs 1a

    • Verwaltungsgericht des Bundes

    • erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln

    • ggü Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des NR

    • nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die GO des NR

  • Abs 2

    • einfachgesetzlich übertragbare Zuständigkeiten

      • einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetze

        • Verhaltensbeschwerde

          • gg das Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze

            • schlichte Hoheitsverwaltung

          • zB § 88 Abs 2 SPG; § 54 Abs 2 MBG

        • Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

          • wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers

        • Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten

          • wegen Streitigkeiten der öffentlich Bediensteten

      • Zustimmung der Länder in Angelegenheiten

        • der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden

        • und der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3, 14a Abs 3 und 4

  • Abs 2a

    • Beschwerden von Personen, die Behaupten durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein

  • Abs 5

    • von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören

    • sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist


Abgrenzung von Bundes- und Landesverwaltungsgericht

  • Landesverwaltungsgericht

    Art 131 Abs 1 B-VG

    • subsidiär zuständig für alle anderen Beschwerden; umfassen insb

      • Rechtssachen aus dem selbstständigen Wirkungsbereich der Länder

        zB Baurecht, Naturschutz, Grundverkehrsrecht, Straßenpolizeirecht, Staatsbürgerschaftsrecht, …

      • Rechtssachen die im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung besorgt werden

        zB Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht

      • Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung des Bundes soweit diese nicht unmittelbar von Bundesbehörden besoegt werden

        zB Passrecht, Versammlungsrecht, Sicherheitspolizeirecht

      • Angelegenheiten,des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungseinrichtungen

      • Beschwerden gg Bescheide der Bildungsdirektionenm soweit diese im Volllziehungsbereich des Landes tätig werden

        § 33 BD-EG

      • Landesvergabesachen

        Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG

      • Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten mit Ausnahme der öffentlich Bediensteten des Bundes

    • Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren

      -> Flexibilisierungsklauseln

  • Bundesverwaltungsgericht

    Art 131 Abs 2 B-VG

    • entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten

      • der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von den Bundesbehörden besorgt werden; zB

        • Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in Vollziehung Bundessache sind

        • Beschwerden in Fremdenpolizei- und Asyörechtssache, die unmittelbar vom BFA besorgt werden

        • und Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes

        ->

        • stellt nicht darauf ab, ob eine Angelegenheit “in Vollziehung Bundessache” ist

          vgl Art 10 B-VG

        • sondern durch welche Organe im organisatorischen Sinn vollzogen wird

    • strittig: Zuständigkeit bei Besorgung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften

      • zT übertragener Wirkungsbereich, in Unterstellung unter Bundesbehörden -> Bundesverwaltungsgericht

    • ausgenommen sind Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen

  • Bundesfinanzgericht

    Art 131 Abs 3 B-VG

    • entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten

      • der öffentlichen Abgaben

        mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden

      • des Finanzstrafrechts

      • und in sonstigen festgesetzen Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden

        vgl § 1 Abs 3 BFGG

    • die Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren


  • Flexibilisierungsklauseln

    Art 131 Abs 4 und 5 B-VG

    -> ermächtigen zu abweichender Regelung

    • durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder

      • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder

        • bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder das Bundesfinanzgerichts

      • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes

        • bei Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden

    • oder durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundessregierung

      • nach Art 97 Abs 2 B-VG

      • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes

        • im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder


Sicherheitspolizei - relevante Grundrechte

  • Eingriff in den Schutzbereich nur

    • wenn er gesetzlich vorgesehen ist

      und sich im Rahmen des jeweiligen Gesetzesvorbehalts bewegt

    • -> also iW

      • der Verfolgung eines bestimmten öffentlichen Interesse dient

        • insb öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen

        • im Falle eines materiellen Gesetzesvorbehalts sind die öffentlichen Interessen, denen ein Eingriff dienen darf, konkret bestimmt

      • und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wahrt


relevante Grundrechte

  • Recht auf Leben; Art 2 EMRK

    • betrifft insb lebensbedrohende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder lebensgefährlichen Waffengebrauch

