Was kann bei der Prüfung des §212 I StGB problematisch sein?
Tatobjekt: muss ein anderer Mensch sein!
Wann Beginnt Menschsein? Das Menschsein iS. Des §§211ff beginnt mit einsetzen der Eröffnungswehen
Wann endet das Menschsein? Wann stirbt jemand? Heutzutage: Hirntod (§ 3TPG)
Was ist, wenn jemand mit Eventualvorsatz handelt?
Indizregel des BGH: schafft der Täter objektiv eine relativ große Gefahr der TBVerwirklichung und erkennt dies auch, dann findet er sich damit ab und handelt vorsätzlich
-> Hemmschwellentheorie: für Tötungsdelikten braucht man weitere Indizien
in welchem Verhältnis stehen §§ 211, 212. 2216
(Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen)
Rechtsprechung: Jeder Tatbestand ist eigenständig (delictum sui generis)
Arg.: Wortlaut „Mörder“, „Totschläger“; Reihenfolge der Delikte (Systematik)
Literatur: § 212 ist der Grundtatbestand, § 211 ist eine Qualifikation, § 216 ist eine Privilegierung
Merkmale der 1. Gruppe des §211 StGB subj. Unrechtsmerkmale
niedrige Beweggründe:
alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtl.-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind
Mordlust:
allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu sehen; einziger Zweck des Handelns ist somit die Tötung (irgend-)eines Opfers
Habgier:
ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“; umfasst sowohl Vermögenszuwachs als auch -ersparnis
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs:
subj. Unrechtsmerkmale der 3. Gruppe des §211 StGB
um eine andere Straftat zu ermöglichen jede andere strafbare Tatbestandsverwirklichung, daher keine Ordnungswidrigkeiten
oder zu verdecken
auch durch Unterlassen begehbar, soweit eine Verschlechterung der Beweismittel beabsichtigt – str.
obj. Unrechtsmerkmale der 2. Gruppe des §211 StGB
Heimtückisch:
Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise, um dadurch Verteidigungshandlungen des Opfers zu verhindern oder zu erschweren
Rspr., h.L.: in feindlicher Willensrichtung
teilw. Lit: zusätzlich besonders verwerflicher Vertrauensbruch
-> arglos: wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht (Vorauss.: Fähigkeit zum Argwohn)
->wehrlos: wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Was ist die Besonderheit des §213 minder schwerer Fall des Totschlags?
-> es ist eine Strafzumessungsregel
Geprüft wird dies nach der Schuld!
-> Wenn 213 vorliegt muss auch die Strafe des §227StGB zwingend nach §227 II StGB gemildert werden
-> meist auch bei §224 I HS.1 StGB
Sinn und Zweck:
Privilegierung des Täters, der aus berechtigtem Zorn handelt
Der Begriff Beleidigung muss unter Berücksichtigung der Beziehung der Streitenden
-> nicht zu niedrig ansetzen, weil das Menschenleben nicht herab gesetzt werden darf / wenn nicht, dann 212 annehmen
Was unterscheidet §216 von §211?
es ist eine Privilegierung des Täters = geringere Strafe
Vorsatz muss Antriebsmoment aus “ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Opfers“ entstehen
Wenn andere Mordmerkmale erfüllt werden, dann muss trotzdem nach §216 bestraft werden
“Verlangen“: mehr als Einwilligung, richtiges Wollen
“Ausdrücklich“: Verlangen muss Ausdruck verliehen sein, aber auch konkludent möglich
“Ernstlichkeit”:
natürliche Einsichtfähigkeit
Abwesenheit von biologischen Defiziten
Mehr als Freiwillig
Beständigkeit des Verfahrens
“Bestimmt“: egal ob etwas mitursächlich ist
Wie grenzt man §216 Tötung auf Verlangen gegen der Beihilfe zum Suidzid ab?
Wer hat objektiv die Tatherrschaft?
§216 StGB durch Unterlassen
Beispiel: Patient nimmt Überdosis, wird bewusstlos und der Arzt ist im Raum (gab auch Medikamente)
Garantenstellung meist aus Ingerenz
Meinung: einverständliches Sterbenlassen falle garnicht unter §216 StGB
Per se gibt es keine Sterbehilfe im StGB
Frage der Freiverantwortlichkeit
Exkulpationslösung: Regelungen der §§ 19,20,35 StGB
-> Orientierungsmaßstab: wäre der Handelnde bei einer Fremdtötung entschuldigt wäre
Pro: Rechtssicherheit
Contra: man nimmt den Menschen in aussischtloser Lage die Suizidmöglichkeit
Einwilligungslösung:
-> Orientierung am Maßstab des §216 StGB (Wirksamkeit einer Einwilligung)
Pro: Selbsttötung etwas anderes als Fremdtötung
Contra: Rechtsunsicherheit durch Beweisschwierigkeiten
Ausschluss nur bei Vorliegen konkreter Umstände insb.:
minderjährige
Krankheits- sowie Intoxikationsdedingte Defizite
Mangelhafter Suizidentschluss (Zwang, Drohung, Täuschung)
Nur durch depressiven Augenblicksstimmung entspringt
Warum darf die Polizei bei Suizidversuchen eingreifen??
…weil es in dem kurzen Augenblick nicht festzustellen ist, ob es nur ein Hilferuf ist
Suizid, der 3. Gefährdet darf sowieso unterbrochen werden
Was sind Voraussetzungen des assistierten Suizids?
Frei Entscheidung (fähig, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Handelns zu erkennen)
Andere Personen helfen bei Umsetzung
Sterbewilliger tötet sich letztlich selber
Warum ist die Anstiftung und Beihilfe zum Suizid nicht strafbar?
