Rechtfertigende Einwilligung
Was ist der Rdchtcfertigungsgrund der rechtfertigenden Einwilligung ?
aus § 228 StGB folgert h.M , dass die Zustimmung des Rechtsgutinhabers als Einwilligung grds. ein Rechtfertigungsgrund ist
1.Objektive Voraussetzungen der Einwilligung
(ausdrückliche oder konkludente ) Zustimmung des Rechtsgutträgers
Einwilligung muss von dem Rechtsgutinhaber vor der tat erteilt werden und zwischenzeitlich nicht widerrufen sein
Überwiegend wird zusätzlich gefordert , dass die Einwilligung vom Einwilligenden ausdrücklich oder durch schlüssiges ( konkludentes ) Handeln erklärt werden
Rechtliche Zulässigkeit der Einwilligung / Disponibilität des Rechtsguts
Der Einwilligende müsste als alleiniger Träger des geschützten Interesses zur Einwillung in die tatbestandsmäßige Handlung befugt sein
Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgut um ein Individualrechtsgut von O handelt
Zudem bei Einwilligung in KV sind die Grenzen der Sittenwidirgkeit gem. § 228 zu beachten
Einwilligungsfähigkeit
Der Einwilligende muss nach seiner gesitigen und sittlichen Reife imstande sein , Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und ssachgerecht zu beurteilen
Bedenken an der Einwilligungsfähigkeit des … bestehen vorliegend nicht
Freie Willendbildung und - entscheidung
Ferner dürften bei O keine wesentliche Willensmängel vorliegen
Insbesondere ist eine Einwilligung unwirksam , die durch Zwang , Täuschung oder Verletzung der ärztluchen Aufklärungspflicht zustande gekommen ist
h.M : jeder Irrtum beachtlich : Grund = Schutz des Selbstbestimmungsrechts
2.Subjektives Rechtfertigungselement
Zudem hat T auch in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung des O den Eingriff vorgenommen
Mutmaßliche Einwilligung Voraussetzungen
1.Objektive Rechtfertigungsmerkmale
Disponibilität des RG
bei KV Grenzen des § 228 beachten
Individualrechtsgüter sind disponibel
Vorherige Befragung des Rechtsgutsträgers nicht möglich
Einwilligung des betroffenen mpsste nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen sein
Im Falle einer nicht geplanten Operationserweiterung ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt
Mutmaßliche Einwilligung Einleitungssatz
Was ist der Rechtfertigungsgrund mutmaßliche Einwilligung
Die mutmaßliche Einwilligung ist ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund, der an den Erlaubnissatz der rechtfertigenden Einwilligung anknüpft und bestimmte , ihr gegenüber modifizierte Voraussetzungen hat
Festnahmerecht § 127 I 1 StPO
Festnahmelage
a) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
b) Festnahmegrund (Erforderlichkeit )
Festnahmehandlung
Festnahme
Erforderlich
Verhältnismäßig
.Handeln in Festnahmeabsicht ( Festnahmewille )
-> Auch Jedermannrecht genannt
1.Festnahmeberechtigt
Alle Privatpersonen , aber auch Staatsanwaltschaft und Polizei
auch Jedermannrecht
2.Festnahmelage
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
betroffen , ist eine Person , wenn sie bei Erfüllung des Straftatbestands / ( zumindest bei Überschreitten der Versuchsschwelle zu einer rechtswidrigen Tat ) oder unmittelbar dannach am Tatort / unmittelbare Nähe angetroffen wird
verfolgt : wer sich bereits vom tatort entfernt hat , aber sichere Anhaltspunkte auf ihn hinweisen und seine verfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird
Festnahmegrund (Erforderlichkeit )
Festnahme muss erforderlich sein , weil der Betroffene der Flucht verdächtigt ist oder weil seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann
Flucht : jedes Verhalten , das zwecks Entziehung der Strafverfolgung zum Verlassen des Tatorts führt
Fluchtverdacht : besteht, wenn nach der lebenserfahrung , nach den erkennbaren Umständen , in annahme ex ante gerechtfertigt scheint , der beschuldigte werde sich alsbald ohne ein festhalten seiner Person vom tatort entfernen , um sich der Strafverfolgung zu entziehen
3.Festnahmehandlung
Festnahme : d.h , dass der Verdächtigte festgehalten und damit tatsächlich verhindert wird , dass er sich entfernt
Erfroderlich : geeignet , mildestes Mittel
Verhältnismäßig : Darf im Hinblick der Schwere der Tat nicht in einem eklatanten Missverhältnis zum Maß der Fluchtverhinderrungshandlung geraten
-> Anwendung körperlicher Gewalt nur insoweit erlaubt , soweit sie zum festnahmezweck in einem angemessenen verhältnis stehen
ist die der Fall , dann … erlaubt
4.Festnahmewille
… müsste zudem auch den Willen haben , den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen
Hier hatte T die entsprechende Kenntnis und auch die Absicht, den O den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben , sodass der Grad des Vorsatzes dahinstehen kann
-> manche fordern sogenannte festnahemabbsicht i.S.d dolus directus ersten Grades
Festnahmerecht Meinungsstreit :
Muss der Festgenommene die Tat tatsächlich begangen haben ( materiell - rechtliche Theorie ) oder nur dringend verdächtigt sein ( prozesuale Theorie ) ?
Materiell -Rechtliche Theorie
dringender Tatverdacht reicht gem § 127 II StPO nur bei vorläufigen Festnahmen durch det Staatsanwalt und Polizei aus ( Sytematisches Argument )
§ 127 I setzt nach dieser Meinung Vorliegen einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen Tat voraus
§ 127 I nennt nicht dringenden Tatverdacht -> daraus folgt : genügt nicht
Außerdem darf den von Privatpersonen objektiv zu Unrecht festgenommenen nicht von vornherein das Notwehrrecht genommen werden
Der Festnehmende wird durch den ETBI angemessen vor Strafbarkeitsrisiken geschützt
Richtigerweise setzt § 127 StPO eine tatsächlich begangene Straftat voraus
Prozessuale Theorie (h.M)
dringender Tatverdacht genügt
Privatperson wird stellvertretend für Staatsanwalt und Polizei tätigt -> darf also nicht schlechter stehen
Außerdem kann Rechtmäßigkeit der Festnahme nicht so lange in der Schwebe bleiben , bis über die Strafbarkeit des festgenommenen entschieden ist -> schließlich ist § 127 eine prozessuale Norm
Prozessuale Zwangsmaßnahmen sind ihrere natur nach nur an dringenden Tatverdacht geknüpft
Festgenommene hat unter Umständen zu seiner Verdäctigung maßgeblich beigetragen oder kann jedenfalls - anders als der Festnehmender - unverzüglich für Aufklärung sorgen
-> Prozessulae Theorie h.M und materiell - rechtliche Altenhains ?
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