konstitutive Entscheidungen
Als konstitutive Entscheidungen bezeichnet man Führungsentscheidungen, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind und die einmalig oder sehr selten zu treffen sind. Gegenstand der Wahl der Rechtsform ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern (Innenverhältnis) und der Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und den anspruchsberechtigten Stakeholdern (Außenverhältnis).
Ziel:
langfristige Gewinnmaximierung
Auswahlkriterien der Rechtsform:
Leitungs-/ Kontrollbefugnisse
Haftung
Gewinn & Verlustverteilung
Kapitalbeschaffung
Kosten und Gründungsformalitäten
Steuerbelastung
Grundsatz unbeschränkter Haftung
Der Grundsatz unbeschränkter Haftung besagt, dass jede Person für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. => Begrenzung der Haftung: Gründung einer juristischen Person
Juristische Personen
Juristische Personen sind von der Rechtsordnung geschaffene Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit.
z. B. AG, GmbH, Genossenschaft
haften unbeschränkt mit (ihrem) Gesamtvermögen
Abgrenzung zur natürlichen Person
Haftung für Verbindlichkeiten
Unbeschränkt: Als Schuldner haften natürliche Personen, juristische Personen mit ihrem Gesamtvermögen
Beschränkt: Als Gesellschafter einer juristischen Person haften Eigenkapitalgeber nur bis zur Höhe ihrer festgeschriebenen Eigenkapitaleinlage
Rechtsformen privater Betriebe:
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Stille Gesellschaft
3. Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
Europäische Gesellschaft (SE)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unternehmergesellschaft
4. Genossenschaften (eG)
Öffentliche Betriebe in nicht-privatrechtlicher Form
a) Ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Regiebetrieb (z.B. Bibliotheken, Schlachthöfe)
Eigenbetrieb (z.B. Museum, Theater)
b) Mit eigener Rechtspersönlichkeit
Öffentlich-rechtliche Anstalt (z.B. Sparkasse)
Öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Allgemeine Ortskrankenkasse AOK)
Öffentliche Betriebe in privatrechtlicher Form
Rein öffentliche Betriebe (AG, GmbH)
Gemischtwirtschaftliche Betriebe (AG oder GmbH mit öffentlicher und privater Beteiligung)
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Firma
. Leitung und Kontrolle: „Alleinherrscher"
Haftung des Unternehmers für Verbindlichkeiten des Unternehmens: . => persönlich => unmittelbar => mit seinem gesamten Vermögen (Betriebs- und Privatvermögen)
Finanzierung gewöhnlich per Privateinlage bzw. Bankdarlehen
keine Prüfung und Publikation des JA
Vorteile Einzelunternehmen:
Einfache Gründung
Volle Entscheidungsfreiheit
Gewinn geht komplett an den Inhaber
Geringe bürokratische Anforderungen
Nachteile Einzelunternehmen:
Unbeschränkte persönliche Haftung
Kapitalbeschaffung oft schwierig
Risiko bei Krankheit oder Ausfall des Inhabers
Begrenzte Ressourcen für Wachstum
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.
Rechtsgrundlage: §§ 705 ff. BGB
Personengesellschaft, deren wirtschaftliche Tätigkeit keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandeigentum
Leitung gemeinsam durch alle Gesellschafter
Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner
keine Erstellung, Prüfung und Publikation des JA
offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und bei der alle Gesellschafter unbeschränkt für die Gesellschafts-verbindlichkeiten haften.
