Was besagt die Dassonville-Formel
aus nichtwirtschaftlichen Gründen wie öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit Beschränkungen verhängen, die mengenmäßigen Obergrenzen entsprechen. Diese Ausnahmen sollten eng ausgelegt werden und dürfen nicht zu willkürlicher Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen. Sie müssen unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen und im Hinblick auf das beabsichtigte Schutzniveau verhältnismäßig sein.
Was besagt die Keck- Formel?
bestimmte Verkaufsmodalitäten, die keine den Marktzugang selbst behindern, nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung gelten, solange sie eine für alle gültige und inländische Tätigkeit betreffen. Wenn jedoch der Marktzugang selbst eingeschränkt wird, bleibt die Dassonville-Formel uneingeschränkt gültig
Welche Organe hat die EU?
Europäischer Rat
Rat (Ministerrrat)
Europäische Kommission
Europäisches Parlament
Europäischer Gerichtshof
Europäischer Rechnungshof
Europäische Zentralbank
Seid wann gibt's das Rechtssubjekt “Bundesrepublik Deutschland“?
1876- mit Gründung des Norddeutschen Bundes (erster Staat, kein Staatenzusammenschluss)
-> 1871 Beitritt anderer
Was ist ein Staat?
Staatsgebiet
Staatsvolk
Staatsgewalt
-> alles separat aus sich heraus gegeben, mit Verknüpfungen zueinander
Was unterscheidet die EU von einem Staat?
… sie existiert nicht aus sich heraus, sondern wurde als Zusammenschluss mehrerer Staaten gegründet
Staatsgebiet (Art. 52 EUV) = Gebiet aller Mitgliedsstaaten
Staatsvolk (Art. 20 AEUV) = jeder Bürger eines Mitgliedsstaates
Staatsmacht ()= jeder Mitgliedsstaat überträgt Kompetenzen an die EU
Was ist das “Primärrecht“ und “Sekundärrrecht“ der EU?
Primärrecht:
Die Verträge der EU (EUV, AEUV… )
Sekundärrecht:
Andere Rechtsakte aufgelistet in Art. 288 AEUV
Bspl. Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen, sonstige Rechtsakte
Was sind Vorraussetzungen für die Tätigkeit der EU beim Erlass von Sekundärrecht?
Kompetenz (begrenzte Ermächtigungen) At. 5 I und II EUV
Subsidiaritätsprinzip Art. 5 III EUV
-> EU soll nur tätig werden, wenn sie es besser kann als der einzelne Staat
Verhältnismäßigkeit Art. 5 IV EUV
Was sind mögliche Rechtsakte und wie gelten sie?
Verordnungen (unmittelbare Geltung)
Richtlinien (umsetzungsbedürftige Rahmennormen)
Beschlüsse (insbesondere Einzelfälle VA)
Empfehlungen
Stellungnahmen
Sonstige Rechtsakte
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
… ein Verfahren, bei dem der EUGH angerufen wird, um eine Entscheidung auf europäischer Ebene zu klären, damit Nationale Gerichte dann entscheiden können.
Ort?
Mitglieder?
Aufgabe/ Zweck?
Dauer und Legitimation
Art. ? EUV/ AEUV
Europäischer Rat:
Brüssel
Mitglieder: 27 (Staats- und Regierungschefs)
Aufgabe: politische Führungsgremium
Art. 15 EUV, 234 f. AEUV
Rat (Ministerrat)
Art. EUV/ AEUV?
Mitglieder: 27 nationale Fachminister
Aufgabe: Rechtssetzung einschließlich Beschlussfassung über Haushalt (mit E Parlament)
Exekutivbefugnisse, Kreationsbefugnisse
Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV
Wen berechtigt und Verpflichtet EU Verträge?
…nicht nur Vertragspartner, sondern auch die Bürger des Staates
Europäische Kommission:
Funktion/ Zweck?
Wahl und Legitimation
Art. EUV, AEUV?
Mitglieder: 27 unabhängige Personen (Komissare)
Funktion: Mitwirkung an der Rechtssetzung durch Rat und Parlament (Initiativen uÄ.)
