Wozu dient das Insolvenzverfahren?
dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (sog. Gesamtvollstreckung) indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verwertet wird oder
in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird § 1 InsO
Welche Insolvenzgründe gibt es?
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
Überschuldung § 19 InsO
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit iSv. § 17 InsO vor?
wenn Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 3 Wochen zu erfüllen
wird vermutet wenn Schuldner seine Zahlung hat eingestellt hat § 17 Abs. 2 S. 2 InsO
Zahlungsstockung ist keine Zahlungsunfähigkeit
Antragsberechtigt sind grsd. die Gläubiger und der Schuldner
Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor § 18 InsO und wer ist antragsberechtigt?
wenn Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen
hierfür ist in aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen, § 18 Abs. 2 InsO.
Antragsberechtigt ist nur der Schuldner
Wann liegt eine Überschuldung iSv. § 19 InsO vor?
liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist wahrscheinlich (sog positive Fortführungsprognose)
Dieser Eröffnungsgrund gilt nur für juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG)
Antragsberechtigt sind Gläubiger und Schuldner
Wobei wird bei der Überschuldung unterschieden?
bilanzielle Überschuldung und insolvenzrechtlichen Überschuldung
bilanzielle Überschuldung:
Verbindlichkeiten sind höher als EK
insolvenzrechtliche Überschuldung
Überschuldung nur aufgrund einer Sonderbilanz (Überschuldungsbilanz) feststellbar
hier gelten andere Bewertungsgrundsätze
es gilt der modifiziert zweistufige Überschuldungsbegriff
Wie wird die Insolvenzrechtliche Überschuldung ermittelt?
anhand zweisufigen Überschuldungsbegrif
Positive Fortführungsprognose?
Auf der ersten Stufe sind die Überlebenschancen des Unternehmens in einer Fortbestehensprognose zu beurteilen. Bei einer positiven Fortbestehensprognose liegt keine Überschuldung
i. S. des § 19 Abs. 2 InsO vor.
Überschuldung
Im Falle einer negativen Fortbestehensprognose sind auf der zweiten Stufe Vermögen und Schulden des Unternehmens in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten gegenüberzustellen. Ist das sich aus dem Überschuldungsstatus ergebende Reinvermögen negativ, liegt eine Überschuldung vor, die eine Insolvenzantragspflicht begründet.
Was kann zur Vermeidung eder Überschuldung unternommen werden?
Bei der GmbH das Stammkapital zum Ausgleich von Wertminderung und Deckung von Verlusten herabzusetzen und gleichzeitig eine Kapitalerhöhung zu beschließen
Mit Gläubigern/Gesellschaftern kann ein sog. Forderungsverzicht mit Besserungsabrede vereinbart werden
Gesellschafter-Gläubiger oder Drittgläubiger erklären einen sog. Rangrücktritt § 19 Abs. 2 InsO
Was soll die Gesamtvollstreckung sicherstellen?
soll im Interesse aller Gläubiger sicherstellen, dass eine bestmögliche Verteilung des restlichen Schuldnervermögens sichergestellt wird
Wer ist für das Insolvenzverfahren sachlich und örtlich zuständig?
Amtsgericht als Insolvenzgericht in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat
Wer ist Insolvenzfähig?
jeder natürliche Person
jeder juristische Person des Privaten Rechts
jeder PersGes
Nachlas, Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Wer ist nicht insolvenzfähig?
juristische Personen des öffentlichen Rechts
die GbR als reine Innengesellschaft und die stille Gesellschaft (da kein eigenes Vermögen vorhanden ist)
Inwieweit besteht eine Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick auf das Vorliegen von Insolvenzgründen?
grsd. besteht ein Dauermandant für den Steuerberater keine Pflicht
den Mandant bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres GF hinzuweisen
eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen ob Insolvenzreife besteht (BGH vom 7.3.2013)
Was hat sich in Bezug auf die Hinweispflichten des Steuerberaters mit Urteil vom 26.1.2017 geändert?
