Übersicht | Auflistung
Sachbeschädigung
Eine Sache ist ein fremder, körperlicher, (un-)beweglicher Gegenstand mit wirtschaftlichem Gebrauchswert
Definition
Fremd bedeutet, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht
Der konkrete Nutzen, den eine Sache für den Berechtigten (im Zeitpunjt der Tat) hat
Der objkeitve Marktwert, der bei einem Verkauf übertragen wird
(ein wirtschaftlich denkender Mensch würde dafür Geld ausgeben)
Einwirkung auf die Sachsubstanz durch
Zerstören
Beschädigen
Verunstalten
Unbrauchbar machen
→ die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wir vollkommen beseitigt
zB Zertrümmern einer Vase, Umschneiden eines Baumes, Töten eines Tieres, Zerschlagen eines Fensters
→ die stoffliche Unversehrtheit einer Sache wird beeinträchtigt und die Gebrauchsfähigkeit zu einem gewissen Grad herabgesetzt
zB Tür zerkratzen, Autoreifen zerstechen, Mercedesstern abbrechen, Buchseiten rausreißen
→ nicht unerheblichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache entgegen den Willen des Berechtigten
= Einwirken auf Sachsubstanz ohne Verletzung
zB Wände besprayen, Person mit Tomaten abwerfen, Auto umlackieren
→ Es wird auch die Sachsubstanz eingewirkt ohne sie zu verletzen, wobei dennoch die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache (teilweise) beseitigt wird
zB Auftauen von gefrorenen Lebensmitteln, zusammengesetzte Teile werden in die Einzelteile zerlegt
Erheblichkeit
= wenn es sich nicht um eine unbedeutende Beschädigung handelt oder der Schaden nur unter nennenswertem Aufwand rückgängig gemacht werden kann.
fehlende Einwilligung
= tatbestandsausschließendes Einverständnis
Straffrei wird, wer rechtzeitig und freiwillig den zugefügten Schaden gutmacht oder sich doch zumindest vertraglich zur Schadensgutmachung verpflichtet
Diebstahl
Sache = fremder körperlicher Gegenstand mit wirtschaftlichem Tauschwert
Wegnahme
= Gewahrsamsbruch, indem der Täter die tatsächliche Zuordnung der Sache unterbricht
eine vom natürlichen Herrschaftswillen (subjektiv) getragene Sachherrschaft (objektiv)
die Rechts- und Sozialgemeinschaft erkennt eine herrschaftsmäßige Zuordnung (= gelockerter Gewahrsam)
Mehrere Personen können auf die Sache zugreifen (ohne auf den Willen eines anderen angewiesen zu sein)
gleichrangig (zB bei Ehepartnern)
übergeordnet (zB bei Weisungshierarchien)
Der Täter durchbricht die tatsächliche Zuordnung der Sache
körperliches Ansichbringen
besonderes Verstecken, sodass faktisch kein Zugriff darauf mehr besteht
Eine unrechtmäßige Bereicherung ist die Vermögensvermehrung mit dem Wissen, dass man keinen Anspruch darauf hat
die Beute befindet sich in einem besonders geschützten Raum oder Behältnis
der Täter dringt in dieses mit Überwindung eines Widerstandes ein
der Täter nimmt die Beute weg
Ein mit einer Liegenschaft verbundeses, durch Dach und Wände begrenztes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen ermöglicht und dauerhaft besteht
des Wohnbesürfnisses zu dienen
→ muss nicht tatsächlich bewohnt sein
Raumgebilde, das zur Beförderung von Menschen oder Sachen dient.
Ist auch der Diebstahl eines Transportmittels qualifiziert?
ja
Umzäunte Orte, an denen erkennbar und längerfristig Güter aufbewahrt werden.
Ein umschlossener (≠ abgeschlossener) Raum, zB Keller, Schaufenster, Zimmer
Einsetzen nicht unerheblicher Kraft, um dadurch den Widerstand einer Umschließung zu überwinden
Benutzen einer nicht zum Betreten des Raumes bestimmte Raumöffnung oder einer Überklettern einer Absperrung
→ der Täter muss mit dem gesamten Körper in den geschützten Raum gelangen
Ein ohne Wissen und Willen des Berechtigten angefertigter Schlüssel
→ Diebstahlsabsicht beim nachmachen lassen nicht notwendig
Schlüssel, der dem Gewahrsamsinhaber abgenommen, abgenötigt oder herausgelockt wurde.
widerrechtliche Erlangung ≠ widerrechtlicher Gebrauch
Ist es ein Einbruchsdiebstahl, wenn der Täter zB einen Safe mitnimmt und ihn zuhause aufbohrt?
Nein - für den Einbruchsdiebstahl benötigt man zuerst den Einbruch und dann den Diebstahl
Objektiver Tatbestand
Diebstahl unter Verwendung einer Waffe verwirklicht, wer
einen Diebstahl gem. § 127 begeht
bei dem er oder mit seinem Wissen gem. § 5 Abs 3 ein anderer Beteiligter gem. § 12
eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zuverhindern
iSd § 1 WaffG = Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
= Waffen im technischen Sinn
zB Schusswaffen, Springmesser, Schlagringe,…
Gegenstände, die geeignet sind, zum Angriff oder zur Verteidigung eingesetzt zu werden, dazu aber nicht bestimmt sind
= Waffen im funktionalen Sinn
zB Küchenmesser, Hacken, Schraubenzieher,…
Der Dieb trägt die Waffe während der Tatausübung bei sich
Erlangung der Waffe kann auch während der tatausübung erfolgen
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz auf das Mitführen der Waffe
laienhaftes Begriffsverständnis ist ausreichend
Absicht die Waffe allenfalls einzusetzen oder damit zu drohen
Wissentlichkeit der Bewaffnung der Beteiligten
der Täter muss im Vertrauen auf die Bewaffnung des Komplizen handeln
Wann ist Einbruchsdiebstahl (§ 129 Abs 1, 2 Z 1) bereits versucht?
