Was umfasst das Verwaltungsrecht?
Eingriffe
Kontrolle
Leistung
Planung
Teilhabe
Wodurch wird die Verwaltung finanziert?
Steuern
Beiträge
Gebühren
Wie sind Angestellte in der Verwaltung demokratisch legitimiert??
Beamte etc. wurden zwar nicht selbst gewählt, aber man kann die Legitimationskette bis zu ihnen führen.
Bspl:
-> Landesregierung wird direkt vom Volk gewählt
-> dieser Regierung ernennt Minister
-> Minister ernennen Beamte
= Beamte sind mittelbar legitimiert
Wer sind “Beliehene“ und wie grenzt man sie von Verwaltungshelfern ab?
Beliehene:
Übernehmen nur einzelne privatrechtliche Aufgaben
( nur anzunehmen, wenn angegeben anzunehmen)
Verwaltungshelfer:
Nur eine Art Werkzeug für die Verwaltung
Was wäre eine “Mischverwaltung“? (Ist verboten)
IDK Bro
Warum wird hart zwischen den Vollzugsberechtigungen des Landes und Bundes getrennt?
-> Um zu wissen, wen man anklagen muss, bei Entscheidungen (hätten beide die Kompetenz, dann wüsste man nicht, wer vollzogen hat)
Wenn es Ländersache ist, man aber eine Bundesweite Abstimmung haben will, setzt man ein Gremium unter der Entscheidungsebene ein
Was ist der Unterschied beim Zivilgericht gegenüber dem Verwaltungsgericht?
Zivilgericht: Beibringungsprinzip
-> hier müssen Beweise selbst erbracht werden
Verwaltungsgericht: Amtsermittlungsgrundsatz
-> hier hat das Amt mehr Einsicht in Ermittlungen etc.
Warum? Zum Ausgleich von der Unterordnung des Bürgers gegenüber des Staates
Welche Theorien zur Abgrenzung von Privatrecht und öffRecht gibt es?
Was besagt die Interessentheorie? (Wann liegt öffRecht vor)
Öffentliches Recht liegt vor, wenn die fragliche Norm
zumindest überwiegend dem öffentlichen (allgemeinen) Interesse und nicht einem
privaten Interesse dient.
Was besagt die Subordinationstheorie? (Wann liegt öffRecht vor?)
Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Über- und
Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger/-in besteht oder geregelt wird.
Was besagt die Modifizierte Subjektstheorie? (Wann liegt öffRecht vor?)
Wird ein/e Träger/-in hoheitlicher Gewalt als solche/r
einseitig berechtigt oder verpflichtet?
Schema Fallbearbeitung von Verwaltungsakten:
Voraussetzungen:
Ermächtigungsgrundlage
Zuständigkeit
Ggf. Verfahrens- und Formvorschriften
Arten der Verfahren: formlos, Planfeststellungsverfahren, zwingende Schriftform
Vorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Insbesondere: richtiger Adressat (Störereigenschaft), kein Verstoß gegen Höherrangiges Recht, Verhältnismäßigkeit
Welche Gesetze binden die Verwaltung (vollziehende Gewalt?)
Art. 1 III GG
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 20 III GG
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(Warum Gesetz und Recht? Recht= materielles Recht aka. Gerechtigkeit Gesetz= formelles Recht)
-> Verwaltung ist an GR gebunden, egal wo sie auftreten
Wann braucht Verwaltungshandeln eine gesetzliche Grundlage?
(Also unter Vorbehalt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage)
Eingriffe in Grundrechte
Wesentlichkeitstheoire
Rechtsverordnungen (vgl. Art. 80 GG)
Satzungen, jeweils Satzungsermächtigung erforderlich
!!! Trotz bereits in Art. 28 II S. 1 bedürfen auch kommunale Satzungen eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
Schlicht hoheitliches Handeln, insbesondere Warnungen
Leistungsverwaltung: im Einzelnen str. Jedenfalls kein Totalverbot
-> ohne ist das Handeln illegal
Durch welchen Artikel ist die Grundlage für die Bestimmung von Rechtsverordnungen durch die Verwaltung geschaffen? Und warum wird diese Aufgabe der Verwaltung überwiesen?
Art. 80 GG
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder
die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.
Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass
eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der
Ermächtigung einer Rechtsverordnung
Warum?
Zeitersparnis
Delegationsprinzip
Wenn kein Gesetzesvorbehalt gegeben ist, an was muss sich die Verwaltung halten? (Maßstab)
An den Rechtsmäßigkeitsmaßstab, der immer gilt!!
Bedeutung:
Ermächtigungsgrundlage muss mit gesamten höherrangigen Recht vereinbar sein
Vereinbarkeit des staatlichen Handelns mit geltendem Recht insbesondere Ermächtigungsgrundlage
-> zu prüfen ist also, ob die Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind die & MAßnahme im Rahmen der vorgesehenen Rechtsfolge bewegt
Bspl.
ein Haus wurde ohne Baugenehmigung gebaut und soll nun abgerissen werden, die Geldstrafe wäre alternativ bis zu 500.000€. Das Bauamt möchte nun, dass der Bauherr sich öffentlich entschuldigt
-> Vorraussetzung: Haus ohne Baugenehmigung erfüllt ✅
-> Maßnahme im Rahmen? Entschuldigung ❌
Was wäre die Folge, wenn die EGL (Ermächtigungsgrundlage) nicht mit Verfassungsrecht vereinbar ist?
➡️ Bei Unvereinbarkeit folgt Nichtigkeit (vgl. §78 1 BverfGG)
❗️Aber Rettung durch “Verfassungskonforme Auslegung“
=> deshalb immer vor Nichtigkeitsannahme prüfen!
durch konkrete Normenkontrolle geprüft
Wie sähe es bei Unvereinbarkeit mit Unionsrecht aus?
Verhältnis Bundesrecht und Unionsrecht:
Unionsrecht ist nicht höherrangig als Bundesrecht, aber warum?
➡️ Geltungsvorrang Art. 59 II S. 1 GG
dort eher beschrieben als gleichrangig zum Bundesrecht
❌ wenn EGL unvereinbar mit unmittelbar geltendem Unionsrecht, kann nationales Recht nicht angewendet werden
➡️ Anwenungsvorrang des Unionsrecht
Anwendungsvorrang ungleich Höherrangigkeit
❗️Trotzdem vorher die unionsrechtskonforme Auslegung versuchen (Bspl. richtlinienkonforme Auslegung)
⚖️ muss der EuGH vorab entscheiden, Nationale Gerichte dürfen Nicht verwerfen!!!
Welche Ansprüche hat ein Bürger gegen den Staat?
Aka Staatshaftungsrecht
Folgenbeseitigungsanspruch
= Staat beseitigt die rw Folgen seines Handeln
Abwehr- und Unterlassensanspruch
= Staat unterlässt es Handeln
Amtshaftung, Aufopferungsgleicher Anspruch
= Staat haftet für die Folgen rw Verwaltungshandeln
Aufopferung
=Staat haftet für unzumutbare Belastungen rechtmäßigen Handelns
Enteignungsentschädigung, enteignender Eingriff, enteignungsgleicher Eingriff
= Staat gewährt Entschädigung für verlorenes Eigentum
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag
= Staat gewährt Ausgleich für rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen
Warum ist es wichtig, ob Verwaltungshandeln ein Verwaltungsakt ist?
Weil Verwaltungsakte ab einen bestimmten Zeitpunkt nicht mehr (änderbar oder einklagbar) sind
Was sind die 5 Aspekte eines Verwaltungsaktes (VA)?
Ist §35 S. 1 VwVfG:
Hoheitliche Maßnahhme:
Öffentlich- rechtliche Maßnahme
-> Abgrenzung zu privatrechtlichen Tätigkeiten
Behörde:
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. §1 II LVwVfG)
-auch Beliehene (mit EGL)
Regelung:
-> wenn sie auf unmittelbare Herbeiführung einer einseitig gerichtete Rechtsfolge abziehlt
Bspl. Änderung, Begründung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten oder Pflichten
-> Abgrenzung zu schlicht-hoheitlichen Handeln
Einzelfall:
Konkret- individuelle Regelung (konkreter Sachverhalt, Person(enkreis))
-> Abgrenzung abstrakt generelle (Verordung oder Satzung) unbestimmter SV und Personenkreis
-> konkret generell (allgemein Verfügung )bestimmter SV und unbestimmter Personenkreis
-> abstrakt individuelle Regelung:
Anordnung ggü. A jeweils bei Glatteis den Gehweg vor seinem Haus zu streuen
Außenwirkung:
Begründung von Rechten und Pflichten der Bürgerinnen als außerhalb der Verwaltung stehenden PErson: auf Außenwirkung abzielend
Was sind die Kriterien für Allgemeinbestimmungen?
Konkret-generell: konkreter SV, unbestimmte Adressaten
3 Fallgruppen:
Adressatenbezogen: bestimmter Personenkreis
Bspl. Verkehrsschilder (gilt für alle auf der Straße), strittig: präventives Versammlungsverbot
Sachbezogen: Regeln für eine Sache wird verbindlich bestimmt, genereller Adressatenkreis
Bspl. Einstufung oder Umstufung einer Straße, Zuteilung/ Änderung des Straßennamen, Festsetzung einer Bushaltestelle
Benutzungsregelnd: Benutzung von öffentlichen Einrichtungen
Warum muss man Allgemeinverfügungen von Verordnungen etc. abgrenzen?
-> weil andere Bekanntmachungsvorschriften gelten
Was muss man zur Rechtsmäßigkeit und Wirksamkeit zu beachten?
❗️beides hängt nicht voneinander ab❗️
Auswirkungen:
rechtswidriger Verwaltungsakt kann wirksam werden und vollstreckt werden!
Was muss man zur Wirksamkeit von VA wissen?
Wirksamkeit von VA:
-> solange wirksam, wie er nicht aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder durch Zeitablauf
Bekanntgabe ist Vorraussetzung für die Wirksamkeit eines VAs §43 I VwVfG
-> somit Bekanntgabe Voraussetzung für Existenz des VAs
muss allen Betroffenen einzeln verkündet werden
-> Unterschiedliche Zeitpunkte des Wirksamwerdens
Welche verschiedene Stadien durchläuft ein VA?
Rechtliche Existenz
VA hat den inneren Bereich der Behörde verlassen, kann im Rechtssinne existieren
Äußere Wirksamkeit
VA wurde Adressat bekannt gegeben
Innere Wirksamkeit
Regelungen für Adressat verbindlich
Wie wird ein VA einer Person bekannt?
Bei Zugang (wie im BGB) ❌keine tatsächliche Kenntnisnahme
Richtiger Adressat
Abstellen auf durchschnittlichen 3. bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Verkehr
Was ist die “Vier-Tages-Fiktion“?
§41 II VwVfG
gilt für schriftliche oder elektronische VA
Vierter Tag, auch wenn nachweislich früher zugegangenen
Vierter Tag, auch wenn Samstag, Sonntag oder Feiertag (§193 BGB NICHT ANWENDBAR)
Widerlegen der Fiktion: substantiierter Vortrag eines atypischen Geschehensablauf: dann Beweislastumkehr zur VA Behörde hin
➡️ wichtig für die Berechnung der Klagefrist
Wie sieht eine “öffentliche Bekanntagabe“ aus?
häufig bei Allgemeinverfügungen, wenn individuelle Bekanntmachung untunlich oder ungmöglich (Verkehrszeichen)
Bei Eile (Gefahrenabwehr): besser mündliche Bekanntgabe der VA über Rundfunk
“Ortsübliche Bekanntmachungen“ nach hm durch Rechtssatz zu regeln
Veröffentlichen in amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde möglich
Alternativ: Aushang, Veröffentlichen in Tageszeitung oder Internet
Wie ist die Zustellung zu geschehen?
Def- Zustellung:
formalisierte Form der Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments, zu beurkundende Übergabe
Arten: durch Post mit Urkunde, Einschreiben, Einwufsbestätigung
Wichtigster Fall: Zustellung von Widerspruchsbescheiden (§73 III S. 1 VwGO)
Heilung von Zustellungsmängel durch tatsächlichen Zugang §8 VwZG
Was sind Folgen einer fehlerhaften Bekanntgabe?
VA geht zu, aber Verstoß gegen §41 II- V VwVfG
Teile LIT. VA gilt als nicht bekanntgegeben und ist daher unwirksam (Nicht-Verwaltungsakt)
H.M ✅ solange nicht gemäß §44 I und II zur Nichtigkeit führt -> WIRKSAM
❗️ bei Klausuren wirklich nur auf Probleme eingehen!!
Wirkung der Bekanntgabe in den Verschiedenen Arten der Bekanntgabe
Welche Wirkungen sind die Folgen der Wirksamkeit?
Tatbestandswirkung
Legalisierungswirkung
Konzentrationswirkung soweit gesetzlich angeordnet (einheitliche Genehmigung )
Keine gerichtliche Bindung, Verwaltungsrecht, Amtshaftung
Feststellungswirkung
Feststellungen die dem VA zugrundeliegen sind für alle Behörden/ Gerichte bindend (wenn gesetzlich Vorgesehen)
Bestandskraft
abgeleitet aus Rechtsstaatsgebot: Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
(Bürger muss sich auf Recht verlassen, Bestandskraft schützt vor rechtl. Änderung)
Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit 💀❌
= alle zulässigen Rechtsbefehle sind ausgeschöpft oder alle Fristen verpasst
Materielle Bestandskraft: Bindungswirkung
für die Behörde: Änderung oder Aufhebung nur nach §48-51 VwVfG möglich
für den Beteiligten: VA kann unabhängig von rechtsmäßigkeit nicht mehr aufgehoben/ geändert werden
Vollstreckbarkeit
Verwaltungsakt kann- unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit- vollstreckt werden
Vorraussetzung: formelle Bestandsmäßigkeit, sofortiger Vollzug angeordnet, keine aufschiebende Wirkung
Wie sieht es mit der Wirksamkeit der VA aus, wenn ich gegen diese Klage erhoben habe? + Norm
-> mit Einlage der Klage, wird die Wirksamkeit der VA aufgeschoben
= aufschiebende Wirkung
§80 I VwGO
In manchen Fällen bedarf es einem sofortigen Vollzug, hier gibt es dann keine Aufschiebende Wirkung
§80 II VwGO
Wann verliert ein VA seine Existenz?
-> NICHT durch Aufhebung der RGL (Rechtsgrundlage) ❌ oder Änderung der Rsp.
