Buffl

Europarecht

SL
by Sari L.

Wie Prüft man das Recht der freien Dienstleistung?

I. Im Vertrag verankertes Grundmodell

1. Anwendungsbereich der Grundfreiheit (SB)

a) sachlich:

- Leistung, die

- idR gegen Entgelt erbracht wird

- keinen hoheitlichen Charakter besitzt

(→ öffentliche Gewalt bleibt ausgeklammert, Art. 62 i.V.m. 51 AEUV)

b) persönlich:

- nat. Personen: Staatsangehörigkeit eines MS und Ansässigkeit in einem MS

- jur. Personen: Gründung nach Rechtsordnung eines MS und

Sitz / Hauptverwaltung / -niederlassung in einem MS (vgl. Art. 54 AEUV)

c) Grenzüberschreitung:

Leistungserbringer geht vorübergehend zum Leistungsempfänger in dessen Land

(vgl. Art. 57 AEUV a.E.; vgl. EuGH, Slg. 1995, S. I-4165, C-55/94

– Gebhard)

d) Subsidiarität:

keine andere Grundfreiheit anwendbar (Art. 57 AEUV), i.d.R. aber kein Problem, weil

sich die Anwendungsbereiche gegenseitig ausschließen

2. Beschränkung

Art. 57 AEUV: Erbringung „unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für

seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

→ nach dem Wortlaut enthält die DLF nur ein Diskriminierungsverbot

3. Rechtfertigung

Art. 62 i.V.m. 52 AEUV: Sonderregeln für Ausländer (selbstverständlich, denn wenn nicht:

keine Diskriminierung → nicht vom Grundmodell erfasst, s.o.)

und öff. Sicherheit, Ordnung und Gesundheit: praktisch nur Ausweisungsrecht

und Verhältnismäßigkeit (Eignung, Erforderlichkeit)

II. Einzelprobleme

1. Grenzüberschreitung der Leistungserbringung

im Vertrag ausdrücklich angesprochene Grundkonstellation:

Aktive DLF: Erbringer geht zum Empfänger und überquert dabei

2. Nichtdiskriminierende Beschränkungen:

a) Niederlassungserfordernis: regelmäßig unzulässig, denn es würde faktisch die

Nutzung der DLF unmöglich machen; für die notwendigen Kontrollen ist

eine Niederlassung im Empfangsstaat regelmäßig nicht erforderlich

(EuGH, Slg. 1986, S. 3755, Rs. 205/84 – Kommission/Deutschland)

b) sonstige Beschränkungen: Einschluss lange Zeit str.:

– Anforderungen an Inhalt der DL: Parallele zum Warenverkehr

– Anforderungen an Erbringer der DL: besonderes Problem, nicht allein über

Marktzugangsrecht zu lösen

→ EuGH (über den Vertragswortlaut hinausgehend):

* alle Behinderungen stellen Beschränkungen dar und sind verboten (auch hier:

Herkunftslandprinzip)

* jedes legitime Allgemeininteresse vermag im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu

rechtfertigen

aber: immer prüfen, ob nicht Maßnahme des Herkunftsstaates ausreicht

(Vertrauensprinzip)

c) Missbrauchsvermeidung:

wenn eine DL vor allem für das Ausland gedacht ist, darf der Empfangsstaat seine

Normen uneingeschränkt durchsetzen

3. Grenzüberschreitende Wirkung der Beschränkung

was ist wirklich eine Beschränkung? (Übertragung der „Keck“-Rechtsprechung?)

schwankende Rechtsprechung

EuGH, Slg. 2011, I-2101, Rs. C-565/08 – Kommission/Italien

Marktzugang entscheidend: Kann der ausländische Dienstleisterbringer mit seinen in-

ländischen Konkurrenten in einen „normalen und wirksamen Wettbewerb“ eintreten?

