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Strafrecht BT 1

SL
by Sari L.

Wie prüft man den §225 StGB?

I. Objektiver TB

  1. Tatobjekt Absatz 1 : minderjährig, Gebrechlichkeit oder Krankheit + wehrlos

    • Wehrlos: nicht gegen TAthandlung wehren kann, auch vorübergehend (+)

    • Gebrechlichkeit: aufgrund Alter, Behinderung

    • Krankheit: übermäßiger Alkohol, Bewusstlosigkeit. ❌Fesseln oder Schwanger

  2. Schutzverhältnis nach Nr. 1- 4 alternativ (+)

    -> Sonderdelikt (können nur von bestimmten Personen begangen werden)

    • Führsorge: leibliches und seelisches Wohl

    • Obhut: unmittelbare körperliche Beaufsichtigung

    • Hausstand: Hauspersonal, Azubis, Au-pair, Erzieher oder Betreuer

    • Führsorgepflichtigen überlassen: Eltern geben Kind ab

    • Arbeitsverhältnis: Hierachien, Abhängigkeitsverhältnis (faktisch)

  3. Erfolg: quählen, rohes misshandeln, durch Vernachlässigung der Pflicht zu Sorgen an Gesundheit schädigen

    • quälen= verursachen länger Dauernder oder widerholter erheblicher Schmerzen oder Leiden (auch seelisch, dann keine Qualifikation)

    • rohes Misshandeln: gefühllose Leiden missachtende Gesinnung + erheblich auf körperliche Gesundheit auswirkt↘️

    • böswilliges, Gesundheitsschädigung= Folgen Bspl. Vergiftung, Abmagerung oder Unterfunktionen der Organe, Mangelernährung ➡️ Qualifikation zu §223

    • böswillig: Sorgepflicht aus besonders verwerflichem Grund

      Hass, Bosheit, Geiz ❌ Schwäche, Gleichgültigkeit

  4. Kausalität

  5. objektive Zurechnung

  6. Qualifikationen Absatz II, III (mM. Laut hm. Gefährdungsdelikt)

    • Gefahr des Todes //

    • schwerer Gesundheitsschädigung = ernste langwierige Krankheit, erhebliche Einschränkung

    • erheblicher Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung

II. subjektiven TB

  • Vorsatz objektiver TB Merkmale + Kenntnis Schutzverhältnis

  • ggf. Böswilligkeit bzgl. Vernachlässigung von Pflichten

III. RW

IV. Schuld

Ist der ärztliche Heileingriff nach §223 eine Körpererletzung?

Herrschende Meinung:

Wortsinnauslegung geboten, auch Umstände wichtig, da sonst das Selbstbestimmungsrecht unzureichend geschützt ist.

  • bei fehlendem Heilcharakter ist der TB klar erfüllt

  • Trotzdem nach hM. Einwilligung möglich (RW) außer bei §228

    Arg: schwimmende Grenze, subjektive Sicht in Krankheitsbegriff einzubeziehen

  • 2 andere Theorien:

    • Erfolgstheorie“: Setzt den Erfolg des Eingriffs voraus (bei Misserfolg ggfs. fehlender Vorsatz).

    • Lege-artis- oder Handlungstheorie“: Setzt erfolgsunabhängig eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte Durchführung voraus.

Teil der Literatur

-> Unrecht unabhängig von Patientenwillen, sondern rein medizinisch zu beurteilen

Argument 1: Vermengung von Angriffen auf den Körper und solchen auf die persönliche Freiheit.

  • Gegenargument: Der Körper wäre über die §§ 239, 240 StGB allerdings sehr unzureichend geschützt, zumal auch die Fahrlässigkeitstat entfiele.

Argument 2: „Von jeher hat das Wundenheilen den löblichen Gegensatz zum Wundenschlagen gebildet“ (Binding) – keine Gleichsetzung von Ärzten mit „Messerstechern“, da keine unerlaubte Gefahrschaffung.

  • Gegenargument: Polizisten und Friseure aber schon?!

Argument 3: Begriffe des § 223 I „körperliche Misshandlung“ („üble unangemessene

Behandlung“) und „Gesundheitsschädigung“ passen nicht.

  • Stimmt, werden heute allerdings weiter verstanden. Substanzverletzungen fallen etwa unter den Begriff der körperlichen Misshandlung – auch ohne „Misshandlung“ i.e.S.

Ist Operationsbesteck gefährliches Werkzeug iSd. §223a oder §224 I Nr. 2 zu sehen?

§223 a I

“Mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder gefährliches Werkzeug“

-> alle gefährlichen Werkzeuge sind Waffen 🔫

BGH: nur mit Waffe vergleichbar, wenn der Täter sie während eines Angriffs oder Kampfs zu Angriffs-oder Verteidigungszwecken benutzt. Für Skalpell des Chirurgen verneint… ❌

§224 I Nr. 2

“Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen

gefährlichen Werkzeugs begeht”

❗️ Unterschiedliche Verjährungen der beiden Gesetze

Rspr.: ❌

  • bis 2023: verneint, solange Fachkundiger Arzt + Angriff oder Kampf zu Angriffs-oder Verteidigungszwecken benutzt

h.Lit.: ✅

  • unbegründetheit der Besserstellung des Arztes

  • Haftung des Arzt für nicht von Einwilligung umfasstem

Auslegung:

grammatikalische Auslegung: (+)

bei bestimmten Instrument (Objektive Beschaffenheit)

& spezifischem Einsatz (konkrete Verwendung)

Systematische Auslegung (+):

Gefährliches Werkzeug kein Beispiel mehr für eine Waffe

(§ 223a a.F.), sondern Waffe lediglich ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs.

Historische Auslegung (unergiebig): Mutmaßlich wollte der Gesetzgeber mit der 6. Strafrechtsreform im Jahr 1998 diese Frage nicht neu entscheiden bzw. hat sie nicht bedacht.

Teleologische Auslegung (+/-):

Ein pauschaler Ausschluss, scheint mit Blick auf den Unrechtsgehalt wenig plausibel, sofern sie geeignet sind, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Allerdings lässt sich auch (weiterhin) argumentieren, dass ein medizinisches Instrument in der Hand eines Arztes weniger gefährlich ist als in der Hand eines möglichen Angreifers, jedenfalls wenn es sich um einen ärztlichen Heileingriff handelt.

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Sari L.

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