(§79 BVerfGG)
Erledigung durch Zeitablauf: ⏰
Eintritt auflösender Bedingung, Fristablauf der Befristung von Gesetz wegen
Anderweitige Erledigung:
Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, Rücknahme des
Antrags auf begünstigenden Verwaltungsakt, Verzicht des Berechtigten, Verwaltungsakt
wird vollzogen, Verwaltungsakt wird gegenstandslos
Wie sieht es mit der Rechtsnachfolge in VA aus?
Bspl. Ich verkaufe ein Haus und der VA wird danach wirksam
Sachbezogen: geht auf Käufer (VA sollte beim Kauf erwähnt worden sein)
Wann ist ein VA nur nichtig?
Bei schweren Fehlern, die gesetzlich bestimmt sind ( § 43 Abs. 3 VwVfG)
Skizzieren sie die zeitliche Wirksamkeit von einem
Rechtmäßigen VA
Nichtigen VA
Rechtswidrigen VA
Stellen sie die Aufhebung (mehrere Aspekte) und die Erledigung einer VA gegenüber
Welche Fehlerstufen des VA gibt es?
Abstufung darstellen!
Fehlerstufen Rechtmäßiger VA
= Formell und materiell fehlerfrei, der VA ist rechtswirksam
Perspektive der Bürger/-innen: Auch fristgerechte Rechtsbehelfe werden nicht zur
gerichtlichen Aufhebung führen
Behörde: Widerruf, § 49 VwVfG
Rechtswidriger VA
= Es liegt mindestens ein formeller oder materieller Fehler, der VA ist aber trotzdem rechtswirksam
Perspektive der Bürger/-innen: Grds. führen nur fristgerechte Rechtsbehelfe zur
(behördlichen oder) gerichtlichen Aufhebung
Behörde : Rücknahme, § 48 VwVfG
Nichtiger VA
= Es liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor, vgl. § 44 VwVfG, der VA ist deshalb ausnahmsweise unwirksam.
Es wird schon keine Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt, Feststellung der Nichtigkeit
durch Behörde oder Gericht ist eigentlich nicht nötig, aber zur Klarstellung möglich, um
Rechtsschein zu beseitigen
Was sind absolute Nichtigkeitsgründe?
Nr. 1: Erlassende Behörde nicht erkennbar
Bspl: Wer ist Urheber/-in? Gegen wen sollte sich Rechtsbehelf richten? (§78 VwGO: gegen Erlasser der VA)
Nr. 2: Urkundenform nicht eingehalten, obwohl in der konkreten Situation erforderlich
Bspl: Beamtenernennung (erst mit Urkunde wirksam), Einbürgerung (§44 II nr. 3 VwVfG)
Nr. 3: Örtliche Unzuständigkeit bei ortsgebundenem Recht(sverhältnis)
Bspl: eine Abrissverfügung durch örtlich unzuständige Behörde
Nr. 4: Tatsächliche Unmöglichkeit
Bspl: zu fällender Baum ist längst umgestürzt; Verstorbenem wird Fahrerlaubnis
entzogen
Nr. 5: Begehung rechtswidriger Tat
Nr. 6: Verstoß gegen die guten Sitten
Bspl: zur Anwendung dieses Rechtsbegriffs siehe Urteil des BVerwG zu einer sog. Peep- Show auf St. Pauli
Wie prüft man die Nichtigkeit eines VA?
§ 44 Abs. 2 VwVfG, absolute Nichtigkeitsgründe =
„… ist ein Verwaltungsakt [immer]
nichtig…
“
§ 44 Abs. 3 VwVfG, Ausschluss der Nichtigkeit =
„…nicht schon deshalb nichtig…
§ 44 Abs. 1 VwVfG, Auffangklausel = Evidenztheorie, offensichtlich und
schwerwiegender Fehler
Teilnichtigkeit gemäß § 44 Abs. 4 VwVfG
Feststellung der Nichtigkeit durch die Behörde nach § 44 Abs. 5 VwVfG
Was für Zuständigkeiten gibt es?
Verbandszuständigkeit / Organzuständigkeit
Arten der Zuständigkeit (Groß -> Klein)
örtliche Zuständigkeit (§3 VwVfG)
Sachliche Zuständigkeit
Instanzielle (auf welcher Ebene)
Funktionell (welche konkrete Person )
Was ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Staatshaftung?
§839 I BGB I Ivm Art.34 GG
Warum haftet der Staat überhaupt?
Er wird durch das Rechtsstaatsprinzip gebunden!
Durch was kann die Nichtigkeit ausgeschlossen werden?
Nr. 1: sonstige örtliche Unzuständigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2-4 VwVfG)
Nr. 2: Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person (vgl. § 20 VwVfG)
Aufzählung im §
Frage der Befangenheit durch Nähebeziehung
➡️ Erkennbarkeit beeinträchtigt
Nr. 3 und 4: Unterbleiben der Mitwirkung eines Ausschusses oder einer anderen Behörde
Wann geht man davon aus, dass ein VA Rechtswidrig ist?
Evidenztheorie:
„Besonders schwerwiegend ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als
schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der
Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzusehen.
• Schwerwiegender Fehler
• Offensichtlichkeit = Durchschnittlicher Betrachter müsste es sofort erkennen
Bspl. Positive Prüfungsentscheidung ohne jegliche sachlich relevante Leistung; völlige
Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit; reine Willkür
Erstellen sie eine Tabelle mit Fehlerarten, der Folge und der Norm
Wie kann man einen VA heilen?
Vorraussetzungen:
Nur formell rechtswidrige, aber wirksame VA können geheilt werden
➡️ keine Nichtigen VAs heilbar
nur Verfahrens- oder Formverstöße (gem. 45 I VwVfG)
nur in klaren zeitlichen Rahmen (gem. 45 I VwVfG)
sachliche (= Verfahrens- oder Formverstöße) und zeitliche (= bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz) Dimension
Wirkung: Rechtmäßigkeit
Warum gibt es das Recht auf Anhörung? + Norm
§28 VwVfG Anhörung der Beteiligten
weil in die Rechte eingegriffen wird
Damit der Beteiligte auch seine Sichtweise schildern kann
Amtsermittlung: nicht immer vollständig, deshalb auch Input des Beteiligten
➡️ Verteidigungsrecht im Verfahren
Warum werden Vereine meist nicht angehört, bevor sie verboten werden.. Durchsuchungen stattfinden etc. ?
weil sie sonst Mitgliederkarteien vernichtet werden könnten
Geld weggeschafft werden kann
Überraschungsmoment notwendig
✅ keine Anhörung notwendig §28 II nr1 (entbehrlich )
Was wäre die Folge eines Ausbleibens einer Anhörung?
fehlerhafter VA
Kein Fall der §44 I, II
Heilung möglich durch Anhörung (im Prozess)
Welche Handlungsformen der Verwaltung gibt es?
Rechtsverordnungen, Satzungen
VA
Willenserklärung
Verwaltungsverträge
Verwaltungsvorschriften
Einzelweisungen
Was besagt der “Vorbehalt des Gesetzes“?
Ein Eingriff durch die Verwaltung bedarf eine Emächtigungsgrundlage eines Gesetzes
Besonders bei:
Grundrechtseingriffe
Wesentlichkeitstheorie
Rechtsverordnungen vgl. Art. 80 GG
Was bedeutet der Grundsatz des “Vorrangs des Gesetzes”
➡️ Die Ermächtigungsgrundlage muss immer Rechtmäßig sein
Vereinbarkeit des staatlichen Handelns mit gesamten höherrangigem Recht
❌ Bei Unvereinbarkeit: Nichtigketi (§78 S. 1 BVerfGG)
❔ Rettung durch verfassungskonforme Auslegung
Grenzen sie die Allg. Verfügung, die Rechtsnorm und den VA voneinander ab.
Kriterien: Fall & Adressat (individuell, generell // konkret, abstrakt)
Individuell: solange Personenkreis fest bestimmbar
Generell: kein festlegbarer Personenkreis
Was bleibt über, wenn man alle Kriterien des VA nimmt und nur die Behörde abzieht?
… schlicht hoheitliches Handeln
Was sind die Kategorien der Allgemein Verordnungen?
sachbezogen: auf Sache bezogen (duh.)
Adressatenbezogen: bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis
Benutzungsregeln: Nutzung öff. Einrichtungen
Was besagt die 2 Stufentheorie und wo kann man sie anwenden?
Anwendungsbereich: gewähren von Leistungen & Nutzen von öffentlichen Einrichtungen
➡️ der Staat kann zwischen öffRecht. und PrivatRecht Handeln wählen
Untere Stufe:
ob die Nutzung/ Leistung generell verboten oder zugelassen wird
Obere Stufe:
Wie die Umsetzung dessen passiert
Kann PrivatR: AGB, Vertrag
Öff Recht: Satzungen
Was besagt der Grundsatz des “Artus contrarius“ zu verstehen?
… ein Maßnahme einer Kategorie kann nur mit einer gleichwertigen aufgehoben werden
Va nur mit VA aufzuheben etc.
Woraus besteht jede EGL?
Tatbestand und Rechtsfolge
TB: wenn….
RF: ,dann…
Warum ist die Unterscheidung von TB und RF relevant?
➡️ Zur Anfechtung
zurückgenommene gerichtliche Prüfung: nur wenn Spielraum für Verwaltung gegeben
Bspl. Kinderpuppe (sofort erkennbar) im Auto in der Hitze 🔥 Polizei 👮 sagt: dies ist eine sehr wertvolle Puppe und bricht das Auto auf
❗️ Rechtswidrig: Polizei hat kein Ermessenspielraum für den TB!
Beurteilungsfehler (TB)
anderes Bspl. Die Person die ihr Kind eingeschlossen hat, kommt gerade zurück und trotzdem brechen die Polizisten das Auto auf
Ermessensfehler (RF)
Was sind unbestimmte Rechtsbegriffe als Tatbestandsmerkmale?
auslegungsbedürftig 🤔
Zu finden auf TB Seite
Beispiele: öffentliches Interesse, Gemeinwohl, wichtiger Grund, Zuverlässigkeit,
Erheblichkeit, Eignung, Bedürfnis, besonderer Härtefall, Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes etc.
❔ sehr subjektive Begriffe
✅Verwaltung darf gem. Art. 20 die Begriffe auslegen
in Verwaltungsvorschriften sind die gemeinen Auslegungen zu finden
Was ist das Problem mit unbestimmten Rechtsbegriffen?
❗️ Gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe
Grundsatz: volle gerichtliche Kontrolle der Auslegung & Anwendungsbereich unbestimmter Rechtsbegriffe
(Hintergrund: Art. 19 IV GG)
❌ Ausnahmen nicht/ nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum :
Prüfungsentscheidungen (soweit Wertungsspielraum)
Prüfungsähnliche Entscheidungen
Beamtenrechtliche Beurteilungen
Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen oder
Interessenvertretern/-innen besetzte Ausschüsse
Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen, insbesondere im Umweltrecht
Politische/planerische Verwaltungsentscheidungen
i.d.R. aber vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe!
Welche Einräumungen von Freiräumen gibt es auf und RF Seite im Gesetz und wodurch sind diese sprachlich gekennzeichnet?
RF Seite: gebunden oder ermessen?
Gebunden (Kein Freiraum)
“Muss“, “hat“, “ist zu“
“Wird“
Ermessensentscheidungen
“kann”
“Soll“ - grundsätzlich gebunden, im Ausnahmefall Abweichungen möglich (intendiertes Ermessen)
Ermessen gebietet Entscheidungsfreiraum der Verwaltung. Welche 2 Ermessensarten umfasst diese?
Entschließungsfreiraum
= ob die Verwaltung überhaupt tätig werden soll
Auswahlermessen
= falls ja, welche der zulässigen Maßnahmen im konkreten Fall angewendet wird
📃 Regelungen zum Ermessen in §40 VwVfG
-> Zweck der Ermächtigung ausüben
-> gesetzliche Grenzen des Ermessens
Wie wird die Ermessensausübung kontrolliert?
Grundsatz: Zurückgenommene gerichtliche Kontrolle – Gewaltenteilung ❗️
§ 114 Satz 1 VwGO: nur die Grenzen des Ermessens werden kontrolliert, nicht die
Zweckmäßigkeitserwägungen
➡️Also: bei Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (TB), ist der VA
rechtswidrig (RF)
Welche Fälle der Ermessensfehler (Ermessensfehlerlehre) gibt es?
Ermessensnichtgebrauch
§ 40 VwVfG: „… hat sie ihr Ermessen … auszuüben…“
❌ Ermessen garnicht ausgeübt
Ermessensüberschreitung (insb. wenn Grundrechte und Verhältnismäßigkeit
missachtet wurden)
§ 40 VwVfG: „…die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“
❌ Ermessen nicht eingehalten
Ermessensfehlgebrauch
§ 40 VwVfG: „… entsprechend dem Zweck der Ermächtigung…“
❌ Zweck nicht gegeben
-> Sachfremde Erwägungen
(Wenn diese nur zusätzlich auftritt, dann ergibt sich nicht automatisch ein Ermessensfehler)
Was ist eine Ermessensreduktion auf null?
Besondere Umstände des Einzelfalls nur eine Ermessensentscheidung überhaupt richtig
Lebensgefahr
Besondere Gefahr für wesentliche Verfassungsgüter
Verfassungskonforme Auslegung und Anwendung
Nachbarschutz im Baurecht/ Imissionsschutz
Selbstbindung der Verwaltung durch gängige Praxis
(Vertrauen durch wiederkehrende Praxis)
Beispiel: Stadthalle darf eine Partei nicht ausschließen, muss dann garkeine Parteien mehr zulassen
Relevant außerdem: Ermessensreduzierung auf Null bei anderweitiger Unvereinbarkeit mit
Unionsrecht (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV: Prinzip der loyalen Zusammenarbeit bzw. Rücksichtnahmegebot)
Was sind Nebenbestimmungen?
Nebenbestimmungen sind zusätzliche Regelungen, welche Hauptregelungen ergänzen oder beschränken (vgl. 36 VwVfG)
Können Bestandteil des HVA sein und seinen zeitlichen Geltungsbereich bestimmen
Können auf dem HVA bezogen und von ihm rechtlich abhängige, eigene Sachregelungen sein
❌ weicht der Inhalt eines VA ungünstig von dem ab, was Bürger/in beantragt hat, liegt nicht schon deshalb automatisch eine Nebenbestimmung vor
Was ist eine Zusicherung?
Welche Arten der Nebenbestimmungen gibt es?
Zeigen sie anhand eines Zeitstrahls, wie sich die Nebenbestimmungen eines VAs auf dessen Eintritt/ Wirksamkeit auswirken nachdem der VA Erlassen wurde!
Befristung
Auflösende Bedingung
Aufschiebende Bedingung
Widerrufsvorbehalt
Auflage
Auflagevorbehalt
Welche Verwaltungsakte sind Nebenbestimmungsfeindlich?
