Was muss immer angesprochen werden, wenn ein Artikel des GG wegfallen soll?
Art. 79 III GG Ewigkeitsgarantie aber auch Wesengehaltsgarantie Art. 19 Abs. 2 GG
Meinungsstreit Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Umstritten ist jedoch, ob dem Bundespräsidenten neben dem formellen auch ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich eines Gesetzes zusteht.
Nach einer vertretenen Auffassung besteht ein solches materielles Prüfungsrecht nicht. Folgt man dieser Ansicht, wäre der Bundespräsident im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu überprüfen. Er wäre daher zur Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet. Das Unterlassen der Ausfertigung wäre folglich verfassungswidrig, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund begründet wäre.
Nach anderer Auffassung steht dem Bundespräsidenten hingegen ein materielles Prüfungsrecht zu. Teilweise wird dieses Prüfungsrecht allerdings dahingehend eingeschränkt, dass es sich lediglich auf evident verfassungswidrige Gesetze erstreckt. Folgt man dieser Auffassung,wäre das Unterlassen des Bundespräsidenten jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn das Gesetz evident materiell verfassungswidrig ist.
Die dargestellten Auffassungen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid erforderlich ist.
Für die erste Ansicht spricht,
dass nur das Bundesverfassungsgericht dazu berufen ist ein Gesetz auf materielle Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Weiterhin spricht dafür, dass der Bundespräsident systematisch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens steht, in einem Abschnitt, der Zuständigkeit, Verfahren und Form regelt und keine materiellen Bezüge aufweist. Ihm sollte deswegen auch nur eine Funktion auf gleicher Ebene nachkommen.
Außerdem spricht dafür, dass er In Kombination mit der schwachen, beinahe ausschließlich repräsentativen Stellung keine derart mächtige Befugnis innehaben darf. Eine solche Kompetenz würde die Macht von Bundestag und Bundesrat in sich vereinen, was dem Grundgesetz als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus widerspreche.
Für die andere Ansicht spricht,
dass es schon gegen seinen Amtseid verstoßen würde ein Gesetz auszufertigen was materiell verfassungswidrig ist. Um seinem Amtseid gerecht zu werden, müsste der Bundespräsident also ein materielles Prüfrecht haben.
Auch der Wortlaut aus Art. 82 Abs. 1 1 GG „nach diesen Vorschriften“ könnte dafür sprechen, weil damit nicht ausgeschlossen ist, dass neben formellen auch materielle Vorschriften gemeint sind.
Hinzukäme, dass der Bundespräsident bei evidenter Unvereinbarkeit mit der Verfassung nicht gezwungen sein darf das Gesetz auszufertigen, da er an die Verfassung und seine Grundrechte gebunden ist vgl. Art. 1 III GG.
Der zweiten Ansicht mit der Beschränkung gemäß der Evidenztheorie ist zu folgen, da sie sowohl die verfassungsrechtliche Bindung des Bundespräsidenten als auch dessen verfassungsrechtlich bewusst zurückhaltende Stellung angemessen berücksichtigt.
Dem Bundespräsident steht demnach in evidenten Fällen ein materielles Prüfrecht zu, sodass ihn keine Pflicht zur Ausfertigung des Gesetzes treffen würde.
Es ist ferner zu prüfen, ob es sich bei dem …….. um einen evidenten Verfassungsverstoß handelt.
Erste Einleitung/ Obersatz zum Organstreitverfahren
Die A könnten gegen B…. einen Antrag auf Organstreitverfahren gem. Art. 94 I nr. 1 GG §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfG stellen und durch das Bundesverfassungsgericht feststellen lassen, ob die B mit ihrem Vorgehen gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen hat.
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.
Organstreitverfahren:
A. Zulässigkeit
(….)
Der Antrag müsste zunächst zulässig sein.
Die Zulässigkeit liegt vor, wenn alle notwendigen Sachentscheidungsvoraussetzungen aus Art. 94 I Nr. 1 GG und den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Organstreitverfahren
I. Beteiligtenfähigkeit
(…)
Die A als Antragssteller und der B als Antragsgegner müssten parteifähig sein.
Antragsteller und Antragsgegner können gem. § 63 BVerfGG nur der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein.
Problem Abgeordnete keine Organteile
Die Abgeordneten T und F könnten parteifähige Antragsteller sein. Dafür müsste sie gem. § 63 BVerfGG mindestens Teil eines Organs sein. Einzelne Abgeordnete stellen keine selbstständige Gliederungseinheit des Bundestages dar und sind deshalb kein Organteil.
Fraglich ist, ob dem enger formulierten § 63 BVerfGG zu folgen ist, wonach die Abgeordneten nicht parteifähig wären, oder der Formulierung des Art. 94 I Nr. 1 GG, wonach die Abgeordneten unter „andere Beteiligte“ zu subsumieren wären, die nach Art. 38 I 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach dem Grundsatz lex superior verdrängt das höherrangige Verfassungsrecht die einfachgesetzliche Verengung. Die Abgeordneten T und F sind demnach beteiligtenfähige Antragsteller.
Fraktionen, Bundestagspräsidentin
Parteien
II. Antragsgegenstand
II Antragsgegenstand §64 I BVerfGG
Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Dies ist nach §64 Abs. 1 BVerfGG jede Maßnahme oder jedes Unterlassen des Antragsgegners, sofern die Maßnahme oder Unterlassung rechtserheblich ist. Sie ist rechtserheblich, wenn sie geeignet ist, die Rechtstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen. Eine Unterlassung ist dabei einer positiven Handlung gleichzustellen, wenn eine Rechtspflicht um Handeln besteht, etwa eine Grundgesetzliche Verpflichtung.
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