Buffl

Wiederholung

JH
by Jonas H.

Betreibssicherheitsverordnung

§14 BetrSichV

Prüfung von Arbeitsmittel

  • Prüfung vor der erstmaligen Verwendung

    • Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion, rechtzeitige Feststellung von Schäden

    • Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind

  • Wiederkehrende Prüfung

    • Entsprechend den ermittelten Fristen

  • Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen

  • Außerordentliche Prüfung

    • z.B. nach Unfall oder längerer Zeit der Nichtverwendung

  • Das Ergebnis der Prüfung muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden

  • Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft geben über:

    • Art der Prüfung

    • Prüfumfang

    • Ergebnis der Prüfung

    • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten

    • Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

§ 15 BetrSichV

  • Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

    • Prüfung, ob

      • technische Unterlagen, vorhanden sind und Inhalt der Notbefreiungsanleitung

      • plausibel

      • Aufzugsanlage entsprechend errichtet wurde und sicher verwendet werden kann

      • elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und, ggf., Notrufweiterleitung gewährleistet ist. Prüfung nach einer prüfpflichtigen

    • Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert

§16 BetrSichV

Wiederkehrende Prüfung Hauptprüfung:

  • Prüfung, ob

    • technische Unterlagen, vorhanden sind und Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel

    • sich Aufzugsanlage in einem entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann

  • Zwischenprüfung:

    Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile

§19 BetrSichV

Behördlich angeordnete Prüfung

  • Anordnung durch zuständige Behörde bei:

    • jedem Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist oder

    • jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben

  • Arbeitgeber hat die Prüfung unverzüglich zu veranlassen


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Jonas H.

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