Prüfungsentscheidungen (Abitur, Staatsexamen)
-> um Ergebnis nicht an Eigenschaft oÄ. Zu knüpfen
Statusbegründennde Akte: Einbürgerungen, Beamtenernnenung
Unter welchen Voraussetzungen sind NB bei gebundenen VA erlaubt?
Wenn die NB in einer speziellen Rechtsvorschrift zugelassen ist §36 I VwVfG
Wenn durch die NB Erfüllung einer fehlenden gesetzlichen Voraussetzung festgestellt werden soll §36 VwVfG MV
Sind NB bei Ermessensverwaltungsakten zulässig?
✅ JA
Welche Kriterien für die Rechtmäßigkeit einer NB gibt es?
Sachlicher Zusammenhang mit der Hauptregel muss bestehen
Entscheidung frei von Ermessensfehlern, insbesondere Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein
Nebenbestimmung darf dem Zweck der VA nicht zuwiderlaufen §36 III VwVfG
Wie geht man mit NB bezüglich des Rechtsschutzes um?
Nach Art der Nebenbestimmung:
Rechtsschutz gegen selbstständige NB (Auflage) -> isolierte Anfechtung zulässig
Rechtsschutz gegen unselbstständige NB -> keine isolierte Anfechtung zulässig
Nach Art des Haupt VA
Gebundener VA: isolierte Anfechtung
ErmessenVA: Verpflichtungsklage
Grds. Anfechtungsklage:
Außer wenn eigentlicher VA dann offensichtlich rw würde
Arg. “Soweit“ (§113 VwGO)
Grds. Verpflichtungsklage
-> Erlass von VA ohne die NB
❗️ Bei Auflagen entscheidend ob es eine echte Auflage oder eine modifizierte vorliegt
Was sind echte und was modifizierte Auflagen?
Echte Auflage:
-> bewirken zusätzliche Belastung; GrundVA kann unabhängig von Auflage bestehen
-> isolierte Anfechtungsklage gegen die Auflage
Bspl.erhält beantragte Baugenehmigung; es wird aber zusätzlich
angeordnet, dass Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind
Modifizierte Auflagen:
-> keine zusätzliche, sondern andere Regelungen (= Aliud), betreffen Inhalt/ Regelung des GrundVA selbst
-> Verpflichtungsklage auf Erlass des eigentlich begehrten Inhalts
Bspl. beantragt eine Baugenehmigung für ein dreistöckiges Haus; die Behörde
genehmigt aber ein Haus mit zwei Stockwerken.
Definition Behörde
… Einrichtungen die Aufnahmen der Verwaltung übernehmen
Was ist eine Regelung?
Eine auf Rechtsfolge gerichtete WE
Was ist eine hoheitliche Maßnahme?
…einseitiger Gebrauch hoheitlicher Macht mit Erklärungswert
was sind Kriterien (+ DEF.) von schwerwiegender, offensichtlicher Fehler?
offenkundig = direkt erkenntlich
Beschonderes schwerwiegend = unzumutbares Festhalten// Verstoß gegen tragende Werte und Verfassungsprinzipien
Wie prüft man, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist?
I. Aufdrängende Sonderzuweisung
II. Generalklausel §40 I 1 VwGO
öffentlich rechtliche Streitigkeit
a. Modifizierte Subjektstheorie
(b. Interessentheorie)
(c. Subordinationstheorie)
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit:
Staatsorganisatorisches Können, Dürfen oder Müssen// besondere Verfassungsrechtliche Funktionen oder Kompetenzen
Abdrängende Sonderzuweisung
Was sind die Voraussetzungen für die Bekanntgabe eines VA?
durch zuständige Behörde
In amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen
Zugang des VAs
Adressat
Warum sind die Anforderungen zur Aufhebung eines RW, begünstigenden VA?
Schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten
Teils nur Aufhebung gegen Entschädigung
Warum sind die Anforderungen an einen rechtmäßigen, begünstigenden VA am höchsten?
hier liegt ein Fall der rechtmäßig und gebilligt werden müsste
Entsprechend nur aus bestimmten Gründen
Rückwirkend nur in bestimmten Fällen
Teils entschädigungspflichtig
Unterscheiden sie RW, Rechtsmäßig, als auch belastend und begünstigend und ordnen sie ein, wo die höchsten Anforderungen an einen Rücknahme/ Widerruf gestellt sind!
Anfang Pfeil: geringsten
Pfeil Ende: am höchsten
Voraussetzungen der Rücknahme
RW VA
-> rw beim Erlass des VA
Ausnahme:
nachträglich eintretende RW, ab Erlass, wenn im Gesetz so geregelt
Voraussetzung für laufenden Gelder fallen weg, ab Zeitpunkt des Entfallens
Heilung nach §45 VwVfG: VA nicht mehr rechtswidrig
(a) nur bei Begünstigenden VA zusätzlich:
kein schutzwürdiges Vertrauen (§48 II & III VwVfG)
Innerhalb der Rücknahmefrist §48 IV VwVfG
Wie baut man die Prüfung eines Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung auf?
I. Ermächtigunggrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Sachlich: Behörde, die für den Erlass (der aufzuhebenden VA) zuständig wäre
b. Örtlich: §48 V im. §3 VwVfG
Verfahren
a. Rücknahme eines VAs: insbesondere Anhörung nach §28 VwVfG
Form (insbesondere §§ 37,39 VwVfG)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen von § 48 VwVfG
a. RW VA (Zeitpunkt)
aa. Ermächtigungsgrundlage
bb. Formelle Rechtmäßigkeit
cc. Materielle Rechtmäßigkeit
b. Bei Leistungsgewährung: Schutzwürdiges Vertrauen?
c. Bei Begünstigung: Rücknahmefrist nach §48 IV VwVfG
Rechtsfolge von §48 VwVfG
a. Ermessen (“kann”) bzgl. Umfang und Zeitraum
b. Ausnahme: Ermessensreduktion // sog. Intendiertes Ermessen
c. Bei Begünstigungen: kein Ermessen wegen Vertrauensschutz
Welche Rechtsfolge kann es haben, wenn die Rücknahme des VAs dem Ermessen obliegt?
Vollständige oder ggf. teilweise Rücknahme
Mit Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) oder auch für die Vergangenheit (ex tunc)
Bei Belastung: ausnahmsweise Ermessensreduktion
Bei Begünstigung: sog. „intendiertes Ermessen“
Wann liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor?
Tatsächliches Vertrauen
Kein Ausschluss des Vertrauens gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (siehe unten)
Schutzwürdigkeit des Vertrauens
Regelfälle der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Abwägung des Vertrauens mit öffentlichem Interesse an der Rücknahme, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
Legaldefinition: §48 II S. 2 VwVfG
gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Nicht:
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Was sind sonstige Begünstigende VA? Und wie können diese zurückgenommen werden?
…48 Abs. 3 VwVfG betrifft VA, die keine einmalige oder laufende Geldleistungen oder
teilbare Sachleistungen gewähren oder hierfür Voraussetzung sind („rechtswidriger
Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt“)
Baugenehmigungen, Prüfungsentscheidungen
➡️ Rücknahme erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen (§48 I S. 1)
gem. §48 III VwVfG keine Rücknahmebeschränkung, nur Entschädigungspflicht
Gleichzeitig ist jedoch der Vertrauensschutz Ausdruck des in Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaatsprinzips; zu den im Rahmen der
Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (str.; wie hier BVerwGE 143,
167, Rn. 27 f.) und der Abwägung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu
berücksichtigenden Tatsachen gehören ohne weiteres auch alle Umstände, die für dieFrage von Bedeutung sind, ob der/die Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den
Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat
Wie kann das Vertrauen nach §48 II S. 3 VwVfG ausgeschlossen werden?
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG: „erwirkt“ meint nur Ursächlichkeit, daher kein
Verschulden notwendig
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG: dto., auch zweckgerichtetes Handeln ist nicht
erforderlich
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG: Kenntnis besteht, wenn Leistungsempfänger/-in
bewusst war, dass ihm/ihr die Leistung nicht zusteht (es reicht aus, wenn sich
dem/der Begünstigten die Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen)
Wann kann von einem Leistungsverbrauch (aufgrund v Vertrauen) gem. §48 II S. 2 VwVfG ausgegangen werden?
Verbrauch nur, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise weder Vorteil noch Ersatz im Vermögen der/des Begünstigten verblieben ist (nicht also bei Schuldentilgung; Anschaffung eines neuen Pkw usw.)
Vermögensdisposition: Verfügung oder Verpflichtung (im Zusammenhang mit dem Vermögen// der Leistung)
Welche Aspekte muss man bei der Abwägung des öffentlichen Aufhebungsinteresses gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beachtet werden?
Auswirkungen der Rücknahme
Zeitraum seit Erlass des Verwaltungsaktes
Ausmaß der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
Welche Frist besteht generell für die Rücknahme des VA?
gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG:
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
nicht nur für Tatsachen, auch für Rechtsanwendungsfehler (hm. strittig)
Zeitpunkt der Erkenntnisnahme der Tatsache oder des Rechtsanwendungsfehlers relevant
Bei mehreren Tatsachen, erst wenn alle relevanten vollständig bekannt sind!
WER muss Kenntnis erlangen?
Nach der Geschäftsverteikung zuständiger Amtswalter
P: Unionsrechtswidrige Subventionen
Wegen Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Rücknahme auch nach Fristablauf geboten (strittig)
Wann wird das Ermesen bei der Rücknahme eines VA auf Null Reduziert?
(Ermessensreduktion auf null)
Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich (selten)
Schwerwiegender Verstoß gegen Unionsrecht
Grds. Erforderlich: Widerspruch bzw Klage gegen ein rw VA
Was ist der Unterschied, den ein VA verglichen zwischen Rücknahme und Widerruf als Voraussetzung erfüllen muss, damit das Verfahren stattfinden kann?
Widerruf: rechtmäßiger VA
Rücknahme: rechtswidriger VA
Welche Voraussetzungen muss ein VA erfüllen, um Widerrufen zu werden?
Rechtmäßiger Verwaltungsakt
Nur bei Belastung: Kein Ausschluss des Widerrufs (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG)
Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn
umgehend ein neuer VA mit dem gleichen Inhalt erlassen werden müsste (gebundener VA) oder
Widerruf aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Selbstbindung der
Verwaltung, unzulässig ist. (Selbstbindung= Entscheidung der Verwaltung, so zu handeln/ werten oÄ.)
Was muss man beim Widerruf von begünstigenden VA beachten?
Widerrufsgrund aus § 49 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG
Widerrufsfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG
Beachte: § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG könne nach hM analog auf rechtswidrige VAs angewendet werden (§ 49 ist strenger als § 48 VwVfG)
Was können Widderufsgründe sein?
Widerrufsgründe in § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG oder spezialgesetzlichen
Regelungen (GastG, BJagdG, WHG, WaffG)
Widerrufsvorbehalt § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG)
Im Spezialgesetz vorgesehen oder auf Grundlage von § 36 Abs. 2 Nr. 3
VwVfG erlassen
zusätzlich: Widerruf muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein,
die sich aus Zweck des Widerrufsvorbehalts ergeben
Streitig, ob Widerrufsvorbehalt rechtmäßig sein muss oder seine
Bestandskraft ausreicht
kann dahinstehen, wenn Widerrufsvorbehalt rechtmäßig; ansonsten:
da auch rechtswidrige VAs wirksam sind, kommt es nach hM nur auf
die Wirksamkeit an; Rechtswidrigkeit ist jedoch im Rahmen der
Ermessensausübung zu berücksichtigen
Auflage und deren Nichterfüllung (Nr. 2)
Streitig ist, ob zuerst versucht werden muss, die Auflage zwangsweise
durchzusetzen (nach hM (+))
(Für Widerruf muss die Auflage nicht erfüllt worden sein)
Änderung der Sachlage (Nr. 3)
Neue Tatsachen sind nur solche, die nach Bekanntgabe des VA eingetreten
sind
Änderung der Rechtsprechung oder andere Beurteilung der Rechtslage durch Behörde ist kein Eintritt neuer Tatsachen ❌
Erlass neuer und Aufhebung von Rechtsvorschriften sind keine neue Tatsachen ❌
(aber: Wiederruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Rücknahmen nach § 48
VwVfG ✅
Änderung von Rechtsvorschriften (Nr. 4)
Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl (Nr. 5)
Notstandsklausel, die eng auszulegen ist und nur für Extremfälle gilt
Welche Frist gilt für den Widerruf?
Frist für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte gemäß § 49 Abs. 2 Satz
2 iVm § 48 Abs. 4 VwVfG oder § 49 Abs. 3 Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 VwVfG
Es gelten die Ausführungen zur Rücknahmefrist, s.o.
ein Jahr
Ab Kenntnisnahme (aller relevanter) Tatsachen
Des zuständigen
Was ist beim Ermessen eines Widerrufs zu beachten?
Ermessensausübung bei Widerruf eines Geldleistungs-VA nach § 49 Abs. 3 VwVfG
Intendiertes Ermessen: bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten
Folge: wenn rechtmäßig gewährte Zuschüsse nicht alsbald oder nicht
zweckgemäß Verwendung finden oder gegen eine Auflage verstoßen wird, ist
grds. nur die Aufhebungsentscheidung ermessensfehlerfrei
Ermessenserwägungen müssen ausführlicher sein, wenn die Pflichtverletzung
geringfügig ist oder die wirtschaftliche Existenz durch die Aufhebung gefährdet
wird
Wie sieht die Rückabwicklung von Rücknahmen und Widerrufen aus?
I. Rücknahme
Unwirksamkeit des zurückgenommenen VA (ex tunc [von Beginn an] oder ex nunc [ab jetzt])
§ 48 Abs. 3 VwVfG: Entschädigungsanspruch der/des Betroffenen (auf Antrag)
§ 48 Abs. 2 VwVfG: Erstattungspflicht, § 49a VwVfG (durch Verwaltungsakt)
I. Widerruf
Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes
§ 49 Abs. 2 Satz Nr. 3-5 iVm § 49 Abs. 6 VwVfG: Entschädigungsanspruch der/des Betroffenen
(Antrag)
§ 49 Abs. 3 iVm § 49a VwVfG: Erstattungspflicht (durch Verwaltungsakt)
Was ist der Sinn des §50 VwVfG?