    • keine Verletzung, wenn einer der in Art 2 Abs 2 EMRK taxativ genannten Fälle vorliegt

  • Recht auf persönliche Freiheit; Art 1 PersFrG bzw Art 5 EMRK

    • statuiert Vorgaben für freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen

    • keine Verletzung, wenn einer der in Art 2 Abs 1 PersFrG taxativ genannten Fälle vorliegt

  • Freizügigkeit der Person; Art 4 und 6 StGG, Art 2 4.ZProtEMRK

  • Verbot von Folter und unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung; Art 3 EMRK

    • ergibt insb Einschränkungen bei der Ausübung von Zwangsgewalt

  • Recht auf Eigentum; Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZProtEMRK

    • betrifft eigentumsentziehende/-beschränkende Maßnahmen, wie Sicherstellung, Verfall und Inanspruchnahme von Sachen

  • Recht auf Versammlungsfreiheit, Art 11 EMRK

    • betrifft etwa Betretungsverbote oder Wegweisungen

  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz des Hausrechts; Art 8 EMRK, Art 9 StGG, Gesetz zum Schutze des Hausrechts

    • ergibt Einschränkungen für Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

  • Grundrecht auf Datenschutz; § 1 DSG, Art 8 EMRK


außerdem relevant: staatliche Gewährleistungspflicht


SPG - Aufgaben und Befugnisse

  • §§ 16 ff SPG: Aufgaben

    • = Ziele der Sicherheitspolizei

      • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

      • der öffentlichen Sicherheit,

        • Gefahrenabwehr, vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, “sicherheitspolizeiliche” Beratung, Streitschlichung

      • erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

      • und besonderer Überwachungsdienst

  • §§ 28 ff SPG: Befugnisse

    • = Handlungsermächtigungen

    • stehen entweder den Sicherheitsbehörden (Behördenbefugnisse)

    • oder den Sicherheitsorganen (Organbefugnisse) zu

  • -> stehen in strikter Akzessorietät zueinander

    • Befugnisse dürfen nur zur Verwirklichung der Aufgaben eingesetzt und Aufgaben nur durch Befugnisse verwirklicht werden

    • eine Befugnis die Verbindung zu einer Aufgabe aufweist kann durch Zwangsgewalt durchgesetzt werden

      § 50 SPG

    • aber vorrangig durch nicht eingreifende Mittel!

      § 28a Abs 2 SPG

    • und Eingriff in die Rechtssphäre nur mit spezieller Ermächtigung

      § 28a Abs 3 SPG

    • stets unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit

      § 29 SPG

      • -> Eingriff muss erdorderlich (iSd gelindesten Mittels) sein und darf nicht außer Verhältnis zu Anlass und Erfolg stehen

    • unter Bindung an Verfahrens- und Verhaltensregeln

      § 30 und 31 SPG

    • nur wenige Ausnahmen; zB

      • Beendigung von Besetzungen

        § 37 Abs 1 Z 2 SPG

      • Wegweisung (= AuVBZ)

        § 38 Abs 5 SPG

      • -> dienen primär dem zivilrechtlichen Besitzschutz

    • gilt nur für hoheitliches Handeln, das in subjektive Rechte eingreift!

  • andernfalls dürfen Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedes rechtlich zulässige Mittel einsetzen, um die ihnen aufgrund des SPG übertragenen Aufgaben zu erfüllen

    • = nichteingreifendes Handeln

    • § 28a Abs 2 SPG


VwGVG - mündliche Verhandlung

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

  • dient speziell dazu, den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot gem Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 Abs 2 GRC Rechnung zu tragen

  • nach Abs 1 auf Antrag

    vgl § 24 Abs 3 VwGVG

    • jeder Partei

    • schriftlich

      § 13 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG

    • Begründung ist nicht erforderlich

    • kein Antrag gilt idR als stillschweigender/schlüssiger Verzicht; außer unvertretene die weder belehrt wurde, noch wissen hätten müssen

    oder von Amts wegen

    • wenn es dies für erforderlich hält

      • steht “im pflichtgemäßen Ermessen” des BVwG (Rsp VwGH)

      • zB, wenn

        • die Beschwerdeführerin “ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet” (Rsp VwGH)

        • es ein rechtlich normiertes Gebot verlangt

          (etwa Art 6 Abs 1 EMRK)

  • Abs 2 ermöglicht den Entfall der mündlichen Verhandlung

    • wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Z 1 Variante 1);

    • wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Z 1 Variante 2);

    • wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1 3. Variante);

    • wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2);

    • wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).