Bereits dann, wenn der Täter das Eindringen in den besonders geschützten Raum als ersten Ausführungsakt setzt oder eine unmittelbar davor liegende ausführungsnahe Handlung vornimmt.
Reicht Vorbereitung für den Versuch des Einbruchsdiebstahls?
Nein, bloße Vorbereitung reicht nicht. Es muss sich um ausführungsnahe Handlungen handeln.
Welche Handlungen gelten laut Rspr als Versuch des Einbruchsdiebstahls?
zielstrebiges Aussuchen des Tatortes unter Mitnahme geeigneter Einbruchswerkzeuge
Eindringen in ein Betriebsgelände
Ansetzen eines „Dietrichs“ am Schloss
Wann liegt Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl vor?
Wenn jemand auch nur einen Teil der mehraktigen Ausführungshandlung eigenhändig setzt.
Ist jemand Mittäter, wenn er nur die Haustür aufbricht?
Ja.
Es genügt, dass ein Täter nur das Aufbrechen der Haustür übernimmt, während der Komplize die Wegnahme vornimmt.
Ist die Privilegierung der Entwendung (§ 141) auf Einbruchsdiebstahl anwendbar?
Nein. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ist § 141 auf den nach § 129 qualifizierten Diebstahl nicht anwendbar.
Gilt die Familienprivilegierung (§ 166) bei Einbruchsdiebstahl?
✅ Grundsätzlich ja,
❌ aber nicht bei § 129 Abs 2 Z 2 (Diebstahl mit Waffen).
Ist tätige Reue (§ 167) bei qualifiziertem Diebstahl möglich?
Strafaufhebung durch tätige Reue kommt bei allen qualifizierten Fällen des Diebstahls in Betracht.
Werden Beschädigungen an Schlössern oder Türen gesondert als Sachbeschädigung bestraft?
❌ Nein.
✅ Solche Beschädigungen werden durch § 129 Abs 1 und 2 Z 1 konsumiert, selbst wenn sie an sich qualifiziert wären.
Wann liegt keine typische Begleittat vor bzw. wann wird eine Sachbeschädigung während eines Diebstahls dennoch gesondert bestraft?
Wenn der Täter aus Zerstörungswut Gegenstände in der Wohnung beschädigt, die nicht für den Einbruch erforderlich sind.
Wann liegt Einbruchsdiebstahl am Fahrzeug (§ 129 Abs 1 Z 1) vor?
Wenn der Täter
ein Kfz aufbricht und
sich das Fahrzeug zueignen will (nicht bloß vorübergehend gebraucht).
Welcher Tatbestand liegt vor, wenn der Täter aus dem Fahrgastraum in den Kofferraum eindringt?
§ 129 Abs 1 Z 1, da weiterhin ein besonders geschützter Raum betreten wird.
Welcher Tatbestand liegt vor, wenn der Täter den Kofferraum oder Tank aufbricht?
§ 129 Abs 1 Z 2, wegen der Behältniseigenschaft.
Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeithindurch ein nicht bloß geringfügiges (EUR 400 p.M.) fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und
unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung vermuten lassen
zwei weitere solche Taten begangen oder geplant hat (Begehung/Verurteilung innerhalb eines Jahres)
Wenigstens drei Personen schließen sich auf längere Zeit zur Begehung von einem oder mehreren, nicht bloß geringfügigen Diebstählen zusammen.
= einvernehmliches Zusammenwirken durch jede Form der Beteiligung
Wie ist zu urteilen, wenn ein Nichtmitglied der kriminellen Vereinigung am Diebstahl teilnimmt?
Strafbar nach §§ 127-129, selbst wenn es im Bewusstsein handelt, dass die anderen Beteiligten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agieren.
Einen räuberischen Diebstahl gem. § 131 verwirklicht, wer
einen Diebstahl begeht,
dabei auf frischer Tat betreten wird und
Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib udn Leben ausübt,
um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten
zeitlicher Konnex → so lange, bis der Täter die Beute in Sicherheit gebracht hat
Einwirkung physicher Kraft gegen den Körper einer Person, unabhängig von einer besonderen Kraftanstrengung oder Willensbeugungsqualität
Muss sich nicht gegen den Gewahrsamsberechtigten richten, dritte, helfende Person reicht
Absicht, sich bei Anwendung von Gewalt die Sache zu erhalten
zB nicht gegeben, wenn der Täter die Beute fallen lässt und bloß Gewalt anwendet, um seine Flucht zu gewährleisten
Versuch und Vollendung
vollendet, wenn
der Dieb nach der Wegnahme vom Vorsatz der Sacherhaltung getragene Gewalt anwendet
Es ist nicht notwendig, dass es ihm auch gelingt, seine Beute zu erhalten
Beteiligung
Beteiligung, wenn
der Beteiligte zu jedem Teilakt (also Wegnahme und Gewalt/Drohung) zumindest beiträgt und
selbst mit dem erweiterten Vorsatz auf Erhalt des Diebsguts für ihn oder einen Dritten durch den Einsatz räuberischer Mittel handelt
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