4. Drittwirkung

bei normsetzender Befugnis, etwa Tarifvertragsparteien

EuGH, Slg. 2007, I-11767, Rs. C-341/05 – Laval un Partneri

2. Nichtdiskriminierende Beschränkungen:

a) Niederlassungserfordernis: regelmäßig unzulässig, denn es würde faktisch die

Nutzung der DLF unmöglich machen; für die notwendigen Kontrollen ist

eine Niederlassung im Empfangsstaat regelmäßig nicht erforderlich

(EuGH, Slg. 1986, S. 3755, Rs. 205/84 – Kommission/Deutschland)

b) sonstige Beschränkungen: Einschluss lange Zeit str.:

– Anforderungen an Inhalt der DL: Parallele zum Warenverkehr

– Anforderungen an Erbringer der DL: besonderes Problem, nicht allein über

Marktzugangsrecht zu lösen

→ EuGH (über den Vertragswortlaut hinausgehend):

* alle Behinderungen stellen Beschränkungen dar und sind verboten (auch hier:

Herkunftslandprinzip)

* jedes legitime Allgemeininteresse vermag im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu

rechtfertigen

aber: immer prüfen, ob nicht Maßnahme des Herkunftsstaates ausreicht

(Vertrauensprinzip)

c) Missbrauchsvermeidung:

wenn eine DL vor allem für das Ausland gedacht ist, darf der Empfangsstaat seine

Normen uneingeschränkt durchsetzen

3. Grenzüberschreitende Wirkung der Beschränkung

was ist wirklich eine Beschränkung? (Übertragung der „Keck“-Rechtsprechung?)

schwankende Rechtsprechung

EuGH, Slg. 2011, I-2101, Rs. C-565/08 – Kommission/Italien

Marktzugang entscheidend: Kann der ausländische Dienstleisterbringer mit seinen in-

ländischen Konkurrenten in einen „normalen und wirksamen Wettbewerb“ eintreten?

4. Drittwirkung

bei normsetzender Befugnis, etwa Tarifvertragsparteien

EuGH, Slg. 2007, I-11767, Rs. C-341/05 – Laval un Partneri

Welche Einzelprobleme in der Einschränkung des Art. 49 AEUV gibt es?

a) Begünstigte

- nat. Personen: MS bestimmen Staatsangehörigkeitsrecht.

- Gesellschaften: Gründung und Sitz/HauptVerw/Hauptniederlassung

(Art. 54 AEUV; → Gesellschaftsrechtsangleichung, Art. 50 Abs. 2 lit. g

AEUV); zur Anerkennung von ausl. Gesellschaften siehe EuGH, Slg. 2002,

I-9919, Rs. C-208/00 – Überseering

b) Beschränkungsbegriff

- Text: Diskriminierungsverbot (Art. 49 Abs. 2 AEUV)

und Recht auf Gründung von Zweigstellen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV;

EuGH, Slg. 1984, 2971, Rs. 107/83 – Klopp)

- sonstige Beschränkungen? → EuGH: auch hier weiter Beschränkungsbegriff

alle Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit verbieten,

behindern oder weniger attraktiv machen (EuGH, Slg. 1995, I-4186, Rs.

C-371/10 – Gebhard)

allerdings: einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einem Staat niederlassen

und damit in dessen Wirtschaftsleben integrieren will, kann grundsätzlich zuge-

mutet werden, sich an die dort bestehenden Regeln anzupassen (EuGH, Slg.

2001, I-837, Rs. C-108/96 – Mac Quen u.a.)

anderes gilt nur, wenn der Marktzugang behindert wird (EuGH, Urt. v.

7.3.2013, Rs. C-577/11 – DKV Belgium; Urt. v. 21.12.2016, Rs. C

-201/15 - AGET Iraklis)

c) → aber auch hier besteht eine weite Rechtfertigungsmöglichkeit (jedes legitime Allge-

meinwohlinteresse, über Art. 52 AEUV hinaus, wie bei DLF, EuGH – Gebhard, s.o.)

d) Inländerdiskriminierung: wie beim Warenverkehr nicht von den EU-Verträgen erfasst

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Sari L.

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