Zweck: Schließt den Vertrauensschutz aus
-> Behörde kann so ohne eine Entschädigung den VA Aufheben
Was sind die Voraussetzungen des §50 VwVfG?
begünstigender VA, mit belastender Drittwirkung
Einlegung eines Förmlichen Rechtsbehelfs durch die belasteten Dritten
Zulässigkeit eben dieses Rechtsbehelfs
Noch laufendes Rechtsbehelfsverfahren
Str. Begründetheit des Rechtsbehelfs
-> Arg.: Behörde müsste die Begründetheit prüfen, dies ist eigentlich aber Aufgabe des Gerichts
Wann ist ein Antrag auf Wideraufnahme eines Verfahrens zulässig?
Zulässigkeit des Antrags n. §51 VwVfG
Statthaft, wenn unanfechtbarer Verwaltungsakt
Antragsbefugnis, wenn durch Erstbescheid beschwert
Schlüssiges Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes
Fehlendes Verschulden iSv § 51 II VwVfG
Antragsfrist: drei Monate ab Kenntnis gemäß § 51 III VwVfG
Wann ist ein Antrag auf Wideraufgreifen des Verfahrens Begründet nach § 51 VwVfG?
….wenn ein Wideraufnahmegrund iSd. §51 VwVfG vorliegt
Änderung der Sach- und Rechtslage (neue Wissenschaftliche Kenntnisse)
Vorliegen neuer Beweismittel (auch, wenn bekannt, aber bisher nicht Beweisbar)
Grund nach §580 ZPO
In welchem Verhältnis stehen laut BVerwG § 48 & 49 VwVfG und §51?
Grds. Strittig
BVerwG:
Aufhebung generell nach §48,49 VwVfG
Ausnahme: wenn VA durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, dann §51 (lässt Durchbrechung der Rechtskraft zu)
Arg.: Rechtskraft stehe nach § 121 VwGO einer Aufhebung des VA durch Rücknahme oder Widerruf entgegen
aA/ teile der Literatur
§§ 48, 49 und § 51 VwVfG stehen nebeneinander
Arg.: § 51 V VwVfG, keine Differenzierung durch Terminologie
Auch bei Antrag auf Rücknahme/ Widerruf muss Behörde prüfen/ entschieden ob Sache nochmal entschieden wird
✅ erneute Sachentscheidung (über Rücknahme/ Widerruf) zu treffen
Wie prüft man die Begründetheit der Anfechtungsklage?
Erstellen sie eine Tabelle mit den Folgend der Rechtswidrigkeit, je nach Fehler
Was sind Verkehrsschilder?
hm. Allgemeinverfügungen
Mm. RVO
-> Problem ergibt sich in der Bekanntgabe
RVO
müsste in Gesetzesblatt verkündet
Kann nicht von jedem GEricht aufgehoben werden
Wie prüft man die Rechtmäßigkeit eines VAs?
I. EGL= Ermächtigungsgrundlage
Vorbehalt des Gesetzes (braucht es eine EGL)
Vorrang des Gesetzes (ist die EGL mit höherrangigen Recht vereinbar)
II. Formelle Rechtmäßigkeit der EGL
Zuständigkeit der Behörde
Verfahren (§§9-22 ff VwVfG)
a. Beachte eventuelle Heilung (§45 VwVfG)
Form (§§37,39 VwVfG)
III. Materielle Rechtmäßigkeit der EGL
Tatbestandsmerkmale des EGL Erfüllt?
a. Was sind die Merkmale & wurden sie erfüllt
Rechtsfolge der EGL
a. Unterscheiden:
aa.Gebundenes Ermessen “muss“
bb. Intendiertes Ermeesen “soll“ (bestimmte Richtung vorgegeben)
cc. Einfaches Ermessen “kann“
b. Ermessensfehler:
Ermessensaufall (Ermessen verkannt/ nicht genutzt)
Ermessensüberschreitung
Ermessensfehlgebrauch (hier 1. Zweck der Norm erläutern und auf 2. die Verfehlung eingehen)
Ermessensdefizit (nicht alle Belange wurden berücksichtigt)
Welche Arten der Ermessensfehler gibt es?
(Aufgrund von Unverhältnismäßigkeit)
(hier 1. Zweck der Norm erläutern und auf 2. die Verfehlung eingehen
Verstoß Art. 3 I GG)
Wie prüft man die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
aufdrängende Sonderzuweisung (zum VerWRechtsweg)
Ansonsten Generalklausel §40 I VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht Verfassungsrechtlicher Natur
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart vgl §88 VwGO
-> “Klagebgehren” 88 VwGO (Rechtsgedanke)
Welche Prüfungspunkte hat die Anfechtungsklage gem. §42 I VAR. 1?
Anfechtungsklage §42 I var. 1
aufdrängende Sonderzuweisung (VerWG)
Generalklausel: §40 VwGO
a. Öff R Streitigkeit (modifizierte Subjekttheorie)
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart vgl. §88 VwGO
-> richtet sich nach Begehren
Befugnis §42 II VwGO in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt
(erst einfachrechtlich prüfen, dann GR)
Art. 2 I GG geht immer
Frist §74 VwGO + Widerruf 1 Monat nach Widerruf
- Widerruf 1 Monat nach VA Bekanntgabe
Vorverfahren §68 VwGO
-> Prüfung der Rechtmäßigkeit & Zweckmäßigkeit der Norm
grundsätzlich: von Behörde geprüft
Gerichtszuständigkeit §45 VwGO, §52 VwGO
Antragsgegner §78 I nr. 2 VwGO ihm. § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V
Beteiligten Prozessfähigkeit §61, 62 VwGO
Ordnungsgemäße Klageerhebung §81, 82 VwGO
Rechtsschutzbedürftigkeit
II. Begründetheit:
RMK des VA
EGL
Formelle RMK
Materielle RMK
TB
RF
Definition Vollstreckung + Norm (Bund und Land)
…Überwindung gegenüberstehendenden Willens.
-> Vollstreckung ist ein Mittel zur Durchsetzunge der Handlungsanweisung
Norm:
VwVG des Bundes bei VA von Bundesbehörden und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes
• §§ 110 ff. VwVfG M-V
• SOG M-V, z.B. §§ 13, 16 SOG M-V (Generalklausel) oder § 61
SOG M-V (Sicherstellung)
Varianten:
(Keine Eilbedürftigkeit)
bestandskräftiger VA
Keine Rechtsschutzmaßnahmen
(Eilbedürftigkeit §80 I nr. 4 VwGO)
Vollstreckung vor bestandskräftigkeit
Wie prüft man die “HDU-Verfügung”? (Verwaltungsvollstreckung)
A. Erzwingung von HDU-Verfügungen in M-V in mehraktiger Verwaltungsvollstreckung
(Erlass der Grundverfügung (= VA) und anschließende Durchsetzung)
HDU= Handlung, Duldung, Unterlassung
I. Ermächtigungsgrundlage für Vollstreckung z.B. aus § 79, 80 SOG M-V
unanfechtbar oder keine Aufschiebende Wirkung bis zum Vollzug
II.Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Titel)
VA muss wirksam (Bekanntgabe, keine Nichtigkeit) und vollstreckbar sein
§ 80 Abs. 1 SOG M-V: Unanfechtbarkeit oder Anordnung
sofortiger Vollziehung oder Ausschluss aufschiebender Wirkung von Gesetzes
wegen
Auf die Rechtmäßigkeit des Titels kommt es nicht an
(vollstreckungsrechtliches Trennungsprinzip)!
Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren:
Zulässiges Zwangsmittel gemäß § 86 SOG M-V, z.B. Ersatzvornahme (§ 89 SOG M-V) oder
unmittelbarer Zwang (§ 90 SOG M-V)
Spezifische Voraussetzungen des Zwangsmittels
Vollstreckungspflichtigkeit nach § 83 SOG M-V
Insb. Adressat/-in des Titels oder Rechtsnachfolger/-in
Keine Vollstreckungshindernisse
z.B. tatsächliche oder rechtliche Unerfüllbarkeit oder Einstellung der Vollstreckung gem. § 92
SOG M-V
Ermessen und Verhältnismäßigkeit nach § 15 SOG M-V
Bei Eile: Sofortiger Vollzug, § 81 SOG M-V
Abweichung von:
Vollstreckbarkeit des Grund-VA nach § 80 Abs. 1 SOG M-V
Androhung von Zwangsmitteln nach § 87 SOG M-V
Welche Voraussetzungen hat der §81 SOG MV?
eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann,
Handeln der Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse (Konnexitätsprinzip)
Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels, § 81 Abs. 3 SOG M-V
Sinn und Zweck: sofortiger Vollzug wird möglich, muss aber rechtens sein
Beim Standardfall der RW Abschleppung, wo liegen dort Konnex vor und welcher Akt muss RM oder darf RW sein?
Konnex= rechtsmäßigkeitszusammenhang
Welche Form der VA kann nicht vollstreckt werden?
…Va mit Regelungswirkung
…VA mit Feststellungswirkung
Wie läuft ein Verwaltungsprozess ab?
I.Verwaltungsverfahren
1) Beginn des Verwaltungsverfahren
2) Erlass eines VA (regelmäßig)
3) Ggf. Widerspruchsverfahren
II. Verwaltungsprozess
1) Klageerhebung
2) Urteilsverkündung
3) Rechtmittelverfahren (insb. Beschwerde vor OVG)
4) Rechtskraft
III. Vollstreckung
Was ist die Besonderheit des Widerspruchsverfahren?
Ist eineVerwaltungsinterne Selbst- und Vorabkontrolle. Noch kein Gerichtliches Verfahren.
Widerspruch zur ursprünglichen VA
Welche Arten der Rechtsbehelfe der VwGO gibt es?
Warum spricht man bei VerwR Klagen etc. Anstatt von Zulässigkeit von Sachentscheidungsvoraussetzungen?
…, weil wenn man Klage beim falschen Gericht einlegen würde und diesen nicht verwiesen sondern abgelehnt würde, folgte draus
eventuelle Fristablauf für Klage
Direkte Unzulässigkeit
-> real wird die Klage aber ans richtige Gericht verwiesen
somit wird die Frist gewahrt, aber theoretisch ist es nicht zulässig, weshalb man dann Sachentschiedungsgründe schreiben sollte
Welche 2 Normen sind die relevantesten Spezialzuweisungen?
Art. 34 S. 3 GG
“Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.”
§23 EGGVG
1) 1Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
Welche Klageart entspricht welchem Klagebehren?
Aufhebung eines VA
-> Anfechtungsklage §42 I Fall 1 VwGO
Erlass eines VA
-> Verpflichtungsklage §42 I Fall 2 VwGO
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VAs
-> Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Feststellung der Nichtigkeit eines VA oder des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses
-> Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO
Schlicht-hoheitliches Handeln (Tun oder Unterlassen)
-> allgemeine Leistungsklage, vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO
Überprüfung der Rechtswirksamkeit von Rechtsverordnungen oder Satzungen
-> Normenkontrolle, § 47 VwGO
Was macht die Verpflichtungsklage aus?
Statthaft, wenn Kläger Erlass von VA begehrt
Unterscheidung: Versagungsgegenklage (Antrag auf Va abgelehnt) & Untätigkeitsklage (Behörde hat nicht über Antrag entschieden)
Wichtige Elemente der Zulässigkeitsprüfung
Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (Versagungsgegenklage)
Klagefrist, § 74 Abs. 2 VwGO (Versagungsgegenklage) bzw. § 75 S. 2
VwGO (Untätigkeitsklage)
Struktur Begründetheit
Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes
Rechtsanspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes?
Welches ist die AGL und sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt?
Rechtsverletzung der Klägerin bzw. des Klägers durch Ablehnung oder Unterlassung
des begehrten Verwaltungsaktes
Spruchreife (Vornahmeurteil oder [lediglich] Bescheidungsurteil)
Wie prüft man eine Fortsetzungsfeststellungsklage?
1.Statthaft, wenn KlägerIn sich gegen einen VA wendet, der vor
Urteilsverkündung sich erledigt hat
• analog auch, wenn sich Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines VA erledigt hat
• analog auch (h.M.), wenn sich der VA sogar schon vor Klageerhebung erledigt
hat (sowohl in Anfechtungs- wie auch in Verpflichtungssituation)
2.wichtige Aspekte der Zulässigkeitsprüfung
Zulässigkeitsvoraussetzungen der ursprünglichen Anfechtungsklage (bzw.
Verpflichtungsklage) müssen vorgelegen haben, also:
Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (str.)
Klagefrist, § 74 Abs. 1 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
3.Aufbau der Begründetheitsprüfung
Rechtswidrigkeit des VA (bzw. der Ablehnung oder Unterlassung) vor Erledigung
Rechtsverletzung der Klägerin bzw. des Klägers
Was prüft man bei der Feststellungsklage?
1) Statthaft, wenn KlägerIn die Feststellung der Nichtigkeit eines VAs oder des
Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt
• Nichtigkeit siehe § 44 VwVfG
• Rechtsverhältnis: Muss hinreichend konkret sein, z.B. Pflichten aus
Verwaltungsvertrag
2) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenen rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache
3) Wichtig in der Zulässigkeitsprüfung:
• Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO
• Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog (h.M.)
• kein Vorverfahren, keine Klagefrist
• Feststellungsinteresse
4) Aufbau der Begründetheitsprüfung:
§ 43 Abs. 1 VwGO: „Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).“
= Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des VA
Wann kann eine Rechtsvorschrift eine Zweckbestimmung zu ersetzen?
Wenn ausdrücklich auf diese verwiesen wird und sie dem Betroffenen bekannt ist bzw. Bekannt gemacht wird.
Welcher Rechtsweg steht jemanden offen, der auf der “ob-Stufe“ öff Rechtlich und in der “wie-Stufe” privatrechtlich betroffen ist? Ist das eine öff Rechtliche Streitigkeit?
wie PR, also Zivilgericht
Sperrung des Verwaltungsrechtsweges würde zur Rechtsschutzverkürzung führen
↘️ tatsächliche Handlungsform ausschlaggebend
- > bei VA also VerwR und auch öffR Streitigkeit
Was besagt die Kehrseitentheorie?
Eine Rückforderung ist immer derselben Natur wie die Gewährung
-> Gewährung untersuchen
Welche Behörde ist (generell) für die Aufhebung eines VAs zuständig?
… die ihn auch Erlassen durfte
-> Rechtsgedanke des § 49 V VwVfG M-V
Wann ist eine Anhörung erforderlich?
Eine Anhörung ist erforderlich, wenn es sich bei der Aufhebung um einen eingreifenden Verwaltungsakt handelt
-> Status quo Verschlechterung
Wie muss man bei Maßnahmen staatlicher Verwaltungsbehörden gegenüber kommunalen Körperschaften Im Bezug auf die Außenwirkung differenzieren?
Außenwirkung, wenn die Gemeinde in ihrem eigenen
Wirkungskreis betroffen ist, die Maßnahme also einen Bereich des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 II GG betrifft.