Umsetzung und Kontrolle des Unionsrechts
Wahrnehmung eigener Rechtsetzungsbefugnisse (Rechtssetzungsbefugnis und Durchführungsbefugniss delegiert aufgrund der Ermächtiung des Rates)
Außenvertretung der Union
Art. 17 EUV, 244ff. AEUV
Funktion/ Zweck
wahö und Legitimation
Art. EUV/AEUV
Brüssel/ Straßburg
Mitglieder: 751
Von Unionsbürgen unmittelbar gewählt
Funktion: Rechtssetzung einschließlich Beschlussfassungen über Haushalt (mit Rat)
Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitgliedstaaten
Zustimmung zur Benennung der Kommissionsmitglieder
Kontrolle der Kommission (Misstrauensvotum,
Untersuchungsausschüsse)
Europäischer Gerichtshof EuGH
EuGH
Luxemburg
EuGH mit 27 und EuG mit z.Zt. 54 Richtern
EuGH: dazu z.Zt. 11 Generalanwälte
Funktion:
Rechtsprechung, konkret: Auslegung von Verträgen und sonstigem Unionsrechts Fortbildung des Unionsrechts Kontrolle der Rechtsakte der Organe auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht * Kontrolle des Verhaltens der Mitgliedstaaten am Maßstab des Unionsrech
Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV
Frankfurt am Main
Direktorium: 6 Mitglieder
Zentralbankrat: dazu Präsidenten der (derzeit) 20 nationalen Zentralbanken des Euro-Raumes (ab 1.1.2026: 21)
- Europäische Währungspolitik (→ EURO)
(Art. 282 ff. AEUV)
27 unabhängige Mitglieder
externe Rechnungsprüfung:
Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit aller Einnahmen und Ausgaben der EU sowie ggf. deren Organe * Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Vorlage eines Jahresberichtes nach jedem Haushaltsjahr) * Sonderberichte zu speziellen Fragen (Art. 285 ff. AEUV)
Was versteht man unter dem Herkunftslandprinzip?
= Jede in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellte Ware darf grundsätzlich in der EU frei zirkulieren
Was besagt das Vertrauensprinzip?
Die anderen Mitgliedsstaaten müssen den Herkunftsstaaten vertrauen
Wie prüft man die Grundfreiheiten der AEUV?
Anwendungsbereich
Thema
Keine unionsrechtliche Harmonisierung
Grenzübertritt
Beschränkung
Diskriminierung
Sonstige Beschränkung
Rechtfertigung
bei Diskriminierung: nur Rückgriff auf geschriebene Gründe
+ Verhältnismäßigkeit dir ohne Angemessenheit
Bei sonstigen Beschränkungen: jeder legitime nicht wirtschaftlicher Belang
+ Verhältnismäßigkeit idR ohne Angemessenheit
Inwiefern werden Export Produkte anders als Import Produkte behandelt?
Exportierender Staat ist verantwortlich
-> entsprechend wird es nicht erleichtert und man muss sich an Nationales Recht halten
Eine Maßnahme mit gleicher Wirkung, wie eine Ausfuhrbeschränkung, nur vorhanden ,wenn das Exportprodukt schlechter behandelt wird, als das innenländische Produkt
Wie prüft man ob eine “gleiche Wirkung wie mengenmäßigo Beschränkung"
"gleiche Wirkung wie mengenmäßigo Beschränkung"
1. Beschränkung
a) Einfuhr:
alles (2) - Dassonville*
grundsätzlich auch nichtdiskriminierende Maßnahmen
(3) - „Cassis"
- Insoweit aber nur mit Vorsicht (1):
produktbezogen: Immer
vertriebsbezogen: nur bel Diskriminierung “Keck“
nutzungsbezogen: Verbot, starke
Erschwerung des Marktzugangs “KOM/ 🇮🇹”
b) Ausfuhr nur spezifische Exportbehinderung (1)
- „Groenveld"
2. Rechtfertigung: Diskriminierung: nur Art. 36 AEUV (4)
Nichtdiskriminierung: zudem für allo zwingenden Erfordernisse des Handelsverkehrs* (3) „Cassis"
Durch welche Normen sind die Kompetenzen der EU geregelt?
Kompetenzbestimmung Art. 114 AEUV
Kompetenz dort, wo es für die Verwirklichung des Binnenmarkt geeignet
➡️ Ziel muss Verbesserung des Handels sein
Kompetenz + Subsidiarität
➡️ kaum praktische Wirkung (obwohl sie die Kompetenz beschränken soll)
Wortlaut: Eignung und Erforderlichkeit
Praxis: zum Teil auch Prüfung der Angemessenheit
➡️wieder kaum praktische Konsequenzen durch begrenzte richterliche Kontrolldichte
Einzelprobleme
a) inhaltlicher Rahmen der Harmonisierung: nicht begrenzt durch die bestehenden
nationalen Normen; es sind auch eigene Konzepte und deren Fortentwicklung
möglich
b) (begrenzte) Wirkung der Harmonisierung:
- Art. 114 Abs. 4 AEUV (bei bestehenden nationalen Regeln)
- Art. 114 Abs. 5 AEUV (bei Neueinführung nationaler Regeln)
c) Praxis:
- produktbezogene Regelungen (Lebensmittel, Arzneimittel)
- Verfahrensregeln (Anerkennung ausl. Zulassungsentscheidungen);
- Mitteilung von nationalen produktbezogenen Regeln an Kommission;
- Verbraucherschutz (Verpackungen, Produkthaftung)
- Harmonisierung Herstellungsbedingungen (Wettbewerbsgleichheit)
d) Klausurmäßiger Hinweis:
nach Harmonisierung sind Art. 34 und 35 AEUV nicht mehr einschlägig
Was sind Argumente für und gegen Harmonisierung?
