Was kann bei der Prüfung des §212 I StGB problematisch sein?
Tatobjekt: muss ein anderer Mensch sein!
Wann Beginnt Menschsein? Das Menschsein iS. Des §§211ff beginnt mit einsetzen der Eröffnungswehen
Wann endet das Menschsein? Wann stirbt jemand? Heutzutage: Hirntod (§ 3TPG)
Was ist, wenn jemand mit Eventualvorsatz handelt?
Indizregel des BGH: schafft der Täter objektiv eine relativ große Gefahr der TBVerwirklichung und erkennt dies auch, dann findet er sich damit ab und handelt vorsätzlich
-> Hemmschwellentheorie: für Tötungsdelikten braucht man weitere Indizien
in welchem Verhältnis stehen §§ 211, 212. 2216
(Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen)
Rechtsprechung: Jeder Tatbestand ist eigenständig (delictum sui generis)
Arg.: Wortlaut „Mörder“, „Totschläger“; Reihenfolge der Delikte (Systematik)
Literatur: § 212 ist der Grundtatbestand, § 211 ist eine Qualifikation, § 216 ist eine Privilegierung
Merkmale der 1. Gruppe des §211 StGB subj. Unrechtsmerkmale
niedrige Beweggründe:
alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtl.-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind
Mordlust:
allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu sehen; einziger Zweck des Handelns ist somit die Tötung (irgend-)eines Opfers
Habgier:
ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“; umfasst sowohl Vermögenszuwachs als auch -ersparnis
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs:
subj. Unrechtsmerkmale der 3. Gruppe des §211 StGB
um eine andere Straftat zu ermöglichen jede andere strafbare Tatbestandsverwirklichung, daher keine Ordnungswidrigkeiten
oder zu verdecken
auch durch Unterlassen begehbar, soweit eine Verschlechterung der Beweismittel beabsichtigt – str.
obj. Unrechtsmerkmale der 2. Gruppe des §211 StGB
Heimtückisch:
Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise, um dadurch Verteidigungshandlungen des Opfers zu verhindern oder zu erschweren
Rspr., h.L.: in feindlicher Willensrichtung
teilw. Lit: zusätzlich besonders verwerflicher Vertrauensbruch
-> arglos: wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht (Vorauss.: Fähigkeit zum Argwohn)
->wehrlos: wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Was ist die Besonderheit des §213 minder schwerer Fall des Totschlags?
-> es ist eine Strafzumessungsregel
Geprüft wird dies nach der Schuld!
-> Wenn 213 vorliegt muss auch die Strafe des §227StGB zwingend nach §227 II StGB gemildert werden
-> meist auch bei §224 I HS.1 StGB
Sinn und Zweck:
Privilegierung des Täters, der aus berechtigtem Zorn handelt
Der Begriff Beleidigung muss unter Berücksichtigung der Beziehung der Streitenden
-> nicht zu niedrig ansetzen, weil das Menschenleben nicht herab gesetzt werden darf / wenn nicht, dann 212 annehmen
Was unterscheidet §216 von §211?
es ist eine Privilegierung des Täters = geringere Strafe
Vorsatz muss Antriebsmoment aus “ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Opfers“ entstehen
Wenn andere Mordmerkmale erfüllt werden, dann muss trotzdem nach §216 bestraft werden
“Verlangen“: mehr als Einwilligung, richtiges Wollen
“Ausdrücklich“: Verlangen muss Ausdruck verliehen sein, aber auch konkludent möglich
“Ernstlichkeit”:
natürliche Einsichtfähigkeit
Abwesenheit von biologischen Defiziten
Mehr als Freiwillig
Beständigkeit des Verfahrens
“Bestimmt“: egal ob etwas mitursächlich ist
Wie grenzt man §216 Tötung auf Verlangen gegen der Beihilfe zum Suidzid ab?
Wer hat objektiv die Tatherrschaft?
§216 StGB durch Unterlassen
Beispiel: Patient nimmt Überdosis, wird bewusstlos und der Arzt ist im Raum (gab auch Medikamente)
Garantenstellung meist aus Ingerenz
Meinung: einverständliches Sterbenlassen falle garnicht unter §216 StGB
Per se gibt es keine Sterbehilfe im StGB
Frage der Freiverantwortlichkeit
Exkulpationslösung: Regelungen der §§ 19,20,35 StGB
-> Orientierungsmaßstab: wäre der Handelnde bei einer Fremdtötung entschuldigt wäre
Pro: Rechtssicherheit
Contra: man nimmt den Menschen in aussischtloser Lage die Suizidmöglichkeit
Einwilligungslösung:
-> Orientierung am Maßstab des §216 StGB (Wirksamkeit einer Einwilligung)
Pro: Selbsttötung etwas anderes als Fremdtötung
Contra: Rechtsunsicherheit durch Beweisschwierigkeiten
Ausschluss nur bei Vorliegen konkreter Umstände insb.:
minderjährige
Krankheits- sowie Intoxikationsdedingte Defizite
Mangelhafter Suizidentschluss (Zwang, Drohung, Täuschung)
Nur durch depressiven Augenblicksstimmung entspringt
Warum darf die Polizei bei Suizidversuchen eingreifen??
…weil es in dem kurzen Augenblick nicht festzustellen ist, ob es nur ein Hilferuf ist
Suizid, der 3. Gefährdet darf sowieso unterbrochen werden
Was sind Voraussetzungen des assistierten Suizids?
Frei Entscheidung (fähig, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Handelns zu erkennen)
Andere Personen helfen bei Umsetzung
Sterbewilliger tötet sich letztlich selber
Warum ist die Anstiftung und Beihilfe zum Suizid nicht strafbar?
Weil Suizid nicht strafbar ist, entsprechend fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat
Was fällt unter niedrige Beweggründe?
Rspr. Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Imponiergehabe, Rachsucht
Nicht nachvollziehbare Gründe (allein nicht ausreichend) aber bei Rachsucht relevant
Auch Blutrache (um “Ehre“ beizubehalten)
Sittlich tiefster Stufe nach Vorstellung der hiesigen Wertegemeinschaft
Was kann einem Mittäter zugerechnet werden?
Nur das, was dieser auch gebilligt hat
Generell: nur objektive Merkmale
Wie Rechnet man in der Prüfung den §25 II?
A. Tatplan
B. Tatausführung
-> Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
obj. Tatherrschaft (intensive Planung kann auch wenige Tatausführung ausgleichen)
Wo prüft man die obj. Unrechtsmerkmale der 2. Gruppe?
im obj. TB
Definieren sie Heimtücke!
Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise, um dadurch Verteidigungshandlungen des Opfers zu verhindern oder zu erschweren,
in feindlicher Willensrichtung. Verneint wird die feindliche Willensrichtung nur noch ganz ausnahmsweise, z.B. bei einer Mutter, die vor dem Selbstmordversuch ihre geliebten Kinder getötet hatte oder in Fällen der Mitleidstötung bei Sterbenden)
arglos: wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche
Unversehrtheit oder sein Leben versieht (Vorauss.: Fähigkeit zum Argwohn);
wehrlos: wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Wo Prüft man die subj. Unrechtsmerkmale?
Was gehört zu dieser Gruppe
im subj. TB
um eine andere Straftat zu ermöglichen (jede andere strafbare Tatbestandsverwirklichung, daher keine Ordnungswidrigkeiten).
oder zu verdecken (auch durch Unterlassen begehbar, soweit eine Verschlechterung der Beweismittel beabsichtigt – str.).
Wo prüft man die subj. Unrechtsmerkmale der 1. Gruppe?
Was gehört dazu?
niedrige Beweggründe: alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtl.-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind
z.B. Mordlust: Antrieb zur Tat entspringt allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu
sehen; einziger Zweck des Handelns ist somit die Tötung (irgend-)eines Opfers als solche
(Bsp.: Steinewerfen auf Fahrer von Autobahnbrücken)
z.B. Habgier: ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“;
umfasst sowohl Vermögenszuwachs als auch -ersparnis, ausreichend daher, dass
Unterhaltszahlungen oder die Rückzahlung eines Darlehens vermieden werden sollen
z.B. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (beachten Sie die BGH-Rspr. im sog.
„Kannibalen-Fall“ -> nicht unmittelbar)
Was zählt zu sonstigen niederen Beweggründen?
Warum wird die Qualifikation “heimtücke“ und “zur Verdeckung eines anderen Straftat“ bei Totschlag restriktiv ausgelegt?
weil diese Merkmale oft bei Totschlag zutreffen
-> diese Menschen haben aber oft kein Delikt begangen das Lebenslang verdient
Deshalb verlangt die Rspr. Für Heimtücke konkreter oft den besonders verwerflichen Vertrauensbruch (Lit.) oder in feindlicher Willensrichtung(Rspr. HM.)
Was besagen die unterschiedlichen Meinungen zum
Rspr.: Anwendung des § 49 I Nr. 1 in besonderen Fällen– Motivation zur Tat durch eine
notstandsnahe, ausweglose Situation; Begehung der Tat in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, aus „gerechtem Zorn“, aufgrund schwerer Provokation oder eines vom Opfer verursachten, ständig neu angefachten und zermürbenden Konflikts bzw. schwerer Kränkungen des Täters durch das Opfer („Rechtsfolgenlösung“).
