Voraussetzungen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Kein Erfüllungsanspruch auf Hauptleistung für Dritten)
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
Einbeziehung des Dritten:
Leistungsnähe => Der Dritte muss im Rahmen des Vertragsverhältnis betroffen sein
Gläubigernähe => Gläubiger muss Interesse haben 3. im Vertrag einzubeziehen
Erkennbarkeit für Schuldner => Das Dritter von Leistung gegen Gläubiger tangiert werden kann
Schutzbedürftigkeit des Dritten => Dritter keinen eigenen Anspruc hgegen Schuldner
Def.: Leistungsnähe
Der Dritte kommt mit der Leistung des Schuldners genauso in Berührung wie der Gläubiger und ist auch den aus der Leistungserbringung folgenden Risiken ausgesetzt wie der Gläubiger.
=> Bsp. Farbe beim Streichen / Kind des Mieters
Def.: Gläubigernähe
Charakterisiert ein besonderes Schutzinteresse des Gläubigers gegenüber Dritten.
Echter Vertrag zugunsten Dritter
§ 328 Abs. 1 BGB => Bsp. Ehefrau und Ehemann und Lebensversicherung
echter oder unechter Vertrag zugunsten Dritter?
§§329 - 331 BGB
Echt => Der Dritte kann die Leistung selbst vom Schuldner fordern.
unecht => Es kann nur der Glübiger von dem Schuldner die Leistung an den Dritten fordern. (Dritter hat kein eigenes Forderungsrecht nur Leistung mit befreiender Wirkung nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB)
Allgemeine Vertragsauslegung
§§ 133, 157 BGB
Bsp. Mieter und dessen Sohn
Mieter hat SEA aus §§241 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Sohn hat aufgrund der Leistungsnähe SEA aus §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Grundsätze über Vertag zugunsten Driter
Vermögensschäden (Gutachter, Rechtsanwalt, etc.)
Sachverständiger wusste von Gutachten für die Bank
Leistung ist Grundlage erheblicher Entscheidung
Vertrag mit Schutzwirkung liegt vor.
Gutachten Grob falsch => Werksmangel nach § 633 BGB
vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet
Bank kann SE von Sachverständiger verlangen.
Vertrag zugunten Dritter VS. Vertrag mit Schuutzwirkung Dritten
Vertrag zugunsten Dritter:
Dritter erhält Anspruch auf die Leistungspflicht
Vertrag mit Schutzwirkung Dritter:
Dritten stehen lediglich Schutzpflichten aus dem Vertrag zu.
Störung der Geschäftsgrundlage
Stellt Ausnahme vom Grundsatz der Bindungswirkung von Vertrögen dar.
Rechtsfolge:
Vertragsanpassung
Wenn Anpassung kann nich erfolgen kann / unzumutbar (Ultima ratio)
Zweckstörung um Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen
Wenn Leistungserfolg vom Schuldner herbeigeführt werden kann.
Gläubiger aber kein Interesse an Leistung hat.
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