Welche Ziele verfolgt der Staat mit der Besteuerung?
Einnahmen), verteilungs-/sozialpolitisch (Umverteilung), wirtschafts-/finanzpolitisch (Konjunktur/Wachstum/Struktur), ökologisch (Lenkung).
Einfach: Geld reinholen, fairer verteilen, Wirtschaft steuern, Umwelt schützen.
Womit finanziert der Staat überwiegend seine Ausgaben?
Mit öffentlichen Abgaben = Steuern, Gebühren, Beiträge (zzgl. steuerliche Nebenleistungen).
Einfach: Steuern ohne direkte Gegenleistung; Gebühren für konkrete Amtshandlung; Beiträge für „Bereithalten“ einer Leistung.
Wann ist eine Abgabe eine Steuer (Merkmale §3 AO)?
Geldleistung; keine Gegenleistung; von öffentlich-rechtlichem Gemeinwesen; allen auferlegt; zur Einnahmeerzielung.
Einfach: Du zahlst, bekommst nichts Konkretes direkt zurück – der Staat finanziert damit Allgemeines
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Auswirkungen von Änderungen bei ESt, KSt, Soli, GewSt, USt auf Bund/Länder/Gemeinden?
Entscheidend ist die Ertragshoheit: Gemeinschaftsteuern (z. B. ESt, USt) wirken auf alle Ebenen; GewSt trifft Gemeinden; Soli ist Bund; Einordnung siehe Abb. 6 (Ertragshoheit).
Einfach: Wer „am Topf“ hängt, dem ändert sich die Kasse.
Problem indirekter Steuern in schwachen Zeiten?
Indirekte Steuern (z. B. USt) hängen am Konsum – bricht der ein, brechen Einnahmen weg.
Einfach: Wenn weniger gekauft wird, kommt weniger USt rein.
Wer erlässt Gesetze, DVO und Richtlinien?
Gesetze = Gesetzgeber (Bund); Durchführungsverordnungen = Exekutive auf gesetzlicher Ermächtigung (Bundesregierung/Minister/Landesregierungen); Richtlinien = Verwaltungsanweisungen für Finanzverwaltung.
Einfach: Gesetz = Parlament; DVO = Regierung; Richtlinien = interne Auslegung für Ämter.
Bindungswirkung von DVO, Finanzgerichtsurteilen, OFD-Verfügungen?
DVO sind allgemeinverbindlich (wie Gesetze). FG-Urteile binden nur die Beteiligten im entschiedenen Fall (BFH = höchstrichterlich, trotzdem keine „allgemeine“ Gesetzeskraft). OFD-Verfügungen sind Verwaltungsanweisungen – binden Finanzämter, nicht Steuerpflichtige/Gerichte.
Einfach: DVO = für alle; Gerichtsurteil = nur für den Fall; OFD = nur für die Verwaltung.
Wie funktioniert das USt-System (Vorsteuer, Zahllast)?
kurz): Zahllast = Ausgangs-USt − Vorsteuer; Vorsteuerabzug für unternehmerische Eingangsleistungen; Traglast trägt Endverbraucher.
Einfach: Du ziehst die USt deiner Einkäufe von der USt deiner Verkäufe ab.
Welche Vorgänge sind steuerbar?
Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt; Einfuhr; innergemeinschaftlicher Erwerb.
Einfach: Verkauf/Leistung, Import in die EU, EU-Kauf vom anderen Mitgliedstaat.
Lieferung vs. sonstige Leistung – Abgrenzung?
Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand; sonstige Leistung = alles, was keine Lieferung ist (z. B. Reparatur, Vermietung).
Einfach: Übergibst du „die Sache“ → Lieferung; tust du „eine Dienstleistung“ → sonstige Leistung
Wann wird bei Lieferungen die Verfügungsmacht verschafft?
Wenn der Abnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann (Benutzen/Weiterverkaufen etc.); das kann mit Übergabe passieren – auch bei Eigentumsvorbehalt.
Einfach: Spätestens wenn der Kunde die Sache hat und frei darüber bestimmen kann.
Beförderung, Versendung, rechtsgeschäftsloses Verbringen – Unterschied?
Beförderung = Verkäufer/Abnehmer transportiert selbst; Versendung = Transport durch Dritte (Spediteur/Kurier); rechtsgeschäftsloses Verbringen = Unternehmer verbringt Ware ohne Verkaufsvorgang über die Grenze (z. B. Umlagerung).
Einfach: Selbst fahren vs. Spediteur schicken vs. ohne Kauf ins andere Land bringen.
Sonderfälle – Eigenhandel, Kommission, Agentur (USt)?
Eigenhandel: 1 Lieferung Unternehmer → Kunde.
– Kommissionsgeschäft (eigener Name, fremde Rechnung): umsatzsteuerlich 2 Lieferungen (zwischen Kommittent↔Kommissionär und Kommissionär↔Kunde).