-> besonders entlastende Umstände
h.L.: restriktive Gesetzesauslegung der einzelnen Mordmerkmale unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Verwerflichkeit der Tat.
-> erschwert die Bejahung des Merkmales
teilw. L.: lediglich Indizwirkung der Mordmerkmale; Gesamtwürdigung der Tat und
Täterpersönlichkeit („Lehre von der negativen Typenkorrektur“).
-> Indiz, Lebenslange Haft müsste aber nach Gesamtbetrachtung beschlossen werden
Wie prüft man “Grausamkeit“?
Grausam = besondere Schmerzen oder Qualen für das Opfer (körperlich // seelisch)
Aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung
Objektiv:
Muss der Täter dem Opfer Leiden über die Tötung erforderlichen Maße zufügen?
❗️Ertränken, Foltern, Verbrennen
Subjektiv:
Täter muss die Umstände der Grausamkeit kennen und die Unbarmherzigkeit muss den Täter während der Tat beherrschen
-> meist durch bewusste übermäßige Schmerzzuführung indiziert
Gemeingefährliche Mittel:
im konkreten Fall geeignet eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib & Leben zu gefährden. Das Ausmaß dessen, muss dabei vom Täter nicht kontrollierbar sein
Möglichkeit der Gefährdung einer unbestimmten Zahl an Menschen
Ausmaß der Gefahr nicht in seiner Gewalt
konkrete Situation (nicht jedes Mittel grsd. gefährlich)
Warum sollte man Mordmerkmale nicht als Schuldmerkmale sehen??
weil es sonst in der Schuld geprüft wird
-> dem Mittäter/ Anstifter könnten dann die Mordmerkmale nicht zugeschrieben werden
Wie sieht die hM. die Mordmerkmale zuzuordnen? Bei Mittätern etc?
Problem 1:
Welchen Absatz nimmt man? §28 I oder II?
Rsp: §28 I (strafbegründend - Mord als eigenständige Norm)
RF: nur für Anstifter & Gehilfen bei fehlen mildern
LIT. §28 II (strafmildernd/ schärfend - Mord als Qualifikation)
RF: nur bei dem, wo sie vorliegen mildern/ schärfen
besondere persönliche Merkmale (gehören zum Deliktstypus & beschreiben Täter)
Besonders= Pflichtenstellung, Person des Täters charakterisiert
§ 28 Abs. 2 StGB ist keine reine Strafzumessungsvorschrift! Er besagt vielmehr, dass sich schon der Tatbestand für einen Beteiligten ändern kann (sog. Akzessorietätslocke
rung).
Welche Beispiele gibt es bei §28 I & §28 II StGB?
§28 I StGB
Amtsträgereigenschaft gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe Beispiel oben);
Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1 StGB;
Arbeitgebereigenschaft gemäß § 266a StGB.
§28 II StGB
Amtsträgereigenschaft gemäß § 340;
Anvertraut im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB;
Gewerbsmäßigkeit.
Was sind Tatbezogene Merkmale?
… kennzeichnen das Tatgeschehen in obj. Beschaffenheit
Bspl. Taterfolg, Tathandlung, Tatmittel, Ausführungsart etc.
“gemeingefährlich” tatbezogen ✅
beschreibt die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise
grausam zur objektiv, aber + gefühllose, unbarmherzige Gesinnung
❌ täterbezogen nicht tatbezogen
Heimtücke ist täterbezogen, wenn der besondere Vertrauensbruch verlangt wird
Str. Bandenmitgliedschaft
❌ täterbezogen, weil Täter als Bandenmitglied beschrieben
✅ tatbezogen Merkmal, Bandenmitgliedschaft hängt nicht von einer Person allein ab, objektive Geährlichkeit der Bandenmitgliedschaft
Was kennzeichnet einen Unglücksfall?
… ein plötzlich und unerwartet eintretendes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung
Definition Verdeckungsabsicht?
… um eine vorherige Straftat zu verdecken
❌ nicht um der Strafverfolgung zu entgehen
Bspl.
Zeugen Töten
Was kennzeichnet das Wesen der mittelbaren Täterschaft?
Hintermann: nutzt Mangel des Vordermanns zur Ausübung eines vorsätzlichen Begehungsdelikts
Vordermann; besitzt einen Mangel, der ihn nicht schuldfähig macht
Was ist die besonderheit der Akzessorität bei den persönlichen Merkmalen?
Mordmerkmale (persönliche Merkmale gem. 28 I)
Bspl. Habgier ist ein (hM.) besonderes persönliches Merkmal iSd. 28
-> Rspr. Strafbegründende Merkmale: Haupttäter muss sie haben, Anstifter davon wissen (akzessorische Zurechnung) (+)
-> hL. Strafschärfende Merkmale (§28 II): Sie müssen beim Anstifter selbst vorliegen (keine akzessorische Zurechnung), Kenntnis des Anstifters unerheblich (+)
Hier Tatbestandsverschiebung möglich
Warum steht die Aussetzung §221 bei den Straftaten gegen das Leben?
weil es hier eine konkrete Lebensgefahr gibt
Im Absatz III auch der Tod als Folge eingeordnet wird
was definiert eine hilflose Lage?
Opfer sich in konkreter SItuation nicht vor Gefahren (gegen Leib und Leben) wehren
Nicht erforderlich, dass Opfer wirklich in Gefahr ist
-> Nur so kann das Merkmal Gedahr und hilflose Lage zu trennen
❌ Nicht hilflos:
Hilfe des eigenen Körpers, Werkzeug, Tieres, hilfswilligen und fähigen Menschen
-> jemand in Begleitung einer Hilfsfähigen und willigen Person ist nicht hilflos
Definition Versetzen? (§221)
…wenn er zurechenbar verursacht, dass das Opfer in diese Situation gerät
Jäger bringt auf Geheiß der Königin die kleine Prinzessin tief in den Wald und lässt sie dort allein
Vater lässt Tochter während Flut auf Sandbank rennen (durch Unterlassen)
typischer Weise verändert der Täter den Aufenthaltsort (ansonsten Unterlassung + Garantenpflicht)
Auch, wenn die Hilfsmöglichkeiten entzogen werden
Sogar auch Ausschenken von Alkohol an einen betrunkenen im Freien in großer Kälte
Definition “Obhut“?
“bereits tatsächlich bestehendes Schutz- und Betreuungsverhältnis ...
wie ... z. B. zwischen dem Bergführer und dem mit ihm vertraglich verbundenen Bergsteigerwährend der Bergwanderung“
Sonstige Beistandspflichten = sonstige Garantenpflichten iSd. §13 StGB
schwer alkoholisierte Gäste als Wirt rauswerfen
Auch Taxifahrer, der schwer alkoholisierten Fahrgast irgendwo rauslässt (Menschenleer) - auch Freunde können Garantenpflicht haben
NICHT: Sieht verunglückten Menschen, fährt weiter = keine Beistandspflicht aus §221 (aber aus 323c)
Imstichlassen
nicht nur räumliches Verlassen
Pflichtige entzieht sich der Beistandshandlung vorsätzlich
Was definiert den Begriff “schwere Gesundheitsschädigung“ und “dadurch”?
immer wenn auch §226 (schwere Körperverletzung)
Erheblich, min. vorübergehend andauernd
Körperlich & Seelisch
Opfer muss konkreter Gefahr ausgesetzt sein (Lebensgefährdungserfolg)
“Hätte auch sterben können“ aka vom Zufall abhängig
“Dadurch” = Objektive Zurechnung + Gefahrenverwirklichung
-> wenn Gefahr nicht auf Instichlassen beruht (-)
Welches Problem ergibt sich, wenn aus einer Handlung die Todesgefahr bringt als auch in hilflose Lage versetzt?
hier gibt es keine Hilflose Lage, in der keiner hilft, sondern man hat die konkrete Gefahr und dessen Verwirklichung direkt (§221 nicht prüfen)
Viele Tötungen laufen aber anders:
-> tödliche Verletzung, dann Opfer liegen lassen (§221 prüfen!)
Faustformel: umso länger die Dauer, vor dem Tod, desto eher den §221 prüfen
(Auch Hinweise auf mögliche Rettungsmöglichkeiten )
Was ist im Bezug auf den Vorsatz des §221 zu sagen?
Abs. I Nr. 1 Vorsatz des in “hilflose Lage“ versetzen (bei Unterlassen: wissen um Garantenstellung)
Abs. I Nr. 2 Vorsatz, das Opfer hilflos im Stich zu lassen + Umstand der Garantenstellung
Abs.I : Gefährdungsvorsatz bzgl. schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod
Bewusstsein, dass dies durch sein Handeln geschieht
Kennen und billigen ✅
-> Braucht keinen Schädigungsvorsatz
Abs. II nr. 2 & Abs. III
Fehlt der Gefährdungsvorsatz + realisierte Gefahr = Fahrlässigkeit genügend (+)
Abs. II & III = Erfolgsqualifikationen
Gefahr muss sich realisiert haben (Erfolgsdelikt)
Abs. I = konkretes Gefährdungsdelikt
Welchen Unterschied macht es in Bezug auf §28 StGB, ob §216 eine Priveligierung oder eigentständiger TB ist?