Keine Außenwirkung, wenn die Maßnahme
allein den übertragenen Wirkungskreis betrifft. In diesem Fall nimmt die Gemeinde staatliche Aufgaben wahr und ist praktisch nur verlängerter Arm des Staates.
Was definiert eine Auflage?
ist eine Nebenbestimmung, also ein Zusatz zu
einem VA, durch den dem Begünstigten des VA ein Tun, Dulden oder Unterlassen
vorgeschrieben wird. Bei einer Auflage handelt es sich selbst um einen VA und sie ist deshalb selbständig vollstreckbar. Die Erfüllung der Auflage ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Haupt-VA.
Was ist eine Bedingung im VerwR?
Die Bedingung ist eine Nebenbestimmung, die die Wirksamkeit eines VA vom Eintritt eines ungewissen künftigen Ereignisses abhängig macht.
Soll die Wirksamkeit mit dem Eintritt des Ereignisses enden, handelt es sich um eine auflösende Bedingung.
Soll die Wirksamkeit erst mit Eintritt des Ereignisses beginnen, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung
In welchem Paragraphen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage geregelt?
§113 I S. 4 VwGO
Welche 2 Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage gibt es?
Fall
-> Anfechtungsklage gegen VA, der sich dann Erledigt oder Behörde ihn zurücknimmt
Klage nach Erledigung eingereicht (analog)
Besonders häufig im Polizeirecht
Welche Funktion hat die Fortsetzungsfeststellungsklage?
Warum braucht man das besondere Interesse der Prüfung?
Genugtuung
Richtlinie für zukünftiges Handeln der Behörde
❗️rechtlich hat der Kläger keinen Vorteil mehr, da der VA sich schon erledigt hat
➡️ deshalb muss er auch ein besonderes Interesse an der Prüfung haben
Wie prüft man die allgemeine Leistungsklage?
Statthaft, wenn
Klagebedürfnis: schlicht hoheitliches Handeln oder Unterlassen
(Informationen, Widerruf, Unterlassen Störungen, Geldleistungen)
Zulässigkeit
Leistungsklage ist nicht explizit geregelt, aber Art. 19 Abs. 4 GG verlangt
effektiven Rechtsschutz und §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO setzen
Bestehen der Leistungsklage voraus
Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
kein Vorverfahren, keine Klagefrist
ggf. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (bei vorbeugender Unterlassungsklage)
Begründetheit
Bestehen des geltend gemachten Anspruchs
AGL + Vorliegen ihrer Voraussetzungen + Anspruchsinhalt = Begehren
Wie prüft man die “Normenkontrolle“
Statthaftigkeit Wenn…
Klägerbegehren die Orüfung einer Satzung des BauG oder einer RVO nach §246 II BauGB
Zuständigkeit des OVG, § 47 Abs. 1 VwGO
Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 VwGO (Möglichkeitstheorie)
Antragsfrist, § 47 Abs. 2 VwGO
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
47 Abs. 1 und 5 VwGO: „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
RF:… Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam.“
-> Ungültigkeit besteht bei Unvereinbarkeit der zu prüfenden Rechtsvorschrift mit
höherrangigem Recht
Unterschied Normenkontrolle und Anfechtungsklage?
Rechtsfolge:
Normenkontrolle Auflösung der Satzung
Anfechtungsklage nur im konkreten Fall zurücknehmen
Befugnis
Sinn und Zweck:
Verbot der Popularklage- auch analog für andere Klagearten als AK, VK
Prüfung:
Möglichkeit der Rechtsverletzung
subjektiv öffentliches Rechts (GR subsidiär)
Erscheint möglich, SB jedenfalls eröffnet
Alternativ: Adressatentheorie (Anfechtung belastender VA)
P!: vermittelt verletzte Norm dem Kläger (3.)ein subjektives Recht?
(Nachbarschutz im Baurecht oder Immissionsschutzrecht // Konkurrent/innenklagen)
P!: Verwirkung möglich?
Filterungsfunktion, Gericht nur mit bestimmten Fällen befasst
Vorverfahren Prüfung
Behördliches Verfahren
Grundsatz: Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklage muss Vorverfahren ordnungsgemäß, aber ohne Erfolg durchgeführt worden sein
Entbehrlich wenn…
oberste Bundesbehörde oder Landesbehörde, § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO
erstmalige Beschwerde im Widerspruchsbescheid, § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO
In den §13a,b AG GerichtstrukturGesetz:
A. Fakultativ
B. Entfällt
Widerspruch selbst förmlicher Rechtsbehelf, daher unterteilt in Zulässigkeit und Begründetheit
Klagefrist Prüfung
Bei AK/VK: 1 Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. Bekanntgabe des VA
Feststellung des Zeitpunktes der Bekanntgabe/Zustellung (VwZG, §§ 178 ff. ZPO)
Berechnung nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO (a.A.: VwVfG) i.V.m. §§ 186 ff. BGB
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO
Bei Versäumung der Klagefrist: ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO prüfen – entscheidend ist die unverschuldete Säumnis
Auch ohne Antrag möglich
Zuständiges Gericht, §§ 45 ff., 52 VwGO Prüfung
Sachliche Zuständigkeit, §§ 45 ff. VwGO
Verteilung im Instanzenzug, §§ 45-50 VwGO
Grds. das Verwaltungsgericht (Ausnahme: OVG bei Normenkontrolle, § 47 VwGO)
Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO
Verteilung innerhalb der Instanz, § 52 VwGO (Nr. 1-4-2-3-5 Prüfungsreihenfolge)
Nach Art und Inhalt der Klage; innerhalb M-V‘s faktisch ohne Bedeutung
Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO Prüfung
• Schriftlich oder zur Niederschrift
• Wichtig: Unterschrift (sonst: eindeutige Urheberschaft und offensichtlicher
Verkehrswille entscheiden, ob die Form gewahrt ist)
• Häufig problematisch: Klageerhebung per Fax oder Mail
• Mindestinhalt der Klageschrift = Begehren nennen + Aktenzeichen
Welche Rechtsschutzbedürfnis gibt es und wie sind sie definiert?
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsbehelf darf nicht überflüssig, nutzlos oder mutwillig eingelegt sein
Ziel darf nicht sachgerechter auf andere Art zu erreichen sein
Rechtsstellung muss durch Rechtsbehelf verbesserbar sein
Schikaneverbot und mögliche Verwirkung
Besonderes Rechtsschutzbedürfnis, z.B. (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse
Rehabilitationsinteresse (sozial/ gesellschaftlich)
Wiederholungsgefahr (Darlegung der Wiederholungsgefahr/ allgemein)
schwerwiegender Grundrechtseingriff
Präjudiz für Amtshaftungsprozess (Achtung, nur bei Erledigung nach
Klageerhebung, weil Interesse hier nur bei Amtshaftung liegt)
-> muss nachgewiesen werden, Rechtspostion kann nicht mehr verbessert werden
Verwirkung:
Zeitmoment: nicht vor ablauf eines Jahres
(je mehr, desto geringere Umstandsansprüche)
Umstandsmoments: Besonderheit des Einzelfalls bei naheliegender Betrachtung Nicht mehr damit zu rechnen
Wer kann VA aufheben? + Norm
Behörde
-> §§48 ff. VwVfG
Widerspruchsbehörde
-> §§68ff. VwVfG
Gerichte
Welcher Systematik folgt §48ff. VwVfG?
Was ist der Unterschied zwischen einem Darlehen und verlorenen Zuschüssen?
Darlehen:
-> Geld wird gezahlt, aber auch zurückgezahlt
Verlorene Zuschüsse:
-> Geld wird gezahlt und nicht zurückgezahlt
Was sind die Voraussetzungen einer Klagehäufung?
gleicher beklagter
Im Zusammenhang stehen
Selbes Gericht zuständig
Brauch man eine EGL bei Leistungsverwaltung?
Es reicht, wenn es im “Haushaltsplan“steht
-> MM. Immer notwendig
HM. Wenn in GR eingegriffen wird, ja, sonst nein
-> wenn es immer eine bräuchte, würde es sehr lange dauern, bis Subventionen gewährt werden können
Wie behandelt man Verwaltungsvorschriften in der materiellen Rechtmäßigkeit?
Ein Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift hat eigentlich keine Außenwirkung
ABER
Die Außenwirkung kann über Art. 3 I GG konstruiert werden, da dieser die Behörde verpflichtet alle gleich zu behandeln
Wie prüft man eine Rückforderung? §49a VwVfG
II. RMK des Rückforderungsbescheids
EGL: §49a VwVfG
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
a. TB Voraussetzungen
b. RF (gebunden oder ermessen?)
Was muss man meistens nur zur subjektiven Rechtsverletzung erwähnen?
-> ein rechtmäßiger VA kann niemanden in seinen Rechten verletzen
Wer ist Klagegegner gemäß §78 VwGO?
Bei Landesrecht:
Behördenprinzip: Klagegegnerin ist immer die Behörde, die den
angefochtenen VA erlassen oder den beantragten VA unterlassen hat, § 78 I Nr. 2 VwGO
i.V.m. § 14 II AGGerStrG M-V
Bei Bundesrecht:
andernfalls und bei
Handeln von Bundesbehörden gilt Rechtsträgerprinzip (§ 78 I Nr. 1 VwGO)
↘️
Rechtsträgerprinzip:
Klage muss gegen die juristische Person, die hinter der Behörde steht angeklagt werden!
Wie prüft man die Beteiligten und Prozessfähigkeit?
Beteiligtenfähigkeit
Prozessuale Rechtsfähigkeit: fähig, zu klagen oder verklagt zu werden
§ 61 Nr. 1 VwGO: natürliche und juristische Personen
§ 61 Nr. 2 VwGO: Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann
(BGB-Gesellschaft, Orts-/ Kreisverband einer Partei, Fakultät oder der Senat
einer Hochschule etc)
§ 61 Nr. 3 VwGO: Behörden, sofern Landesrecht dies bestimmt
in M-V sind Behörden beteiligtenfähig (Behördenprinzip), § 14 I AGGerStrG M-V
Prozessfähigkeit
Prozessuale Handlungsfähigkeit: fähig, Prozesshandlungen vorzunehmen
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: beschränkt Geschäftsfähige, wenn sie bezüglich des
Verfahrensgegenstandes als geschäftsfähig anerkannt sind
§ 62 Abs. 3 VwGO: Für Vereinigungen und Behörden handeln gesetzliche Vertreter/innen
abweichend von § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO meint Vereinigungen hier auch juristische
Personen des öff. Rechts oder des Privatrechts, also insbesondere auch die
Bundesrepublik oder das Land M-V
systematische Auslegung von § 61 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, welcher bereits die Mehrzahl
von Vereinigungen erfasst und insoweit lex specialis ist
Beispiele:
Minderjährige ab 14 Jahren bzgl. der Teilnahme am Religionsunterricht
(§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung);
Minderjährige ab 16 Jahren im
Ausländer- und Asylrecht (§ 12 AsylG) oder
der Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 10 Fahrerlaubnis-Verordnung)
Was ist der Zweck des Widerspruchsverfahren?
Kostengünstiger Rechtsschutz des/der Widerspruchsführers/-in
Devolutiveffekt, vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO (Kontrolle durch nächsthöhere Behörde)
Suspensiveffekt, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO (aufschiebende Wirkung)
Selbstkontrolle der Verwaltung
Rechtmäßigkeit (Legalitätsprinzip) und Zweckmäßigkeit einer (rechtmäßigen)
Ermessensentscheidung
Unterschied zum gerichtlichen Rechtsschutz: Gerichte kontrollieren nicht die
Zweckmäßigkeit §114 VwGO (-)
➡️ Verwaltung kann Zweckmäßigkeit kontrollieren
Entlastung der Gerichte
Befriedung
Wie sieht die Regelstruktur des Widerspruchverfahren aus?
Wie prüft man das Vorverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage- und Verpflichtungsklage?
Widerspruchsverfahren gem. § 68 Abs. 1 VwGO erforderlich oder entbehrlich?
Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt?
nicht verfritstet (oder formfehlerhaft)
-> außer Behörde entscheidet zur Sache (strittig, nicht bei Position 3.)
Wie prüft man Zulässigkeit des Widerspruchs?
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog
Analogie, weil es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt, bezüglich dessen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist
beachte: Abgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit von der
Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht erforderlich
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs
Spezialgesetzliche Anordnung, dass Vorverfahren durchgeführt werden muss? Wenn nicht, dann:
Klage wäre Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage), siehe § 68 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 VwGO
Also: Widerspruch ist statthaft, wenn er sich gegen einen VA
(Anfechtungswiderspruch) oder die Ablehnung des Erlasses eines VA
(Verpflichtungswiderspruch) richtet
Keine spezialgesetzliche Ausnahme gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 1. Alt. VwGO
→ §§ 13a, 13b AGGerStrG M-V
4. Keine Ausnahme nach § 68 Abs. 1 S. 2 2. Alt. VwGO
Zu § 68 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Nr. 1 VwGO: Mit obersten Bundes- und Landesbehörden sind die Ministerien gemeint, nicht die Bundesoberbehörden
III. Widerspruchsbefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO analog
vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „dem Beschwerten“
IV.Formgerechte Einlegung
nach § 70 VwGO
V. Widerspruchsfrist
gemäß § 70 (ggf. iVm § 58) VwGO
VI.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
VII. Gerichtet an zuständige Widerspruchsbehörde gemäß § 73 VwGO
Anforderungen an die Möglichkeitstheorie (einer Verletzung in Rechten)
Muss…
Träger von Rechten sein (um verletzt zu sein)
Nicht ausgeschlossen sein, dass dieser Verletzt ist
Was gilt grundsätzlich für die Frist des Widerspruchs gem. §70 VwGO?
grundsätzlich 1 Monat nach Bekanntgabe des VA gemäß § 70 Abs. 1 VwGO
Fristberechnung nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO (a.A.: §§ 79, 31 VwVfG) i.V.m. §§ 187 ff. BGB
Frist beginnt aber nur bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen, § 70 Abs. 2 i.V.m.§ 58 Abs. 1 VwGO
❌ andernfalls: Jahresfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO
Was ist das Problem des Drittwiderspruchsführer, denen gegenüber der VA
nicht bekanntgegeben wurde?
