Prüfungsschema
Schutzbereich
a) sachlicher Schutzbereich
b) persönlicher Schutzbereich
Eingriff
klassischer Eingriffsbegriff
moderner Eingriffsbegriff
Rechtfertigung
a) Schranken
b) Schranken - Schranken
Obersatz Beispiel
Die Impfpflicht verletzt den K in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG , wenn der Schutzbereich eröffnet ist , in diesen eingegriffen wurde und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann
1.Sachlicher Schutzbereich
was , d.h welches Tun / Unterlassen ist geschützt
grds. jedes Verhalten durch allgemeine Handlungsfreiheit geschützt
-> zuerst aber immer gucken ob ein bestimmtes Grundrecht in Frage kommt
-> lex specialis Grundsatz : jedes spezielle Recht verdrängt einfaches Recht
wenn Schutzbereich für Freiheitsrecht nicht eröffnet ist , dann erst allgemeine Handlungsfreiheit
2.Persönlicher Schutzbereich
-> Wer darf sich auf das Grundrecht berufen , wer wird geschützt
Deutschengrundrechte
-> z.B Art 8 , 12
nur Deutsche im Sinne von Art. 116 I können sich auf Art.8 berufen
2.Persönlicher Schutzbereich Unionsbürger
Problem : Unionsbürger
… ist kein deutscher Staatsbürger iSd Art 116
Von daher kann er sich z.B nach auf den Wortlaut des Art. 8 I nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen
Fraglich ist allerdings , ob dies anders zu beurteilen ist , weil … Spanier ist , mithin Unionsbürger ist
gem. Art. 18 Abs. 1 AEUV verbietet Unionsrecht Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit
Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht , grd. auch vor nationalem Verfassungsrecht
Art. 18 AEUV fordert , dass S nicht allein deshalb schlechter gestelt eird als D , weil er spansche und nicht deutsche Staatsangehörigkeit hat
-> streitig we der Konflkt zu lösen ist
Unbestritten kann S sich auf Art.2 Abs.1 als Auffanfgsgrundrecht berufen , da es sich hierbei um ein Jedermanngrundrecht handelt
a) E.A :
nach einer Ansicht ist das Schutzniveau dieses Auffanggrundrechts auf dieselbe Höhe wie Art. ( zu heben.
Auf diesem Weg wird S ggü. D jedenfalls nicht in der Rechtsfolge diskriminiert , kann sich allerdings weiterhin nicht auf dieselbe Rechtsgrundlage wie deutsche Staatsangehörige berufen
b) h.M
wohl überwiegende Auffassung legt demggü. den Begriff des Deutschen aus Art. 8 I GG erweiternd aus .
Hiernach können sich neben deutschen Staatsangehörigen auch Unionsbürger auf die Deutschengrundrechte berufen.
Diese finden direkte Anwendung , auch wenn der Wortlaut entgegenzustehen scheint
->Ansicht sucht Wege , Deutschengrudrechte europarechtskonform ( uninskonform ) auszulegen -> Dies entspricht Europarechtsfreundlichkeit des GG ( vgl. Art. 23 GG )
-> Diskrminierung in Rf und Rechtsgrundlage wird vermieden ; Verfassungsrecht trägt in seiner Fortbildung der weit vorangeschrittenen europäischen Integration Rechnung
Dem ist zuzustimmen -> S kann sich daher auch auf Art. 8 berufen
2.Persönlicher Schutzbereich Juristische Personen
Problem : Juristische Person
Grundrechtsfähigkeit durch Art. 19 Abs. 3
entscheidend ob Grundrecht “ seinem Wesen nach “ auf inländische JP anwendbar ist
-> d.h Qualität des Grundrechts darf nicht an natürliche P gebunden sein -> d.h nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen-> Bsp.: GmBH kann keine Ehe schließen , hat kein Leben
Eigenschaften der JP als Rechtsträger :
BVerfG : Personales Substrat erforderlich
-> geht davon aus , dass Grundrechtsschutz der JP letztlich dem Zweck dient , nP ein möglichst hohes Grundrechtsniveau zu verschaffen
a.A : Es ist eine grundrechtstypische Gefährdungslage notwendig
P: JP des öffentlichen Rechts
grds. können diese sich nicht auf Grundrechte berufen
Grund : sie sind regelmäßig grundrechtsverpflichtet : Man kann nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein ( Konfusionsargument )
-> da Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind , sollen sie nicht dazu dienen , dass sich der Staat oder eine staatliche Einrichtung gegen den Staat selber schützt
Ausnahme : sie unterfallen unmittelbar dem geregelten Bereich
-> dann machen sie ihre individuellen Grundrechte geltend :
Universitäten : Wissenschaftsfreiheit
Rundfunkanstalten : Rundfunkfreiheit
Kirchen : Reliionsfreiheit
P : JP des privatrechts , deren Anteile zumindest teilweise in öffentlicher Hand liegen : Kann sich diese auf Grundrechte berufen ?
