§ 90 BGB
§ 90 BGB - Sachen
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände (feste flüssige und gasförmige Körper, die abgrenzbar und beherrschbar sind).
§ 90a BGB
§ 90a BGB - Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§226 BGB
§226 BGB - Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechtes ist dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Schaden zuzufügen.
§ 249 BGB
§ 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
§ 823 BGB
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt oder gegen ein Recht verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 827 BGB
§ 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 BGB
§ 828 BGB - Minderjährige
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
§ 833 BGB
§ 833 BGB - Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier
ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt,
eine Sache beschädigt
so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Tierhalter haftet grundsätzlich für Schäden, auch ohne Schuld
=Gefährdungshaftung (gilt für Haustiere/Luxustiere)
bei Nutztieren (Kühe des Landwirtes, Reitpferde, Polizeihund, Blindenhunde) nur Haftung nur bei Verschulden
§ 858 BGB
§ 858 BGB - Verbotene Eigenmacht
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich.
§ 965 BGB
§ 965 BGB - Anzeigepflicht
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Ist dieser unbekannt, so ist der Fund der zuständigen Behörden zur Ermittlung des Empfangsberechtigten anzuzeigen.
Sofortmeldung an die Zentrale!
Sollte der SMA eine verlorene Sache an sich nehmen und sie nicht unverzüglich anzeigen, kann ihm strafrechtlich eine Unterschlagung vorgeworfen werden.
Meldung:
Wer? (Name des Finders)
Wo? (genauer Fundort)
Was? (Beschreibung der Sache)
Wann? (Datum, Uhrzeit)
Sollte aus der Fundsache erkennbar sein (Name, Adresse, Bild), wer der Eigentümer ist, ist diesem die Sache unverzüglich schriftlich (Protokoll) aushändigen.
§ 966 BGB
§ 966 BGB - Verwahrungspflicht
Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Die Verwahrung der Sache muss so erfolgen, dass eine Beschädigung oder unbefugte Wegnahme nicht möglich ist, um so eine mögliche Schadensersatzforderung auszuschließen.
§ 967 BGB
§ 967 BGB - Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Bei Aushändigung an den Verlierer bzw. Ablieferung bei der Zentrale oder Behörde ist ein Fundprotokoll anzufertigen, das von dem Finder und dem Empfänger zu unterschreiben ist.
§ 985 BGB
§ 985 BGB - Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(auch der Besitzer gegenüber dem Besitzdiener, der Besitzdiener gegenüber dem Besitzer)
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