Priveligierung
-> §28 I strafschärfend
Selbstständiger TB
-> §28 II strafbegründend
Streit ob Suizid Unglücksfall iSd. 323c StGB
Unglücksfall= plötzlich, unverhofftes Ereignis mit Schadenscharakter
Eine Meinung (-) kein Unglücksfall
BGH: (+)
-> aber scheitert an Unzumutbarkeit
Was ist ein relatives Antragsdelikt?
… ein Delikt, bei dem die Staatsanwaltsschaft ermittelt, wenn öffentliches Interesse besteht.
Wenn dies nicht vorliegt muss der Verletzte die Anträge stellen
Warum wird bei Fahrlässigkeitsdelikten, die Fahrlässigkeit nicht im subjektiven, sondern objektiven geprüft?
-> weil der subjektive Tatbestand wirklich nur den Vorsatz prüft. Nicht die Fahrlässigkeit
Wann prüft man 212,222,227 StGB hinsichtlich Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Definition “Verlust“
= im wesentlichen, nicht unbedingt vollständig aufgehoben, Ausfall für längere Zeit und Heilung nicht absehbar
Definition “wichtiges Glied des Körpers“
HM.:Durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden!!
Verlust muss wesentliche Einschränkung bedingen
-> allgemein, aber berücksichtigen: Linkshänder, Rechtshänder
Sind Organe wichtige Körperteile?
Systematik:
abschließende Aufzählung
Sinn und Zweck
abgrenzbar
Übernehmen wichtige Funktionen
Wortlaut:
Gliedmaßen, funktioniert nur über eigene Anstrengung
Historisch
hieß mal “Verstümmelung“
-> meint wirklich äußeres
-> wollte auch nichts am Sinn ändern
Wonach beurteilt sich die Wichtigkeit eines Glieds?
Wichtig = wenn sein Verlust eine wesentliche Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen bedeutet.
Heutige Rspr.
Individuelle Eigenarten (körperliche Eigenarten ✋🤚)
-> keine individuellen Bedürfnisse (beruflich etc.)
Arg.: Täter soll keine Zufälligkeiten in der Lebensgestaltung des Opfers zugerechnet werden
minder Meinung:
kommt auf individuelle Eigenarten und Bedürfnisse an.
Arg.: hätte Täter absichtlich die Verletzung hervorgerufen, um die Karriere zu beenden, dann bliebe es bei §223 ….
Rspr. Früher:
Allgemein bestimmt (Norm= Rechtshänder)
Definition “erheblich entstellt“
…. äußeres Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtig.
(Verlust Nasenspitze, Ohrmuschel, Vorderzähne, sichtbare Narben)
Anhaltspunkte:
Empflindung des Opfers
Ort
Größe des Bereichs
Definition dauerhaft (Bezug auf §226 I )
= langer Zeitraum oder sogar unbestimmter
Strittig: Ob operative Entfernbarkeit das ändert
Arg.: Art, Realisierbarkeit und Zumutbarkeit
Was meint Siechtum? (§226 I)
… chronischer Krankheitszustand, der Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat
Welche Ansätze existieren zur Restriktion von Mordmerkmalen? Wo werden diese angesprochen??
ERGÄNZEN
Einschränkende Auslegung des MM selbst (objektiver TB)
Besonders verwerflicher Vertrauensbruch
Feindliche Willensrichtung
Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 II StGB
hier entscheiden: Rps/ Lit - Mord schärfend oder begründend
Schärfend -> TB verschieben zu Totschlag
Begründend -> mildern
Tatbestandliche Typenkorrektur (nach subjektiven TB)
Lehre der negativen Typenkorrektur
(Verneinung des Mordes anhand der Würdigung des Einzelfalls - nicht so verwerflich)
Strafmilderung Rechtsfolgenlösung (nach Schuld )
Rspr.; Verurteilung für Mord, doch mit analoger Anwendung der Strafmilderungsgesetzen
Entlastungsfaktoren, “außergewöhnliche Umstände“
Definition besonderes persönliches Merkmal?
= alle diejenigen, die einen Bezug zum Täter haben
Was ist der Unterschied zwischen einer Qualifikation und einer Erfolgsqualifikation?
Erfolgsqualifikation bedarf vorsatz oder Fahrlässigkeit => §18 StGB
Qualifikation
Was sind die Ansichten zur Arglosigkeit und Wehrlosigkeit von Schlafenden/ Bewusstlosen?
Bewusstlose
HM. Können nicht arglos sein
können nicht erwachen
Schlafende
HM. Können arglos sein
Können aufwachen
Arglos einschlafen und dies mitnehmen in Schlaf
Wie prüft man die Beihilfe?
I. objektiver TB
1.taugliche Vortat
2.Beihilfehandlung (kann auch bei Vorbereitung sein)
a. Physisch
b. Psychisch
c. Kausalität/ Förderung
II. Subjektiver TB
Vorsatz bezüglich begangener Haupttat
Vorsatz bezüglich des Hervorruffens des Tatentschlusses
III. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach §28 II
IV. RW/ Schuld
Prüfschritte der Konkurrenzen?
eine oder mehrere Handlungen?
-> §52, 53
Einheit:
Subsidiarität
Bspl: Täter vor Teilnahme subsidiär
Spezialität
Bspl. §224 StGB vor §223 StGB (ein spezielleres Gesetz hat Vorrang// meist Qualifikation )
Konsumtion
§123 von §224 I 3 StGB (Aufgenommen von einem anderen Delikt)
Ist der Unrechtsgehalt in dem anderen Delikt enthalten
Mehrheit:
mitbestrafte Vortat
Rechtlich selbstständige Vorbereitungshandlung
Bspl. Unterschlagung Autoschlüssen als Vorbereitung auf Autoklau
Mitbestrafte Nachtat
Sichern, ausnutzen, verwerten des Erfolgs der Haupttat
Was ist der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit?
Tateinheit:
Dieselbe Handlung verletzt das Gesetz mehrfach
Gleichartige Tateinheit: dasselbe Gesetz mehrfach
Ungleichartige Tateinheit: verschiedene Gesetze
Tatmehrheit:
Mehrere Gesetze durch mehrere Handlungen verletzt
Wie wird die Tateinheit und -Mehrheit bestraft?
Tateinheit
Mindeststrafe nicht unterschritten
Nebenstraßen können verhängt werden, wenn in einer Strafe vorgesehen
Strafrahmen des schwersten Delikts
Tatmehrheit
Einzelne Strafen für Gesetzverletzungen
-> Gesamtstrafe zusammengefasst
Über Strafrahmen des schwersten Delikts hinaus
Wann werden mehrere Gesetzesverletzungen durch “dieselbe“ Handlung ausgeführt?
Tateinheit §52 I StGB
HM.: Handlung im natürlichen Sinne
Durch einen Willensentschluss hervorgerufene Bewegung oder Körperteilbewegung
Durch einen Willensetnschluss hervorgerufene pflichtwidrige Nichttätigkeit
Natürliche Handlungseinheit:
Mehrere Handlungen in realen (Zeitlich & Räumlichen) Zusammenhang
Rechtliche Handlungseinheit:
TB verbindet mehrere Handlungen (TB Handlungseinheit)
-> wird zur rechtlich sozialen Handlungseinheit
Auch bei:
sukzessiver Tatbegehung
Delikte mit pauschalierender Handlungsbeschreibung
Dauerdelikte (Hausfriedensbruch)
Was besagt der §11 StGB?
was vorsätzlich ist
und zwar:
Vorsatz bei der Handlung
Fahrlässigkeit bei der besonderen Folge
Woran knüpft der §227 an KV Handlung oder Erfolg?
KV-Handlung (Lit, H.M.
jegliche KV, auch die Versuchte
Erfolg nicht zwingend, kann Handlung meinen
Handlung kann ebenso gefährlich sein
WL- §224 nr5 “Behandlung“
KV-Erfolg (Letalitätsthese) Rspr.
schwere Folge muss auf dem Erfolg beruhen
WL- Verletzung, nicht Versuch
hoher Strafrahmen -> restriktive Auslegung
Was ist die Problematik des straflosen Versuches beim erfolgsqualifiziertem Versuch?
Beispiel § 221 II Nr. 2 & III
Der Versuch ist per Se straflos
-> die Qualifikation Absatz III ist ein Verbrechen und der Versuch dessens strafbar
Anknüpfungspunkt:
Aussetzungsgefahrerfolg („Tat“)
-> Tat ist nicht ein Versuch
(-) strittig und nicht entschieden
kann man von einem erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der schweren Folge noch zurücktreten?
H.M. (sog. Versuchslösung):
aufgrund des Rücktritts vom Versuch des Grunddelikts entfällt auch der Anknüpfungspunkt für die Qualifikation. Somit erlangt der Täter auch Strafbefreiung bezüglich der schweren Folge.