Nein , wenn sich die Anteile ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden
2. Persönlicher Schutzbereich : Ausländer
Problem : Ausländer
-> Nach Wortlaut findet Art. 8 keine Anwendung , aber deswegen nicht schutzlos -> Art. 2 Abs. 1 als Auffangsgrundrecht
(Schutzniveau aber auf das des Grundrechts anheben )
2.Persönlicher Schutzbereich : Beamte
jedermann Grundrecht -> Damit kann sich A grds. auf das Grundrecht berufen
Es könnte aber vorgebracht werden , dass sich A als Polizeibeamter in einem besonderen gewaltverhältnis zum Staat befindet.
Da die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind , erscheint es fraglich , ob sich A als teil des Staatsapparts auch auf sie berufen kann.
Die Vorstellungen von grundrechtsfreien Räumen sind jedoch mit einer den Grund - und Menschenrechten verpflichteten rechtsstaatlichen Demokratie nicht vereinbar.
Es besteht kein Grund Soldaten oder anderen , di in einem besonderem Verhältnis zum Staat stehen , von vornherein den Grundrechtsschutz zu verweigern.
Vielmehr können diese regelmäßig aufgrund ihres Näheverhältnisses zum Staat besonders schutzwürdig sein.
Damit ist auch der perönilche Schutzbereich eröffnet
-> Lehre des sog. Sonderstatus heute überhohlt
3.Eingriff
-> .. stellt einen Eingriff dar , wenn die Voraussetzungen des klassischen oder jedenfalls des erweiterten Eingriffsbegriff vorliegen
Klassischer Eingriff
Ein Eingriff ist jeder finale , unmittelbar auf Rechtsfolgen gerichtete , mit Befehl oder Zwang durchsetzbare staatliche Rechtsakt der den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt
-> ein klassischer Eingriff ist dann anzunehemn , wenn eine staatliche Maßnahme fina , unmittelbar und als rechtsförmiger und durchstzbarer Befehl ergeht
Finalität : staatliche Maßnahme muss allgemein zweckgerichtet auf Grundrechtsverkürzung ausgelegt sein / grundrechtsverkürzend wirken
Unmittelbar : wirkt die Maßnahme , wenn sie keines weitern Umsetzungsaktes bedarf , um die Rechtsfolge herbeizuführen
Rechtsakt : staatliche Maßnahme , die in rechtlicher und nicht bloß tatsächlier Hinsicht wirkt; Klassiche Rechtsakte : Parlamentsgestze , Gerichtsurteile , Verwaltungsakte
Imperativität ( mit Befehl und Zwang ) :Einhaltung eines Gestzes kann durch Polizei notfalls zwnagsweise durchgesetzt werden
-> müssen kumulativ ( gleichzeitig ) vorliegen
-> moderner Eingriffsbegriff = bei Vorliegen eines Merkmals
Moderner Eingriffsbegriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln , das dem Einzelnen ein Verhalten , das in den Schtzbereich eines Grundrechts fällt , in rechtlicher oder tatsächlicher Hnsicht ganz oder teilweise unmöglich macht / bzw. unmöglich macht oder wesentlich erschwert
-> jede freiheitsverkürzende Maßnahme
Dem Staat zurechenbar ist dabei jede vorhersehbare Grundrechtsbeeinträchtigung , die durch wenigstens eines der vier Merkmale des klassichen Eingriffsbegriffs gekennzeichnet ist , d.h entweder auf imeratives oder / und rechtsförmliches oder / und unmittelbares oder / und finales Handeln des Staates zurückzuführen ist
Prüfungsaufbau Fragen
-> ist Schutzbereich eröffnet ?
-> Wurde in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen ? ( nicht verletzt ! )
-> Kann Eingriff gerechtfertigt werden ?
4.Rechtfertigung
Schwerpunkt der Klausur !!!
Schranke
ist betroffenes grundrecht überhaupt einschränkbar ?
Schranke -Schranke
Die Schranke müsste ihrerseits selbst verfassungsgemäß sein
-> Auch bei beschränkung eines Grundrechts , ist der Staat seinerseits beschränkungen unterworfen
Gesetzgeber ist an das Übermaßgebot gebunden (BVerfG )-> Rechtsgrundlage Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip )
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aa) Gestzgebungskompetenz
bb) Gestzgebungsverfahren
cc) Zitiergebot
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aa) insb. Verhältnismäßigkeitsgrds
bb)Spezielle materielle Schranken - Schranken ( z.B
Zensurverbot Art. 5 I 3 )
cc) Verbot des Einzelfallgesetzes ( Art. 19 I 1 )
dd) Rückwirkungsverbot
ee) bestimmtheitsgrundsatz
ff) Wesensgehaltsgarantie ( Art.19 II )
Schranke / Beschränkbarkeit : Konkretisierung durch allg. Weisungsrecht ….