§§ 70, 58 VwGO gelten weder direkt noch analog ❌
sondern nach h.M. beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist grundsätzlich in dem Moment, in dem der Dritte (vor allem also der widersprechende Nachbar) von dem VA zuverlässig Kenntnis erlangt bzw. hätte Kenntnis haben müssen
Aber: ggü. dem Dritten ist keine Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 VwGO ergangen („dem Beteiligten“)
->Lit.: § 58 Abs. 2 VwGO analog
-> BVerwG: Bis zu einem Jahr, aber Möglichkeit der Verwirkung in Situationen, in
denen das frühere Verhalten des Dritten so gedeutet werden kann, dass er
gegen den VA nicht vorgehen wolle (Bsp.: Baubeginn bei fortdauernder
Untätigkeit des Dritten)
❗️Beachte: Einlegung des Widerspruchs bei einer anderen Behörde wahrt die Frist nicht
Aber: Es kann sich nicht zu Lasten des Bf auswirken, wenn der ursprüngliche VA von einer nicht zuständigen Behörde erlassen wurde → § 70 VwGO stellt allein darauf ab, welche Behörde den VA „erlassen hat“ (nicht: „hätte erlassen müssen“)
Was ist das Problem, wenn die Widerspruchsfrist zur Disposition der
Widerspruchsbehörde steht? kann diese also einen verfristeten Widerspruch sachlich
bescheiden und dem/der Widerspruchsführer/-in damit wieder Klagemöglichkeiten
(Durchführung eines Vorverfahrens = Sachentscheidungsvoraussetzung!) eröffnen?
Rspr.: (+), Widerspruchsbehörde soll Herrin des Streitstoffs und des Verfahrens
bleiben, wenn sie sich sachlich auf den Widerspruch eingelassen hat;
Ausnahme: VA mit Drittwirkung (Bsp.: Baunachbaranfechtungsklage)
a.A.: Aus Gründen:
der Rechtssicherheit
und des Bestandsschutzes sowie der
-> kann die Wahrung der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in
das Ermessen der Widerspruchsbehörde gestellt werden
Wie prüft man die Begründetheit eines Widerspruchs?
B. Begründetheit
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
analog bzw. Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verwaltungsaktes, § 113 Abs. 5 S.
1 VwGO analog
II. Rechtsverletzung des/der Widerspruchsführers/-in, § 113 Abs. 1 S. 1 bzw. § 113
Abs. 5 S. 1 VwGO analog
III. Zweckwidrigkeit
→ (nur prüfen, wenn keine Rechtswidrigkeit!)
Obersatz also: Widerspruch ist begründet, wenn der VA rechtswidrig und/oder
unzweckmäßig ist und der/die Widerspruchsführer/-in dadurch in eigenen Rechten
verletzt wird (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog)
Wie ist der Prüfungsumfang im Vorverfahren?
Prüfungsumfang: Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes, § 68
Abs. 1 S. 1 VwGO
Keine Begrenzung der Nachprüfung der Ermessensausübung auf Ermessensfehler durch § 114 VwGO, da diese Vorschrift nur für Gerichte gilt (Gewaltenteilung nicht relevant!)
Zweckmäßigkeit nur zu prüfen, wenn der Verwaltungsakt nicht schon rechtswidrig ist (z.B. wegen Ermessensfehlern oder Unverhältnismäßigkeit)
Zweckmäßigkeit auch bei Beurteilungsspielraum (insb. dienstliche Beurteilung von
Beamten/-innen)
Was ist das Problem der “reformation in peius“ (Verböserung) im Widerspruchsverfahren?
Rechtsgrundlage?
Gewohnheitsrechtliche oder richterrechtliche Anerkennung
Volle Sachherrschaft der Verwaltung
Argument: Gesetzesbindung der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG
Argumentum a maiore ad minus aus §§ 48, 49 VwVfG
Kontraindikationen
Vertrauensschutz
Keine besondere Ermächtigungsgrundlage vorhanden
Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs
Verstoß gegen den Grundsatz des ne ultra petita (vgl. § 88 VwGO) → keine Reaktion
der Verwaltung „über das Geforderte hinaus“
allgemeines Verschlechterungsverbot aus §§ 129, 141 VwGO
Lösung:
§ 79 I Nr. 1 VwGO geht davon aus, dass VA nach Widerspruch erst seine
endgültige Form findet
§ 79 II VwGO setzt Möglichkeit der Verschlechterung voraus
vergleichbare Norm zu §§ 129, 141 VwGO fehlt im Widerspruchsverfahren gerade
Beachte: Ggf. sollte der Widerspruch auf Teile des VA begrenzt werden, um eine
Verböserung in anderen Teilen zu vermeiden
Was sind immer die Voraussetzungen für eine statthafte Klageart?
❗️Vorliegen eines Verwaltungsakts, § 35 VwVfG
Hier Schwerpunkte setzen: i.d.R. nicht alle TB-Merkmale durchprüfen, sondern nur
die nach Sachverhalt problematischen
z.B. Merkmal „Regelung“
Regelung ↔ schlicht-hoheitlich
Liegt keine Regelung (und damit kein VA) vor, können die allgemeine
Leistungsklage oder die Feststellungsklage statthaft sein
Wirksamkeit desssen (nicht Nichtigkeit oder Erledigung!)
Wie prüft man die Sachentscheidungsvoraussetzung “Klagebefugnis“?
… befugt ist, wer geltend macht, dass er in einem Recht verletzt ist
liegt ein Eingriff in den SB eines subjektiven objektiven Rechts vor?
-> Möglichkeitstheorie = nicht offensichtlich ausgeschlossen
Wie prüft man:
Vorverfahren
Klagefrist
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis?
(Zusammen, weil sie nicht sehr umfassend sind & alle besondere SEV der Anfechtungsklage sind)
Vorverfahren §§68ff. VwGO
vorherige Durchführung bei zuständiger Behörde (Widerspruch außer gerichtlich)
-> weniger Aufwand für beide Seiten, wenn hierdurch Problem gelöst
Klagefrist §74 VwGO
1 Monat ab Zustellung (des Widerspruchsbescheids im Vorverfahren)
Sonst 1 Monat ab Bekanntgabe
Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses mit dem angestrengten
gerichtlichen Verfahren
Wird bei AK vermutet, ja vorausgesetzt, dass VA noch wirksam, da ansonsten bereits die Beschwer entfällt
Wann ist ein VA erledigt?
…wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkung zu entfalten.
Wie sind die Prüfungspunkte der (Anfechtungs-) Fortsetzungsfeststellungsklage (Zulässigkeit)
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart §113 I S. 4 VwGO
-> nach Begehren des Klägers §88 VwGO
a. Ursprünglich wirksamer und belastender VA
b. Erledigung nach Klageerhebung (vor Urteilsverkündung)
III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
a. Wiederholungsgefahr (konkret und wahrscheinlich // nicht bei Änderung Verhältnisse)
b. Rehabilitationsinteresse (diskriminierend oder Persönlichkeitsrechts beeinträchtigend)
c. Tiefgreifender Grundrechtseingriff (schwerwiegend und fortdauernd)
d. Amtshaftung/ Präjudiz (Feststellung notwendig für Amtshaftungsgeltendmachung)
IV. Klagebefugnis
V. Vorverfahren
VI. Klagefrist
VII.Zuständigkeit
VIII.Beteiligungs- und Prozessfähigkeit
IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung
X. Richtiger Klagegegner
XI. Rechtsschutzbedürfnis
Was ist das Problem mit der Erledigung des VA vor Klageerhebung?
WL §113 I S.4 VwGO: “vorher“
-> vor Urteilsverkündung, nach Klageerhebung
Urteilsverkündung hätte die Aufhebung/ Unwirksamkeit zur Folge, diese ist aber schon eingetreten
Systematik §113 steht im 10. Abschnitt der VwGO “Urteile und andere Entscheidungen“
Kann man §113 I S.4 analog anwenden?
planwidirge Regellungslücke?
wenn anderer Rechtsschutz (-)
Wenn nicht strittig:
Arg (+): VA kein Rechtsverhältnis, also Feststellungsklage nicht statthaft
Arg (-) VA ein Rechtsverhältnis, also Feststellungsklage statthaft
Vergleichbare Interessenlage?
Feststellung der RW eines VAs
Zeitpunkt der Erledigung aber oft zufällig
-> Art 19 IV GG Rechtschutz nach Zufall abhängig nicht vereinbar
(+)
HM: analog bei vorprozessualer Erledigung des VAs (+)
Auswirkung auf Prüfung:
-> ursprüngliche AK müsste zum Zeitpunkt der Eledigung noch zulässig gewesen sein!
Vorverfahren: muss nicht durchgeführt werden (kein Erledigungswiderpsruch)
Frist: Erledigung muss vor Ablauf der Widerspruchs- oder Anfechtungsfrist eingetreten sein
Kein Vorteil aus Erledigung erhalten, der nicht sonst auch bestünde
Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Präjudiz für Amtshaftung kein legitimes Interesse
Definition Rechtsverhältnis iSv. §43 I Alt. 1
…. die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtliche Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder Sache
Wie baut man die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage auf?
Wann wendet man §113 I S. 4 VwGO direkt und wann analog an? (Zeitpunkt)
Was ist ein Realakt?
= eine Art des schlich hoheitlichen Handelns. Keine Legaldefinition
auf tatsächlichen Erfolg (nicht die Setzung von Rechtsfolgen) gerichtet
Bspl.: Streifenfahrten d. Polizei, Hiweise oder Warnungen von Behörden
Abgrenzung zum Rechtsakt insbesondere VA:
Regelungswirkung nicht gegeben
Sondern: Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten oder Pflichten
Maßnahmen individuell, aber keine staatlicherseits verbindliche Rechtsfolge intendiert
KANN: nicht auf Einzelfall beschränkt sein // auch nicht einseitig sein
Fehlende Rechtsförmigkeit, aber muss Rechtsordnung ein halten
Wie kann man sich gegen Realakte wehren?
Heute: Allgemeine Feststellungsklage & allg. Leistungsklage
Allgemeine Feststellungsklage
Statthaft, wenn Feststellung begehrt
Kein VA, sondern sog “feststellungsfähiges Rechtsverhältnis“
(durch schlicht-hoheitliches Handeln ergeben)
Allgemeine Leistungsklage
Begehr: Vornahme oder Unterlassen staatlichen Handelns, das nicht im Erlass eines VAs besteht
Früher:
fehlender Rechtsschutz für nicht-rechtsförmiges staatliches Handeln,
daher wurde zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken die sog. konkludente
Duldungsverfügung konstruiert (vgl. Art. 19 IV GG, Rechtsweggarantie)
Vor allem im Rahmen polizei- und ordnungsrechtlicher Standardmaßnahmen
relevant (gewesen):
Einige Standardmaßnahmen statuieren klare Ge- oder Verbote (z.B.
Platzverweis oder Aufenthalts- und Betretungsverbote, §§ 52, 52a SOG M-V)
und sind daher seit jeher als VA anerkannt
Bei nicht offensichtlich auf Rechtsfolgen gerichteten Standardmaßnahmen
(Bsp.: Durchsuchungen; Schlagstockeinsatz), wurde davon ausgegangen,
dass die mittels VA getroffene Regelung in der konkludenten Duldung der
Standardmaßnahme, die mit der Standardmaßnahme verbunden ist, liegt.)
Was sind öffentliche Warnung oder andere Hinweise?
= eine besondere Form des Realaktes
Öffentliche an die Bevölerung gerichtete Erklärungen der Behörden
Bspl.: Warnung vor glykolhaltigem Wein (BVerfGE 105, 252; BVerwGE 87, 37); Warnung
vor Jugendsekte „Osho“ (BVerfGE 105, 279; BVerwGE 82, 76)
kein Gebotscharakter, wirkt aber tatsächlich in gleicher Weise (von Behörde intendiert)
Abgrenzung zum Informationshandeln oder Empfehlungen fließend
-> nicht Unterscheiden
Ggf. Rechtsgrundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes)
Was sind Rechtsverordnungen und wer darf sie erlassen?
= abstrakt generelle Regelungen, die von Exekutivorganen erlassen werden
-> als abgeleitete Rechtssetzung bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung, die
ihrerseits den Vorgaben der Verfassung, insbesondere aus Art. 80 GG (Art. 57Verf M-V), entsprechen muss.
Verwaltung kann nur abstrakt-generelle Regelungen erlassen, wenn sie vom Gesetzgeber dazu ermächtigt
Diese Ermächtigung muss ihrerseits so klar sein, dass die Bürger/-
innen schon aus dem ermächtigenden Gesetz selbst erkennen
können, was in der Rechtsverordnung der Verwaltung geregelt sein
wird (für RechtsVO der Bundesregierung vgl. Art. 80 Abs. 1 GG)
Was wird durch Rechtsverordnungen geregelt?
Bundesrecht: StVO, FeV, BImSchVO, BauNVO
Landesrecht: Gefahrenabwehrverordnungen
VO über das Führen und Halten von Hunden, HundehVO M-V
VO zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern, KüFVO M-V
Landesrecht: juristische Ausbildung
JAPO M-V
StudienplatzvergabeVO M-V, StudPlVerVO M-V
Was regeln die Art. 80 GG und Art. 57 Verf M-V?
Ermächtigung der Exekutive:
Bundesregierung, Minister/-innen, Landesregierungen, Art. 80 I 1 GG, Art. 57,
55 Verf M-V
• Möglichkeit der Weiterermächtigung, Art. 80 I 4 GG, Art. 57 II Verf M-V
• Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 80 I 2 GG, Art. 57 I 2 Verf M-V
Bezüglich Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen
Vorhersehbarkeit für Bürger/-innen
• Ggf. Zustimmung des Bundesrates, Art. 80 II GG
• Zitiergebot, Art. 80 I 3 GG, Art. 57 I 3 Verf M-V
• Verkündung und Inkrafttreten, Art. 82 I 2, II GG, Art. 58 Verf M-V
Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes:
o Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die selbst verfassungsgemäß sein muss
o Gesetzgeber selbst muss die mögliche Regelung durch RVO vorab hinreichend
konkret bestimmen (Bestimmtheitsgrundsatz)
Vorrang des Gesetzes:
o Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
o Regelungen der RVO müssen sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten
Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Verordnung?
Gewohnter RM-Aufbau:
I. EGL
1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
2. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
3. Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 80 I 2 GG bzw. Art. 57 I 2 Verf M-V
II. Formelle RM
1. Zuständigkeit (Art. 80 I 1 GG; Art. 57 I 1, 55 Verf M-V; gesetzl. EGL, bspw. § 4 IV 1
SOG M-V)
2. Verfahren (Art. 80 II GG; jeweilige gesetzl. EGL, bspw. § 51 BImSchG, §§ 2 ff.
BauGB)
3. Form (schriftlich; Zitiergebot: Art. 80 I 3 GG, Art. 57 I 3 Verf M-V)
4. Verkündung (Art. 82 I 2 GG; Art. 58 II Verf M-V)
III. Materielle RM
1. RVO hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (bspw. Grundrechte)
3. Im Übrigen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers (Ermessen)
Wie verhält sich die Rechtswidrigkeit von Rechtsverordnungen zur Nichtigkeit?
