H 8b KStH “Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto”
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die den Beteiligungsbuchwert übersteigen, fallen unter §8b(2)
H 8b KStH “Wertaufholungen bei vorangegangener Teilwertabschreibung”
Wertaufholungen sind zuerst mit unmittelbar vorangegangenen Teilwertabschreibungen zu kompensieren
Typische Konstellation bei KSt Prüfungsaufgaben:
-> Forderungsverzicht
—> Prüfung vE
—--> soweit nicht werthaltig
———-> Geser DL §8b(3)S.4 ff
H 8.9 KStH “Behandlung beim Gesellschafter”
Die verdeckte Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft führt auf der Ebene des Gesellschafters grundsätzlich zu nachträglichen AK auf die Beteiligung an dieser Gesellschaft
Ebenfalls § 6(6)S.2 EStG
Kapitalerhöhung+Herabsetzung mit Beispiel?
Erlas §27/2
Gesellschaft hält eigene Anteile und verkauft diese
Vorgehensweise?
Vom Stammkapital offen absetzen….HGB zitieren
.
.Der Erwerb der eigenen Anteile war auch steuerlich nicht als Anschaffungsvorgang, sondern vielmehr wie eine Kapitalherabsetzung zu behandeln BMF 28/1
…
Steuerrechtlich wird diese Ebende nicht als Veräußerung behandelt, deshalb auch kein § 8b(2)
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Das Beteiligungsverhältnis kann sich hier ändern (erhöht sich durch Herausrechnung der eigenene Anteile) also Achtung hier kann sich ggf. eine formelle VGA verstecken da so ggf. über 50% erworben werden können
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Da die Veräußerung der eigenen Anteile auch steuerlich wie eine Kapitalerhöhung behandelt wird, erfolgt in Höhe der Einstellung (übersteigender Betrag) in die Rücklagen auch ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto
InvStG Suchnummer 120 in den Gesetzen
Besonderheiten Teilfreistellung §20/21 InvStG
Außerbilanzielle Hinzurechnung des steuerfreien Teils.
Handhabung analog §3c(1)
-> Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
Ermittlung 4 Promille von 10 Mio
10 Mio x 0,4%
oder
10 Mio x 4%= 400.000 : 10
Bei gleichgerichteten Interessen ist eine beherschende Stellung nicht von Nöten
Tanja und Willi sind beide Mitgesellschafter und halten je 30% also zusammen 60% und sind dann wegen Interessengleichheit als beherschend anzusehen wenn beide ihr Gehalt (unabhängig von der Angemessenheit der VGA) rückwirkend erhöhen möchten
VGA ist der gesamte Anteil also angemessen+unangemessen
soweit ab laufend das Gehalt unangemessen ist, ist es der Normalfall und nur der erhöhte Teil VGA
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