Subjektiver Tatbestand ( Vorsatz )
= Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller seienr objektiven Tatbestandmerkmale / tatumstände
Wissen und Wollen der TB Verwirklichung
§ 15 , 16 e.contrario
Vorsatzt muss zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Tathandlung gegeben sein
nicht ausrechend : Vorsatz im Vorfeld der Tat ( Dolus antecedens ) oder erst nschträglich gefasster Vorsatz ( dolus subsequens )
Vorstaz besteht aus zwei Elementen ; kognitives und voluntatives Element
kognitives Element : Täter muss bei Begehungd er Tat alle Merkmale des objektiven Tatbestandes in wesentlichen Zügen
voluntatives Element : Der Täter nimmt die von ihm erkannte Möglichkeit einer TBVerwirklichung in seinen Willen auf und entscheidet sich für sie
Definition dolus directus 1. Grades ( Absicht )
= Täter erkennt , dass es zur Erfüllung des Tatbestands ( und somit zum Erfolg der Tat ) kommen kann (kognitives Element ) und es kommt ihm auf diesn Erfolg auch an ( voluntatives Element )
Definition : dolus directus 2. Grades
= der Täter erkennt sicher , dass sein Handeln zum tatbestandlichen Erfolg führen wird ( kognitives Element ) , und er billigt es bzw. findet sich damit ab und nimmt die Folge somit in seinen Willen auf
-> dem Täter kommt es eben nicht genau auf den Erfolg an , der Erfolg kann somit grds. eher unerwünscht sein ( muss ihm nicht positiv gegenüberstehen ) , wichtig ist das “sich damit abfinden”
Definition : Dolus Eventualis ( Eventualvorsatz )
= der Täter erkennt die Möglichkeit des Eintritts des tatbestandlichen erfolgs ( kognitives Element ) , und nimmt dies billigend in Kauf bzw. findet sich damit ab ( voluntatives Element )
“ na wenn schon “
Bewusste Fahrlässigkeit
= Vertrauen darauf , dass die als möglich / nicht ganz fernliegende Tatbestandsverwirklichung ausbleibt
Unbewusste Fahrlässigkeit
= Unkenntnis der möglichen und nicht ganz fernliegenden Tatbestandsverwirklichung
Täter erkennt erst gar nicht Möglichkeit der Gefahr / das Verhalten gefährlich ist
Problem : Abgrenzung Dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit
Kognitive Theorien
a) Wahrscheilichkeitstehorie
-für Vorsatz muss täter es für wahrscheinlich halten ( nicht
nur für möglich
-Kritik : stützt sich auf subj. Kriterien , schwer feststellbar,
was der Täter zum ZP der Tat für wahrscheinlich
hielt , Abgrenzung von möglich und wahr. str.
b) Möglichkeitstheorie
Möglichkeit der RG Verletzung erkannt , dennoch gehandelt
Anforderungen im vergleich zu a) noch gesenkt
Kritik : Theorie kann bed. Vorstaz und bewusste Fahrl. nur voneinander abgrenzen , indem sie unterstellt , dass der bewusst fahrlässig handelnder Täter Möglichkeitsvorstellung verdrängt , sodass sie zum ZP der Tat gänzlich fehlt -> Fiktion
-> führt zu einer Überdehnung des Vorsatzbegriffs
insb. bei riskanten aber alltäglichen Verhaltensweisen im Straßenverkehr , würde dies zu unagemessener Bestrafung führen
z.B überholen an unübersichtlicher Kurve : hier den Täter bloß aufgrund der erkannten Möglichkeit der Realisierung des Erfolgs Vorsatz zu attestieren , obgleich er darauf hofft ,dass alles gut geht , erscheit weitgehend
Voluntative Theorien
a) Gleichgültigkeitstheorie
- Täter ist es egal was passiert
- Vorsatz zu bejahen , wenn Täter Erfolg aus
Gleichgültigkeit in Kauf nimmt
- d.h er ist mit jeder eintretenden Möglichkeit
einverstanden
-wenn es ihm nicht egal ist / eher negativ = Vorsatz-
-Kritik : Annahme des Vorsatzes letzlich von Emotionen
abhängig , Täter kann sich leicht rausreden
hoffen entlastet : “ ich hoffe, dass es nicht
passiert = Vorsatz
b) Billigungstheorie ( Rspr.)