Eine rechtswidrige Rechtsverordnung ist grundsätzlich nichtig
= Nichtigkeitsdogma für Normen!
inhaltlich Fehler durch Verfassungsverstoß führt zur Nichtigkeit
Verfahrensfehler nach Rspr. nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie evident sind
durch Rechtssicherheit geboten
Keine rechtliche Grundlage hierfür
Wie grenzt man die Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung ab?
relevant weil:
Unterschied in formellen Voraussetzungen
Unterschiedliche Fehlerfolgen
Unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten
Abgrenzung:
Sachverhalt: konkret oder abstrakt
Adressat: individuell oder generell
BVerwG: Allgemeinverfügung ist Anlassbezogen
Was ist eine Satzung?
Satzungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die von einer juristischen Person
des Öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr verliehenen Autonomie mit Wirkung
gegenüber den ihr angehörenden oder unterworfenen Personen erlassen werden.
Welche Bereiche regeln Satzungen Beispielsweise?
Kommunale Satzungen
• Bauleitpläne
• Beitrags- und Gebührensatzungen
• Nutzung kommunaler Einrichtungen
Universitäten
• Grundordnung der Universität
• Studien- und Prüfungsordnungen
Rechtsanwaltskammer
• Satzung, Geschäftsordnung
• Beitragsordnung, Gebührenordnung
Wie wird man zur Satzungsaufstellung berechtigt?
Satzungsrecht muss allgemein gesetzlich verliehen sein
Keine spezielle Parlamentsgesestzliche Ermächtigung (KEIn art. 80 I GG)
Satzungsautonomie der Selbstverwaltungskörperschaften
durch Vorbehalt des Gesetzes, aber EGL, wenn in GR eingegriffen wird
Anforderungen an Bestimmtheit umso höher, je größer die Einschränkung ins GR ist bzw das Interesse der Allgemeinheit berührt wird
Beispiele für EGL:
• §§ 2 I, 10 I BauGB: Bebauungsplan
• § 2 I 3 LHG M-V: Grundordnung und übrige Satzungen
• § 59b I BRAO: Berufsordnung für Rechtsanwälte/-innen BORA [Vorsicht: die
Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO ist ein formelles Gesetz, keine Verordnung!]
• §§ 3, 4, 10 II IHKG: Finanzstatut, Satzung und Zusammenschlüsse
Wie prüft man die RM von Satzungen?
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (falls erforderlich)
2. Ermächtigungsgrundlage muss selbst verfassungsgemäß sein
1. Zuständigkeit (bspw. § 80 I Nr. 1 LHG M-V)
2. Verfahren (bspw. §§ 80, 81 LHG M-V sowie die GO der Universität und die
Geschäftsordnung des akademischen Senats)
3. Form (schriftlich)
4. Verkündung (§ 13 V 1 LHG M-V)
1. Satzung hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage
2. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (bspw. Grundrechte)
3. Satzungsermessen, insbesondere Verhältnismäßigkeit
Wann ist eine Satzung nichtig?
…wenn sie rechtswidrig ist= Nichtigkeitsdogma für Normen
Ausnahme: Regelungen zur Wirksamkeit trotz Nichtigkeit im BauGB §§214,215
Welche Arten von Aufsicht gibt es?
I. Die vorgesetzten Behörden haben die nachgeordneten Behörden zu beaufsichtigen:
• Fachaufsicht: Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit behördlichen Handelns durch Anweisungen oder Evokation
• Rechtsaufsicht: Kontrolle nur der Rechtmäßigkeit des Handelns von anderen
selbstständigen Verwaltungsträgern (insbesondere Kommunalaufsicht!)
• Dienstaufsicht: Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausstattung der Behörde sowie des
ordnungsgemäßen Verhaltens der Amtswalter/-innen
• Rechtsschutz: grds. kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten (Aufsichtsbeschwerde ist „form-, frist- und nutzlos“)
Was sind Weisungen?
sind konkrete Anordnungen von Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden oder einzelne Amtswalter/-innen
Wie fungieren Weisungen als Kontrollinstrument?
hierarchischen Ordnung (innerhalb Verwaltungsträgern)
→ oberste Organe leiten die untergeordnete Verwaltung
→ Amtsträger erhalten Aufträge/ Anweisungen grds. Von bestimmten Vorgesetzten
→ der Dienstweg ist immer einzuhalten
• Weisungen sind grds. nicht auf Außenwirkung gerichtet und damit sog. Binnenrecht, insb. ≠ VA
• Vorsicht aber im Beamtenrecht: VA, wenn darauf gerichtet, Amtswalter/-in in persönl.
Rechtstellung zu treffen und nicht nur die Art und Weise der Dienstausführung betroffen ist Weisungsbefugnis der/des Vorgesetzten ist gesetzlich abgesichert in
§ 35 BeamtStG, §§ 3 III, 62 BBG, §§ 3 II, 62 II, III LBG M-V
• Unterscheidung im Beamtenrecht: innerdienstliche Weisung, wenn Beamter/-in als
Amtswalter/-in betroffen; Verwaltungsakt, wenn Beamter/-in als Person betroffen
(Unterscheidung zwischen Grund- und Betriebsverhältnis)
• Rechtsschutz: Je nachdem, ob Weisung VA oder nicht: Anfechtungsklage,
Leistungsklage
→ bei Weisungsbefugnissen des Bundes: Bund-Länder-Streit
Was sind Verwaltungsvorschriften und wie wirken sie als Kontrollinstrument?
= Generell-abstrakte Anordnungen höherer Verwaltungsbehörden an nachgeordnete Stellen
= Binnenrecht
keine Außenwirkung
Können Behördenorga dienen
Verwaltung hat unerheblichen Spielraum in der Auslegung & Anwendung von Gesetzen
Spielräume der Verwaltung
o Gesetzesauslegende oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften für
einheitliche Gesetzesanwendung
o Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, um unbestimmte Rechtsbegriffe oder
besonders „offene“ Normen auszufüllen
o Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften für eine einheitliche und gleichmäßige
Ermessensausübung
o Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften für Bereiche, die nicht abschließend
gesetzlich geregelt sind (insbesondere Kulturförderung u.ä.)
Welche Arten öffentlich-rechtlicher Verträge gibt es?
Zwischen Rechtssubjekten des Völkerrechts (bspw. Lissabon-Vertrag)
Zwischen Verfassungsorganen (evtl. Koalitionsverträge, umstritten)
Zwischen Staat und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenverträge, Konkordate,
Verträge mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland etc.)
Zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung (koordinationsrechtliche
Verwaltungsverträge) wichtig!
Zwischen Staat und Bürger/-innen über Gegenstände des Verwaltungsrechts
(subordinationsrechtliche Verwaltungsverträge) ❗️ wichtigste Art❗️
Beachte: Die Bezeichnung „subordinationsrechtlich“ ist missverständlich; beim
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags begegnen sich Verwaltung und
Bürger/-in regelmäßig in einer auf Konsens und Einvernehmen gerichteten Situation
Inwiefern sind Vetragsformen im VerwR zulässig?
Geregelt in §§ 54 ff. VwVfG
speziellere Regelungen in spezifischen Gesetz
sehr umstritten, Handlungsform des Vertrags vor dem
Hintergrund der Grundsätze der Hoheitlichkeit und des staatlichen Gewaltmonopols
Heute:
öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform der Verwaltung anerkannt
(Grundsatz der Formwahlfreiheit)
außer bei Statusakten (Ernennung von Beamten/-innen, § 8 II BeamtStG; Einbürgerung, § 16 StAG)
Aber keine „Inhaltsfreiheit“, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bleibt unberührt:
keine Privatautonomie für die Verwaltung!
Was sind Koordinationsrechtliche Verträge
= Vertrag zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung
Koordination: Staat- Staat
Kommunalrecht:
Landesgesetze über kommunale Gemeinschaftsarbeit sehen „öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen“ vor
Sozialrecht:
Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern/-innen (z.B. Krankenkassen) und
Leistungserbringern/-innen (z.B. Krankenhäusern)
Kommunikationsrecht:
Rundfunkstaatsverträge, ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag,
Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Was sind Verwaltungskooperationsrecht bzw. „Public Private Partnership“?
= Verträge, die nicht ohne Weiteres durch Verwaltungsakte ersetzt werden könnten – hier besteht nach verbreiteter Auffassung Regelungsbedarf
o Gefahrenabwehr: Hilfe bei Tankerunfällen, Altölbeseitigung, Tierkörperbeseitigung
o Privatisierungsvereinbarungen
o Gemeinsame erwerbswirtschaftliche Betätigung
o Wohnraumförderung
o Schülerbeförderung
o Rettungsdienste
Was sind Subordinationsrechtliche Verträge?
= Verträge zwischen der öffentlichen Verwaltung und Bürger/-innen
Subordination: Staat – Bürger/-innen
Baurecht: städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB; kein vertraglicher Anspruch auf
Aufstellung eines Bauleitplans, § 1 III 2 HS 2 BauGB
Subventionsrecht: Zuwendungsvertrag statt Zuwendungsbescheid, vgl. § 13 III
Wohnraumförderungsgesetz
Steuerrecht: § 224a AO
Sozialrecht: Pflegesatzvereinbarung, Fördervertrag
Wegerecht: Sondernutzung, Straßenreinigung etc.
Hochschulrecht: Berufungsvereinbarungen
Definieren sie “öffentlich rechtlicher Vertrag“
Vertrag Definition
= Einigung mindestens zweier Rechtssubjekte, Herbeiführung eines Rechtserfolges, Rechtsbindungswille, übereinstimmende Willenserklärungen
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
= richtet sich nach dem Vertragsgegenstand, also gegeben, wenn dieser nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (insbes. Zweck des Vertrags!)
Grundsatz der Einheitlichkeit:
Gesamtcharakter des Vertrages nach Zweck der
Leistungsverpflichtung, keine Aufspaltung eines Vertrages (h.M.)
Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses (konkrete rechtl. Beziehung)
Wichtig: § 54 S. 2 VwVfG meint alle subordinationsrechtlichen Verträge, nicht nur die,
welche unmittelbar einen VA ersetzen ❗️ bes. relevant für die Verweisungen in §§ 55, 56, 59 II, 61 VwVfG
Vergleichsvertrag gemäß § 55 VwVfG
Ziel: Ungewissheit über Rechtliches/Tatsächliches durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen
Beispiel: gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO
Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG
Gegenseitiger Vertrag über (mindestens eine) öffentlich-rechtlich zu beurteilende
Besonderheit: sog. hinkender Austauschvertrag (eigentliche Gegenleistung im Vertrag nicht genannt, trotzdem gilt § 56 VwVfG jedenfalls analog 🠖🠖 beachte § 59 II Nr. 4 VwVfG)
Was ist ein “Austauschsvertrag“?
Wenn eigentlich Anspruch auf Leistung der Behörde besteht (gebundene Entscheidung):
nur Gegenleistung möglich, die Inhalt einer Nebenbestimmung sein könnte, gemäß § 56 IIVwVfG
Wenn kein Anspruch besteht: Gegenleistung muss nach § 56 I VwVfG …
für bestimmten Zweck vereinbart sein,
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen,
angemessen sein +
sachlichen Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung der Behörde stehen
(Kopplungsverbot).
Beachte Verbote wie in § 1 III 2 Hs. 2 BauGB
Wie kann man öffentlich rechtliche Verträge geltend machen?
Vor dem Verwaltungsgericht durch allgemeine Leistungsklage
Gilt auch für Geltendmachung durch die Behörde, keine Durchsetzung des
Vertrages durch VA – Entscheidung für Kooperation statt hoheitlicher Regelung
bleibt verbindlich
Beachte aber die Möglichkeit der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
nach § 61 VwVfG – dann Vollstreckung wie bei VA bzw. Verwaltungsgerichtsurteil
Wie prüft man den Erfüllungsanspruch aus wirksamen Vertrag (öffentliches Recht)?
Anspruch entstanden:
Grundlage: wirksame öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Anspruchsvoraussetzungen:
1) Verwaltungsvertrag über begehrte Leistung
2) Keine Nichtigkeit des Verwaltungsvertrages
3) Ausnahmsweise Anspruch aus Treu und Glauben?
Wie prüft man den öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch bei unwirksamen Vertrag?
Anspruch entstanden (Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch)
• Grundlage: allg. Grundsatz des Verwaltungsrechts, eigenständiges öff. -rechtl.
Rechtsinstitut
1) Vermögensverschiebung
2) Ohne rechtlichen Grund
3) Kein Rechtsmissbrauch
❗️Geltendmachung:
o Vor dem Verwaltungsgericht durch allgemeine Leistungsklage
o Gilt auch für Geltendmachung durch die Behörde, keine Rückabwicklung des
Vertrages durch VA – Entscheidung für Kooperation statt hoheitlicher Regelung bleibt
verbindlich
Wann tritt Nichtigkeit beim Vertrag ein?
Zentrale Fehlernorm §59 VwVfG
Einzige Folge: NICHTIGKEIT des Vertrags
-> tritt nur ein, wenn einer der in §59 VwVfG abschließend aufgezählten Gründen vorliegt
Spezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge aus
§ 59 II VwVfG
Allgemeine Nichtigkeitsgründe nach § 59 I VwVfG
Beendigung durch Kündigung (§60 VwVfG) oder §62 VwVfG (Vorschriften des BGB)
Was kann man gegen einen nichtigen öff. Rechtlichen Vertrag machen?
Wie prüft man dies?
