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Weitere Rechtfertigungsgründe

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by alma S.






Festnahmerecht Meinungsstreit :


Muss der Festgenommene die Tat tatsächlich begangen haben ( materiell - rechtliche Theorie ) oder nur dringend verdächtigt sein ( prozesuale Theorie ) ?

  1. Materiell -Rechtliche Theorie

    • dringender Tatverdacht reicht gem § 127 II StPO nur bei vorläufigen Festnahmen durch det Staatsanwalt und Polizei aus ( Sytematisches Argument )

    • § 127 I setzt nach dieser Meinung Vorliegen einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen Tat voraus

    • § 127 I nennt nicht dringenden Tatverdacht -> daraus folgt : genügt nicht

    • Außerdem darf den von Privatpersonen objektiv zu Unrecht festgenommenen nicht von vornherein das Notwehrrecht genommen werden

    • Der Festnehmende wird durch den ETBI angemessen vor Strafbarkeitsrisiken geschützt

    • Richtigerweise setzt § 127 StPO eine tatsächlich begangene Straftat voraus

  2. Prozessuale Theorie (h.M)

    • dringender Tatverdacht genügt

    • Privatperson wird stellvertretend für Staatsanwalt und Polizei tätigt -> darf also nicht schlechter stehen

    • Außerdem kann Rechtmäßigkeit der Festnahme nicht so lange in der Schwebe bleiben , bis über die Strafbarkeit des festgenommenen entschieden ist -> schließlich ist § 127 eine prozessuale Norm

    • Prozessuale Zwangsmaßnahmen sind ihrere natur nach nur an dringenden Tatverdacht geknüpft

    • Festgenommene hat unter Umständen zu seiner Verdäctigung maßgeblich beigetragen oder kann jedenfalls - anders als der Festnehmender - unverzüglich für Aufklärung sorgen



-> Prozessulae Theorie h.M und materiell - rechtliche Altenhains ?


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alma S.

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