Mit Urteil v. 26.1.2017 hat BHG die Haftung von StB bei der Jahresabschlusserstellung deutlich verschärft. Danach bestehen nunmehr folgende Pflichten:
Prüfungspflicht, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen/bekannten Umstände) ob sich tat. oder rechtl. Anhaltspunkte, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können (keine Pflicht von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen)
Hinweispflich auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des GF, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der StB annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.
Damit besteht nunmehr eine generelle insolvenzrechtliche Hinweis- und Warnpflicht gegenüber dem Mandanten.
Nach welchen Vorschriften haftet der Steuerberater, wenn er die Hinweispflichten nicht erfüllt?
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 634 Nr. 4 BGB
§ 675 Abs. 1 BGB
Nach welchen gesetzlichen Regelung besteht für Steuerberater eine Hinweispflicht?
In § 102 StaRU ist die Rechtsprechung des BGH zu Prüfungs- und Hinweispflichten von Steuerberatern im Hinblick auf das Vorliegen von Insolvenzgründen normiert worden.
Seitdem haben danach Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses einen Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17–19 InsO und auf die sich daran anknüpfenden Pflichten hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Was sind offenkundige Anhaltspunkte, die für den Steuerberater eine Hinweis- und Warnpflicht auslösen?
nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag
ein hälftiger Nennkapitalverlust
eine Unterbilanz
offensichtliche Liquiditätsschwierigkeiten
Was versteht man unter Insolvenzrecht?
alle Regelungen, die sich mit dem in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohten Schuldner und seinem Gläubiger sowie mit der Sanierung oder Abwicklung insolvenzbedrohter oder insolventer Unternehmen befassen.
Was versteht man unter dem Begriff der Insolvenzmasse?
Insolvenzmasse umfasst gem. § 35 InsO
das gesamte Vermögen des Schuldners
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens und
das Vermögen, was er während des Verfahrens noch erlangt
= Haftungsmasse für die Gläubiger, das was für die Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung steht.
Was gehört zur Insolvenzmasse?
sämtliche Aktiva auch wenn mit Schulden belastet)
Vermögen, das während des Verfahrens erlangt wird (sog. Neuerwerb z.B. Lohn, Erbschaft und Lottogewinn)
Wann ist Insolzfreies Vermögen und gehört nicht zur Insolvenzmasse?
Unpfändbare Gegenstände (solche, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen)
Höchstpersönliche Rechtspositionen (z.B. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft)
grsd. Schuldnerfremde Gegenstände (nicht im Eigentum des Schuldners z.b. Eigentumsvorbehalt)
Ausnahme= Sicherungsübereignete Gegenstände: hier bestehr nur Absonderungsrecht des Sicherungseigentümers
Was ist die Ist-Masse und was ist die Soll-Masse?
Ist-Masse= Das Vermögen, das der InsV i.Z. der Verfahrenseröffnung beim Schuldner vorfindet
Soll-Masse = Vermögen, das der Gläubigerbefriedigung tatsächlich dient. bzw. Summe der verwertbaren Vermögensgegenstände des Schuldners
Wie kommt man von der IST-Masse zur Soll-Masse?
Was unterscheidet bei einem Gesellschafterdarlehen an eine GmbH den Forderungsverzicht mit Besserungsschein von einem qualifizierten Rangrücktritt und worauf ist beim Rangrücktritt zu achten?
Forderungsverzicht mit Besserungsschein
Ausbuchung Verbindlichkeit führt zu Ertrag
Rangrücktritt
Darlehen wird wie EK behandelt
steuerbilanziell weiterhin als Darlehen behandelt
Achtung: Wenn Rückzahlung des Darlehens ausschließlich aus künftigen Jahresüberschüssen oder Liquidationserlös erfolgen soll, ist ein Ausweis in der Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr möglich
Was unterscheidet einen “schwachen” von einem “starken” Insolvenzverwalter?
schwacher InsVerwalter -> keine Verfügungsbefugnis über schuldnerische VErmögen
seine Rechte und Pflichten werden vom Insolvenzgericht individuell festgelegt
starker Insolvenzverwalter
ähnlich wie ein endgültiger Insolvenzverwalter
hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
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