Buffl

Subjektiver Tatbestand

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by alma S.

Problem : Abgrenzung Dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit

  1. Kognitive Theorien

    a) Wahrscheilichkeitstehorie

    -für Vorsatz muss täter es für wahrscheinlich halten ( nicht

    nur für möglich

    -Kritik : stützt sich auf subj. Kriterien , schwer feststellbar,

    was der Täter zum ZP der Tat für wahrscheinlich

    hielt , Abgrenzung von möglich und wahr. str.


    b) Möglichkeitstheorie

    • Möglichkeit der RG Verletzung erkannt , dennoch gehandelt

    • Anforderungen im vergleich zu a) noch gesenkt

    • Kritik : Theorie kann bed. Vorstaz und bewusste Fahrl. nur voneinander abgrenzen , indem sie unterstellt , dass der bewusst fahrlässig handelnder Täter Möglichkeitsvorstellung verdrängt , sodass sie zum ZP der Tat gänzlich fehlt -> Fiktion

    • -> führt zu einer Überdehnung des Vorsatzbegriffs

    • insb. bei riskanten aber alltäglichen Verhaltensweisen im Straßenverkehr , würde dies zu unagemessener Bestrafung führen

    • z.B überholen an unübersichtlicher Kurve : hier den Täter bloß aufgrund der erkannten Möglichkeit der Realisierung des Erfolgs Vorsatz zu attestieren , obgleich er darauf hofft ,dass alles gut geht , erscheit weitgehend

  2. Voluntative Theorien

a) Gleichgültigkeitstheorie

- Täter ist es egal was passiert

- Vorsatz zu bejahen , wenn Täter Erfolg aus

Gleichgültigkeit in Kauf nimmt

- d.h er ist mit jeder eintretenden Möglichkeit

einverstanden

-wenn es ihm nicht egal ist / eher negativ = Vorsatz-

-Kritik : Annahme des Vorsatzes letzlich von Emotionen

abhängig , Täter kann sich leicht rausreden

hoffen entlastet : “ ich hoffe, dass es nicht

passiert = Vorsatz


b) Billigungstheorie ( Rspr.)

-billigend in Kauf nehmen des TB Erfolg = bed. Vorsatz

-bew. Fahr. : T mit als möglich erkannten TBVerwirklichung

nicht einverstanden , vertraut ernsthaft darauf , dass

Erffolg ausbleibt


c) Ernstnahmetheorie ( Lit.)

-T rechnet ernsthaft mit Möglichkeit des Erfolgseintritts,

handelt aber des erstrebeten Ziels Willen trotzdem

( und findet sich so mit dem Erfolg ab )


h.M : Kombination aus Ernstnahmetheorie und Billigungstheorie
















Aberratio ictus ( Fehlgehen der Tat )

  • Fraglich ist , wie sich der Umstand auswirkt , dass der T auf O gezielt , diesen aber verfehlt und den V tödlich getroffen hat

  • könnte den Vorsatz ausschließen

  • Nach § 16 I 1 handelt der Täter ohne Vorsatz , wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung ( § 8 ) einen Umstand nicht kennt , der zum gestzlichen tatbestand gehört

  • objektive Tatbestand des § 212 I sieht lediglich die Tötung eines Menschen vor

    1. Gleichwertigkeitstheorie

    • T wollte einen Menschen töten und hat dies auch getan

    • Das der Schuss sein Ziel verfehlte , scheint hiernach ohne Bedeutung zu sein

    • Im Tatbestand des § 212 Ifindet sich nicht ausdrücklich das ERfordernis , dass der Täter auch sein anvisiertes Opfer getroffen hat

    • Solange das verletzte Rechtsgut gleichwertig ist mit dem , dessen Verletzung eigentlich intendiert war , hätte T hiernach vorsätzlich gehandelt

      1. Konkretisierungstheorie

        • allerdings fraglich , ob dies mit dem Wortsinn und Zweck des Vorsatzerfordernisses ( §3 15 , 16 I 1 ) vereinbar ist

        • Zumindest bei höchstpersönlichen Revhtsgütern wie dem des Lebens geht es dem vorsätzlich handelnden Täter in aller Regel um die Verletzung eines näher konkretisierten Rechtsguts einer bestimmten Person

        • man darf nicht übersehen , ddass T den V gar nicht verletzen wollte , weil er O al alleiniges Ziel ausgewählz hat

        • auch wenn es Fallgestaltungen geben mag, in denen ein. genereller Tötungsvorstz ausreicht ( z.B wahrloser Schuss in Menschenmenge ). kann man den Umstand , dass es hier zu einer Objektindividualisierung gekommen ist , nicht außer Acht lasssen


      -> TB somit nicht erfüllt

      -> weil es dem T auf konkrete Person ankommt ( Vorsatz ist auf diese Person beschränkt. aandere sollten nicht verletzt werden )






Error in persona korrigiert aberratio ictus

Fall : T wartet auf E . Dieser erscheint mit seinem Bruder Z. T hällt Z für E , zielt auf Z , verfehlt und trifft E


  • T könnte sich in vorsatzausschließendem Tatbestandsirrtum befunden haben

  • Das ist der Fall , wenn er einen Umstand nicht kennt der zum gestzlichen Tatbestand des § 212 I gehört , § 16 I 1

  • Da Identität aber kein TBMerkmal des § 212 I ist , führt Irrtum über Identität des Opfers jedenfalls dann nicht zum Vorsatzausschluss , solange das vorgestellte und tatsächlich getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind und der Täter such das anvisierte Ziel getroffen hat

  1. aberratio ictus

    • es kommt aber noch hinzu , dass der Schuss von T sein anvisiertes Ziel , den Z , verfehlt und den E tödlich trifft

    • Solch ein Fehlgehen der tat ( aberratio ictus ) führt nach h. M allerdings zu Vorsatzausschluss

    • Vorsatz zum Zp der Tat war ja auf Z konkretisiert

    • Hiernach hat T ohne Vorsatz gehandelt

  2. argumente dagegen

    • gegen diese Lösung spricht , der Umstand , dass der T mit E letztlich die Person getroffen hat , die er von vornherein töten wollte

    • Zusammentreffen von Identitätsirrtum und Fehlschuss würde den Täter begünstigen

    • Entscheidend für solches Ergebnis ist aber Gesetzessystematik

    • § 16 I 1 zeigt : die Vorstellungen des Täters im Planstadium sind für den Vorsatz irrelevant

    • Tatbestandsvorsatz hängt ausschließlich davon ab, was der Täter sich bei begehung der tat , alsobei Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung vorgestellt hat

    • in diesem Augenblick konzentrierte sich der Vorsatz , wenn auch nur aufgrund der Verwechslung einzig und allein auf Z

    • für rechtliche Bewertung des Falles ist es im Ergebnis bedeutungslos , dass ausgerechnet der E und nicht irgendein beliebiger dritter getroffen wurde


    • -> T handelte also nicht vorsätzlich



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alma S.

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