Prüfungsschema
1.Subsidiarität gegenüber speziellen Gleichheitssätzen
2.Staatliche Ungleichbehandlung
3.Rechtfertigung
Obersatz Grundrechtsprüfung
Die Regelung der … könnte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen . dafür müsste eine staatliche Ungleichbehandlung vorliegen , die nicht gerechtfertigt ist
Vorrangig zu prüfende Gleichheitssätze sind für diesen Fall nicht einschlägig
Zunächst müsste eine staatliche Ungleichbehandlung vorliegen
Dazu müssten zwei vregleichbare Sachverhalte vorliegen , die ungleich behandelt werden. Um festzustellen , ob es sich um zwei wesentlich gleiche Sachverhalte handelt , bedarf es eines Vergleichsmaßstabes . Die Vergleichbarkeit erfordert eine Gemeinsamkeit der beiden Sachverhalte hinsichtlich eines gemeinsamen Bezugspunkts ( tertium comparationis ).
Es ist nach einem gemeinsamen Oberbegriff zu fragen
Im vorliegenden Fall…….
Da es in allen Fällen um … geht , ist als gemeinsamer Oberbegriff derjenige der “ …. “ heranzuziehen.
Es handelt sich um zwei wesentlich gleiche Sachverhalte
Diese Sachverhalte müssten durch eine staatliche Stelle unterschiedlich behandelt werden . …
Damit liegt staatliche Ungleichbehandlung vor
P : Staatliche Ungleichbehandlung von unterscheidlichem Hoheitsträger
Die Ungleichbehandlung müsste zudem demselben Hoheitsträger zurechenbar sein
Die Ungleichbehandlung müsste zudem wesentlich sein . Dies setzt im Weitern eine Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger voraus.
Vorleigend …..
es handelt sich um zwei unterschiedliche Hoheitsträger , sodass die Ungleichbehandlung rechtlich nicht relevant ist.
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der staatlichen Ungleichbehandlung
a) Festlegung des Prüfungsmaßstabs
Diese Ungleichbehandlung könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es für eine Ungleichbehandlung wesntlich gleicher Sachverhalte tragfähige Gründe
-> Fraglich vorab , welche Anforderungen an diese Gründe zu
stellen sind
Ürspr. ging BVerfG in seiner sog. Willkürformel davon aus , dass eine Ungleichebhandlung schon durch einen sachlich einleuchtenden Grund gerechtfertigt werden könnte und die Bestimmung dadurch nicht als willkürlich bezeichnet werden könne
Diesen dogmatischen Ansatz differenziert das BVerfG in folgenden Entscheidungen mit seiner sogenannten Neuen Formel weiter aus
danach ist der Gleichheitssatz dann verletzt , wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird , obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen , dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können .
Im Kern läuft neue Formel damit auf Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinaus , soweit keine Umstände “von solcher Art und solchem Gewicht “bestehen
Nach dem BVerfG gibt es grds. drei Fallgruppen , in denen eine Ungleichbehandlung besonders intenisve Wirkung entfaltet , sodass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Neuen Formel anzustellen ist
Dies ist der Fall , wenn :
sich das Kriterium zur Unterscheidung den unzulässigen Differenzierungskriterien des Art. § Abs. 3 annähert
wenn das jeweilige Differenzierungsmerkmal für den einzelnen nicht verfügbar ist , d.h nicht beeinflussbar
oder wenn die Ungleichbhandlung den Gebrauch grunderchtlicher Freiheiten erschwert
Heute nimmt das BVerfG einen stufenlosen am Grundatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab an
a) Sachlicher Grund / Legitimer Zweck
-> zunächst müsste die Ungleichbehandlung einem legitimen Zweck dienen ; es müsste ein sachlich einleuschtender grund für die Ungleichbehandlung bestehen.
-Hiernach ist der Gleichheitssatz verletzt , wenn sich kein vernünftiger , aus der Nature der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuschtender Grund für die gestzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt , kurzum , wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss
… verfolgt den Zweck …. zu ermöglichen
Damit verfolgt Staat Verfassungsaufträgern -> z.B Chancengleichheit iSV …. zu gewährleisten
c) Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung muss zudem verhältnismäßig sein .
Dies knüpft an die Rspr. des BVerfG zu der so genannten neuen Formel an , wonach der Gleichheitssatz verletzt ist , wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt word , obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen , dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können
aa) Intensität der Ungleichbehandlung
Dabei hängt Maßstab der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall insb. von der Intensität der Ungleichbehandlung ab
Nach Rspr. des BVerfG drei Fallgruppen ( sihe oben ) , in denen eine Ungleichbehandlung besonders intensive Wirkung entfaltet
Wenn Ungleichbehandlung von geringerer intensität , also wenn sie unter keine der drei gruppen fällt , handelt , muss diese lediglich willkürfrei sein
Ungleichbehandlung bei einem personenbezogenen Kriterium spricht regellm. für erhebliche Intensität
bb) Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung
zur zweckerreichung geeignet ?
Teilgeeignetheit reicht aus
cc) Erforderlichkeit
gibt es ein anderes milderes , aber dennoch in gleicher Weise geeignetes Mittel ?
Alternativen diskutieren
dd) Verhältnismäßigkeit i.e.S ( Angemessenheit )
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