❑ Kritik: Schutzzweck des erfolgsqualifizierten Delikts ist es, besonders gefährliche Handlungen zu verbieten. Daher vermag nur eine Strafe wegen Versuchs im Ganzen das verwirklichte Unrecht am ehesten abzubilden.
MhM.:
da der Täter ein "wesentliches Teilstück" bereits vollständig verwirklicht hat. Die Tat ist damit vollendet und ein Rücktritt scheidet mithin schon begrifflich aus.
❑ Kritik: Die von § 24 gemeinte Tat ist lediglich versucht. Eine andere Wertung ginge zu Lasten des Täters und würde somit einen Verstoß gegen Art. 103 II GG begründen.
Wie prüft man den erfolgsqualifizierten Versuch?
I. Vorprüfung: Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs – letzteres hier durchaus sinnvoll!
II. Tatbestand
1. Tatentschluss bzgl. Grunddelikt (z.B. § 223 StGB)
2. Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grunddelikts
3. Erfolgsqualifikation (z.B. § 227 StGB)
a) Eintritt der schweren Folge
b) Kausale Verursachung der schweren Folge durch das Grunddelikt
c) Fahrlässigkeit, § 18 StGB
d) Unmittelbarkeits-/gefahrspezifischer Zusammenhang
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Subjektive Voraussehbarkeit und subjektive Vermeidbarkeit V. Rücktritt
Problem: Ist der Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der schweren Folge möglich?
Wie ist der grobe Aufbau eines unproblematischen “versuchten Erfolgsqualifikation”?
Wie wirkt sich der §28 auf den §225 in Fällen der Anstifung (und Ähnlichem) aus?
§28 persönliches Merkmal - hier das Schutzverhältnis
Frage: §28 I oder II?
-> generell §28 II außer beim Quählen auf seelische Art, dann §28 I ❗️
DENN: dann ist der §225 eine Qualifikation und damit Strafschärfend, nicht begründend!
Wie prüft man den §225 StGB?
I. Objektiver TB
Tatobjekt Absatz 1 : minderjährig, Gebrechlichkeit oder Krankheit + wehrlos
Wehrlos: nicht gegen TAthandlung wehren kann, auch vorübergehend (+)
Gebrechlichkeit: aufgrund Alter, Behinderung
Krankheit: übermäßiger Alkohol, Bewusstlosigkeit. ❌Fesseln oder Schwanger
Schutzverhältnis nach Nr. 1- 4 alternativ (+)
-> Sonderdelikt (können nur von bestimmten Personen begangen werden)
Führsorge: leibliches und seelisches Wohl
Obhut: unmittelbare körperliche Beaufsichtigung
Hausstand: Hauspersonal, Azubis, Au-pair, Erzieher oder Betreuer
Führsorgepflichtigen überlassen: Eltern geben Kind ab
Arbeitsverhältnis: Hierachien, Abhängigkeitsverhältnis (faktisch)
Erfolg: quählen, rohes misshandeln, durch Vernachlässigung der Pflicht zu Sorgen an Gesundheit schädigen
quälen= verursachen länger Dauernder oder widerholter erheblicher Schmerzen oder Leiden (auch seelisch, dann keine Qualifikation)
rohes Misshandeln: gefühllose Leiden missachtende Gesinnung + erheblich auf körperliche Gesundheit auswirkt↘️
böswilliges, Gesundheitsschädigung= Folgen Bspl. Vergiftung, Abmagerung oder Unterfunktionen der Organe, Mangelernährung ➡️ Qualifikation zu §223
böswillig: Sorgepflicht aus besonders verwerflichem Grund
Hass, Bosheit, Geiz ❌ Schwäche, Gleichgültigkeit
Kausalität
objektive Zurechnung
Qualifikationen Absatz II, III (mM. Laut hm. Gefährdungsdelikt)
Gefahr des Todes //
schwerer Gesundheitsschädigung = ernste langwierige Krankheit, erhebliche Einschränkung
erheblicher Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung
II. subjektiven TB
Vorsatz objektiver TB Merkmale + Kenntnis Schutzverhältnis
ggf. Böswilligkeit bzgl. Vernachlässigung von Pflichten
III. RW
Was ist ein Abstraktes Gefährdungsdelikt?
Kommt nicht auf Erfolg an, sondern nur darauf, das jemand gefährdet hätte werden können -> Teilnahme strafbar
Grund: generelle Gefährlichkeit
Wie prüft man den §231 StGB?
I. Objektiver TB: Beteiligung an einer Schlägerei oder einn von mehreren verübter Angriff
Schlägerei: gegenseitige Körperverletzungen, mehr als 2 Personen
Angriff mehrerer: in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf Körper eines anderen zielende Einwirkung durch min. 2 Personen
Beteiligt: anwendend und psychische oder physische Mitwirkung (Schutzwehr ❌, Trutswehr ✅)
II.Subjektiver TB:
Vorsatz auf objektive TB- Merkmale
III. Objektive Strafbarkeitsbedingung (nach Vorsatz)
❗️ Tod oder schwere KV
Spezifischer Gefahrenzusammenhang (Kausalität)
objektive Zurechnung (str. ob erforderlich):
Folge muss eine Realisierung der spezifischen Gefährlichkeit der Schlägerei
egal, ob Folge rw , außenstehender das Opfer, die Folge vorhersehbar war (oder jeweils nicht)
P!: Zeitpunkt der Beteiligung
Entfernen vor Eintritt der Folge oder erst danach hinzukommen
HM. Beweisschwierigkeiten umgehen, deshalb egal wann
P! Einwilligung:
Leben kein Disponibles Recht
Gefahr nicht nur für sich selbst, sondern andere
IV. RW & Schuld §231 II
Wie prüft man den §226 a?
Tathandlung
äußere Genitalien: alle Schamlippen, Scheidenvorhof, Klitoris, samt Vohaut (nicht Scheide)
Verstümmeln: jede Mechanische Einwirkung, die zu Zerstörung, Verlust oder sonstigen substantiellen Beeinträchtigungen führt
-> abgrenzen zu ästhetischen Eingriffen
RW.
Rechtfertigung: Einwilligung der Erwachsenen bei ästhetischen Eingriffen
Straftaten nur strafbar, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt in DE hat (§5 Ziffer 9a Buchstb. B)
Inlandstaten wird trotz Elterlicher Einwilligung wohl meistens sittenwidrigkeit
Versuchsstrafbarkeit: (+)
Unmittelbar Ansetzen: zum Flug ins Ausland fahren
Auch in DE lebende Beteiligten gem. 30II StGB
Beihilfe: insbesondere denkbar bei Durchführung von Reisevorbereitungen
Verjährung: die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn das Opfer 30 Jahre ist
Warum ist §231 ein abstraktes Gefährdungsdelikt?
… um Beiweisschwierigkeiten zu umgehen
-> besondere Gefährlichkeit der Schlägerei
Was ist §226 für ein Delikt?
Eine Erfolgsqualifikation!
-> §18: Fahrlässigkeit ausreichend
Wie prüft man den §226- schwere Körperverletzung?
Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts (§§ 223, 224, 225 oder
§ 340 StGB)
b) Eintritt der schweren Folge bei der verletzten Person:
c) Kausalität zwischen Verwirklichung des Grunddelikts und Eintritt der
schweren Verletzungsfolge
d) Bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Verlet-
zungsfolge (§ 226 I Alt. 1 StGB) -> durch § 11 Fahrlässigkeit
aa) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
regelmäßig schon durch Verwirklichung des Grunddelikts
bb) Objektive Vorhersehbarkeit der schweren Verletzungsfolge und
des wesentlichen Kausalverlaufs
e) Objektive Zurechnung
f) Unmittelbarkeitszusammenhang // spezifische Gefahrenrealisation
2. Subjektiver Tatbestand
Bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge (§ 226 I
Alt. 1 StGB):
aa) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
bb) Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Verletzungsfolge und des
wesentlichen Kausalverlaufs
Bei Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge:
dolus eventualis (§ 226 I Alt. 2 StGB), dolus directus 2. Grades (§ 226 II Alt. 1
StGB) oder dolus directus 1. Grades (§ 226 II Alt. 2 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Was unterscheidet den §18 von dem §11 StGB?
In der Prüfung wird der §18 StGB angewendet
Der §11 StGB zu Herleitung
Ist der ärztliche Heileingriff nach §223 eine Körpererletzung?
Herrschende Meinung:
Wortsinnauslegung geboten, auch Umstände wichtig, da sonst das Selbstbestimmungsrecht unzureichend geschützt ist.
bei fehlendem Heilcharakter ist der TB klar erfüllt
Trotzdem nach hM. Einwilligung möglich (RW) außer bei §228
Arg: schwimmende Grenze, subjektive Sicht in Krankheitsbegriff einzubeziehen
2 andere Theorien:
Erfolgstheorie“: Setzt den Erfolg des Eingriffs voraus (bei Misserfolg ggfs. fehlender Vorsatz).
„Lege-artis- oder Handlungstheorie“: Setzt erfolgsunabhängig eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte Durchführung voraus.