Weil Suizid nicht strafbar ist, entsprechend fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat
Was fällt unter niedrige Beweggründe?
Rspr. Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Imponiergehabe, Rachsucht
Nicht nachvollziehbare Gründe (allein nicht ausreichend) aber bei Rachsucht relevant
Auch Blutrache (um “Ehre“ beizubehalten)
Sittlich tiefster Stufe nach Vorstellung der hiesigen Wertegemeinschaft
Was kann einem Mittäter zugerechnet werden?
Nur das, was dieser auch gebilligt hat
Generell: nur objektive Merkmale
Wie Rechnet man in der Prüfung den §25 II?
A. Tatplan
B. Tatausführung
-> Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
obj. Tatherrschaft (intensive Planung kann auch wenige Tatausführung ausgleichen)
Wo prüft man die obj. Unrechtsmerkmale der 2. Gruppe?
im obj. TB
Definieren sie Heimtücke!
Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise, um dadurch Verteidigungshandlungen des Opfers zu verhindern oder zu erschweren,
in feindlicher Willensrichtung. Verneint wird die feindliche Willensrichtung nur noch ganz ausnahmsweise, z.B. bei einer Mutter, die vor dem Selbstmordversuch ihre geliebten Kinder getötet hatte oder in Fällen der Mitleidstötung bei Sterbenden)
arglos: wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche
Unversehrtheit oder sein Leben versieht (Vorauss.: Fähigkeit zum Argwohn);
wehrlos: wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Wo Prüft man die subj. Unrechtsmerkmale?
Was gehört zu dieser Gruppe
im subj. TB
um eine andere Straftat zu ermöglichen (jede andere strafbare Tatbestandsverwirklichung, daher keine Ordnungswidrigkeiten).
oder zu verdecken (auch durch Unterlassen begehbar, soweit eine Verschlechterung der Beweismittel beabsichtigt – str.).
Wo prüft man die subj. Unrechtsmerkmale der 1. Gruppe?
Was gehört dazu?
niedrige Beweggründe: alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtl.-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind
z.B. Mordlust: Antrieb zur Tat entspringt allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu
sehen; einziger Zweck des Handelns ist somit die Tötung (irgend-)eines Opfers als solche
(Bsp.: Steinewerfen auf Fahrer von Autobahnbrücken)
z.B. Habgier: ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“;
umfasst sowohl Vermögenszuwachs als auch -ersparnis, ausreichend daher, dass
Unterhaltszahlungen oder die Rückzahlung eines Darlehens vermieden werden sollen
z.B. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (beachten Sie die BGH-Rspr. im sog.
„Kannibalen-Fall“ -> nicht unmittelbar)
Was zählt zu sonstigen niederen Beweggründen?
Warum wird die Qualifikation “heimtücke“ und “zur Verdeckung eines anderen Straftat“ bei Totschlag restriktiv ausgelegt?
weil diese Merkmale oft bei Totschlag zutreffen
-> diese Menschen haben aber oft kein Delikt begangen das Lebenslang verdient
Deshalb verlangt die Rspr. Für Heimtücke konkreter oft den besonders verwerflichen Vertrauensbruch (Lit.) oder in feindlicher Willensrichtung(Rspr. HM.)
Was besagen die unterschiedlichen Meinungen zum
Rspr.: Anwendung des § 49 I Nr. 1 in besonderen Fällen– Motivation zur Tat durch eine
notstandsnahe, ausweglose Situation; Begehung der Tat in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, aus „gerechtem Zorn“, aufgrund schwerer Provokation oder eines vom Opfer verursachten, ständig neu angefachten und zermürbenden Konflikts bzw. schwerer Kränkungen des Täters durch das Opfer („Rechtsfolgenlösung“).
-> besonders entlastende Umstände
h.L.: restriktive Gesetzesauslegung der einzelnen Mordmerkmale unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Verwerflichkeit der Tat.
-> erschwert die Bejahung des Merkmales
teilw. L.: lediglich Indizwirkung der Mordmerkmale; Gesamtwürdigung der Tat und
Täterpersönlichkeit („Lehre von der negativen Typenkorrektur“).
-> Indiz, Lebenslange Haft müsste aber nach Gesamtbetrachtung beschlossen werden
Wie prüft man “Grausamkeit“?
Grausam = besondere Schmerzen oder Qualen für das Opfer (körperlich // seelisch)
Aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung
Objektiv:
Muss der Täter dem Opfer Leiden über die Tötung erforderlichen Maße zufügen?
❗️Ertränken, Foltern, Verbrennen
Subjektiv:
Täter muss die Umstände der Grausamkeit kennen und die Unbarmherzigkeit muss den Täter während der Tat beherrschen
-> meist durch bewusste übermäßige Schmerzzuführung indiziert
Gemeingefährliche Mittel:
im konkreten Fall geeignet eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib & Leben zu gefährden. Das Ausmaß dessen, muss dabei vom Täter nicht kontrollierbar sein
Möglichkeit der Gefährdung einer unbestimmten Zahl an Menschen
Ausmaß der Gefahr nicht in seiner Gewalt
konkrete Situation (nicht jedes Mittel grsd. gefährlich)
Warum sollte man Mordmerkmale nicht als Schuldmerkmale sehen??
weil es sonst in der Schuld geprüft wird
-> dem Mittäter/ Anstifter könnten dann die Mordmerkmale nicht zugeschrieben werden
Wie sieht die hM. die Mordmerkmale zuzuordnen? Bei Mittätern etc?
Problem 1:
Welchen Absatz nimmt man? §28 I oder II?