  • Abs 4 ermöglicht das Absehen von der Druchführung trotz Parteiantrag, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

    • durch BG oder LG ist nicht anderes bestimmt;

    • die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt;

    • einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen

  • nach Abs 5 ist ein ausdrücklicher Verzicht möglich

    • durch ausdrückliche Willenserklärung; nicht konkludent

    • nur, wenn alle Partein verzichten



übergangene Partei

  • Beteiligte, die die Verständigung von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhalten haben, präkludieren und verlieren ihre Parteirechte (§ 42 Abs 2 AVG)

  • bei strittiger Parteistellung -> grdsl Feststellungsbescheid

  • übergangene Partei, wenn

    • einer Partei, die gem § 8 AVG rechtliche Interessen bzw einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat

    • im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde

      und daher keine Bescheiderlassung an sie erfolgte

  • für übergangene Parteien beginnt die Frist nie zu laufen

    (daher ist auch die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht zulässig, sie hat ja keine Frist versäumt)


  • -> nach Erlassung eines Bescheids

    • kann die üP

      • zum Zweck der Erhebung eines Rechtsmittels einen Antrag auf Zustellung des Bescheids stellen

        • unter Auslösung des Fristenlaufes

        • und anschließend RM erheben

      • aber auch gegen einen ihr nicht zugestellten Bescheid direkt ein Rechtsmittel ergreifen

        • Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 2 VwGVG und § 63 AVG

        • impliziter Verzicht auf Bescheidzustellung

    • sie hat hingegen

      • keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung

      • und kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme, weil ihr ggü der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsenen ist

  • -> nach Rechtmittelentscheidung des VwG

    • kann die üP

      • die Zustellung der Entscheidung begehren

      • und diese bzw durch Bescheid/Beschluss ausgesprochene Verweigerung ihrer Zustellung mangels Parteistellung bekämpfen

    • unmittelbare Revision an den VwGH gem § 26 Abs 2 VwGG ist unzulässig


Individualantrag auf Normenkontrolle

  • auf Antrag einer Person

    (oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt)

  • die unmittelbar durch die Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit einer Norm

    • -> muss den Antragsteller selbst betreffen,

      • nicht die Interessen eines Dritten

      • zB Eltern können Regelungen, die nur bestimmten Schulen einen Anspruch auf Subventionen einräumen nicht anfechten

    • eindeutig bestimmt

      • zB Bestimmungen, die normieren, dass Pensionen jährlich mittels Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, sind kein eindeutig bestimmter Eingriff

    • und aktuell (nicht bloß potentiell) sein

      • zB Regelungen die erst in Kraft treten, bewirken keinen aktuellen Eingriff

      • und Grundstückskäufer, die mangels Eintragung ins GB noch keine Eigentümer sind, können Flächenwidmungspläne nicht anfechten

  • in ihren (subjektiven) Rechten verletzt zu sein behauptet

    • zB Fiakerfahrer, der durch gesetzliche Novelle nicht mehr an allen Tages des Monats, sondern nur mehr an 18 Tagen fahren darf

    • verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte sowie einfachgesetzliche Rechte

    • keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden

      • = bloße Reflexwirkung

      • faktische/wirtschaftliche Auswirkung zB wenn

        • durch Linksabbiegeverbot die Zufahrt zu einem Lokal erschwert wird

        • oder der Zugang zu einem Markt durch Gesetz zeitlich beschränkt wird

  • wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne

    • Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

    • oder Erlassung eines Bescheides

  • Umwegsunzumutbarkeit

    • es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen

      • zumutbar ist

        • die Erlangung eines Feststellungsbescheides

        • oder eines abweisenden Bescheides

      • unzumutbar ist

        • einen Strafbescheid erwirken zu müssen

        • oder bspw ein Verfahren einleiten zu müssen, das mit hohen Kosten oder besonderen Härten verbunden ist


Ausgliederung & Beleihung

  • Beleihung

    • = Erfüllung von öffentlichen (hoheitlichen) Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger

    • ieS: jP des Privatrechts, natürliche Personen

      iwS: “selbstständige Rechtsträger”; also auch jP des öffentlichen Rechts

    • Beleihungskriterien auch dann anzuwenden, wenn Private Aufgaben auf andere Private ausgliedern

  • Ausgliederung

    • = Übertragung von “Standard”-Verwaltungsaufgaben des Staates auf (private oder öffentlich-rechtliche) juristische Personen, die vom Staat beherrscht werden

    • nur einzelne Aufgaben, die nich zum Kernbereich der staatlichen Verwaltung liegen

    • zB Universitäten (Art 81c B-VG)


  • Voraussetzungen bei der Beleihung;

    bei der Ausgliederung in manchen Fällen auch;

    • “nur vereinzelt”, wobei das weit auszulegen ist;

      Aufgaben dürfen nicht dem Kernbereich staatlicher Verwaltung angehören

      • insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und nach Innen

      • COFAG-Entscheidung: nicht ausreichend übertragen

      (auch privatwirtschaftliche Agenden dürfen grdsl ausgelagert werden)

    verfassungsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf demokratische Legitimation & Kontrolle

    • Sachlichkeit und Effizienzprinzip

    • Legalitätsprinzip

      • Grundrechtsbindung

        • jedenfalls, wenn sie Hoheitsgewalt ausüben

        • im privatwirtschaftlichen Bereich unklar

      • Verwaltungsverfahrensgesetze bei hoheitlichem Handeln anwendbar

        Art 1 Abs 2 EGVG?

      • sie sind belangte Behörde, wenn sie hoheitlich handeln

      • Haftung nach dem Privatrecht

    • Aufsichtsingerenz muss gegeben sein

      • -> Zugriff auf Beliehene durch Weisung oder Aufsicht muss möglich sein


  • zB

    • Post, ÖBB, ASFINAG, Statistik Austria, …

    • mit hoheitlichen Aufgaben beliehen: Österreichische Nationalbank, AustroControl, RTR-GmbH, AGES-GmBH, …


  • es kann auch beides sein

  • von Verwaltungshelfern zu unterscheiden

    zB Abschleppunternehmen


  • sind unter bloßer Berufung auf Art 18 Abs 2 B-VG nicht zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt; braucht konkrete gesetzliche Grundlage

  • auch Bescheiderlassung braucht gesetzliche Grundlage

    (strittig, wie konkret das formuliert sein muss)



Gleichheitssatz

  • Rechtsquellen

    • Art 7 Abs 1 S 1 B-VG

      • persönlicher Anwendungsbereich: Saats- und Unionsbürger

    • Art I BVG-Rassendiskriminierung

      • persönlicher Anwendungsbereich: Fremde untereinander

    (umfassen beide auch juristische Personen)

  • hier spricht man nicht von “Eingriffen”;

    • sondern Verletzung des Gleichbehandlungs-, Differenzierungs oder Sachlichkeitsgebot

      (Gesetzgebung)

    • bzw Verstößen gg den Gleichheitsgrundsatz

      (Vollziehung)

  • Bindung des Gesetzgebers

    • Gleichbehandlungsgebot (komperatives Recht)

      • wesentlich Gleiches ist grdsl gleich zu behandeln

      • eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung eines externen Zwecks geeignet, erforderlich und im ieS verhältnismäßig ist

    • Differnzierungsgebot (komperatives Recht)

      • wesentlich Ungleiches ist grdsl ungleich zu behandeln

      • eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist nur zulässig, wenn das zur Erreichung eines externen Zwekcs geeignet, erforderlich und ieS verhältnismäßig ist