Teil der Literatur
-> Unrecht unabhängig von Patientenwillen, sondern rein medizinisch zu beurteilen
Argument 1: Vermengung von Angriffen auf den Körper und solchen auf die persönliche Freiheit.
Gegenargument: Der Körper wäre über die §§ 239, 240 StGB allerdings sehr unzureichend geschützt, zumal auch die Fahrlässigkeitstat entfiele.
Argument 2: „Von jeher hat das Wundenheilen den löblichen Gegensatz zum Wundenschlagen gebildet“ (Binding) – keine Gleichsetzung von Ärzten mit „Messerstechern“, da keine unerlaubte Gefahrschaffung.
Gegenargument: Polizisten und Friseure aber schon?!
Argument 3: Begriffe des § 223 I „körperliche Misshandlung“ („üble unangemessene
Behandlung“) und „Gesundheitsschädigung“ passen nicht.
Stimmt, werden heute allerdings weiter verstanden. Substanzverletzungen fallen etwa unter den Begriff der körperlichen Misshandlung – auch ohne „Misshandlung“ i.e.S.
Ist Operationsbesteck gefährliches Werkzeug iSd. §223a oder §224 I Nr. 2 zu sehen?
§223 a I
“Mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder gefährliches Werkzeug“
-> alle gefährlichen Werkzeuge sind Waffen 🔫
BGH: nur mit Waffe vergleichbar, wenn der Täter sie während eines Angriffs oder Kampfs zu Angriffs-oder Verteidigungszwecken benutzt. Für Skalpell des Chirurgen verneint… ❌
§224 I Nr. 2
“Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs begeht”
❗️ Unterschiedliche Verjährungen der beiden Gesetze
Rspr.: ❌
bis 2023: verneint, solange Fachkundiger Arzt + Angriff oder Kampf zu Angriffs-oder Verteidigungszwecken benutzt
h.Lit.: ✅
unbegründetheit der Besserstellung des Arztes
Haftung des Arzt für nicht von Einwilligung umfasstem
Auslegung:
grammatikalische Auslegung: (+)
bei bestimmten Instrument (Objektive Beschaffenheit)
& spezifischem Einsatz (konkrete Verwendung)
Systematische Auslegung (+):
Gefährliches Werkzeug kein Beispiel mehr für eine Waffe
(§ 223a a.F.), sondern Waffe lediglich ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs.
Historische Auslegung (unergiebig): Mutmaßlich wollte der Gesetzgeber mit der 6. Strafrechtsreform im Jahr 1998 diese Frage nicht neu entscheiden bzw. hat sie nicht bedacht.
Teleologische Auslegung (+/-):
Ein pauschaler Ausschluss, scheint mit Blick auf den Unrechtsgehalt wenig plausibel, sofern sie geeignet sind, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Allerdings lässt sich auch (weiterhin) argumentieren, dass ein medizinisches Instrument in der Hand eines Arztes weniger gefährlich ist als in der Hand eines möglichen Angreifers, jedenfalls wenn es sich um einen ärztlichen Heileingriff handelt.
Muss der Täter bei §224 I Nr. 2 & 5 Vorsatz hinsichtlich der besonderen Gefährlichkeit der Verhaltensweise haben?
HM.
Es genügt, wenn die Umstände bekannt sind, aus denen sich die Eigenschaft
als gefährliches Werkzeug bzw. die lebensgefährliche Behandlung ergibt. Dabei muss
der Täter sie nicht als solche bewerten, jedoch muss die Handlung nach seiner
Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH Beschl. v. 19.12.2023 – 4 StR
325/23).
MhM.
Umstandskenntnis + Werkzeug als gefährlich bzw. seine Handlung als lebensgefährlich einordnen, also die Gefährlichkeit seines Verhaltens für das Leben des Opfers zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen (sog. Bedeutungskenntnis).
Arg.: deutlich erhöhter Strafrahmen ggü. § 223 I StGB sowie jeweils ausdrücklich benannte obj. TB-Merkmale.
Rspr.:
Darf nicht genrell Unvereinbarkeit des chirurgischen Geräts mit §224 I Nr. 2 sein
Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen: gleiche Maßstäbe wie bei gefährlichen Werkzeugen
Fraglich: Fall von ärztlichen Heilbehandlung mit wirksamer Einwilligung
Wovon hängt ab, ob ein Heileingriff erlaubt ist?
HM.:
Hängt von der Einwilligung des Patienten ab, die rechtfertigend wirkt
Deshalb ist grundsätzlich der TB der Körperverletzung erfüllt
Differenzierung zwischen TB ausschließendem Einverständnis & rechtfertigender Einwilligung
A.A.:
Differrenzierung systemwidrig
Der Verzicht auf den Schutz eines Individualrechtsguts lässt schon die Indizwirkung des Tatbestands entfallen (abgeleitet von der Rechtsgutslehre der h.M.).
Einwilligung und Einverständnis wirken danach gleichermaßen tatbestandsaus-
schließend
§ 228 StGB steht dem nicht entgegen, da rechtswidrige Taten nach § 11 I
Nr. 5 StGB solche sind, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. § 228 kann
also auch als "tatbestandsmäßig-rechtswidrig“ gelesen werden.
Wie bewertet der §630 h BGB die Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler?
(1)
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines
Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2)
Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt
und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung
nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
➢ Sog. hypothetische Einwilligung.
➢ Problem: Übertragbarkeit ins Strafrecht?
Die herrschende Lehre lehnt eineÜbertragbarkeit ab
-> bloße Darlegungs- und Beweislastregel, an der Rechtswidrigkeit der KV ändert sich im Zivilrecht also nichts (anders nach BGH im Strafrecht).
Was sind die Unterschiede zwischen einer mutmaßlichen und hypothetischen Einwilligung?
Wie prüft man den §226 StGB?
I TB
objektiver TB des Grunddelikts
Eintritt der schweren Folge
a. Nr. 1
b. Nr. 2
c. Nr. 3
-> wenn es nicht ersichtlich ist, Umstände interpretieren
Kausalität zwischen Grunddelikt & schwerer Folge
Objektive Fahrlässigkeit
Gefahrspezifischer Zusammenhang
II & III RW, Schuld
Wie prüft man die Nötigung §240 StGB?
objektiver TB
a. Einsatz von Nötigungsmittel
(1) Gewalt
(2) Drohung empfindliches Übel
b. Nötigungserfolg: zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
c. Kausalität & objektive Zurechnung
subjektiver TB
II. RW
Fehlen von Rechtfertigungsgründen
Verwerflichkeit gem. §240 II StGB
-> Verwerflichkeit des Zwecks, Mittels oder Zweck-Mittel-Relation
IV. Strafzumessung gem. §240 IV StGB bei besonders schwerem Fall
Was versteht man unter “Gewalt“ iSd. §240 StGB?
Gewaltbegriff;
Körperkraft oder ersetzende kraftentfaltenendes Werkzeug gegen das Opfer anwendet (Fokus Täterseite)
Nicht nur verbales Verhalten, das mittelbar oder unmittelbar körperliche Zwangseinwirkung auf den Betroffenen darstellt (Fokus Opferseite)
Körperlich wirkender Zwang= Zwangslage aussetzen, überhaupt nicht oder unzumutbar reagieren kann
“Vis Absoluta“
willensausschließender oder unwiderstehlicher Gewalt = kein Spielraum
Verdingslichung des Opfers
Teil d. LIT.: nicht Gewalt iSd. §240 StGB - Willensbildung
Großteil LIT.: taugliches Nötigungsmittel - Willensbetätigung
“Vis compulsiva“
willensbeugende Gewalt = etwas Spielraum, Zurechnung auf Täter (§25 I alt. 2)
Gegenwärtige Gewalt, Opfer gibt in Angst vor Gewalt nach (auch Drohung ggw. Gewalt)
Ist Gewalt gegenwärtig, eindeutig und unerlaubt, muss Drohung nicht mehr geprüft werden
Abgrenzung besonders zur:
Drohung = Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Dorhende Einfluss hat (oder dies vorgibt)
Welche Problematiken gibt es mit dem Gewaltbegriff iSd. §240 StGB?
A. Gewalt, wenn Einwirkung unmittelbar einen 3. trifft
EA.
(+) wenn es als ein auf das Nötigungsopfer wirkender Zwang zu sehen ist
Bspl. Besonderes Näheverhältnis
AA.
(-) Denn, wirkt immer nur psychisch, dafür aber die Drohung mit empfindlichem Übel
B. Gewalt bei unmittelbarer Einwirkung auf Sache
(+) folgt vergeistigten Gewaltbegriff. Voraussetzung: auf Nötigungsopfer selbst auswirkender Zwang
Arg.: WL nicht “Gewalt gegen Person”, wäre wenn so benannt
AA. Verlangt ein körperlich wirkender Zwang
Arg: Art. 103 II GG -> Bestimmtheitsgebot
C. Drohen mit empfindlichen Übel - Unterlassung
EA. (+) wenn Garantenpflicht. Da sonst eine nicht vorhandene Freibeit eingeschränkt wird
AA. Auch ohne Garantenpflicht - “womit“ man droht WL
§1631
Arg (-)
BGB Norm ins Strafrecht
Verfassungswidrig
Wie prüft man den §227 StGB?