Rsp: §28 I (strafbegründend - Mord als eigenständige Norm)
RF: nur für Anstifter & Gehilfen bei fehlen mildern
LIT. §28 II (strafmildernd/ schärfend - Mord als Qualifikation)
RF: nur bei dem, wo sie vorliegen mildern/ schärfen
besondere persönliche Merkmale (gehören zum Deliktstypus & beschreiben Täter)
Besonders= Pflichtenstellung, Person des Täters charakterisiert
§ 28 Abs. 2 StGB ist keine reine Strafzumessungsvorschrift! Er besagt vielmehr, dass sich schon der Tatbestand für einen Beteiligten ändern kann (sog. Akzessorietätslocke
rung).
Welche Beispiele gibt es bei §28 I & §28 II StGB?
§28 I StGB
Amtsträgereigenschaft gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe Beispiel oben);
Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1 StGB;
Arbeitgebereigenschaft gemäß § 266a StGB.
§28 II StGB
Amtsträgereigenschaft gemäß § 340;
Anvertraut im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB;
Gewerbsmäßigkeit.
Was sind Tatbezogene Merkmale?
… kennzeichnen das Tatgeschehen in obj. Beschaffenheit
Bspl. Taterfolg, Tathandlung, Tatmittel, Ausführungsart etc.
“gemeingefährlich” tatbezogen ✅
beschreibt die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise
grausam zur objektiv, aber + gefühllose, unbarmherzige Gesinnung
❌ täterbezogen nicht tatbezogen
Heimtücke ist täterbezogen, wenn der besondere Vertrauensbruch verlangt wird
Str. Bandenmitgliedschaft
❌ täterbezogen, weil Täter als Bandenmitglied beschrieben
✅ tatbezogen Merkmal, Bandenmitgliedschaft hängt nicht von einer Person allein ab, objektive Geährlichkeit der Bandenmitgliedschaft
Was kennzeichnet einen Unglücksfall?
… ein plötzlich und unerwartet eintretendes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung
Definition Verdeckungsabsicht?
… um eine vorherige Straftat zu verdecken
❌ nicht um der Strafverfolgung zu entgehen
Bspl.
Zeugen Töten
Was kennzeichnet das Wesen der mittelbaren Täterschaft?
Hintermann: nutzt Mangel des Vordermanns zur Ausübung eines vorsätzlichen Begehungsdelikts
Vordermann; besitzt einen Mangel, der ihn nicht schuldfähig macht
Was ist die besonderheit der Akzessorität bei den persönlichen Merkmalen?
Mordmerkmale (persönliche Merkmale gem. 28 I)
Bspl. Habgier ist ein (hM.) besonderes persönliches Merkmal iSd. 28
-> Rspr. Strafbegründende Merkmale: Haupttäter muss sie haben, Anstifter davon wissen (akzessorische Zurechnung) (+)
-> hL. Strafschärfende Merkmale (§28 II): Sie müssen beim Anstifter selbst vorliegen (keine akzessorische Zurechnung), Kenntnis des Anstifters unerheblich (+)
Hier Tatbestandsverschiebung möglich
Warum steht die Aussetzung §221 bei den Straftaten gegen das Leben?
weil es hier eine konkrete Lebensgefahr gibt
Im Absatz III auch der Tod als Folge eingeordnet wird
was definiert eine hilflose Lage?
Opfer sich in konkreter SItuation nicht vor Gefahren (gegen Leib und Leben) wehren
Nicht erforderlich, dass Opfer wirklich in Gefahr ist
-> Nur so kann das Merkmal Gedahr und hilflose Lage zu trennen
❌ Nicht hilflos:
Hilfe des eigenen Körpers, Werkzeug, Tieres, hilfswilligen und fähigen Menschen
-> jemand in Begleitung einer Hilfsfähigen und willigen Person ist nicht hilflos
Definition Versetzen? (§221)
…wenn er zurechenbar verursacht, dass das Opfer in diese Situation gerät
Jäger bringt auf Geheiß der Königin die kleine Prinzessin tief in den Wald und lässt sie dort allein
Vater lässt Tochter während Flut auf Sandbank rennen (durch Unterlassen)
typischer Weise verändert der Täter den Aufenthaltsort (ansonsten Unterlassung + Garantenpflicht)
Auch, wenn die Hilfsmöglichkeiten entzogen werden
Sogar auch Ausschenken von Alkohol an einen betrunkenen im Freien in großer Kälte
Definition “Obhut“?
“bereits tatsächlich bestehendes Schutz- und Betreuungsverhältnis ...
wie ... z. B. zwischen dem Bergführer und dem mit ihm vertraglich verbundenen Bergsteigerwährend der Bergwanderung“
Sonstige Beistandspflichten = sonstige Garantenpflichten iSd. §13 StGB
schwer alkoholisierte Gäste als Wirt rauswerfen
Auch Taxifahrer, der schwer alkoholisierten Fahrgast irgendwo rauslässt (Menschenleer) - auch Freunde können Garantenpflicht haben
NICHT: Sieht verunglückten Menschen, fährt weiter = keine Beistandspflicht aus §221 (aber aus 323c)
Imstichlassen
nicht nur räumliches Verlassen
Pflichtige entzieht sich der Beistandshandlung vorsätzlich
Was definiert den Begriff “schwere Gesundheitsschädigung“ und “dadurch”?
immer wenn auch §226 (schwere Körperverletzung)
Erheblich, min. vorübergehend andauernd
Körperlich & Seelisch
Opfer muss konkreter Gefahr ausgesetzt sein (Lebensgefährdungserfolg)
“Hätte auch sterben können“ aka vom Zufall abhängig
“Dadurch” = Objektive Zurechnung + Gefahrenverwirklichung
-> wenn Gefahr nicht auf Instichlassen beruht (-)
Welches Problem ergibt sich, wenn aus einer Handlung die Todesgefahr bringt als auch in hilflose Lage versetzt?
hier gibt es keine Hilflose Lage, in der keiner hilft, sondern man hat die konkrete Gefahr und dessen Verwirklichung direkt (§221 nicht prüfen)
Viele Tötungen laufen aber anders:
-> tödliche Verletzung, dann Opfer liegen lassen (§221 prüfen!)
