was ist die Defintion von Familie?
Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern sowie sonstiger naher Verwandter.
BVerfG: NJW 2014, 2853
Was ist das Abstandsgebot? (Nicht mehr wirklich existent )
eigentlich darf laut Art. 6 nichts mit der Ehe gleich gestellt werden
-> normiert einen besonderen Schutzauftrag für die Ehe
Art. 3 I Gleichheitsgrundsatz muss eingehalten werden sagte BVerfG
Hintergrund:
Die “Ehe für alle“ wurde nur im BGB eingefügt und daher musste entschieden werden, ob das Verfassungsrechtlich in Ordnung ist
Warum steht die Phrase “grundsätzlich unauflösliche“ Bindung?
…,weil die Versorgungsgemeinschaftspflicht bestehen bleibt.
-> nicht lösbar 💀
Welche Hauptrichtungen des materiellen Familienrechts gibt es?
was ist die Definition des Verlöbnisses?
Unter Verlöbnis versteht man sowohl das gegenseitige Heiratsversprechen zweier Personen, als auch das durch dieses Versprechen begründete personenrechtliche Dauerrechtsverhältnis des Brautstandes.
keine bestimmte Form, geste etc.
Welche Rechtsfolge folgt aus dem Verlöbnis?
I. Verlöbnis begründet Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. jedoch nicht klagbar, § 1297 I BGB. Ein trotzdem ergangener Beschluss ist nicht vollstreckbar, § 120 III FamFG.
II. Verlobte können Ehe-, Erb- sowie Erbverzichtsverträge schließen (§§ 1408, 2275 III, 2347 I BGB). Sie können jedoch kein gemeinsames Testament errichten, § 2265 BGB.
III. Werden bereits während des Brautstandes von den Verlobten Leistungen im Hinblick auf die spätere Eheschließung erbracht und scheitert dann die im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe, so kommt bezüglich von Werten, die nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen, weil sie bereits in das Anfangsvermögen eines Ehegatten (§ 1376 I BGB) eingegangen sind, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag, um den sich der Zugewinnanspruch erhöht hätte, wären die vorehelichen Leistungen erst nach der Eheschließung erbracht worden
IV. Während des Brautstandes bestehen gegenseitige Schutz- und Obhutspflichten, die eine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB begründen können.
V. Verlobte sind Angehörige i.S.d. § 11 Nr. 1a StGB und haben die Rechte nach § 383 Nr. 1 ZPO, § 29 II FamFG, § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrechte), § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht) § 61 StPO (Absehen von Vereidigung) und § 63 StPO (Leidesverweigerungsrecht).
Wie prüft man einen Eheherstellungsantrag?
§ 1353 Abs.1 S.2 BGB – Eheherstellungsantrag
a.wirksame Ehe zwischen Anspruchssteller und Gegner
b.Pflicht zu ehelichen Gemeinschaft
gem. 1353 I S.2 Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
Die häuslichen Gemeinschaft
Familienplanung und Geschlechtsgemeinschaft
Beistand und Fürsorge
Einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten
Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums
Verständigungsbereitschaft
Gegenseitiger Unterhalt und Mitarbeit
c. Kein Ausschluss dieser Pflicht §1353 II BGB
-> Rechtsmissbräuchlich? (Für anderen Teil)
-> gescheiterte Ehe? (Zerüttungsvermutung)
keine Lebensgemeinschaft mehr & Wiederherstellung nicht zu erwarteten
nach §1565 I S.2 BGB (Scheitern)
2 Vermutungen aus §1566
1 Jahr getrennt + Scheidung zugestimmt
3 Jahre getrennt leben
d. Vollstreckbarkeit
§120 III FamFG: Verpflichtungen zum Eingehen, Herrstellen des ehelichen Lebens nicht vollstreckbar
-> Charakter des Rechtsverhältnisses Ehe von staatlichen Zwangsmaßnahmen freigehalten
Was ist ein quasi negatorischer Unterlassungsanspruch?
Wie prüft man diesen Anspruch?
Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die drohende Beeinträchtigung „sonstiger Rechte“ und rechtlich geschützter Positionen.
Da § 823 BGB nur eine Schadenskompensation vorsieht, eine Verletzungsabwehr gesetzlich in § 1004 BGB nur für Eigentumsverletzungen vorgesehen ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage vor.
Ein Anspruch ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
I. Störung eines geschützten Rechtsguts i. S. der §§ 823 ff BGB
gestörtes von §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut
II. Rechtswidrigkeit, keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB
rechtswidrige Störung (indiziert) ohne Duldungspflicht nach § 1004 II BGB
Kein Verschulden hinsichtlich der Störung erforderlich
Gilt nicht für das Rahmenrecht
➡️ Hierbei ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich.
III. Weitere bevorstehende Beeinträchtigungen
mit Eintritt der Beeinträchtigung muss grundsätzlich zu prüfen sein
Unterlassungsanspruch auch vorbeugend für erstmalig unmittelbar bevorstehende Störungen geltend gemacht werden
IV. Geltendmachung gegen den Störer
Anspruch gegen den Störer geltend machen
polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätze über den Handlungs- und Zustandsstörer zurückgegriffen werden.
Ist die Ehe ein “absolutes, geschütztes Recht“ iSd. §823 I BGB?
(Quasi negatorischer Unterlassungsanspruch)
hL./ Rspr. :
Ehe kein absolutes Recht (keine Auswirkung auf Dritte)
Begründet primär relative Pflichten untereinander (Innenverhältnis)
Nur Zwischen den Ehepartnern geltendes Recht -> nicht von §823 I BGB erfasst
mM.:
Absoluter Kern der Ehe Unterlassungsanspruch zulässig (gg. 3. oder Ehepartner)
-> Recht an ungestörtem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft ein sonstiges Recht des §823 I BGB
-> Sonderstellung der EHE aus Art. 6 GG
Entscheidung:
Recht iSd. §823 I abzulehnen, denn…
einschränkend auszulegen: Zuweisungsgehlat und Ausschlussfunktion
Nur absolutes Recht aka wirkt gegenüber jemanden
Ehe im Familienrecht abschließend geregelt (wirkt nur gegenüber Ehepartnern)
Wertung des §120 III FamFG:
direktrechtliche Unterlassungsklage wäre aufgrund des §120 III () problematisch
-> die nicht- Vollstreckbarkeit darf nicht umgangen werden
Vielleicht nichtmal eine planwidrige Gesetzeslücke
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