Wie entstehen Übertragungen von Forderungen
kann durch Rechtsgeschäft vorgenommen werden.
kann durch Gesetzte bestimmt sein.
Die Abtretung nach § 398 BGB (Verfügungsgeschäft)
Die Abtretung ist ein dinglicher Vertrag und es geht um einen Gläubigerwechsel
Abtretung nach § 398 ff. BGB von Vertragsübernahme abgrenzen.
Altgläubiger
Zedent
Neugläubiger
Zessionar
Besonderheit bei Vertragsübernahme
Tritt Neugläubiger ( Übernehmer) vollständig in die Rechtspostion des Altgläubigers (Übergeber)
Einzugsermächtigung
Bspw. Inkaso => Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung.
kein Publizitätsakt
Schuldnerschutz
Findet in § 404 ff. BGB statt.
=> Einwendungen und Einreden gegenüber Zedenten bleiben erhalten.
§ 405 BGB als Ausnahem des § 404 BGB
Besiz derVertragsurkunde.
=> Neugläubiger ist im Hinblick auf Inhalt der Urkunde gutgläubig.
Prüfungsschemata Abtretung
Forderung entstanden?
Forderung nicht untergegangen?
Forderung übergegangen?
Forderung untergegangen?
Forderung durchsetzbar?
Rechtshindernde Einwendungen prüfen:
mangelnde Geschäftsfähigkeit
Verstoss gegen Formvorschriften
Rechtsvernichtende Einwendung entscheidend
Forderung auch die mit Ihr verbundenen akzessorische Sicherungsrechten
Bürgschaft, Pfanf, Hypothek, Vormerkung entscheident
=> akzessorische rechte Folgen => § 401 BGB
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