Rechtsgrundlage: §§ 105 ff. HGB
Personengesellschaft, deren wirtschaftliche Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandeigentum
Leitung und Kontrolle erfolgt grundsätzlich durch alle Gesellschafter
grundsätzlich keine Prüfung und Publikation des JA
Ergebnisverteilung auf OHG-Gesellschafter
Gewinn:
Erste Verteilungsrunde: Verteilung nach Kapitalanteilen der Gesellschafter bis max. 4 Prozent des Kapitalanteils
Zweite Verteilungsrunde: Übersteigender Betrag nach Köpfen
Verlust:
• Verlustverteilung nach Köpfen
Eigenschaften der KG:
KG = Kommanditgesellschaft
Rechtsgrundlage: §§ 161 ff. HGB
quasi" eine OHG mit zusätzlicher Gesellschafterform: dem Kommanditisten
Zweiteilung des Gesellschafterkreises: => Komplementäre (vergleichbar mit OHG-Gesellschafter) => Kommanditisten
Finanzierungsvorteil: zusätzliche Finanzierung über Kommanditanteile
Wichtige Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschafter
stillen Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Kapitalgeber (stiller Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines Geschäftsinhabers in der Weise, dass seine Kapitaleinlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht.
Beteiligung „stiller" Gesellschafter für Außenstehende nicht erkennbar
Rechtsgrundlage: §§ 230 ff. HGB
große Freiräume zur Rechtsgestaltung
stille" Gesellschafter regelmäßig von Geschäftsführung ausgeschlossen
keine Haftung der „stillen" Gesellschafter (Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer Einlage)
Einlage des stillen Gesellschafters führt zur Erweiterung der Kapitalbasis
Typische und atypische Stille Gesellschaft
typische: Stiller Gesellschafter ist beteiligt am laufenden Gewinn & ggf. laufenden Verlust
atypische: Stiller Gesellschafter ist beteiligt am/an laufenden Gewinn & ggf. laufenden Verlust, Wertänderungen am ruhenden Vermögen
Kapitalgesellschaften
sind körperschaftliche Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen). Für die Unternehmensverbindlichkeiten haftet die Gesellschaft (nicht die Gesellschafter) mit ihrem gesamten Vermögen.
Merkmale KG:
eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
unbeschränkte Haftung der Gesellschaft
beschränkte Haftung der Gesellschafter
Handlungsfähigkeit durch Organbestellung
Unabhängigkeit vom Bestand der Mitglieder/Gesellschafter
Partizipationsrechte der Gesellschafter abhängig von Kapitalanteil
Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, an der sich Eigenkapitalgeber (Aktionäre) durch den Erwerb von Aktien beteiligen, die ihre Mitgliedschaftsrechte in Form eines handelbaren Wertpapiers beinhalten.
Grundkapital
Als Grundkapital bezeichnet man den von Aktionären bei der Gründung mindestens aufzubringenden Eigenkapitalbetrag
Eigenschaften AG:
z. B. Gesellschaften im DAX (Publikumsgesellschaften)
Finanzierungsaspekt: EK durch Aktienemission
Gesellschaftsvertrag: Satzung
Rechtsgrundlage: AktG
Mindestgrundkapital 50.000 Euro
Organe: Vorstand, Aufsichtsrat (AR) und Hauptversammlung (HV)
Leitungs- und Kontrollbefugnisse auf diese Organe verteilt
Gläubigerschutz: Mindestkapital und Ausschüttungssperre
Mitbestimmung (Drittelparität, Unterparität bzw. volle Parität)
Rechte aus einer Aktie:
Dividendenrecht - Anspruch auf Gewinnanteile
Stimmrecht - Mitbestimmung in der Hauptversammlung
Bezugsrecht - Vorrangiger Kauf neuer Aktien bei Kapitalerhöhung
Informationsrecht - Einsicht in Geschäftsberichte und Unternehmensinformationen
Organe der Aktiengesellschaft
Vorstand (§§ 76-94 AktG)
Aufsichtsrat (§§ 95-116 AktG)
Hauptversammlung (§§ 118-149 AktG)
Leitet (nach innen) und vertritt (nach außen) die Gesellschaft in eigener Verantwortung
Ist nicht an Weisungen des AR oder der HV gebunden
Verantwortet die Aufstellung des Jahresabschlusses
Besteht meist aus mehreren Personen (gemeinsame Leitung)