    • allgemeines Sachlichkeitsgebot

      • bestimmte nicht komparative Rechte, die die Rsp aus dem Gleichheitssatz ableitet

  • Bindung der Vollziehung;

    verstößt gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn Akte

    • auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen

      • -> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig

    • oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird

      • -> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;

        die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform

      • zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind

    • oder willkürlich sind;

      Willkür wird insb angenommen,

      • wenn sich die handelnde Person “über das Gesetz” stellt

      • wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt;

      • bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage

      • und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung

      • zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert



Gesetzesvorbehalte (Freiheitsrechte)

  • formelle Gesetzesvorbehalte

    • ermächtigen den einfachen Gesetzgeber allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen

    • zB Art 5 und 6 StGG

    • Regelungen

      • müssen ausreichend bestimmt sein

        (Legalitätsprinzip)

      • unterliegen der sog Wesensgehaltssperren

      • und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

        • legitimer Zweck: öffentliches Interesse

        • Mittel geeignet zur Realisierung dieses Interesses

        • dazu erforderlich (gelindestes Mittel)

        • ieS verhältnismäßig

    • wenn formelle Gesetzesvorbehalte weitere kriterien normieren: qualifizierte Gesetzesvorbehalte

      • wie die Erlassung eines richterlichen Befehls;

        zB bei Hausdurchsuchungen nach § 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechts

        (steht als Verfassungsgesetz in Geltung)

  • materieller Gesetzesvorbehalt

    • ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken

    • zB Art 8 bis 11 EMRK, jeweils Abs 2

    • -> Eingriffe zulässig, wenn das Gesetz dazu ermächtigt

    • das Gesetz muss den Andorderungen des Gesetzesvorbehalts entsprechen

      • im Gesetzesvorbehalt genanntes Ziel

      • Mittel geeignet zur Erreichung dieses Ziels

      • dazu erforderlich (gelindestes Mittel)

      • ieS verhältnismäßig (adäquat)

  • kein Gesetzesvorbehalt

    • -> Grundrechte

      • die ihrer Natur nach nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen

        (Gleichheitsrechte)

      • die absolut gelten

        (Art 3 EMRK)

      • für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert ist, die aber nach hA immanenten Schranken unterliegen

        (vgl Recht auf Freiheits der Wissenschaft und Kunst)

    • Grundrechtsverletzung, wenn in das Freiheitsrecht eingegriffen wird


§ 35 VStG

  • ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, sofern einer der genannten Gründe vorliegt

  • -> konkret 2 Voraussetzungen

    • Betreten auf frischer Tat

      • = als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung

      • wenn das Organ in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehenen durfe

        (rechtliche Beurteilung muss nicht unbedingt richtig sein)

    • und das Vorliegen eines der taxativ aufgezählten Festnahmegründe

      • mangelende Indentifizierbarkeit (Z 1)

        • Rsp verlangt alternative Methoden der Identitätsfeststellung im Falle der Verweigerung der Ausweisleistung iSd des Verhältnismäßigkeitsgebots des Art 1 Abs 3 PersFrG

      • Fluchtgefahr (Z 2)

      • Verharren

        • individuelle Abmahnung, die dem Betroffenen als solche bewusst wird

        • enger zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Zusammenhang der Abmahnung mit der weiteren Tatausführung und der Festnahme

          (von verschiedenen Organen schadet allerdings nicht)

        oder Wiederholungsgefahr (Z3)

  • § 36 VStG ->

    • der Festgenommene ist sobald als möglich in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen aufzuklären und

      • unverzüglich der nächsten sachlich (nicht zwingend örtlich) zuständigen Behörde zu übergeben

      • oder freizulassen, wenn der Grund für die Festnahme vor der Übergabe an die Behörde wegfällt

    • die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen

      • keinesfalls darf die Anhaltung (ab dem Zeitpunkt der Festnahme) länger als 24h dauern


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Sophia G.

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