Faustformel: umso länger die Dauer, vor dem Tod, desto eher den §221 prüfen
(Auch Hinweise auf mögliche Rettungsmöglichkeiten )
Was ist im Bezug auf den Vorsatz des §221 zu sagen?
Abs. I Nr. 1 Vorsatz des in “hilflose Lage“ versetzen (bei Unterlassen: wissen um Garantenstellung)
Abs. I Nr. 2 Vorsatz, das Opfer hilflos im Stich zu lassen + Umstand der Garantenstellung
Abs.I : Gefährdungsvorsatz bzgl. schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod
Bewusstsein, dass dies durch sein Handeln geschieht
Kennen und billigen ✅
-> Braucht keinen Schädigungsvorsatz
Abs. II nr. 2 & Abs. III
Fehlt der Gefährdungsvorsatz + realisierte Gefahr = Fahrlässigkeit genügend (+)
Abs. II & III = Erfolgsqualifikationen
Gefahr muss sich realisiert haben (Erfolgsdelikt)
Abs. I = konkretes Gefährdungsdelikt
Welchen Unterschied macht es in Bezug auf §28 StGB, ob §216 eine Priveligierung oder eigentständiger TB ist?
Priveligierung
-> §28 I strafschärfend
Selbstständiger TB
-> §28 II strafbegründend
Streit ob Suizid Unglücksfall iSd. 323c StGB
Unglücksfall= plötzlich, unverhofftes Ereignis mit Schadenscharakter
Eine Meinung (-) kein Unglücksfall
BGH: (+)
-> aber scheitert an Unzumutbarkeit
Was ist ein relatives Antragsdelikt?
… ein Delikt, bei dem die Staatsanwaltsschaft ermittelt, wenn öffentliches Interesse besteht.
Wenn dies nicht vorliegt muss der Verletzte die Anträge stellen
Warum wird bei Fahrlässigkeitsdelikten, die Fahrlässigkeit nicht im subjektiven, sondern objektiven geprüft?
-> weil der subjektive Tatbestand wirklich nur den Vorsatz prüft. Nicht die Fahrlässigkeit
Wann prüft man 212,222,227 StGB hinsichtlich Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Definition “Verlust“
= im wesentlichen, nicht unbedingt vollständig aufgehoben, Ausfall für längere Zeit und Heilung nicht absehbar
Definition “wichtiges Glied des Körpers“
HM.:Durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden!!
Verlust muss wesentliche Einschränkung bedingen
-> allgemein, aber berücksichtigen: Linkshänder, Rechtshänder
Sind Organe wichtige Körperteile?
Systematik:
abschließende Aufzählung
Sinn und Zweck
abgrenzbar
Übernehmen wichtige Funktionen
Wortlaut:
Gliedmaßen, funktioniert nur über eigene Anstrengung
Historisch
hieß mal “Verstümmelung“
-> meint wirklich äußeres
-> wollte auch nichts am Sinn ändern
Wonach beurteilt sich die Wichtigkeit eines Glieds?
Wichtig = wenn sein Verlust eine wesentliche Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen bedeutet.
Heutige Rspr.
Individuelle Eigenarten (körperliche Eigenarten ✋🤚)
-> keine individuellen Bedürfnisse (beruflich etc.)
Arg.: Täter soll keine Zufälligkeiten in der Lebensgestaltung des Opfers zugerechnet werden
minder Meinung:
kommt auf individuelle Eigenarten und Bedürfnisse an.
Arg.: hätte Täter absichtlich die Verletzung hervorgerufen, um die Karriere zu beenden, dann bliebe es bei §223 ….
Rspr. Früher:
Allgemein bestimmt (Norm= Rechtshänder)
Definition “erheblich entstellt“
…. äußeres Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtig.
(Verlust Nasenspitze, Ohrmuschel, Vorderzähne, sichtbare Narben)
Anhaltspunkte:
Empflindung des Opfers
Ort
Größe des Bereichs
Definition dauerhaft (Bezug auf §226 I )
= langer Zeitraum oder sogar unbestimmter
Strittig: Ob operative Entfernbarkeit das ändert
Arg.: Art, Realisierbarkeit und Zumutbarkeit
Was meint Siechtum? (§226 I)
… chronischer Krankheitszustand, der Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat
Welche Ansätze existieren zur Restriktion von Mordmerkmalen? Wo werden diese angesprochen??
ERGÄNZEN
Einschränkende Auslegung des MM selbst (objektiver TB)
Besonders verwerflicher Vertrauensbruch
Feindliche Willensrichtung
Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 II StGB
hier entscheiden: Rps/ Lit - Mord schärfend oder begründend
Schärfend -> TB verschieben zu Totschlag
Begründend -> mildern
Tatbestandliche Typenkorrektur (nach subjektiven TB)
Lehre der negativen Typenkorrektur
(Verneinung des Mordes anhand der Würdigung des Einzelfalls - nicht so verwerflich)
Strafmilderung Rechtsfolgenlösung (nach Schuld )
Rspr.; Verurteilung für Mord, doch mit analoger Anwendung der Strafmilderungsgesetzen
Entlastungsfaktoren, “außergewöhnliche Umstände“
Definition besonderes persönliches Merkmal?
= alle diejenigen, die einen Bezug zum Täter haben
Was ist der Unterschied zwischen einer Qualifikation und einer Erfolgsqualifikation?
