Woraus wird der allgemeine Anspruch auf Beschäftigung hergeleitet?
aus §§ 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB (über Art. 2 I GG)
Ausübung einer Arbeitstätigkeit ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht und gehört zur Würde des Arbeitnehmers als Menschen
Woraus lässt sich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung (sog. Prozessbeschäftigung) herleiten?
Möglichkeit: Anspruch aus § 102 V BetrVG
Möglichkeit: Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch (§§ 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB)
noch nicht bei bloßer Erhebung der KSchKlage, da Interessen des AG überwiegen
aber bei offensichtlicher Unwirksamkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung
bei Obsiegen der KSchKlage in 1. Instanz (+)
Zweckmäßigkeitserwägung bei der Beantragung einer Weiterbeschäftigung?
grds. sollte der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftgung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsstreits gestellt werden
dieser Antrag sollte bedingt nur für den Fall des Erfolgs im Bestandsschutzstreit gestellt werden (sog. uneigentlicher Hilfsantrag)
denn: ein zeitlich unbeschränkter Weiterbeschäftigungsantrag ist eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO mit sehr hohen Anforderungen
der Antrag muss bestimmt sein —> Art der Weiterbeschäftigung z.B. Angabe des Berufsbildes muss im Antrag bzw. in der Tenorierung enthalten sein
Wie kann man einen titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung vollstrecken?
unvertretbare Handlung —> Schuldnerin kann über § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden
Rechtsfolgen des Weiterbeschäftigungsanspruches?
Anspruch aus § 102 V BetrVG —> vorübergehender Fortbestand des bisherigen AV kraft Gesetzes, also §§ 611a ff. BGB
bei Weiterbeschäftigungsanspruch ohne Zwang —> wohl neuer Vertrag, der zweckbefristet oder auflösend bedingt bis zum endgültigen Urteil ist
Wie bekommt der AG seine Lohnzahlungen zurück, wenn die Kündigung von Anfang an wirksam war, der AN aber mittels Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Urteil weiter im Unternehmen gearbeitet hatte?
über die §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB
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