🤔 (voll) Harmonisierung: ja/ nein ❔
Vollharmonisierung untergräbt die Subsidiarität
Vollharmonisierung fördert die Binnenmarktidee
ABER
die Nationalen Regelungen werden überflüssig
die Nationalen Regelungen können ausländische Produkte benachteiligen
-> oft auch Inländerdiskriminierung
Was ist eine Dienstleistung?
…gegen Entgelt erbrachte Leistung.
Allerdings keine der öffentlichen Gewalt (Gerichte)
Leistung kann auch verkörpert sein…
Bspl. Lottoschein (hier geht es nämlich nicht um den Schein (Ware), sondern um die Gewinnchance)
Was sind “Beschränkungen“?
…Erbringung (einer Leistung) unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
❗️Diskriminierungsverbot ❗️
Bspl. Deutscher Arzt darf in Frankreich praktizieren, muss sich dort aber an Französische Gesetze halten.
Wie Prüft man das Recht der freien Dienstleistung?
I. Im Vertrag verankertes Grundmodell
1. Anwendungsbereich der Grundfreiheit (SB)
a) sachlich:
- Leistung, die
- idR gegen Entgelt erbracht wird
- keinen hoheitlichen Charakter besitzt
(→ öffentliche Gewalt bleibt ausgeklammert, Art. 62 i.V.m. 51 AEUV)
b) persönlich:
- nat. Personen: Staatsangehörigkeit eines MS und Ansässigkeit in einem MS
- jur. Personen: Gründung nach Rechtsordnung eines MS und
Sitz / Hauptverwaltung / -niederlassung in einem MS (vgl. Art. 54 AEUV)
c) Grenzüberschreitung:
Leistungserbringer geht vorübergehend zum Leistungsempfänger in dessen Land
(vgl. Art. 57 AEUV a.E.; vgl. EuGH, Slg. 1995, S. I-4165, C-55/94
– Gebhard)
d) Subsidiarität:
keine andere Grundfreiheit anwendbar (Art. 57 AEUV), i.d.R. aber kein Problem, weil
sich die Anwendungsbereiche gegenseitig ausschließen
2. Beschränkung
Art. 57 AEUV: Erbringung „unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für
seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
“
→ nach dem Wortlaut enthält die DLF nur ein Diskriminierungsverbot
3. Rechtfertigung
Art. 62 i.V.m. 52 AEUV: Sonderregeln für Ausländer (selbstverständlich, denn wenn nicht:
keine Diskriminierung → nicht vom Grundmodell erfasst, s.o.)
und öff. Sicherheit, Ordnung und Gesundheit: praktisch nur Ausweisungsrecht
und Verhältnismäßigkeit (Eignung, Erforderlichkeit)
II. Einzelprobleme
1. Grenzüberschreitung der Leistungserbringung
im Vertrag ausdrücklich angesprochene Grundkonstellation:
Aktive DLF: Erbringer geht zum Empfänger und überquert dabei
2. Nichtdiskriminierende Beschränkungen:
a) Niederlassungserfordernis: regelmäßig unzulässig, denn es würde faktisch die
Nutzung der DLF unmöglich machen; für die notwendigen Kontrollen ist
eine Niederlassung im Empfangsstaat regelmäßig nicht erforderlich
(EuGH, Slg. 1986, S. 3755, Rs. 205/84 – Kommission/Deutschland)
b) sonstige Beschränkungen: Einschluss lange Zeit str.:
– Anforderungen an Inhalt der DL: Parallele zum Warenverkehr
– Anforderungen an Erbringer der DL: besonderes Problem, nicht allein über
Marktzugangsrecht zu lösen
→ EuGH (über den Vertragswortlaut hinausgehend):
* alle Behinderungen stellen Beschränkungen dar und sind verboten (auch hier:
Herkunftslandprinzip)
* jedes legitime Allgemeininteresse vermag im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu
rechtfertigen
aber: immer prüfen, ob nicht Maßnahme des Herkunftsstaates ausreicht
(Vertrauensprinzip)
c) Missbrauchsvermeidung:
wenn eine DL vor allem für das Ausland gedacht ist, darf der Empfangsstaat seine
Normen uneingeschränkt durchsetzen
3. Grenzüberschreitende Wirkung der Beschränkung
was ist wirklich eine Beschränkung? (Übertragung der „Keck“-Rechtsprechung?)
schwankende Rechtsprechung
EuGH, Slg. 2011, I-2101, Rs. C-565/08 – Kommission/Italien
Marktzugang entscheidend: Kann der ausländische Dienstleisterbringer mit seinen in-
ländischen Konkurrenten in einen „normalen und wirksamen Wettbewerb“ eintreten?