-billigend in Kauf nehmen des TB Erfolg = bed. Vorsatz
-bew. Fahr. : T mit als möglich erkannten TBVerwirklichung
nicht einverstanden , vertraut ernsthaft darauf , dass
Erffolg ausbleibt
c) Ernstnahmetheorie ( Lit.)
-T rechnet ernsthaft mit Möglichkeit des Erfolgseintritts,
handelt aber des erstrebeten Ziels Willen trotzdem
( und findet sich so mit dem Erfolg ab )
h.M : Kombination aus Ernstnahmetheorie und Billigungstheorie
wann grenzt man ab ?
“ Na wenn schon “ = Eventualvorsatz
“ Es wird schon gut gehen = bewusste Fahrlässigkeit
wenn im Sachverhalt ausdrücklich steht , ddass der Täter die TB -Verwirklichung für möglich hällt , billigt , sich damit abfindet -> Vorsatz +
völlig unproblematisch = Definition , Subsumtion …
bisscgen problematische -> h.M , darunter subsumieren
Problematisch -> Meinungsstreit
Error in persona
Täter schießt auf eine person , weil er sie fälschlicher Weise für das eigentlich gewollte Opfer hält
Problematisch erscheint it Hinblick auf die erforderliche Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale , dass T zum ZP der Schussabgabe dachte , den O zu erschießen.
Er irrte sich somit über die Identität des Opfers
Fraglich ist, wie sich diese Fehlvorstellung auswirkt
Ein Tatbestandsirrtum liegt nach § 16 I 1 vor ,wenn T im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung , § 8, 16 I 1 , einen Umstand nicht kannte, der zu gestzlichen Tatbestand gehört
Hier irrt sich T über die Identität des Opfers
Die Identität des Opfers ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal des § 212 I
T wollte einen Menschen erschießen und hat auch genau die person getroffen, die er zum für den Vorrsatz maßgeblichen Zeitpunkt anvisiert hatte
Identitätsirrtum des O daher nur unbeachtlicher Motivirrtum
-> Vorsatz +
Fraglich wie sich mit Blick auf die erforderliche Kenntnis aller Umstände , den den objektiven TB des § 212 erfüllen , wie sich die Tatsache auswirkt, dass den O für einen Hund gehalten hat
Möglicherweise befand sich T in einem Vorsatz ausschließenden tatbestandsirrtum nach § 16 II
Dann müsste einen Umstnd icht gekannt haben , der zum gesetzlichen Tatbestand des § 212 I gehört
A hatte keine Kenntnis über den Umstand , dass sein anvisiertes und getroffenes Ziel ein mensch ist
Er handelte somit ohne Kenntnis darüber, dass er auf einen menschen schoss
Er hielt O für ein Tier
Das Merkmal Mensch ist indes ein tatbestandsmerkmal es § 212 I
Damit kannte T einen Umstand nicht , der zum gestzlichen Tatbestand des § 212 I gehört und befand sich in einem Tatbestandirrtum nach 3 16 I 1 , dessen Vorliegen den Vorsatz ausschließt
Error in persona : 2 Versionen
Unbeachtlicher Motivirrtum
trifft Person
Gleichwertigkeit
Tatbestandsirrtum
Trifft anderes Objekt
vorsatzausschließend
Aberratio ictus ( Fehlgehen der Tat )
Fraglich ist , wie sich der Umstand auswirkt , dass der T auf O gezielt , diesen aber verfehlt und den V tödlich getroffen hat
könnte den Vorsatz ausschließen
Nach § 16 I 1 handelt der Täter ohne Vorsatz , wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung ( § 8 ) einen Umstand nicht kennt , der zum gestzlichen tatbestand gehört
objektive Tatbestand des § 212 I sieht lediglich die Tötung eines Menschen vor
Gleichwertigkeitstheorie
T wollte einen Menschen töten und hat dies auch getan