– Agentur (fremder Name, fremde Rechnung): 1 Lieferung Lieferant ↔ Kunde; Agent erbringt nur Vermittlungsleistung (sonstige Leistung).
Einfach: Kommission = „Doppel-Lieferung“ auf der Rechnungskette; Agentur = Vermittlungsdienst
Tausch und tauschähnlicher Umsatz – Behandlung?
Tausch (Leistung gegen Leistung) und tauschähnlicher Umsatz (Leistung gegen sonstige Leistung) sind steuerbar; Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (Entgelt). (Im Skript bei „Entgelt“ verortet.)
Einfach: „Ware gegen Ware/Service“ wird so behandelt, als wäre bezahlt worden – USt fällt an
Welche Merkmale für die Unternehmereigenschaft?
Unternehmerfähigkeit, gewerbliche/berufliche Tätigkeit, Selbständigkeit – alle drei kumulativ.
Einfach: Dürfen + gewerblich/beruflich tätig + auf eigene Rechnung/ohne Weisungen
Bedeutung der Merkmale (USt-Recht)?
Voraussetzung u. a. für Steuerbarkeit, Steuerschuldnerschaft, Option, Vorsteuerabzug.
Einfach: Ohne „Unternehmer“ keine USt-Pflichten und kein Vorsteuerabzug.
Unternehmensbereich – Grund-, Hilfs-, Nebengeschäfte?
Hauptzweck (z. B. Fahrzeug- und Teileverkauf).
– Hilfs: „im Gefolge“ (z. B. Verkauf alter Ladeneinrichtung).
– Neben: neben Haupttätigkeit, wirtschaftlich verbunden (z. B. Prüferausschuss HWK).
Einfach: Kernleistung vs. Begleitgeschäft vs. „Nebenbei“, aber betrieblich.
Inland, Ausland, Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet – Bedeutung?
Im Inland“ ist i. d. R. Voraussetzung für Steuerbarkeit; besondere Zuordnungen (z. B. Botschaften, Duty-Free etc.); Europa-Karte im Skript zeigt, was wohin gehört.
Einfach: Wo der Umsatz „liegt“, entscheidet, welche USt-Regel greift.
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) – wie, wer schuldet?
Einfuhr aus Drittland → EUSt wie USt-Satz des Bestimmungslands. „Unverzollt/unversteuert“: Schuldner ist der Abnehmer; „verzollt/versteuert“: Schuldner ist Lieferer/Beauftragter. Vorsteuerabzug möglich (Unternehmer).
Einfach: Beim Import fällt „USt an der Grenze“ an – je nach Lieferbedingung zahlt der Empfänger oder der Lieferer
Beispiele Autohaus (Ersatzteil, Gebrauchtwagen, Leasing, Import) – USt-Wirkung?
Ersatzteillieferung/Gebrauchtwagenverkauf: Lieferung → USt, ggf. Differenzbesteuerung beachten (nicht im Skriptteil, Grundsatz: Lieferung).
– Leasing: idR sonstige Leistung (laufende Entgelte); bei Mietkauf/Übereignung → Lieferung.
– Import: Einfuhr → EUSt; Vorsteuerabzug möglich.
Einfach: Verkauf = Lieferung; Miete = Leistung; Import = EUSt.
steuerbar, nicht steuerbar, steuerfrei, steuerpflichtig – Abgrenzung?
steuerbar: die drei Umsatzarten (s. Karte 9).
– nicht steuerbar: z. B. Geschäftsveräußerung im Ganzen.
– steuerfrei: z. B. bestimmte § 4-Tatbestände (ärztliche Leistungen, Vermietung zu Wohnzwecken usw.).
– steuerpflichtig: alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerfrei sind.
Einfach: Erst prüfen „gehört’s dazu?“, dann „gibt’s Befreiung?“.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug?
Unternehmer; Leistung für das Unternehmen; ordnungsgemäße Rechnung/USt gesetzlich geschuldet; keine Ausschlussgründe (z. B. für steuerfreie Ausgangsumsätze). (Grundprinzip und Systematik im Skript dargestellt.)
Einfach: Nur wer als Unternehmer einkauft – fürs Unternehmen und mit korrekter Rechnung – darf Vorsteuer ziehen.
Rolle der Organschaft im USt-Recht?
Bei Organschaft ist die eingegliederte juristische Person (Organ) nicht selbständig; Leistungen im Organkreis sind nicht steuerbar, der Organträger ist Unternehmer. (Kernaussage im Skript: keine Selbständigkeit bei Organschaft).
Einfach: Konzern wird wie „ein Unternehmer“ behandelt
Bedeutung von Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft für die Verfügungsmacht?
Verpflichtungsgeschäft = z. B. Kaufvertrag (Pflicht zum Übereignen); Erfüllungsgeschäft = tatsächliche Übereignung/Übergabe → hier entsteht die Verfügungsmacht (maßgeblich für Lieferung).
Einfach: Erst versprechen, dann liefern – USt-relevant ist das „Liefern“.
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