I. TB
vorsätzliche Körperverletzung
a. Objektiver TB
(1) körperliche Misshandlung & Gesundeheitsverletzung
(2) Tathandlung
(3) Kausalität
(4) objektive Zurechnung
(Hier schon Zurechnung durch Mittäterschaft ansprechen)
b. Subjektiver TB
a. Tod des Opfers durch KV
b. Verursachung durch die KV
c. Objektiver Fahrlässigkeit, §18 StGB
Qualifikationsspezifischer Gefahrenzusammenhang
Letalitätslehre:
-> stellt auf KV Erfolg an (Einzeln)
Lehre von der Handlungsgefahr:
-> stellt auf die Handlung ab (auch gemeinschaftlich- gesamtbetrachtung)
Subjektive Fahrlässigkeit
a. Subjektiver Sorgfaltspflichtsverstoß
b. Subjektive Vorhersehbarkeit
Wie prüft man die Nötigungsspezifische Instrumentalisierung?
Frage: Will die Person, das Opfer zu etwas zwingen?
Auch (+)
Unangenehme Folgen einer rechtswidrigen Handlung (+)
Zeigen sie Stellen in der Prüfung des §240 StGB auf, an denen es Probleme gibt und bennen sie diese
Wie grenzt man Drohung und Warnung ab?
Drohung:
Täterpespektive (+/-)
Willen des Drohenden: Opfer soll als ernsthafte Drohung auffassen
-> Unerheblich, ob Drohung umgesetzt werden soll
Opferperspektive (+/-)
Ernstnahme der Drohung
(-) = Warnung
Was ist der Nötigungsspezifische Zurechnungszusammenhang? Wie prüft man diesen?
= Zusammenhang zwischen eingesetztem Nötigungsmittel und der Nötigungshandlung. Wurde durch das Nötigungsmittel motiviert?
Lit.:
tatsächlich durch Nötigungsmittel motiviert?
Rspr
bei hypothetischer Alternative (-)
Bspl.: hätte Anweisung aus anderem Motiv sowieso befolgt
Welche Meinungen zum Vorsatz bei der Nötigung §240 StGB gibt es?
hM.:
lässt jeden Vorsatz mit Blick auf Handlung und Erfolg genügen, also auch Eventualvorsatz.
hM.: bei Gewalt gegen Sachen (irreführender Begriff)
! Absicht in Bezug auf den Erfolg erforderlich
mM.:
mit Blick auf den Erfolg immer nur Absicht
Arg: WL § 240 II spricht vom „angestrebten Zweck“ (ungewöhnliche Positionierung)
Wie prüft man die Verwerflichkeit der Nötigung?
tatbestandliche Pflichtwidrigkeit:
grds ohne Umstände zu beurteilen
allgemeine Rechtfertigungsgründe
§240 II setzt Verknüpfung von Nötigungsmittel & angestrebten Zweck eine Verwerflichkeit voraus
können bei für sich nicht verwerflich sein und zusammmen doch verwerflich
akzeptabler Zusammenhang:
Sinn:
Beschränkung der Strafbarkeit
Unmittelbar körperliche Gewalt als Nötigungsmittel = verwerflich
Inkonnexität (fehlender Zusammenhang):
-> unzureichende Verknüpfung zwischen angewandtem Zwangsmittel und dem Nötigungserfolg
RF: rechtswidrigkeit
Was ist vergeistigte Gewalt und was ist das Problem damit?
war ein Versuch der Rechtssprechung Gewalt auch nur durch psychischen Einfluss zu bejahen
ABER ❌
BVerfG lehnte dies ab, denn
es war eine zu weite Auslegung zu Lasten des Täters
Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot
Verstoß gegen das Willkürverbot
Was ist die 2.-Reihe-Rechtssprechung?
Reihe Rechtssprechung
-> rechnet die Gewalt die von der 1. Reihe Autos ausgeht, den Blockierenden zu über unmittelbare Täterschaft
Blockierende: wirken keine Gewalt aus
Reihe wirkt Gewalt aus
Wird genötigt
Unmittelbare Täterschaft:
(-) bei der 1. Reihe durch Notstand
Tatherrschaft der Blockierenden
Nutzen der 1. Reihe als Werkzeug
Wie prüft man die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung durch Blockierende?
RW.:
Grundrechte als verfassungsunmittelbare Rechtfertigungsgründe?
Art. 5 I S.1, Art. 8 GG (-)
wurden schon im StGB berücksichtigt
Ziviler Ungehorsam (-)
darf StGB nicht entgegenlaufen
Rechtfertigender Notstand (-)
scheitert an geeignetheit
Verwerflichkeitsklausel
Mittel
Zweck: Fernziele berücksichtigen? (-)
Richter müsste eine politische Entscheidung treffen, ob das Ziel Verwerflich ist
Definition Gewalt (keine Ansichten)
Körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach der Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (str.).
Defintion Drohung mit empfindlichem Übel
Drohung= Das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt
Übel= jeder Nachteil
Empflindlich= mit einem erheblichen Nachteil verbunden ist und drohende Nachteil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Welche Probleme ergibt es in der Drohung mit einem Unterlassen? (Nötigung §240 StGB)
Welche Theorien gibt es zum Schutz der Fortbewegungsfreiheit in der Freiheitsberaubung §239 I StGB
Potentialitätstheorie:
Irrelevant ist nach h.M., ob das Opfer tatsächlich den Willen zur Fortbewegung hat – es reicht ein potentieller Wille.
Auch Schlafender oder Bewusstloser
Aktualitätstheorie:
Es kommt darauf an, dass das Opfer seinen Aufenthaltsort tatsächlich verändern will. Ein Schlafender kann danach so wenig seiner Freiheit beraubt werden wie er genötigt werden kann (§ 239 als Unterfall des § 240).
Aktualisierbarkeitstheorie:
Es kommt nicht darauf an, was das Opfer aktuell will, sondern was es wollen könnte.
Schlafender/ Bewusstlos (-)
Unwissend beraubter (+)
Kriterien für die Freiheitsberaubung §239 I StGB?
auch Wegnahme technischer Hilfsmittel
muss eine nicht unerhebliche Zeit andauern (Erheblichkeitsschwelle)
Beendung durch Aufhebung des Freiheitsentzugs
(-) Aussperren/ muss Ort verlassen
FB durch vis absoluta, Drohung oder Beweismittelunterschlagung
Wann liegt Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung vor?
Wenn der Täter den seiner Freiheit Beraubten zu etwas anderem nötigt als nur zur Duldung der Freiheitsberaubung (z. B. Akzeptieren eines Wechsels oder Unterlassung einer Handlung), kann Idealkonkurrenz vorliegen – auch dann, wenn die Handlung durch Einsperren unmöglich gemacht wird.
Wann verdrängen sich § 239 und § 240 StGB gegenseitig?
§ 240 wird verdrängt, wenn sich der Vorsatz nur auf die Duldung der Freiheitsberaubung beschränkt.
§ 239 tritt zurück, wenn die Freiheitsberaubung bloß tatbestandsmäßiges Mittel der Nötigung ist.
Wie sind Fälle zu behandeln, in denen die Bewegungsfreiheit nur zeitweise eingeschränkt ist?
Ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit notwendige Begleiterscheinung der Nötigung (z. B. Zwang zum Umgraben eines Gartens), gilt nur § 240 StGB.
Will der Täter zusätzlich die freie Aufenthaltsänderung verhindern (z. B. Festnahme und Zwang zum Mitgehen), liegt Tateinheit von § 239 und § 240 StGB vor.
Wann kommt Tateinheit mit § 239 StGB und §240 StGB in Betracht?
Wenn der Freiheitsberaubung Eigenbedeutung zukommt, insbesondere:
wenn eine Körperverletzung gerade zur Ermöglichung der Freiheitsberaubung begangen wird, oder
wenn jemand eingesperrt wird, um ihm eine Körperverletzung zuzufügen. Dann ist Tateinheit mit den jeweiligen Delikten möglich.
Welche Bedeutung hat § 239 StGB als Dauerdelikt?
Als Dauerdelikt kann § 239 die während der Freiheitsberaubung verwirklichten Delikte zu einer Handlungseinheit zusammenfassen (sog. Klammerwirkung), sofern diese keinen schwereren Unrechtsgehalt haben.
Wann besteht Gesetzeskonkurrenz bei Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)?
Besteht, wenn die Freiheitsberaubung nur Mittel oder notwendiger Bestandteil anderer Delikte ist, mit denen sie regelmäßig verbunden ist (z. B. § 177, §§ 249 ff. StGB). In diesen Fällen tritt § 239 zurück.
Was regeln § 239 Abs. 3 und 4 StGB?
Sie enthalten Strafschärfungen zur Freiheitsberaubung:
Abs. 3: besonders schwere Folgen (Nr. 1 und Nr. 2)
Abs. 4: Freiheitsberaubung mit Todesfolge (Erfolgsqualifikation)
Ist § 239 Abs. 3 Nr. 1 eine tatbestandsmäßige Qualifikation?
