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Verwaltungsrecht

SL
by Sari L.

Wie prüft man die Beteiligten und Prozessfähigkeit?

Beteiligtenfähigkeit

Prozessuale Rechtsfähigkeit: fähig, zu klagen oder verklagt zu werden

 § 61 Nr. 1 VwGO: natürliche und juristische Personen

 § 61 Nr. 2 VwGO: Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann

(BGB-Gesellschaft, Orts-/ Kreisverband einer Partei, Fakultät oder der Senat

einer Hochschule etc)

 § 61 Nr. 3 VwGO: Behörden, sofern Landesrecht dies bestimmt

 in M-V sind Behörden beteiligtenfähig (Behördenprinzip), § 14 I AGGerStrG M-V

Prozessfähigkeit

Prozessuale Handlungsfähigkeit: fähig, Prozesshandlungen vorzunehmen

 § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen

 § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: beschränkt Geschäftsfähige, wenn sie bezüglich des

Verfahrensgegenstandes als geschäftsfähig anerkannt sind

 § 62 Abs. 3 VwGO: Für Vereinigungen und Behörden handeln gesetzliche Vertreter/innen

 abweichend von § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO meint Vereinigungen hier auch juristische

Personen des öff. Rechts oder des Privatrechts, also insbesondere auch die

Bundesrepublik oder das Land M-V

 systematische Auslegung von § 61 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, welcher bereits die Mehrzahl

von Vereinigungen erfasst und insoweit lex specialis ist

Beispiele:

  • Minderjährige ab 14 Jahren bzgl. der Teilnahme am Religionsunterricht

    (§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung);

  • Minderjährige ab 16 Jahren im

    Ausländer- und Asylrecht (§ 12 AsylG) oder

  • der Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 10 Fahrerlaubnis-Verordnung)

Was kann man gegen einen nichtigen öff. Rechtlichen Vertrag machen?

Wie prüft man dies?

Feststellungsklage

-> Feststellung, dass kein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht

vor dem Verwaltungsgericht durch Feststellungsklage, § 43 I VwGO

Prüfungsaufbau:

I. Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage

->insbesondere Feststellungsinteresse

II. Begründetheit: Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

1. Verwaltungsvertrag zustande gekommen?

a. übereinstimmende Willenserklärungen (§62 VwVfG i.V.m. §§ 145 ff. BGB)

b. auf dem Gebiet des öff. Rechts

c. kein Vertragsformverbot

d. keine Anfechtung des Vertrags (vgl. § 62 VwVfG i.V.m. §§ 119, 123, 142 I BGB)

2.Verwaltungsvertrag nichtig nach § 59 I VwVfG?

a. Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB

b.Scheingeschäft etc. gemäß § 117 BGB

c. Verletzung von Formvorschriften aus § 125 BGB

-> Beachte § 57 VwVfG: Schriftform

d.Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB

e. Verstoß gegen gesetzliches Verbot § 134 BGB

(HM. Nicht jedes gesetzliche Verbutm nur Fälle qualifizierter RW

-> sonst jeder Fehler= Nichtigkeit // nur schwerwiegend RW)

3. Nichtigkeitsgründe aus § 59 II VwVfG  Verwaltungsrechtsvorschriften

a.§ 59 II Nr. 1 VwVfG: entsprechender VA wäre nichtig

• Prüfung von § 44 VwVfG bezogen auf einen fiktiven VA mit diesem Inhalt

b. § 59 II Nr. 2 VwVfG: entsprechender VA wäre materiell rechtswidrig, und es besteht Kenntnis beider Vertragsparteien hierüber

• Soll Umgehung gesetzlicher Vorschriften durch kollusives Zusammenwirken

verhindern

c.§ 59 II Nr. 3 VwVfG: Vergleichsvertrag

• Wenn Voraussetzungen von § 55 VwVfG nicht vorliegen und entsprechender VA materiell rechtswidrig wäre

d. § 59 II Nr. 4 VwVfG: Austauschvertrag

• Wenn unzulässige Gegenleistung nach § 56 VwVfG

Welche Arten der Privatisierung gibt es?

A. Formelle (Organisations-) Privatisierung

  • Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch die Verwaltung in privat-rechtl.