Erfolgsqualifikation bedarf vorsatz oder Fahrlässigkeit => §18 StGB
Qualifikation
Was sind die Ansichten zur Arglosigkeit und Wehrlosigkeit von Schlafenden/ Bewusstlosen?
Bewusstlose
HM. Können nicht arglos sein
können nicht erwachen
Schlafende
HM. Können arglos sein
Können aufwachen
Arglos einschlafen und dies mitnehmen in Schlaf
Wie prüft man die Beihilfe?
I. objektiver TB
1.taugliche Vortat
2.Beihilfehandlung (kann auch bei Vorbereitung sein)
a. Physisch
b. Psychisch
c. Kausalität/ Förderung
II. Subjektiver TB
Vorsatz bezüglich begangener Haupttat
Vorsatz bezüglich des Hervorruffens des Tatentschlusses
III. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach §28 II
IV. RW/ Schuld
Prüfschritte der Konkurrenzen?
eine oder mehrere Handlungen?
-> §52, 53
Einheit:
Subsidiarität
Bspl: Täter vor Teilnahme subsidiär
Spezialität
Bspl. §224 StGB vor §223 StGB (ein spezielleres Gesetz hat Vorrang// meist Qualifikation )
Konsumtion
§123 von §224 I 3 StGB (Aufgenommen von einem anderen Delikt)
Ist der Unrechtsgehalt in dem anderen Delikt enthalten
Mehrheit:
mitbestrafte Vortat
Rechtlich selbstständige Vorbereitungshandlung
Bspl. Unterschlagung Autoschlüssen als Vorbereitung auf Autoklau
Mitbestrafte Nachtat
Sichern, ausnutzen, verwerten des Erfolgs der Haupttat
Was ist der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit?
Tateinheit:
Dieselbe Handlung verletzt das Gesetz mehrfach
Gleichartige Tateinheit: dasselbe Gesetz mehrfach
Ungleichartige Tateinheit: verschiedene Gesetze
Tatmehrheit:
Mehrere Gesetze durch mehrere Handlungen verletzt
Wie wird die Tateinheit und -Mehrheit bestraft?
Tateinheit
Mindeststrafe nicht unterschritten
Nebenstraßen können verhängt werden, wenn in einer Strafe vorgesehen
Strafrahmen des schwersten Delikts
Tatmehrheit
Einzelne Strafen für Gesetzverletzungen
-> Gesamtstrafe zusammengefasst
Über Strafrahmen des schwersten Delikts hinaus
Wann werden mehrere Gesetzesverletzungen durch “dieselbe“ Handlung ausgeführt?
Tateinheit §52 I StGB
HM.: Handlung im natürlichen Sinne
Durch einen Willensentschluss hervorgerufene Bewegung oder Körperteilbewegung
Durch einen Willensetnschluss hervorgerufene pflichtwidrige Nichttätigkeit
Natürliche Handlungseinheit:
Mehrere Handlungen in realen (Zeitlich & Räumlichen) Zusammenhang
Rechtliche Handlungseinheit:
TB verbindet mehrere Handlungen (TB Handlungseinheit)
-> wird zur rechtlich sozialen Handlungseinheit
Auch bei:
sukzessiver Tatbegehung
Delikte mit pauschalierender Handlungsbeschreibung
Dauerdelikte (Hausfriedensbruch)
Was besagt der §11 StGB?
was vorsätzlich ist
und zwar:
Vorsatz bei der Handlung
Fahrlässigkeit bei der besonderen Folge
Woran knüpft der §227 an KV Handlung oder Erfolg?
KV-Handlung (h.M.)
jegliche KV, auch die Versuchte
Erfolg nicht zwingend, kann Handlung meinen
KV-Erfolg (Letalitätsthese)
schwere Folge muss auf dem Erfolg beruhen
WL- Verletzung, nicht Versuch
hoher Strafrahmen -> restriktive Auslegung
Was ist die Problematik des straflosen Versuches beim erfolgsqualifiziertem Versuch?
Beispiel § 221 II Nr. 2 & III
Der Versuch ist per Se straflos
-> die Qualifikation Absatz III ist ein Verbrechen und der Versuch dessens strafbar
Anknüpfungspunkt:
Aussetzungsgefahrerfolg („Tat“)
-> Tat ist nicht ein Versuch
(-) strittig und nicht entschieden
kann man von einem erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der schweren Folge noch zurücktreten?
H.M. (sog. Versuchslösung):
aufgrund des Rücktritts vom Versuch des Grunddelikts entfällt auch der Anknüpfungspunkt für die Qualifikation. Somit erlangt der Täter auch Strafbefreiung bezüglich der schweren Folge.
❑ Kritik: Schutzzweck des erfolgsqualifizierten Delikts ist es, besonders gefährliche Handlungen zu verbieten. Daher vermag nur eine Strafe wegen Versuchs im Ganzen das verwirklichte Unrecht am ehesten abzubilden.
MhM.:
da der Täter ein "wesentliches Teilstück" bereits vollständig verwirklicht hat. Die Tat ist damit vollendet und ein Rücktritt scheidet mithin schon begrifflich aus.
❑ Kritik: Die von § 24 gemeinte Tat ist lediglich versucht. Eine andere Wertung ginge zu Lasten des Täters und würde somit einen Verstoß gegen Art. 103 II GG begründen.
Wie prüft man den erfolgsqualifizierten Versuch?
I. Vorprüfung: Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs – letzteres hier durchaus sinnvoll!
II. Tatbestand
1. Tatentschluss bzgl. Grunddelikt (z.B. § 223 StGB)
2. Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grunddelikts
3. Erfolgsqualifikation (z.B. § 227 StGB)
a) Eintritt der schweren Folge
b) Kausale Verursachung der schweren Folge durch das Grunddelikt
c) Fahrlässigkeit, § 18 StGB
d) Unmittelbarkeits-/gefahrspezifischer Zusammenhang
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Subjektive Voraussehbarkeit und subjektive Vermeidbarkeit V. Rücktritt
Problem: Ist der Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der schweren Folge möglich?
