Prüfung bei möglichem Eingriff in die Menschenwürde
P : Ist die Menschenwürde überhaupt ein Grundrecht in dem Sinne , dass man sich auf diese auch verfassungsrechtliche berufen kann
A. Grundrechtscharakter von Art. 1 Abs. 1 GG
Dafür müsste es sich bei Art. 1 Abs. 1 GG aber zunächst um ein Grundrecht handeln
Fraglich ist , ob es sich bei der Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt um ein Grundrecht , also ein subjektives Individualrecht , oder “nur “ um eine objektive Fundamentalnorm handelt
Gegen die Annahme eines Grundrechts könnte sprechen , dass Art.1 Abs. 1 GG davon spricht , dass die “ nachfolgenden Grundrechte “ Gesetzgebung , vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden
Außerdem wird bezweifelt , ob neben dem umfassenden Grundrechtsschutz der Art. 2 ff. GG ein praktisches Bedürfnis für die unmittelbare Einklagbarkeit auch der Menschenwürde besteht.
Andererseits ist die Menschenwürdegarantie im 1. Abschnitt des GG geregelt , der mit den Worten “ Die Grundrechte “ überschrieben ist. Gerade die Menschenwürde als Kern individueller Autonomie sollte auch als Individualrecht verstanden werden
Bei Verfassungsbeschwerden gegen Verfassungsänderungen und Fragen der Verfassungsidentität kann die Einordnung von Art. 1 Abs.1 GG als “ echtes Grundrecht “ auch praktische Bedeutung haben
Somit kann A sich vorliegend auch auf die menschenwürde als möglicherweise verletztes Grundrecht berufen
-> bei prozessualer Klausur diesen Punkt in Beschwerdefähigkeit / Beschwerdebefungnis ansprechen
I.Sachlicher Schutzbereich
Der Schutzbereich der Menschenwürde lässt sich nur schwierig definieren . Es haben sich unterschiedliche Theorien herausgebildet , die sich ihrem Inhalt zu nähern versuchen :
Mitgifttheorie
im Rahmen dieser Theorie wird vertreten , dass dem menschen bestimmte Eigenschaften unverfügbar ( von Gott / von Natur ) mitgegeben sind
Menschenwürde ist ein von außen ( Gott oder Natur ) dem Menschen mitgegebene Wert
Der Mensch ist Subjekt und Zweck insich selbst. Würde geht dem Menschen voraus
Leistungstheorie
Diese Theorie geht hingegen davon aus , dass Würde von den eigenen Entscheidungen der eigenen , selbstbestimmten Lebensführung ausgemacht wird - Menschenwürde ist hiernach Produkt der Handlungen von Menschen .
Würde erhält der Mensch durch den Prozess der Selbstfindung und Identitätsbildung
Nach der Leistungstheorie gründet die Menschenwürde auf der Entfaltung des Menschen als Individuum.
Damit betont sie die Selbstentfaltung und Selbstbestimmung des Menschen , denn nur der Mensch könne bestimmen , was und wer er ist
Staatskonstitutive Versprechenstheorie / Kommunikationstheorie
nach dieser Theorie wird die Würde des Menschen innerweltlich geschaffen , indem sich die Mitglieder der Rechtsgemeinscahft gegenseitig versprechen , ihre Menschgenwürde anzuerkennen und zu achten
Sie betont damit die soziale Komponenete der Menschenwürde
Würde entsteht danach in Gemeinscahft und lebt von Anerkennung
Zwischenbewertung der Theorien
Keiner der vorstehenden Theorien kann alleinstehend vollständig überzeigen : Religiöse oder natirrechtliche Vorstellungen können in einer pluralistischen und diversen Demokratie nicht Grundlage staatlichen Handelns sein
Machte man die Menschenwürde von Leistung abhängig , würde man die Anerkennung einer grundlegenden Gleichheit zwischen den Menschen durch die Demokratie , aber auch die Grund - und Menschenrechte verkennen.
Ferner ist der Mensch nicht ausschließlich soziales Wesen sodnern gerade auch selbstbestimmtes Individuum.
Nach der Leistungstheorie entsteht die Menschenwürde nicht mit der Geburt , sondern erst im kreativen Prozess freier Selbstdarstellung und gelungener Identitätsstiftung ( Rollenverständnis in der Gesellschaft ) ( contra : Säuglinge , Schwerbehinderte sind in der Selbstadrstellung eingeschränkt )
Das Menschenwürde nicht verdient werden muss und der Einzelne nicht einfach in der Gemeinschaft aufgeht, lässt sich auch historisch aus der Erfahrung des Nationalsozialismus begründen.
Mit der Würde des menschen wird letztlich ein Wert bezeichnet, der jedem Menschen aufgrund seines bloßen Menschseins zukommt und nicht verloren oder verwirkt werden kann
Objektformel
weitgehend unstreitig ist , dass eine Menschenwürdeverletzung vorliegt , wenn der Mensch i.S.d Objektformel zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird , indem er “ instrumentalisiert “ und seine Subjektqualität also grds. infrage gestellt wird.