Strittig. Trotz aktiver Formulierung keine echte Qualifikation, da der Gesetzgeber keine Umwandlung der früheren Erfolgsqualifikation („Dauer über eine Woche“) beabsichtigte (BT-Drs. 13/8587, S. 84).➡️ Vorsatz bzgl. der Dauer nicht erforderlich.
Welche Folgen erfasst § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB?
Erfasst werden:
die im Katalog des § 226 StGB genannten schweren Folgen und
vergleichbar gravierende Beeinträchtigungen, z. B.:
Verfallen in eine ernste Krankheit
erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft
Welche Art von Strafschärfung ist § 239 Abs. 3 Nr. 2?
Eine erfolgsbezogene Strafschärfung, bei der der Eintritt einer schweren Folge maßgeblich ist; diese muss kausal auf der Freiheitsberaubung beruhen.
In welchen Konstellationen kann der Tod verursacht sein?
Unmittelbar durch die Tat selbst, z. B. Verhungern, Erfrieren
Durch eine während der Tat begangene Handlung, z. B. Würgen nach einer Vergewaltigung
➡️ Erforderlich ist ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und Tod.
Suizid zurechbar?
Nur solange der gefahrenspezifische Zusammenhang besteht.
➡️ Keine Zurechnung, wenn dieser durch eigenverantwortliches Opferverhalten unterbrochen wird.
Tod nach Fluchtversuch?
Ja, wenn der Tod infolge eines unmittelbaren Fluchtversuchs aus der Freiheitsberaubung eintritt; der Tod gilt dann als durch die Freiheitsberaubung verursacht.
kann man Grundrechte als verfassungsunmittelbare Rechtfertigungsgründe benutzen?
Pro:
ungeschriebene Rechtfertigungsgründe anerkannt (rechtfertigende Rechtfertigung)
Berücksichtigung der Grundrechte (bes. Art. 1 III GG)
Contra:
Berücksichtigung ungleich Anerkennung Rechtfertigungsgründe
Berücksichtigung GR bereits im StGB verwirklicht
erst Verfassungskonforme Auslegung, dann Rechtfertigungsgründe
Definition “Sich eines Menschen bemächtigen“
=sich die Herrschaft über seinen Körper verschaffen.
Unterscheiden sie den “Entführungs und Ausnutzungstatbestand“
Entführungstatbestände:
Entführen oder Sichbemächtigen
a) Vorsatz hinsichtlich der objektiven TBMerkmale
b) Absicht (dolus directus 1. Grades),
aa) die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen (§ 239 a I Alt. 1 StGB), oder
bb) das Opfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239 b I Alt. 1 StGB)
Ausnutzungstatbestände:
a) Entführen oder Sichbemächtigen und
b) Ausnutzen der dadurch geschaffenen Lage
aa) zu einer Erpressung (§ 239 a I Alt. 2 StGB) oder
bb) zu einer Nötigung (§ 239 b I Alt. 2 StGB)
Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale, es sei denn, der Täter führt die Bemächtigungslage unvorsätzlich herbei (dann kein Vorsatz bezüglich 1. a) erforderlich)
Was ist jeweils Absatz III des §239 a & b
III Erfolgsqualifikation
Leichtfertig= in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen
equivalent zu “grober Fahrlässigkeit“ im Zivilrecht
-> Rest wie gewohnt
Welche Rücktrittsmöglichkeit hat der Gesetzgeber dem Täter bei “Erpresserischem Menschenraub & Geiselnahme“ gegeben und warum?
Tätigen Reue
= Abstand von Tatausführung
Grund: obj. TB mit Bemächtigung vollendet, kleiner Rücktrittshorizont
-> persönlicher Strafmilderungsgrund
Prüfungsort: nach Schuld
wichtige Definitionen:
„Zurückgelangen lassen“
= nicht an Flucht hindern (müsste aber verhindern können)
„Verzicht auf die erstrebte Leistung“
= seine Bemühungen einstellt die Leistung zu erhalten
oder
= seine Leistung zurückgelangen lässt
Was schützt der §241 StGB Bedrohung und was für ein Delikt ist es?
Rechtsgut: Schutz des individuellen Rechtsfriedens
Abstraktes Gefährdungsdelikt:
Es kommt nur darauf an, ob die Tat generell geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen.
welche 3 TB enthält der §241?
Bedrohungstatbestand
qualifizierten Bedrohungstatbestand
Vortäuschungstatbestand
-> vollendet, wenn mit Willen des Täters zur Kenntnis des Opfers gelangt
Was sind die Voraussetzungen für die jeweiligen Absätze des §241 StGB (Bedrohung)?
Absatz 1:
rechtswidrigen Tat
gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit gegen eine Sache von bedeutendem Wert
Absatz 2:
mit einem Verbrechen (§ 12 I) gedroht werden
Absatz 3:
Keine Bedrohung, sondern objektiv und subjektiv falsche Warnung (bzw. warnende Täuschung)
Prüfung des §241 I & II
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand:
a) Tathandlung: Drohung
aa) mit einem bestimmten Vergehen, Abs. 1 oder
bb) mit einem Verbrechen, Abs. 2 b) Drohungsadressat: eine natürliche Person, zu deren Kenntnis die Drohung gelangt ist c) Opfer des angedrohten Verbrechens: Drohungsadressat oder eine ihm nahestehende Person
d) ggfs. öffentliche Bedrohung, Abs. 4
2. Subjektiver Tatbestand: (bedingter) Vorsatz
Prüfung §241 III StGB
I. Tatbestand:
a) Tathandlung: Falsche Warnung vor einem bevorstehenden Verbrechen
b) Täuschungsadressat: eine natürliche Person, zu deren Kenntnis die Warnung gekommen ist
c) Opfer des vorgetäuschten Verbrechens: Täuschungsadressat oder eine ihm nahestehende Person
2. Subjektiver Tatbestand: (bedingter) Vorsatz und hinsichtlich des nicht bevorstehenden Verbrechens (wider besseren Wissens) dolus directus
Wie verhält sich §241 StGB in Konkurrenzen?
TB of verwirklicht, tritt entsprechend oft zurück
Neben Versuchsstrafbarkeiten soll § 241 aus Klarstellungsgründen hingegen in Tateinheit stehen, etwas anderes gilt nur beim Nötigungsversuch, da § 241 demgegenüber kein selbständiges Unrecht sanktioniere
§ 241 tritt außerdem gegenüber der (versuchten) Verwirklichung des angekündigten Verbrechens zurück (Subsidiarität oder mitbestrafte Vortat).
Definition Nachstellung
Alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen,
konkretisiert durch die in den Nr. 1–7 beschriebenen Verhaltensweisen (dazu gleich),
… und deshalb dazu geeignet sind, es in seiner Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
Definition Wiederholt
Eine wiederkehrende und andauernde Tatbegehung. Die erforderliche Zahl der mehrmals begangenen Taten soll vom Einzelfall abhängen und bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen niedriger sein (geringe einstellige Zahl) als bei leichteren. Es muss auch nicht zwangsläufig immer dieselbe Art von Tathandlung sein; sie kann auch verschiedenartig ausfallen
Defintion Unbefugt
Wenn der Täter gegen den Willen des Opfers oder ohne amtliche Befugnisse handelt. Befugt kann auch das Vorgehen eines Presseorgans im verfassungsmäßigen Rahmen sein. Das Merkmal „unbefugt“ gehört jedenfalls bei Nr. 1 und 2 zum objektiven Tatbestand, da es der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Norm auf strafwürdige Fälle dient. Bei Nr. 3 bis 7 kann es auch als Rechtfertigungsgrund geprüft werden (andere prüfen es nur so, andere prüfen es immer im Tatbestand)
Aufsuchen der räumlichen Nähe (Nr. 1) (§238)
Wenn der Täter gezielt die physische Annäherung zum Opfer, etwa durch Überwachung oder ständiges Aufsuchen, erstrebt. Ein zufälliges Annähern reicht nur dann, wenn der Zufall derart in die Planung des Täters miteinbezogen wird, dass der Täter bewusst Orte zu einer Zeit aufsucht, zu der das Opfer sich üblicherweise an diesen Orten aufhält.
Unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln zur Kommunikation oder über Dritte Kontakt zum Opfer herzustellen versuchen (Nr. 2) (§238)
Wer dem Opfer ständig Briefe, E-Mails oder SMS zusendet, Telefonterror betreibt, Botschaften an die Windschutzscheibe steckt oder sich Dritter als Boten zur Kontaktaufnahme bedient.
non verbale Kontaktaufnahme nicht
mittelbare Kontaktaufnahme
Wie prüft man den §238 StGB?
a) Tathandlung: (unbefugtes) Nachstellen durch wiederholtes
Prüfung einschlägiger Tathandlungen (Nr. 1 bis Nr. 7) oder andere vergleichbare Handlung (Nr. 8)
b) Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
c) ggfs. Erfolgsqualifikation nach Abs. 3, falls gemischter Aufbau gewählt (Kausalität, ggfs. Fahrlässigkeit (§ 18) sowie Unmittelbarkeitszusammenhang)
Grds. dolus eventualis ausreichend
Zu beachten ist aber das Erfordernis der Absicht, Kontakt herzustellen, bei Nr. 2 (nach BGH auch entgegen dem Opferwillen)
II. Rechtswidrigkeit: evtl. Unbefugtheit bei Nr. 3 bis 7 (str.)
III. Schuld: Ggfs. subjektive Pflichtwidrigkeit in Bezug auf die schwere Folge (Abs. 3)
IV. Strafzumessung: Ggfs. Regelbeispiele nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1–7 (objektiv und subjektiv prüfen)
Definition “Eignung zu nicht unerheblicher Beeinträchtigung“
nach Gesetzesbegründung, wenn die betroffene Person aufgrund einer länger andauernden Vielzahl von unerwünschten Anrufen des Täters oder aufgrund einzelner bedrohlicher Anrufe ihre Telefonnummer wechselt, aus einem für ihre private Lebensgestaltung wichtigen Verein austritt oder es zu Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz kommt. Auch hier ist jedoch einschränkend zu verlangen, dass dies auf eine Beeinträchtigung des persönlichen Lebensbereichs der Person bezogen sein muss
nicht notwendig, dass jede einzelne Handlung die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung aufweist; es genügt, wenn dies erst durch das Zusammenwirken aller Angriffe des Täters gegeben ist
tatbestandliche Handlungseinheit zu sehen, sodass zwischen den einzelnen Teilakten erhebliche Zeiträume liegen können
Welche Voraussetzungen werden an den subjektiven TB des §238 I StGB?
Es genügt nach dem Wortlaut bedingter Vorsatz, der sich auf die mangelnde Befugnis und auf die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensumstände und die sie begründenden Umstände erstreckt.
Nur bei Nr. 2 wird zusätzlich die Absicht gefordert, Kontakt herzustellen.
Der BGH (St 54, 189, 195) verlangt demgegenüber die Absicht des Täters, sich entgegen dem Opferwillen zu verhalten, womit er höhere Anforderungen ansetzt, als die Gesetzesbegründung.
Tathandlungen nach Nr. 3 (§238 I StGB)
Täter verwendet personenbezogene Daten des Opfers missbräuchlich, indem er Waren oder Dienstleistungen für das Opfer bestellt oder versucht, Dritte zur Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu veranlassen.
Einschlägige Beispiele sind das Schalten unrichtiger Anzeigen, eine übermäßige Essensbestellung auf den Namen des Opfers oder das Abonnieren von Zeitschriften.
Spezifisch ist, dass der Täter dem Opfer nicht direkt gegenübertritt.
Die personenbezogenen Daten des Opfers – vor allem Adresse, Telefonnummer oder E-MailAdresse, nicht aber ein Bild – brauchen nicht geheim oder besonders geschützt zu sein.
Nicht strafbar als solches ist das sog. Doxing, d.h. das mit bösartigen Absichten erfolgende internetbasierte Zusammentragen von persönlichen Daten und deren anschließende Veröffentlichung ohne Erlaubnis im Internet.
Unter Nr. 3 fällt es jedoch, wenn der Täter bewusst dadurch eine Kontaktaufnahme durch Dritte (etwa durch seine politischen Gesinnungsgenossen) veranlasst.
Bedrohen des Opfers mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit des Opfers, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person (Nr. 4)
§238 I StGB
Insofern weiter als § 241, als es sich nicht um eine rw. Tat i.S.v. § 11 I Nr. 5 handeln muss, aber auch enger, da Sachwerte nicht umfasst sind
Begehung einer Tat nach §§ 202a, b, c im Kontext einer Nachstellung (Nr. 5) (§238 StGB)
Z.B über das Erraten von Passwörtern oder durch Hacken auf Inhalte in Social Media- oder E-Mail-Konten zugreifen - §§ 202 a, b, c gehören nicht zum Prüfungsstoff nach der JAPO.
Die Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (Nr. 6) (§238 StGB)
Z.B. Fotos oder Zeichnungen des Opfers oder ihm nahestehender Personen. Besonders relevant sind hier Intimaufnahmen, womit auch Fälle des sog. „Revenge Porn“ erfasst sind
Einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person Verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (Nr. 7) (§238 StGB)
Z.B. ein FakeAccount, mittels dessen unter dem Namen des Opfers mit anderen Personen in sexualisierter Sprache kommuniziert wird (z.B Artikulation des Wunsches nach einer Vergewaltigung oder nach pädophilen Handlungen)
Vergleichbare Handlungen (Nr. 8) (§238 StGB)
Auffangtatbestand, gesetzlich angeordnete sog. „innertatbestandliche Analogie“, dennoch höchst probl. mit Blick auf Art. 103 II GG (Bestimmtheitsgrundsatz), da sich keine inhaltliche Gemeinsamkeit der Nr. 1 bis 7 ausmachen lässt
erläutern sie den Streit ob für §238 I nr.1 StGB der Täter nur das Opfer nur aufsuchen oder auch vom Opfer wahrgenommen werden?
1. A.: Ein heimliches, unentdecktes Beobachten genügt nicht, da es nicht dazu geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen, danach hier -.
2. A.: Die Gegenansicht lässt zutreffend heimliches, unentdecktes Verhalten des Täters genügen. Denn die Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung kann sich auch aus einem unbemerkten Beobachten ergeben, wenn das Opfer hiervon aus sonstigen Quellen Kenntnis erlangt. Diese spätere Kenntniserlangung über einen Dritten oder durch das Opfer selbst ist aber erforderlich, danach hier +, wenn O Kenntnis erlangt
-> Anbringen der Kamera ist dagegen mangels physischer Annäherung nicht einschlägig (über nr. 8)
Was erfasst der §238 III StGB - was muss für ihn gegeben sein?
Erfasst insb. den Fall, dass das Opfer durch den Täter in den Suizid getrieben wird oder auf der Flucht vor dem Täter stirbt.
Auch hier muss ein – über bloße Kausalität hinausgehender – Risikozusammenhang bestehen. Dieser ist zu bejahen, wenn das Stalking ein Motiv für den Suizid des Opfers und diese Motivation handlungsleitend für dessen selbstschädigendes Verhalten war.
Auf subjektiver Ebene ist bezüglich des Grundtatbestandes dolus eventualis zu fordern. Für den Todeserfolg reicht dagegen Fahrlässigkeit im Sinne des § 18 aus, wobei sich die Fahrlässigkeitsprüfung weitgehend in der Vorhersehbarkeit des Suizids erschöpft.
Beachten Sie § 12 Abs. 3: Es handelt sich um ein Vergehen.
Da der Grundtatbestand keine Versuchsstrafbarkeit anordnet und die Erfolgsqualifikation keine strafbegründende Wirkung entfalten kann, sind trotz des Verbrechenscharakters der erfolgsqualifizierte Versuch und die versuchte Erfolgsqualifikation nicht strafbar (vgl. die Problematik bei § 221 Aussetzung)
was sind die Konkurrenzen des §238 StGB?
Die Verwirklichung mehrerer Tathandlungen des § 238 Abs. 1 führt nur zum Vorliegen einer Tat.
Bei bestimmten Formen der Nachstellung kann § 238 Abs. 1 mit anderen Vorschriften, z.B. den §§ 202a, 240, 241, 123, 177, 185 ff. und §§ 223 ff. in Tateinheit (§ 52) stehen, da § 238 einen anderen Unrechtsgehalt erfasst.
Wie prüft man den §123 StGB Hausfriedensbruch?
a. Tatobjekte: Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eines anderen oder abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
b. Tathandlungen: Alt. 1: Eindringen = Betreten gegen/ohne den Willen des Berechtigten Alt. 2: Sich-nicht-Entfernen trotz Aufforderung des Berechtigten (Achtung: echtes Unterlassungsdelikt!)
Vorsatz (dolus eventualis genügt)
II. Rechtswidrigkeit (ggfs. öffentlich-rechtliche Befugnisnormen) III. Schuld
Was gibt es allgemein zu § 123 StGB zu sagen?
§ 123 StGB dient – entgegen ihrer Einordnung in den 7. Abschnitt des StGB – nicht dem Schutz der öffentlichen Ordnung, sondern der Garantie des Hausrechts. Hierunter ist die Freiheit zu verstehen, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf.
§ 123 StGB ist kein Erfolgsdelikt. Kausalität und objektive Zurechnung sind daher nicht zu prüfen!
§ 123 StGB ist vielmehr ein Tätigkeitsdelikt in Form eines sog. Dauerdelikts, d.h. der Hausfriedenbruch hält so lange an, bis das Hausrecht nicht mehr verletzt ist (weiteres Dauerdelikt: Freiheitsberaubung, § 239 StGB)
Defintion Wohnung / Geschäftsräume
Wohnung= ist ein nach außen abgeschlossener räumlicher Bereich, der einer oder mehreren Personen als Unterkunft dient oder zur Benutzung freisteht
Geschäftsräume= sind nach außen abgeschlossene Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zu beruflichen, gewerblichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken genutzt werden
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