Bestimmtheit der Sache
D.h. Dass die Zueignung einer beliebigen Sache aus einer Gesamtheit nicht ausreicht
anvertraut §246 II StGB
Eine Sache ist „anvertraut“, wenn sie dem Täter mit der Verpflichtung überlassen wurde, sie zurückzugeben oder nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.
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