Wie ist der grobe Aufbau eines unproblematischen “versuchten Erfolgsqualifikation”?
Wie wirkt sich der §28 auf den §225 in Fällen der Anstifung (und Ähnlichem) aus?
§28 persönliches Merkmal - hier das Schutzverhältnis
Frage: §28 I oder II?
-> generell §28 II außer beim Quählen auf seelische Art, dann §28 I ❗️
DENN: dann ist der §225 eine Qualifikation und damit Strafschärfend, nicht begründend!
Wie prüft man den §225 StGB?
I. Objektiver TB
Tatobjekt Absatz 1 : minderjährig, Gebrechlichkeit oder Krankheit + wehrlos
Wehrlos: nicht gegen TAthandlung wehren kann, auch vorübergehend (+)
Gebrechlichkeit: aufgrund Alter, Behinderung
Krankheit: übermäßiger Alkohol, Bewusstlosigkeit. ❌Fesseln oder Schwanger
Schutzverhältnis nach Nr. 1- 4 alternativ (+)
-> Sonderdelikt (können nur von bestimmten Personen begangen werden)
Führsorge: leibliches und seelisches Wohl
Obhut: unmittelbare körperliche Beaufsichtigung
Hausstand: Hauspersonal, Azubis, Au-pair, Erzieher oder Betreuer
Führsorgepflichtigen überlassen: Eltern geben Kind ab
Arbeitsverhältnis: Hierachien, Abhängigkeitsverhältnis (faktisch)
Erfolg: quählen, rohes misshandeln, durch Vernachlässigung der Pflicht zu Sorgen an Gesundheit schädigen
quälen= verursachen länger Dauernder oder widerholter erheblicher Schmerzen oder Leiden (auch seelisch, dann keine Qualifikation)
rohes Misshandeln: gefühllose Leiden missachtende Gesinnung + erheblich auf körperliche Gesundheit auswirkt↘️
böswilliges, Gesundheitsschädigung= Folgen Bspl. Vergiftung, Abmagerung oder Unterfunktionen der Organe, Mangelernährung ➡️ Qualifikation zu §223
böswillig: Sorgepflicht aus besonders verwerflichem Grund
Hass, Bosheit, Geiz ❌ Schwäche, Gleichgültigkeit
Kausalität
objektive Zurechnung
Qualifikationen Absatz II, III (mM. Laut hm. Gefährdungsdelikt)
Gefahr des Todes //
schwerer Gesundheitsschädigung = ernste langwierige Krankheit, erhebliche Einschränkung
erheblicher Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung
II. subjektiven TB
Vorsatz objektiver TB Merkmale + Kenntnis Schutzverhältnis
ggf. Böswilligkeit bzgl. Vernachlässigung von Pflichten
III. RW
Was ist ein Abstraktes Gefährdungsdelikt?
Kommt nicht auf Erfolg an, sondern nur darauf, das jemand gefährdet hätte werden können -> Teilnahme strafbar
Grund: generelle Gefährlichkeit
Wie prüft man den §231 StGB?
I. Objektiver TB: Beteiligung an einer Schlägerei oder einn von mehreren verübter Angriff
Schlägerei: gegenseitige Körperverletzungen, mehr als 2 Personen
Angriff mehrerer: in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf Körper eines anderen zielende Einwirkung durch min. 2 Personen
Beteiligt: anwendend und psychische oder physische Mitwirkung (Schutzwehr ❌, Trutswehr ✅)
II.Subjektiver TB:
Vorsatz auf objektive TB- Merkmale
III. Objektive Strafbarkeitsbedingung (nach Vorsatz)
❗️ Tod oder schwere KV
Spezifischer Gefahrenzusammenhang (Kausalität)
objektive Zurechnung (str. ob erforderlich):
Folge muss eine Realisierung der spezifischen Gefährlichkeit der Schlägerei
egal, ob Folge rw , außenstehender das Opfer, die Folge vorhersehbar war (oder jeweils nicht)
P!: Zeitpunkt der Beteiligung
Entfernen vor Eintritt der Folge oder erst danach hinzukommen
HM. Beweisschwierigkeiten umgehen, deshalb egal wann
P! Einwilligung:
Leben kein Disponibles Recht
Gefahr nicht nur für sich selbst, sondern andere
IV. RW & Schuld §231 II
Wie prüft man den §226 a?
Tathandlung
äußere Genitalien: alle Schamlippen, Scheidenvorhof, Klitoris, samt Vohaut (nicht Scheide)
Verstümmeln: jede Mechanische Einwirkung, die zu Zerstörung, Verlust oder sonstigen substantiellen Beeinträchtigungen führt
-> abgrenzen zu ästhetischen Eingriffen
RW.
Rechtfertigung: Einwilligung der Erwachsenen bei ästhetischen Eingriffen
Straftaten nur strafbar, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt in DE hat (§5 Ziffer 9a Buchstb. B)
Inlandstaten wird trotz Elterlicher Einwilligung wohl meistens sittenwidrigkeit
Versuchsstrafbarkeit: (+)
Unmittelbar Ansetzen: zum Flug ins Ausland fahren
Auch in DE lebende Beteiligten gem. 30II StGB
Beihilfe: insbesondere denkbar bei Durchführung von Reisevorbereitungen
Verjährung: die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn das Opfer 30 Jahre ist
Warum ist §231 ein abstraktes Gefährdungsdelikt?
… um Beiweisschwierigkeiten zu umgehen
-> besondere Gefährlichkeit der Schlägerei
Was ist §226 für ein Delikt?
