Die Ausgliederung nach § 123(3) ist?
Eine Einbringung (mit Gesamtrechtsnachfolge
also eine handelsrechtliche Einbringung
§20/§24 im UmwStR
Es entsteht ein Mutter Tochter Verhältnis
(wenn ein EU eine Ausgliederung haben möchte, also nicht nur Einzelrechtsnachfolge, dann muss er sich vorher als e.K eintragen lassen)
Besonderheit hier bei §24 (und nicht bei §20) gibt es bei handelsrechtlicher Ausgliederung in PersG den 8 monatigen Rückwirkungszeitraum §24(4) UmwStR
Wo stehen die Ausgliederunggsmöglichkeiten (Spaltungsmöglichkeiten) im Erlass?
RZ 01.16
davor Verschmelzung, Formwechsel
Bei Statusverbesserung
Wenn die erhaltenen Anteile verkauft werden?
EBG I
§22(1) UmwStG
Hier Beispiel zum abschreiben im Erlass E20.02
PersGes, Anteile werden “an sich selbst” veräußert.
Folgen?
nicht begünstigt möglich nach 16(2)S.3!
Aber Achtung wenn z.B
Einzelfirma zum gemeinen Wert in die GmbH eingebracht werden und der Einbringende das 55 Lj vollendet hat in bei KapGes ist bei §20
für den Einbringenden grundsätzlich die Begünstigung §§16,34 EStG mäglich. Das gilt auch dann, wenn er vollständig “an sich selbst” einbringt (§16(2) S.3 EStG somit nicht anwendbar
Allerdings ist die Steuervergünstigung ausgeschlossen soweit der Gewinn im TEV zu versteuern ist §20(4)
Wenn die eingebrachten Anteile verkauft werden?
EBG II
§22(2) UmwStG
Hier Beispiel zum Abschreiben im Erlass E20.08
möglicher Klausursachverhalt
§21 (mehrheitsvermittelde Anteile also > 50% und somit Buchwertwahlrecht) in Kombination mit
§22 (2) EBG II wenn die Anteile danach durch die übernehmende Gesellschaft verkauft werden
Immer bei steuerliche Behandlung voranstellen:
Sachliche und persönliche Steuerpflicht ist gegeben, da RT mit Sitz innerhalb der EU/EWR und es liegt ein FAll der §§z.B 2-19UmwStG vor
Gliederung § 20 (6) S.
S. 1 für Verschmelzung
S. 2 für Spaltung
S. 3 für ERNF
Grundsatz bei Umwandlungen:
westenliche BGL müssen mit über gehen außer
sie werden im SBV zurückbehalten, das wäre auch ok
Ansonsten fällt man schon beim §20(1) und hat
Verkauf EU § 16
und ein Erwerben von Anteilen
Bei §3-9 UmwStG
Berechnung a, Ausschüttungsteil
und b, Veräußerungsteil
Abschreibbeispiel RZ 04.27
§ 20(5) i.V.m § 20(6) steuerliche Rückwirkung möglich?
Ja, bei handeslrechtlichen Umwandlungen sowie bei Einzelrechtsnachfolge
§21 Anteilstausch mit Buchwertwahlrecht nur bei?
Mehrheitsvermittelnden Anteilen!
Also es müssen mehrere kleinere Beteiligungen zusammen (an einem Tag) gekauft werden, die >50% vermitteln
oder
die Gesellschaft selbst muss schon soviele Anteile besitzen, dass zusammen dann mit den neuen Anteilen >50%
(falls kleiner 50% normale Tauschgrundsätze §6(6)/§17)
Die Teilbetriebsfiktion 100% Beteiligung im BV gibt es?
Nur im §16 EStG, im UmwStG gilt das nicht
Das abgelaufene Zeitjahr für den EBG 1/7 beginnt?
Ein Zeitjahr das ab dem steuerlichen Übertragunsstichtag zählt (31.12 der Umwandlung)
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