4. Drittwirkung
bei normsetzender Befugnis, etwa Tarifvertragsparteien
EuGH, Slg. 2007, I-11767, Rs. C-341/05 – Laval un Partneri
Warum gibt's das Kriterium “vorübergehend“ bei der Grenzüberschreitung bei der Dienstleistungsfreiheit?
➡️ Als Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit (falls dieser eine Praxis, Geschäft oÄ. dort hat)
Welche Arten der DLF gibt es? (Spoiler mehr als in der Vorschrift angegeben )
Was ist das Problem mit Niederlassungserfordernissen?
Per se sind sie keine Diskriminierenden Beschränkungen, aber durch die Erfordernis wird die Dienstleistungsfreiheit unmöglich (keine Grenzüberschreitung möglich)
➡️ EuGH: alle Behinderungen stellen Beschränkungen dar und sind verboten
*legitimes Allgemeininteresse sind in Verhältnismäßigkeit zu prüfen
+ checken,ob Maßnahme des Herkunftsstaates ausreicht
Was schützt die Freiheit des Personenverkehrs?
✅ Dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunktes von Personen bzw. des Sitzes von Unternehmen
Niederlassungsfreiheit (Ausübung selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit)
Art. 49 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Ausübung unselbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit)
Art. 45 AEUV
Was sind die Anwendungsbereiche und Einschränkungen der Grundfreiheit des Art. 49 AEUV? (Niederlassungsfreiheit)
A. Anwendungsbereich der Grundfreiheit
I. Sachliche Voraussetzung:
angestrebte Tätigkeit ist selbstständig= auf eigenes Risiko & Rechnung
+ kein hoheitlicher Charakter (Art. 51 AEUV)
II. Persönliche Voraussetzungen:
bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeit
Bei jur. Personen (Art. 54 AEUV): Gründung nach Rechtsordnung und “Sitz” in Mitgliedstaat
❌ Ausgenommen: jur. Personen ohne Erwerbszweck
III. Grenzüberschreitung:
Betätigung in anderem MS (vollständige Niederlassung oder Zweigstelle)
B. Beschränkung (Art. 49 II AEUV)
I. Beschränkung der Aufnahme
Bzw. Ausübung der Tätigkeit gem. Vorschriften des Aufnahmestaates
C. Rechtfertigung: Art. 52 AEUV
Sonderregelung für Ausländer (Diskriminierungsverbot, öff. Ordnung/ Sicherheit/ Gesundheit, Verhältnismäßigkeit)
Welche Einzelprobleme in der Einschränkung des Art. 49 AEUV gibt es?
a) Begünstigte
- nat. Personen: MS bestimmen Staatsangehörigkeitsrecht.
- Gesellschaften: Gründung und Sitz/HauptVerw/Hauptniederlassung
(Art. 54 AEUV; → Gesellschaftsrechtsangleichung, Art. 50 Abs. 2 lit. g
AEUV); zur Anerkennung von ausl. Gesellschaften siehe EuGH, Slg. 2002,
I-9919, Rs. C-208/00 – Überseering
b) Beschränkungsbegriff
- Text: Diskriminierungsverbot (Art. 49 Abs. 2 AEUV)
und Recht auf Gründung von Zweigstellen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV;
EuGH, Slg. 1984, 2971, Rs. 107/83 – Klopp)
- sonstige Beschränkungen? → EuGH: auch hier weiter Beschränkungsbegriff
alle Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit verbieten,
behindern oder weniger attraktiv machen (EuGH, Slg. 1995, I-4186, Rs.
C-371/10 – Gebhard)
allerdings: einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einem Staat niederlassen
und damit in dessen Wirtschaftsleben integrieren will, kann grundsätzlich zuge-
mutet werden, sich an die dort bestehenden Regeln anzupassen (EuGH, Slg.
2001, I-837, Rs. C-108/96 – Mac Quen u.a.)
anderes gilt nur, wenn der Marktzugang behindert wird (EuGH, Urt. v.
7.3.2013, Rs. C-577/11 – DKV Belgium; Urt. v. 21.12.2016, Rs. C
-201/15 - AGET Iraklis)
c) → aber auch hier besteht eine weite Rechtfertigungsmöglichkeit (jedes legitime Allge-
meinwohlinteresse, über Art. 52 AEUV hinaus, wie bei DLF, EuGH – Gebhard, s.o.)
d) Inländerdiskriminierung: wie beim Warenverkehr nicht von den EU-Verträgen erfasst
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