Eine Erfolgsqualifikation!
-> §18: Fahrlässigkeit ausreichend
Wie prüft man den §226- schwere Körperverletzung?
Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts (§§ 223, 224, 225 oder
§ 340 StGB)
b) Eintritt der schweren Folge bei der verletzten Person:
c) Kausalität zwischen Verwirklichung des Grunddelikts und Eintritt der
schweren Verletzungsfolge
d) Bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Verlet-
zungsfolge (§ 226 I Alt. 1 StGB) -> durch § 11 Fahrlässigkeit
aa) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
regelmäßig schon durch Verwirklichung des Grunddelikts
bb) Objektive Vorhersehbarkeit der schweren Verletzungsfolge und
des wesentlichen Kausalverlaufs
e) Objektive Zurechnung
f) Unmittelbarkeitszusammenhang // spezifische Gefahrenrealisation
2. Subjektiver Tatbestand
Bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge (§ 226 I
Alt. 1 StGB):
aa) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
bb) Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Verletzungsfolge und des
wesentlichen Kausalverlaufs
Bei Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge:
dolus eventualis (§ 226 I Alt. 2 StGB), dolus directus 2. Grades (§ 226 II Alt. 1
StGB) oder dolus directus 1. Grades (§ 226 II Alt. 2 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Was unterscheidet den §18 von dem §11 StGB?
In der Prüfung wird der §18 StGB angewendet
Der §11 StGB zu Herleitung
Ist der ärztliche Heileingriff nach §223 eine Körpererletzung?
Herrschende Meinung:
Wortsinnauslegung geboten, auch Umstände wichtig, da sonst das Selbstbestimmungsrecht unzureichend geschützt ist.
bei fehlendem Heilcharakter ist der TB klar erfüllt
Trotzdem nach hM. Einwilligung möglich (RW) außer bei §228
Arg: schwimmende Grenze, subjektive Sicht in Krankheitsbegriff einzubeziehen
2 andere Theorien:
Erfolgstheorie“: Setzt den Erfolg des Eingriffs voraus (bei Misserfolg ggfs. fehlender Vorsatz).
„Lege-artis- oder Handlungstheorie“: Setzt erfolgsunabhängig eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte Durchführung voraus.
Teil der Literatur
-> Unrecht unabhängig von Patientenwillen, sondern rein medizinisch zu beurteilen
Argument 1: Vermengung von Angriffen auf den Körper und solchen auf die persönliche Freiheit.
Gegenargument: Der Körper wäre über die §§ 239, 240 StGB allerdings sehr unzureichend geschützt, zumal auch die Fahrlässigkeitstat entfiele.
Argument 2: „Von jeher hat das Wundenheilen den löblichen Gegensatz zum Wundenschlagen gebildet“ (Binding) – keine Gleichsetzung von Ärzten mit „Messerstechern“, da keine unerlaubte Gefahrschaffung.
Gegenargument: Polizisten und Friseure aber schon?!
Argument 3: Begriffe des § 223 I „körperliche Misshandlung“ („üble unangemessene
Behandlung“) und „Gesundheitsschädigung“ passen nicht.
Stimmt, werden heute allerdings weiter verstanden. Substanzverletzungen fallen etwa unter den Begriff der körperlichen Misshandlung – auch ohne „Misshandlung“ i.e.S.
Ist Operationsbesteck gefährliches Werkzeug iSd. §223a oder §224 I Nr. 2 zu sehen?
§223 a I
“Mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder gefährliches Werkzeug“
-> alle gefährlichen Werkzeuge sind Waffen 🔫
BGH: nur mit Waffe vergleichbar, wenn der Täter sie während eines Angriffs oder Kampfs zu Angriffs-oder Verteidigungszwecken benutzt. Für Skalpell des Chirurgen verneint… ❌
§224 I Nr. 2
“Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs begeht”
❗️ Unterschiedliche Verjährungen der beiden Gesetze
Rspr.: ❌
bis 2023: verneint, solange Fachkundiger Arzt + Angriff oder Kampf zu Angriffs-oder Verteidigungszwecken benutzt
h.Lit.: ✅
unbegründetheit der Besserstellung des Arztes
Haftung des Arzt für nicht von Einwilligung umfasstem
Auslegung:
grammatikalische Auslegung: (+)
bei bestimmten Instrument (Objektive Beschaffenheit)
& spezifischem Einsatz (konkrete Verwendung)
Systematische Auslegung (+):
Gefährliches Werkzeug kein Beispiel mehr für eine Waffe
(§ 223a a.F.), sondern Waffe lediglich ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs.
Historische Auslegung (unergiebig): Mutmaßlich wollte der Gesetzgeber mit der 6. Strafrechtsreform im Jahr 1998 diese Frage nicht neu entscheiden bzw. hat sie nicht bedacht.
Teleologische Auslegung (+/-):
Ein pauschaler Ausschluss, scheint mit Blick auf den Unrechtsgehalt wenig plausibel, sofern sie geeignet sind, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Allerdings lässt sich auch (weiterhin) argumentieren, dass ein medizinisches Instrument in der Hand eines Arztes weniger gefährlich ist als in der Hand eines möglichen Angreifers, jedenfalls wenn es sich um einen ärztlichen Heileingriff handelt.
Muss der Täter bei §224 I Nr. 2 & 5 Vorsatz hinsichtlich der besonderen Gefährlichkeit der Verhaltensweise haben?
HM.
Es genügt, wenn die Umstände bekannt sind, aus denen sich die Eigenschaft
als gefährliches Werkzeug bzw. die lebensgefährliche Behandlung ergibt. Dabei muss
der Täter sie nicht als solche bewerten, jedoch muss die Handlung nach seiner
Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH Beschl. v. 19.12.2023 – 4 StR
325/23).