Die Objektformel bildet damit einen Grundkonsens aller Ansichten ab
Dieser Ansatz wird auch von der Rspr. des BVerfG im Ausgangspunkt zugrunde gelegt
damit wird die Frage der Betroffenheit der Menschenwürde von einem konkret definierten Schutzbereich entkoppelt .
Vielmehr treten die konkreten staatliche Maßnahme und ihr Inhalt in den Mittelpunkt .
Die Frage , ob die Menschenwürde betroffen ist , wird damit zu einer Frage des Eingriffs.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Schwächen der anderen ansätze soll hier dieser Ansicht gefolgt werden
II.Eingriff
I.Klassiche Eingriffseinordnung
Zunächst kann festgestellt werden, dass die Befehle für K … gezielt und unmittelbar Zwangscharakter haben und somit klassische Eingriffe darstellen könnten
II.Maßstab für Bestimmung des Gehaltes der Menschenwürde ausgehend von der Objektformel
ferner müssten die konkreten Befehle aber auch Eingriff in die Menschenwürde drastellen
Bei der Feststellung von Eingriffen in die Menschenwürde ist jedoch Zurückhaltung geboten .
Art. 1 Abs. 1 GG ist in hohem Maße unbestimmt . Dies macht die Norm empfänglich für eine Vielzahl von möglichen Zuschreibungen von Abwehrrechten , aber auch Schutz - und Leistungspflichten
Der normative Gehalt der Menschenwürde darf nicht jeder Beliebigkeit und Banalität preisgegeben werden. Dies rührt nicht zuletzt daher , dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist
Die Würde ist gem. Art. 1 I 1 Gg “unantastbar “ und gem. § 79 III GG selbst dem Zugriff des verfassungsändernden gestzgebers entzogen
Das Problem der Objektformel liegt darin , dass sie sehr allgemein gefasst ist . potenziell kann jede staatliche Regelung ein Individuum zum Regelungsobjekt einer Norm machen
Mit der Obejktformel ist daher nicht gemeint , dass der Mensch Adressat von Normen ist , sich Gemeinschaftsinteressen unterordnen muss und dem Recht unterworfen wird
Dies ist grds. mit der Menschenwürde vereinbar , solange die Subjektqualität des Menschen nicht prinzipiell infrage gestellt wird oder die Würde des menschen im konkreten Fall
willkürlich missachtet wird
Erst dann ,wenn der grundelgende Wert eines menschen verneint wirtd , wird er in diesem Sinne zum Objekt herabgewürdigt.
Wann eine Behandlung den Menschen zum “bloßen” Objekt macht , lässt sich nur mit den konkreteren Umständen begründen . Insbedondere die Art und Weise der Behandlung kann zu einer Entwürdigung führen
Allgemein anerkannte Fallgruppen, die bei der Bestimmung helfen können , sind die Deklassierung von Gruppen und die Herabwürdigung von Personen ( Menschenhandel , Vertreibung , Sklaverei , Zwangsarbeit ,Schmähkritik )
Ferber sind Erniedrigung , Folter , Brandmarkung und sonstige staatliche Willkür historische Besispiele einer solchen OIbjektivierung. Für die Garantie des Existenzminimums und e elemntaren Rechtsgelichheit ist die potenzielle Betroffenheit der Menschen würde ebenfalls anerkannt
III.Konkretisrung im vorliegenden Fall
II.Eingriff Teil 2
III. Konkretisierung im vorliegenden Fall
herausfinden welche der zuvor genannten Fallgruppen hier betroffen sein könnte
-> z.B : Hier könnte die Fallgruppe der Erniedrigung betroffen infrage kommen
Auch in bezug auf Erniedrigung zu beachten, nicht vorschnell einen Menschenwürdeverstoß anzunehemen
Nicht alles , was umgangssprechlich oder vom Betroffenen als erniedrigend bezeichnet wird , ist als nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Menschenwürde zu werten
Valider faktor kann in diesem Fall Element der Absicht sein , die zur Menschenwürdeverletzung beiträgt . -> Gibt es hier Hinweise darauf , dass z.B B die Menschenwürde absichtlich
Aber auch Erniedrigung in guter Absicht bleibt Erniedrigung
III.Rechtfertigung
Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt . Auch kollidierendes Verfassungsrecht kann keine verfassungsimmanente Schrabke darstellen . Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG , der von der “ Unverletzlichkeit “ der Menschenwürde spricht .
Jeder Eingriff in die Menschenwürde stellt somit gleichzeitig deren Verletzung dar.
Nach dem BVerfG ist die Menschenwürde absolut geschützt. Sie ist kein abwägungsfähiges Prinzip , sondern ausnahmslose Regel
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