Arbeitsdirektor ist Vorstandsmitglied in Montanbetrieben
Bestellung durch den AR für maximal 5 Jahre; Wiederwahl möglich
Weitgehende Berichtspflichten (§ 90 AktG) gegenüber AR
Überwachung des Vorstands
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Besteht aus 3 bis 21 Mitgliedern
Bestellung der AR-Mitglieder durch HV für maximal 4 Jahre
Belegschaft bestimmt Arbeitnehmervertreter im AR in mitbestimmten Unternehmen
Versammlung der Aktionäre
Eine Stimme pro Aktie'l
Wichtige Rechte der HV (§ 119 AktG)
Bestellung AR-Mitglieder (jenseits Mitbestimmung)
Verwendung des Bilanzgewinns
Bestellung von Abschlussprüfern bzw. Sonderprüfern
Satzungsänderung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung
Auflösung der Gesellschaft
Eigenfinanzierung
Ausgabe von Aktien; begünstigt durch
Haftungsbeschränkung für Aktionäre
kleine Kapitaltranchen
Börsenhandel
Gewinnthesaurierung nach § 58 AktG
Fremdfinanzierung
Ausgabe von Schuldverschreibungen; begünstigt durch
Zertifizierung durch Rating-Agenturen
Börsenhandell|
Bankdarlehen
Unterschiede zwischen deutscher AG und Europäischer Gesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft, an der mindestens ein vollhaftender Komplementär einerseits und Kommanditaktionäre andererseits, die nur bis zur Höhe des satzungsmäßig festgelegten Grundkapitals haften, beteiligt sind,
Grundstruktur der KGaA
Eigenschaften der KGaA:
Haftung: Die KGaA haftet als Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen, der Komplementär haftet darüber hinaus mit seinem Vermögen.
Stellung der Kommanditaktionäre mit Aktionären einer AG vergleichbar
Prüfung, Offenlegung und Mitbestimmung wie AG
Komplementär leistet Einlage nach § 281 AktG
starke Stellung des Komplementärs: . => Leitungskompetenz kraft Gesetz (§ 278 Abs. 2 AktG) => Vetorecht bei wichtigen HV-Beschlüssen (§ 285 Abs. 2 AktG) => unterliegt schwächerer Kontrolle durch AR als Vorstand
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Rechtsform für kleine und mittlere Betriebe, deren Eigenkapitalgeber ihre Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken wollen
juristische Person
Rechtsgrundlage: GmbHG
Stammkapital mind. 25.000 Euro
Organe: Geschäftsführer (Leitung) und Gesellschafterversammlung (Kontrolle)
Gewinn- und Verlustverteilung nach Anteilen am Stammkapital (abweichende individuelle Regelungen möglich)
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Mini-GmbH, deren Mindeststammkapital nach § 5a GmbHG nur einen Euro betragen muss.
Ziel: Erleichterte Existenzgründung
Stammkapital: 1€ ≤ Stammkapital ≤ 25.000€
Kompensation: Bildung einer gesetzlichen Rücklage aus laufenden Gewinnen
Nachteile: Gefahr schneller Überschuldung: erschwerte Fremdfinanzierung
Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Förderung der Erwerbstätigkeit oder der Haushaltführung ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt (§ 1 GenG).
wirtschaftlicher Verein (nicht geschlossene Zahl von Mitgliedern)
Rechtsgrundlage: GenG
Arten: Produktions-, Kredit- und Baugenossenschaft
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
EK unterliegt mitgliederzahlabhängigen Schwankungen (Finanzierungsprobleme)
beschränkte bzw. unbeschränkte Nachschusspflicht
Organe: Vorstand (Leitung), AR (Kontrolle) und Generalversammlung
Steuerbelastung als Kriterium der Rechtsformwahl
Ertragsteuern: Steuern vom Einkommen und Ertrag
Arten: Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt), Gewerbesteuer (GewSt), Solidaritätszuschlag (SolZ)
Rechtsformabhängigkeit der Besteuerung: Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ESt, GewSt) vs. Kapitalgesellschaften (KSt, GewSt)
Frage nach steuerlich „günstigster" Rechtsform nicht pauschal zu beantworten: => einzelfallabhängig = Dynamik der Steuergesetze
Typische GmbH & Co. KG
Last changeda month ago