Unmöglichkeit Definition
= dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs
Wann tritt Unmöglichkeit ein ?
Stückschuld = wenn Stück untergeht
Gattungsschuld
erst mit Untergang der gesamten gattung
oder wenn Konkretisierung eingetreten ist
Konkretisierung
-> möglicherweise schuldete V zum Zeitpunkt der zerstörung des … nur dieses Exemplar
-> könnte der fall sein , wenn die ursprüngliche Gattungschuld durch Konkretisierung gem. § 243 III zur Stückschuld geworden ist
-> Vss : S muss das seinerseits erforderliche getan haben
-> was das seinerseits Erforderliche ist hängt davon ab , ob Parteien Hol - , Bring - oder Schickschuld vereinbart haben
-> hierfür ist auf den lesitungs - und Erfolgsort abzustellen
Leistungsort = Ort an dem S Leistungshandlung vornimmt
Erfolgsort = ort an dem der geschuldete Leistungerfolg eintritt
Holschuld : Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner der Leistung
Bringschuld : Leistungs - und Erfolgsort beim Gläubiger
Schickschuld : Leistungsort beim S , Erfolgsort beim G
-> hier wurde …… vereinbart
-> Was ist das seinerseits erforderliche ?
Was ist das seinerseits erforderliche ?
Holschuld
1. Aussonderung nach mittlerer Art und Güte
2. Bereitstellung für den Gläubiger
3. ggf. Benachrichtigung des Gläubigers
Bringschuld
2. Tatsächliches Angebot in Gläubigerverzug begründender Art und Weise , § 294
Schickschuld
Aussonderung nach mittlerer Art und Güte
Übergabe an zuverlässige Transportperson
( typischer fall : Versendungskauf , § 447 )
Gläubigerverzug
Wo prüfen :
einerseits als Ausnahme von § 323 I
oder auch bei Bringschuld -> Angebot in annahmeverzugs begründender Weise
Tatsächliches Angebot
wenn S dem G Leistung zu einem zeitpunkt , zudem er zur Leistung berechtigt war tatsächlich angeboten hat, § 294
P : Das Angebot unter der Bedingung der KP Zahlung stand , hindert gem . § 298 Annahmeverzug nicht
-> 298 abschreiben + subsumieren + 323 Zug um Zug
Erbringbarkeit der leistung seitens S , § 297
Kein Ausschluss § 299
Wichtig : bei SE wegen Unmöglichkeit + GVerzug : 300 I bei VM beachten
§ 326 1 Alt. 1 : g verantwortlich für Unmöglichkeit
-> Anwendung des § 326 I kann gem § 326 II 1 Alt. 1 ausscheiden
-> nach dieser Vorschrift behällt S Anspruch auf Gegenleistung , wenn G für den Umstand , aufgrund dessen s nach § 275 I bis III nicht zu leisten braucht , allein oder weit überwiegend verantwortlich ist
Für welche Umstände G verantwortlich sit , ist in § 326 II 1 Alt. 1 nicht geregelt
§ 276 FF. erfassen nur Verantwortlichkeit des S
S und G sind allerdings gleich zu behnadeln , sodass bei bestimmung der Verantwortlichkeit des G die § 276 ff. analog heranzuziehen sind
-> bei Anspruch erloschen prüfen
SE nachträgliche Unmöglichkeit : §§ 280 I , III , 283
I.SV
II.PV
-P : Nichtleistung o Verletzungshandlung ?
-Vss. des § 280 III : 1.Unmöglichkeit der Leistung
2.Leistungshindernis liegt erst nach
V.schluss vor
III. VM
280 I 2 -> Fraglich ob S sich exkulpieren kann
zu vertreten hat er § 276 I
Evtl.: § 278 Haftung für Erfüllungsgehilfen
§ 287. S. 2 Verschärfte Haftung
IV. Schaden
-Nat. rest nicht anwendbar
Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit
-> entfällt nach § 326 I 1 grds.
-> Vss. : das S nach § 275 I - III nicht zu leisten braucht
-> bei Anspruch nicht erloschen prüfen
Ausnahmen von § 326 I 1
§ 326 II 1 Alt. 1 : G ist verantwortlich für die Unmöglichkeit
§ 326 II Alt. 2 : Gläubigerverzug + kein VM des Schuldners
§ 326 III : G verlangt stellvertretendes commodum § 285
P : Worin besteht PV ? :Nichtleisten oder Verletzungshandlung ( bzw. Herbeiführung des Leistungshindernis ) ?
In Fällen des § 283 kann PV des s entweder darin bestehen , dass er seine unmöglich gewordene Leistung nicht erbringt oder darin , dass S nach nachtäglich das Leistungshindernis aktiv herbeigeführt bzw. den Eintritt nicht abgewendet hat
Für 2 spricht :
Leistungspflicht entfällt gem . § 275 , sdass es wiedersprüchlich erschiene , Nichtleistung als PV zu werten
-> nach h.M dies aber der Wille des Gesetzgebers
§ 283 S. 1 fingiert die Nichtleisrung als PV
Hierfür spricht systematisch , dass G PV beweisen muss , während ihm hinsichtlich des VM die Beweislast zugutekommen soll ( § 280 I 2 )
Käme es schon im Rahmen der PV auf Umstände der Herbeiführung der Unmöglichkeit an , wäre die Beweislastumkehr weitgehend entwertet , weil G in diese Umstände typischerweise keinen Einblick hat
-> PV = Nichtleistung
Anfängliche Unmöglichkeit
wirksamer KaufV
Anf. Unmöglichkeit
Def. Unmöglichkeit -> Gattungs -Stückschuld …
weil Unmöglichgkeit bereits vor Vertragsschluss eingetreten war , ist Anspruch nie entstsanden
-> d.h alles im Prüfungspunkt Anspruch entstanden prüfen
Anfängliche Unmöglichkeit § 311a II
I. KaufV
anfängliche Unmöglichkeit steht Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen
II. Nichterfüllung des Leistungsversprechens wegen anfänglicher Unmöglichkeit
( keine PV weil S nach § 275 von vornherein nicht zur Leistung verpflichtet war , sodass Pflicht nie entstanden ist )
a) Unmöglichkeit der Leistung
b) Leistungshindernis vor Vertragsschluss
gem. § 311a II 2 tritt Haftung nicht ein , wenn der S das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht zu vertreten hat
was S zu vertreten hat richtet sich nach § 276 - 278
absolutes und relatives Fixgeschäft
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