MhM.
Umstandskenntnis + Werkzeug als gefährlich bzw. seine Handlung als lebensgefährlich einordnen, also die Gefährlichkeit seines Verhaltens für das Leben des Opfers zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen (sog. Bedeutungskenntnis).
Arg.: deutlich erhöhter Strafrahmen ggü. § 223 I StGB sowie jeweils ausdrücklich benannte obj. TB-Merkmale.
Rspr.:
Darf nicht genrell Unvereinbarkeit des chirurgischen Geräts mit §224 I Nr. 2 sein
Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen: gleiche Maßstäbe wie bei gefährlichen Werkzeugen
Fraglich: Fall von ärztlichen Heilbehandlung mit wirksamer Einwilligung
Wovon hängt ab, ob ein Heileingriff erlaubt ist?
HM.:
Hängt von der Einwilligung des Patienten ab, die rechtfertigend wirkt
Deshalb ist grundsätzlich der TB der Körperverletzung erfüllt
Differenzierung zwischen TB ausschließendem Einverständnis & rechtfertigender Einwilligung
A.A.:
Differrenzierung systemwidrig
Der Verzicht auf den Schutz eines Individualrechtsguts lässt schon die Indizwirkung des Tatbestands entfallen (abgeleitet von der Rechtsgutslehre der h.M.).
Einwilligung und Einverständnis wirken danach gleichermaßen tatbestandsaus-
schließend
§ 228 StGB steht dem nicht entgegen, da rechtswidrige Taten nach § 11 I
Nr. 5 StGB solche sind, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. § 228 kann
also auch als "tatbestandsmäßig-rechtswidrig“ gelesen werden.
Wie bewertet der §630 h BGB die Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler?
(1)
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines
Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2)
Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt
und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung
nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
➢ Sog. hypothetische Einwilligung.
➢ Problem: Übertragbarkeit ins Strafrecht?
Die herrschende Lehre lehnt eineÜbertragbarkeit ab
-> bloße Darlegungs- und Beweislastregel, an der Rechtswidrigkeit der KV ändert sich im Zivilrecht also nichts (anders nach BGH im Strafrecht).
Was sind die Unterschiede zwischen einer mutmaßlichen und hypothetischen Einwilligung?
Wie prüft man den §226 StGB?
I TB
objektiver TB des Grunddelikts
Eintritt der schweren Folge
a. Nr. 1
b. Nr. 2
c. Nr. 3
-> wenn es nicht ersichtlich ist, Umstände interpretieren
Kausalität zwischen Grunddelikt & schwerer Folge
Objektive Fahrlässigkeit
Gefahrspezifischer Zusammenhang
II & III RW, Schuld
Wie prüft man die Nötigung §240 StGB?
objektiver TB
a. Einsatz von Nötigungsmittel
(1) Gewalt
(2) Drohung empfindliches Übel
b. Nötigungserfolg: zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
c. Kausalität & objektive Zurechnung
subjektiver TB
II. RW
Fehlen von Rechtfertigungsgründen
Verwerflichkeit gem. §240 II StGB
-> Verwerflichkeit des Zwecks, Mittels oder Zweck-Mittel-Relation
IV. Strafzumessung gem. §240 IV StGB bei besonders schwerem Fall
Was versteht man unter “Gewalt“ iSd. §240 StGB?
Gewaltbegriff;
Körperkraft oder ersetzende kraftentfaltenendes Werkzeug gegen das Opfer anwendet (Fokus Täterseite)
Nicht nur verbales Verhalten, das mittelbar oder unmittelbar körperliche Zwangseinwirkung auf den Betroffenen darstellt (Fokus Opferseite)
Körperlich wirkender Zwang= Zwangslage aussetzen, überhaupt nicht oder unzumutbar reagieren kann
“Vis Absoluta“
willensausschließender oder unwiderstehlicher Gewalt = kein Spielraum
Verdingslichung des Opfers
Teil d. LIT.: nicht Gewalt iSd. §240 StGB - Willensbildung
Großteil LIT.: taugliches Nötigungsmittel - Willensbetätigung
“Vis compulsiva“
willensbeugende Gewalt = etwas Spielraum, Zurechnung auf Täter (§25 I alt. 2)
Gegenwärtige Gewalt, Opfer gibt in Angst vor Gewalt nach (auch Drohung ggw. Gewalt)
Ist Gewalt gegenwärtig, eindeutig und unerlaubt, muss Drohung nicht mehr geprüft werden
Abgrenzung besonders zur:
Drohung = Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Dorhende Einfluss hat (oder dies vorgibt)
Welche Problematiken gibt es mit dem Gewaltbegriff iSd. §240 StGB?
A. Gewalt, wenn Einwirkung unmittelbar einen 3. trifft
EA.
(+) wenn es als ein auf das Nötigungsopfer wirkender Zwang zu sehen ist
Bspl. Besonderes Näheverhältnis
AA.
(-) Denn, wirkt immer nur psychisch, dafür aber die Drohung mit empfindlichem Übel
B. Gewalt bei unmittelbarer Einwirkung auf Sache
(+) folgt vergeistigten Gewaltbegriff. Voraussetzung: auf Nötigungsopfer selbst auswirkender Zwang
Arg.: WL nicht “Gewalt gegen Person”, wäre wenn so benannt
AA. Verlangt ein körperlich wirkender Zwang
Arg: Art. 103 II GG -> Bestimmtheitsgebot
C. Drohen mit empfindlichen Übel - Unterlassung
EA. (+) wenn Garantenpflicht. Da sonst eine nicht vorhandene Freibeit eingeschränkt wird
AA. Auch ohne Garantenpflicht - “womit“ man droht WL
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