Feststellungsklage
-> Feststellung, dass kein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht
vor dem Verwaltungsgericht durch Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Prüfungsaufbau:
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage
->insbesondere Feststellungsinteresse
II. Begründetheit: Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
1. Verwaltungsvertrag zustande gekommen?
a. übereinstimmende Willenserklärungen (§62 VwVfG i.V.m. §§ 145 ff. BGB)
b. auf dem Gebiet des öff. Rechts
c. kein Vertragsformverbot
d. keine Anfechtung des Vertrags (vgl. § 62 VwVfG i.V.m. §§ 119, 123, 142 I BGB)
2.Verwaltungsvertrag nichtig nach § 59 I VwVfG?
a. Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB
b.Scheingeschäft etc. gemäß § 117 BGB
c. Verletzung von Formvorschriften aus § 125 BGB
-> Beachte § 57 VwVfG: Schriftform
d.Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB
e. Verstoß gegen gesetzliches Verbot § 134 BGB
(HM. Nicht jedes gesetzliche Verbutm nur Fälle qualifizierter RW
-> sonst jeder Fehler= Nichtigkeit // nur schwerwiegend RW)
3. Nichtigkeitsgründe aus § 59 II VwVfG Verwaltungsrechtsvorschriften
a.§ 59 II Nr. 1 VwVfG: entsprechender VA wäre nichtig
• Prüfung von § 44 VwVfG bezogen auf einen fiktiven VA mit diesem Inhalt
b. § 59 II Nr. 2 VwVfG: entsprechender VA wäre materiell rechtswidrig, und es besteht Kenntnis beider Vertragsparteien hierüber
• Soll Umgehung gesetzlicher Vorschriften durch kollusives Zusammenwirken
verhindern
c.§ 59 II Nr. 3 VwVfG: Vergleichsvertrag
• Wenn Voraussetzungen von § 55 VwVfG nicht vorliegen und entsprechender VA materiell rechtswidrig wäre
d. § 59 II Nr. 4 VwVfG: Austauschvertrag
• Wenn unzulässige Gegenleistung nach § 56 VwVfG
Welche Entwicktlung macht das privatrechtliche Handeln der Verwaltung?
Die Trennung zwischen privatem und öffentlichem Recht wird zunehmend unschärfer
Der Staat entledigt sich zunehmend seiner öffentlichen Aufgaben („Privatisierung“)
Beispiele: Bahn und Post, Energie- und Kommunikationsnetze
Motive: Kostenreduzierung, Entlastung öffentlicher Haushalte, Effizienzerwartungen
Risiken: unklare Mischformen wie Public Private Partnership, Großprojekte (BER,
Elbphilharmonie, Stuttgart 21), riskante Spekulationen (Bankrott der öffentlichen
Hand?)
Fragen: Regulierung? „Ausverkauf“ des Staates? Grundrechtsgeltung?
Welche Arten der Privatisierung gibt es?
A. Formelle (Organisations-) Privatisierung
Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch die Verwaltung in privat-rechtl.
Rechtsform
Errichtung von juristischen Personen des Privatrechts, insb. Kapitalgesellschaften:
GmbH, AG
Eigengesellschaften (zu 100% Eigentum der Kommune) oder gemischt-
wirtschaftliche Unternehmen (mit Anteilen Privater)
Vorteile: Flexibilität des Privatrechts,
Befreiung von haushalts- und besoldungsrechtlichen Vorschriften,
Einbeziehung privater Kapitalgeber/-innen möglich,
Haftungsbegrenzung
B. Funktionale (Erfüllungs-) Privatisierung
Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch Heranziehung privater
Wirtschaftssubjekte, wobei Zuständigkeit und Verantwortung bei der Verwaltung
verbleiben (Contracting Out)
Wichtig: fehlerfreie Auswahlentscheidung (vgl. die Maßgaben im Vergaberecht)
Vorteile: Nutzung von privatem Sachverstand, besonderen Fähigkeiten,
Eigeninitiative oder spezifischer Ausrüstung der Privaten
Nachteile: in der komplexen Wissensgesellschaft erhalten private Berater/-innen
großen Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen; Expertise der öffentlichen Hand
für Kontrolle ist oft nicht mehr gegeben; Private sind nicht zwingend Gemeinwohl
verpflichtet
Beispiele: Straßenbau, Abschleppunternehmen, Abfall- und Abwasserbeseitigung,
Politikberatung in Ministerien
C. Materielle (Aufgaben-)Privatisierung
Wahrnehmung einstmals öffentlicher Aufgaben durch private Wirtschaftssubjekte nach dem Wettbewerbsprinzip, wobei der Staat sich auf Mindeststandards der Regulierung beschränkt
Vorteile: es wird erwartet, dass der Wettbewerb besser funktioniert als die
öffentliche Verwaltung
Beispiel die Deutsche Bahn
Nachteile: diese Erwartung erweist sich mit erstaunlicher Regelmäßigkeit als unzutreffend
Beispiele: Telekommunikationsgesetz (Stichwort: Gewährleistungsstaat)
D. Vermögensprivatisierung
Vermögensgegenstände aus Staatseigentum werden an private Unternehmen
veräußert
Vorteile: sehr rasch Barvermögen in öffentlichen Kassen und Einsparung, da Vermögen
nicht mehr öffentlich verwaltet werden muss
Nachteile: das Vermögen ist weg, und der Preis überzeugt auch nicht immer
Beispiele: Veräußerung von Anteilen an vorherigen Eigengesellschaften, so dass
gemischt-wirtschaftliche Betriebe entstehen
• Privatisierungen können wieder rückgängig gemacht werden, in Hamburg die
Rückübertragung der Energienetze auf die Stadt (als Folge eines Volksentscheids)
Wie werden Aufträge Beschafft und Vergeben?
Beschaffung = zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben beschafft sich die Verwaltung Sachen und Leistungen auf dem freien Markt
Mögliche Verträge: Kauf- & Mietverträge, Dienst- & Werkverträge,Darlehen & Bürgschaften
❔❔ welche Rechtsnormen sind für dieses VerwHandeln einschlägig?
BGH: bei rein fiskalischem Handeln -> Zivilrecht
eA. Staatsaufträge nur als öffentlich rechtliche Verträge vergeben
aA. gelockerte Bindung, als Gleichheitssatz gilt nur Willkürverbot
oder volle GR Bindung nach Art. 20 III iVm. Art. 1 III GG
Welchen Sinn hat die implementierung von Privatrech in Verwaltungsrecht?
Unklares Mischungsverhältnis im Kreis
Grundsatz:
-> keine Flucht des Staates ins Privatecht!
Substanzielle Grundsätze des öff Rechts, ausmaß umstritten
Reichweite der generell angenommenen GR-Bindung
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG wesentlich
Auch privatrechtliche Regelungen zu Kotrahierungszwang & Betriebspflicht zur Auftragsvergabe zu beachten
Wie ist die GR Bindung und Berechtigung von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen?
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen?
BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, BVerfGE 128, 226 – Fraport
Gemischtwirtschaftliche Unternehmen bleiben an Grundrechte gebunden, wenn sie zu mehr als 50% in öffentlicher Hand sind
Grundrechtsberechtigung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen?
• Nicht einheitlich zu beantworten:
BVerfG, JZ 1990, 335: nicht für die Hamburger Elektrizitätswerke, weil FHH 72% der Anteile besitzt
zwischenzeitlich an Vattenfall AG verkauft, heute wieder städtisches Stromnetz
(nach Bürgerentscheid zurückgekauft)
Was sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, insb. gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II. Statthafte Klageart -> Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (beachte
Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO)
III. Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO analog (str.)
IV. Kein Vorverfahren
V. Keine Klagefrist (aber ggf. Verwirkung)
VI. Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO
VII.Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
VIII.Ordnungsgemäße Klageerhebung nach §§ 81, 82 VwGO
IX. Klagegegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO analog
X. Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach §§ 61, 62 VwGO
Wann genau ist eine Feststellungsklage statthaft? Welche Optionen gibt es?
Option 1:
Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses
Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis:
= die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenen
rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer
Sache
Feststellungsfähig sind sowohl das Rechtsverhältnis selbst als auch einzelne
Rechte oder Pflichten daraus
muss hinreichend konkret sein, z.B. Pflichten aus öff.
-rechtl. Vertrag
❌Nie: VA selbst als Rechtsverhältnis (kann aber der Rechtsgrund für Rechtsverhältnis
sein)
Auch für vergangene Rechtsverhältnisse:
= Rechtsbeziehungen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits
erledigt haben, sei es dass die Erledigung bereits vor Klageerhebung oder erst
während des Prozesses eingetreten ist
Nach h.M. auch für zukünftige Rechtsverhältnisse:
-> Feststellungsfähigkeit aufschiebend bedingter Rechtsverhältnisse (+)
= Sog. vorbeugende Feststellungsklage
Option 2:
Feststellung der Nichtigkeit eines VA
Nichtigkeit vgl. §44 VwVfG
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
I. Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO
II.Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog (h.M.)
-> prüfen, wenn die Subsidiaritätsklausel, nicht greift oder leer läuft und die
Feststellungsklage daher an die Stelle einer Klageart treten kann,
-> die ihrerseits eine Klagebefugnis voraussetzt
III. kein Vorverfahren, keine Klagefrist
IV. Feststellungsinteresse:
= jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse (anders als bei FFK weite Auslegung!)
ABER: Qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich, wenn es um die Feststellung
des Bestehens/Nichtbestehens eines erledigten (nachträgliche FK) oder zukünftigen
Rechtsverhältnisses (vorbeugende FK) geht
• Bei nachträglicher FK: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder Präjudizität
• Bei vorbeugender FK: Weiteres Abwarten muss unzumutbar sein
Wie steht es um die Subsidiarität bei der allg Feststellungsklage?
❌Gilt nicht für die Nichtigkeitsfeststellungsklage, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO!❌
• Einschränkungen auch bzgl. von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO:
Problem: Umstritten, ob § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch auf Fälle anwendbar
ist, in denen sich die Feststellung gegen einen/eine Träger/-in hoheitlicher
Gewalt richtet
BVerwG: Nein, denn bei einem/einer Träger/-in öffentlicher Gewalt besteht
nicht die Gefahr, dass ein Feststellungsurteil nicht befolgt wird
h.M. (Lit.): Dem steht insbesondere der eindeutige Wortlaut des § 43 II 1
VwGO entgegen
Weitere Ausnahmen laut Rspr.:
Im Verhältnis zur allgemeinen LK (Arg.: Bei der allgemeinen Leistungsklage
besteht nicht die Gefahr einer Umgehung der besonderen
Sachurteilsvoraussetzungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage,
namentlich der Vorverfahrens- und Fristerfordernisse) -> Wahlrecht
Im Verhältnis zur vorbeugenden Unterlassungsklage sowie im Rahmen von
Innenrechtsstreitigkeiten (Kommunalverfassungsstreit)
Wie prüft man die Begründetheit der allg. Feststellungsklage?
-> Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses oder der
Nichtigkeit des VA
I. Konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (Def. siehe statthafte Klageart, danach konkret herauszuarbeiten!), z.B.:
• Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
• Bestehen einer öffentlich-rechtl. Zwangsmitgliedschaft
• Organrechte im sog. Kommunalverfassungsstreit
• ausnahmsweise Pflicht zum (untergesetzlichen) Normerlass (str.)
• nicht: Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwGO!, dann nach h.M.
Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage)
II. Bestehen/Nichtbestehen des behaupteten/bestrittenen Rechtsverhältnisses
Besonderheiten der bes. Nichtigkeitsfeststellungsklage:
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen: wie oben
II.Begründetheit bzgl. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
• Absoluter Nichtigkeitsgrund gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG
• Keine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 3 VwVfG
• Evidenzregel aus § 44 Abs. 1 VwVfG: besonders schwerwiegender Fehler
und dessen Offensichtlichkeit
• Nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam, § 43 Abs. 3 VwVfG
Wie baut man ein Normenkontrollverfahren in der Prüfung auf?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 I 1 VwGO
II. Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes nach § 47 I VwGO
III. Statthaftigkeit der Normenkontrolle
1. § 47 I Nr. 1 VwGO: nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzungen oder Rechtsverordnungen nach §
246 II BauGB
2. § 47 I Nr. 2 VwGO: sonstige untergesetzliche Normen, soweit Landesrecht dies bestimmt – in M-V von § 13
AGGerStrG M-V vorgesehen
IV. Antragsbefugnis aus § 47 II VwGO
• Natürliche Personen: Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung durch die angegriffene Rechtsnorm
• Behörden: Pflicht zur Ausführung einer für unwirksam gehaltenen Rechtsnorm
V. Antragsfrist gemäß § 47 II VwGO
VI. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 81, 82 VwGO analog
VII. Antragsteller und Antragsgegner gemäß § 47 II VwGO
VIII.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsnorm
unvereinbar mit höherrangigem Recht ist.
1. Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage
2. ggf. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem Recht (bspw.
Art. 80 I GG)
Hier sind die jeweiligen formellen Anforderungen der angegriffenen Rechtsnorm zu
prüfen, vgl. die Ausführungen zu RVO und Satzung
1. Vereinbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage
2. Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigem Recht
Wie würde man alternativ zur Normenkontrolle die Norm Inzident in der Anfechtungsklage prüfen?
MV: hier kann man die Norm durch die Normenkontrolle prüfen lassen, in anderen aber meist in Inzindent
-> indem man auf der Norm beruhende VA anfechtet
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage (alles wie immer)
B. Begründetheit der Anfechtungsklage
I. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt (insb. VO oder Satzung)
diese muss selbst rechtmäßig sein, hier ggf. Inzidentprüfung:
a. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der VO bzw. Satzung dieses muss selbst
verfassungsgemäß sein, ggf. Inzidentprüfung:
aa. Gesetzgebungskompetenz
bb. Formelle Verfassungsmäßigkeit
cc. Materielle Verfassungsmäßigkeit
b. Formelle Rechtmäßigkeit der RVO bzw. Satzung
c. Materielle Rechtmäßigkeit der RVO bzw. Satzung
2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
II. Rechtsverletzung
Wie kann man alternativ mit einer Feststellungsklage eine Norm kontrollieren lassen?
Was sind die Vorraussetzungen dafür?
Voraussetzung:
Bundesländern wo eine Normenkontrolle nicht normiert ist
BVerwG: FK zulässig, wenn fragliche RVO unmittelbar wirkt un die Bürger daher nicht auf Inzidentkontrolle verwiesen werden können
-> nur mit konkretem feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt
Was besagt die “Adressatentheorie”?
Anfechtungsklage: dort geht es letztlich (auch wenn einfaches Recht vorrangig zu
prüfen ist) um die Grundrechte als Abwehrrechte
Damit ist bei einem belastenden Verwaltungsakt auf Seiten des/der Adressat/-in
immer zumindest Art. 2 Abs. 1 GG betroffen.
Was besagt die Drittanfechtung: Schutznormtheorie?
Herausforderungsvolle Konstellation: sog. Drittanfechtung
❗️Wichtig: Bei Drittwiderspruch und Drittanfechtung kann die Klagebefugnis nicht
mit der Adressatenstellung (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) begründet werden
Die Kläger*In muss sich vielmehr auf eine drittschützende Norm
berufen können!
= d.h. die Norm muss dem/der Kläger/-in ein subjektiv-öffentliches Recht verleihen
Wo findet man subjektive öff Rechte?
§ 42 II VwGO: Geltendmachung einer Rechtsverletzung
Rechtsverletzung = ungerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich eines subjektiven
öffentlichen Rechts
Geltendmachung = Verletzung zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen (= möglich)
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