Bsp .: Impfpflicht für Polizisten und körperliche Unversehrtheit
I. Schranke
……
Konkretisierung durch allgemeines Weisungsrecht § 62 Abs. 1 S. 2BGB
Dieser Vorbehalt könnte hier durch das allg. Weisungsrecht des Dienstherren gem. s.o konkretisert sein
Fraglich aber , wie es sich auswirkt , dass hier eine äußerst allgemeine Grundlage herangezogen wird , um einen sehr spezifischen Grundrechtseongriff zu stützen
Das Demokratie - ( Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ) und Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3) gebieten , dass der Gestzgeber die wesntlichen Fragen selbst regelt.
Nach dieser sogenannten Wesentlichkeitstheorie muss jeder Grundrechtseingriff auf einem Gesrtz berugen , das die wesntlichen Voraussetzungend es Eingriffs regelt
§ 62 … bestimmt hier lediglich alllg , dass Beamte verpflichtet sind , dienstliche Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen -> trifft keine konkrete Regelungen in bezug auf Impfungen
In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit kann diese einfache Grundlage nicht ausreichen
A hat insoweit Recht , dass nach der Wesentlichkeitstheorie § 62 … keine taugliche Grundlage für die Anordnung einer Impfpflicht für Beamte ist
Konkretisierung durch zu erlassendes spezielles Gesetz
Dem gegenüber wprde einspezielles Gesetz , das die wesentlichen Elemente der Impfverpflichtung regelt , dem Vorbehalt des Gesetzes genügen
-> Im zweiten Schritt bei Schranken - Schranken ansprechen , dass das spezielle gestz ferner den weiteren formellen und materiellen Anfordungen des GG genügen und dies dann prüfen
Grundatz der Verhältnismäßigkeit
-> Übermaßverbot : “Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen “
Legitimer Zweck / legitimes Ziel
Maßnahme muss legitimen Zweck dienen
wenn es Grundrecht gibt , dann auch legitimer Zweck +
Hinweis : Versuchen für legitimen Zweck Anknüpfungspunkt in der Verfassungs zu finden und diesen dann zu benennen
Geeignetheit
wenn es dem Zweck in irgendeiner Weise förderlich ist
Teileignung genügt
hier kommt dem Staat eine sehr weiter Einschätzungsspielraum zu ( sog. Einschätzungsprärogative )
Erforderlichkeit
.. müsste überdies zur Zweckerreicherung erforderlich sein
Dies ist der Fall , wenn es kein milderes Mittel gibt , das den verfolgten Zweck mindestens gleich wirksam erreichen könnte
Maßnahme muss erforderlich sein , um den erstrebten Zweck zumindest zu fördern.
Hinweis : hier Gedanken zu möglichen Alternativen diskutieren -> genügt nicht das Alternative milder ist , muss auch gleich geeignet sein
Verhältnismäßigkeit ieS
Verhätnismäßigkeit im engere Sinne ( Angemessenheit )
-> Das Mittel müsste außerdem verhältnismäßig ieS , d.h zur Zweckerreichung angemessen sein. Die Maßnahme ist dann angemessen , wenn das Mittel nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zwecken steht .
Abstrakte Betrachtung
stellen sie dar , welche beiden rechtsgüter sich gegenüber stehen -> lässt sich ein Überwiegen einer Position feststellen ?
Bei abstrakter betrachtung stehen sich … auf einer Seite und .. auf der anderen Seite gegenüber
Als .. genießt … aber einen herausgehobenen Rang
Auf abstrakter Ebene kommt folglich … ein Übergewicht zu
Konkrete Betrachtung
Zudem sind die konkrete Schwere des durch das Mittel bewirkten Eingriffs sowie der konkreten Grad der Zweckerreichung zueinander in Verhältnis zu setzten
Die Schwere des Eingriffs hängt entscheidend davon ab , wie oft , wie lange und wie intensiv dieser erfolgt
Konkreter Grad der Zweckerreichung : Auf anderen Seite ist der Grad der Zweckerreichung zu ermitteln.Wirksamkeit der Maßnahme muss nicht zweifelsfrei nachgewiesen , aber plausibel sein
Der Grad der Zweckerreicjung ist hier ….( hoch)
Grad der Zweckerreichung -> inwieweit Maßnahme legitimen Zweck erreicht
Insgesamt steht einem z.B mittelschweren Eingriff ein hoher Grad der Zweckerreichung gegenüber
Mithin ist ….. im Ergebnis angemessen / unangemessen
-> … dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet , erforderlich und angemessen . Die Maßnahme ist folglich verhältnismäßig
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