Das der Schuss sein Ziel verfehlte , scheint hiernach ohne Bedeutung zu sein
Im Tatbestand des § 212 Ifindet sich nicht ausdrücklich das ERfordernis , dass der Täter auch sein anvisiertes Opfer getroffen hat
Solange das verletzte Rechtsgut gleichwertig ist mit dem , dessen Verletzung eigentlich intendiert war , hätte T hiernach vorsätzlich gehandelt
Konkretisierungstheorie
allerdings fraglich , ob dies mit dem Wortsinn und Zweck des Vorsatzerfordernisses ( §3 15 , 16 I 1 ) vereinbar ist
Zumindest bei höchstpersönlichen Revhtsgütern wie dem des Lebens geht es dem vorsätzlich handelnden Täter in aller Regel um die Verletzung eines näher konkretisierten Rechtsguts einer bestimmten Person
man darf nicht übersehen , ddass T den V gar nicht verletzen wollte , weil er O al alleiniges Ziel ausgewählz hat
auch wenn es Fallgestaltungen geben mag, in denen ein. genereller Tötungsvorstz ausreicht ( z.B wahrloser Schuss in Menschenmenge ). kann man den Umstand , dass es hier zu einer Objektindividualisierung gekommen ist , nicht außer Acht lasssen
-> TB somit nicht erfüllt
-> weil es dem T auf konkrete Person ankommt ( Vorsatz ist auf diese Person beschränkt. aandere sollten nicht verletzt werden )
Error in persona korrigiert aberratio ictus
Fall : T wartet auf E . Dieser erscheint mit seinem Bruder Z. T hällt Z für E , zielt auf Z , verfehlt und trifft E
T könnte sich in vorsatzausschließendem Tatbestandsirrtum befunden haben
Das ist der Fall , wenn er einen Umstand nicht kennt der zum gestzlichen Tatbestand des § 212 I gehört , § 16 I 1
Da Identität aber kein TBMerkmal des § 212 I ist , führt Irrtum über Identität des Opfers jedenfalls dann nicht zum Vorsatzausschluss , solange das vorgestellte und tatsächlich getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind und der Täter such das anvisierte Ziel getroffen hat
aberratio ictus
es kommt aber noch hinzu , dass der Schuss von T sein anvisiertes Ziel , den Z , verfehlt und den E tödlich trifft
Solch ein Fehlgehen der tat ( aberratio ictus ) führt nach h. M allerdings zu Vorsatzausschluss
Vorsatz zum Zp der Tat war ja auf Z konkretisiert
Hiernach hat T ohne Vorsatz gehandelt
argumente dagegen
gegen diese Lösung spricht , der Umstand , dass der T mit E letztlich die Person getroffen hat , die er von vornherein töten wollte
Zusammentreffen von Identitätsirrtum und Fehlschuss würde den Täter begünstigen
Entscheidend für solches Ergebnis ist aber Gesetzessystematik
§ 16 I 1 zeigt : die Vorstellungen des Täters im Planstadium sind für den Vorsatz irrelevant
Tatbestandsvorsatz hängt ausschließlich davon ab, was der Täter sich bei begehung der tat , alsobei Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung vorgestellt hat
in diesem Augenblick konzentrierte sich der Vorsatz , wenn auch nur aufgrund der Verwechslung einzig und allein auf Z
für rechtliche Bewertung des Falles ist es im Ergebnis bedeutungslos , dass ausgerechnet der E und nicht irgendein beliebiger dritter getroffen wurde
-> T handelte also nicht vorsätzlich
Tatbestandsirrtum § 16 I 1
Fehlvorsstellung betrifft einen Umstand , der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
Irrtum über den Tatbestand schließt Vorsatz aus
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