    Rechtsform

  • Errichtung von juristischen Personen des Privatrechts, insb. Kapitalgesellschaften:

    GmbH, AG

  • Eigengesellschaften (zu 100% Eigentum der Kommune) oder gemischt-

    wirtschaftliche Unternehmen (mit Anteilen Privater)

Vorteile: Flexibilität des Privatrechts,

Befreiung von haushalts- und besoldungsrechtlichen Vorschriften,

Einbeziehung privater Kapitalgeber/-innen möglich,

Haftungsbegrenzung

B. Funktionale (Erfüllungs-) Privatisierung

  • Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch Heranziehung privater

    Wirtschaftssubjekte, wobei Zuständigkeit und Verantwortung bei der Verwaltung

    verbleiben (Contracting Out)

Wichtig: fehlerfreie Auswahlentscheidung (vgl. die Maßgaben im Vergaberecht)

Vorteile: Nutzung von privatem Sachverstand, besonderen Fähigkeiten,

Eigeninitiative oder spezifischer Ausrüstung der Privaten

Nachteile: in der komplexen Wissensgesellschaft erhalten private Berater/-innen

großen Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen; Expertise der öffentlichen Hand

für Kontrolle ist oft nicht mehr gegeben; Private sind nicht zwingend Gemeinwohl

verpflichtet

Beispiele: Straßenbau, Abschleppunternehmen, Abfall- und Abwasserbeseitigung,

Politikberatung in Ministerien

C. Materielle (Aufgaben-)Privatisierung

  • Wahrnehmung einstmals öffentlicher Aufgaben durch private Wirtschaftssubjekte nach dem Wettbewerbsprinzip, wobei der Staat sich auf Mindeststandards der Regulierung beschränkt

Vorteile: es wird erwartet, dass der Wettbewerb besser funktioniert als die

öffentliche Verwaltung

Beispiel die Deutsche Bahn

Nachteile: diese Erwartung erweist sich mit erstaunlicher Regelmäßigkeit als unzutreffend

Beispiele: Telekommunikationsgesetz (Stichwort: Gewährleistungsstaat)

D. Vermögensprivatisierung

  • Vermögensgegenstände aus Staatseigentum werden an private Unternehmen

    veräußert

Vorteile: sehr rasch Barvermögen in öffentlichen Kassen und Einsparung, da Vermögen

nicht mehr öffentlich verwaltet werden muss

Nachteile: das Vermögen ist weg, und der Preis überzeugt auch nicht immer

Beispiele: Veräußerung von Anteilen an vorherigen Eigengesellschaften, so dass

gemischt-wirtschaftliche Betriebe entstehen

• Privatisierungen können wieder rückgängig gemacht werden, in Hamburg die

Rückübertragung der Energienetze auf die Stadt (als Folge eines Volksentscheids)

Wann genau ist eine Feststellungsklage statthaft? Welche Optionen gibt es?

Option 1:

Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses

Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis:

= die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenen

rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer

Sache

  • Feststellungsfähig sind sowohl das Rechtsverhältnis selbst als auch einzelne

    Rechte oder Pflichten daraus

  • muss hinreichend konkret sein, z.B. Pflichten aus öff.

    -rechtl. Vertrag

❌Nie: VA selbst als Rechtsverhältnis (kann aber der Rechtsgrund für Rechtsverhältnis

sein)

Auch für vergangene Rechtsverhältnisse:

= Rechtsbeziehungen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits

erledigt haben, sei es dass die Erledigung bereits vor Klageerhebung oder erst

während des Prozesses eingetreten ist

Nach h.M. auch für zukünftige Rechtsverhältnisse:

-> Feststellungsfähigkeit aufschiebend bedingter Rechtsverhältnisse (+)

= Sog. vorbeugende Feststellungsklage

Option 2:

Feststellung der Nichtigkeit eines VA

Nichtigkeit vgl. §44 VwVfG

Zulässigkeitsvoraussetzungen:

I. Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO

II.Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog (h.M.)

-> prüfen, wenn die Subsidiaritätsklausel, nicht greift oder leer läuft und die

Feststellungsklage daher an die Stelle einer Klageart treten kann,

-> die ihrerseits eine Klagebefugnis voraussetzt

III. kein Vorverfahren, keine Klagefrist

IV. Feststellungsinteresse:

= jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse (anders als bei FFK weite Auslegung!)

ABER: Qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich, wenn es um die Feststellung

des Bestehens/Nichtbestehens eines erledigten (nachträgliche FK) oder zukünftigen

Rechtsverhältnisses (vorbeugende FK) geht

• Bei nachträglicher FK: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder Präjudizität

• Bei vorbeugender FK: Weiteres Abwarten muss unzumutbar sein

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Sari L.

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