Grundgesetz Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Grundgesetz Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Grundgesetz Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Grundgesetz Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes, auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung […] Vorgenommen werden.
Grundgesetz Artikel 34
Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Grundgesetz Artikel 35
(1) alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) […] Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtung anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und und der Streitkräfte anfordern.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §1
§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
a) Die Berufsfeuerwehr,
b) Die Freiwilligen Feuerwehren,
c) Die Werkfeuerwehren, soweit sie behördlich, anerkannt oder auf behördliche Anordnung aufgestellt worden sind.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §3
§3 aufgaben der Feuerwehren
(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere
Die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahr für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder erhebliche Sachwerte,
Die Bekämpfung von Schadenfeuer,
Der Rettungsdienst,
Die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen,
Die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfälle sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall Und
Der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- Und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Buchstaben A bis D.
(2) Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung (Abs. 1 Buchstaben A und D) nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist.
(3) Die freiwilligen Feuerwehren und die Werk Feuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehr O liegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.
(4) Andere Aufgaben dürfen die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehr nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1-3 nicht beeinträchtigt wird.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §4
§4 Einsatzleitung
(1) Werden bei einem Einsatz außer der Berufsfeuerwehr auch andere Feuerwehren tätig, unterstehen sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
(2) Beim gemeinsamen Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr steht die technische Einsatzleitung dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zu, soweit der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in allen übrigen fällen dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.
Einsatzleiter ist, wer
Durch seinen Vorgesetzten in einer Führungsfunktion eingesetzt wird
In dieser Funktion zur Einsatzdurchführung beauftragt ist und
Bei der Einsatzdurchführung keiner übergeordneten Führungsebene unterstellt ist
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §21
§21 Einsätze der Werkfeuerwehr außerhalb ihrer Betriebe
(1) Werkfeuerwehren Sind, […], Auf Aufforderung der zuständigen Behörde verpflichtet, bei öffentlichen Notständen, außerhalb ihrer Betriebe oder Einrichtungen Hilfe, insbesondere Löschhilfe, zu leisten, so weit der abwehrende Brandschutz ihrer Betriebe oder Einrichtungen gesichert ist.
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §25
§25 Platzverweisung
(1) Personen, die an den Maßnahmen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr oder Hilfeleistung nicht beteiligt sind, haben sich so zu verhalten, dass sie den Einsatz nicht behindern.
(2) die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswege verweisen oder ihr vorübergehend das betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden.
Die Platzverweis kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, der allein oder gemeinsam mit anderen Personen, den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. Die Person können verpflichtet werden, die von Ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.
SOG §3
§3 Aufgaben
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßen Ermessen, die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) Die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
a) Die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit denen ihr ob liegenden Aufgaben.
SOG §4
§4 Verhältnismäßigkeit
(1) Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. Sie ist auch auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermeidet oder vorübergehend abwehrt. Sie darf gegen die selbe Person wiederholt werden.
(2) Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Bleibt eine Maßnahme wirkungslos, so darf in den Grenzen der Absätze 1 bis 3 eine stärker belastende Maßnahme getroffen werden.
(3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
SOG §7
§7 Unmittelbare Ausführung
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit den Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbar Ausführung durch Verwaltungsakt […] erstattet verlangen.
SOG §10
§10 Maßnahmen gegen Dritte
(1) Gegen […] Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt […] beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) […] Dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
SOG §12a
§12a Platzverweisung
Einer Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen, oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
SOG §16
§16 Betreten und durchsuchen von Wohnungen
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden:
Wenn von der Wohnung eine Emission ausgeht, die nach Art Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führt.
Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutenden Wert. (Ab 1000€)
SOG §18
§18 Formen des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
SOG §32
§32 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
ZSKG §11
§11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, war.
Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. (z.B. KAT HLF der FF)
ZSKG §12
§12 Grundsatz der Katastrophenschutzhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
ZSKG §14
§14 Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe […] dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese.
HMBKATSG §1
§1 Umfang des Katastrophenschutzes
(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrerer Behörden erforderlich sind, es sei denn, dass die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden […] wirksam beseitigt werden kann.
(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen […] und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen
[…].
(3) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen und hierdurch den Einzelnen […] vor der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens schützen.
HMBKATSG §3
§3 Mitwirkung beim Katastrophenschutz
(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:
Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9),
Personen, die sich zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz freiwillig verpflichtet haben (§ 10),
die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11),
Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten (§ 12) und
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz herangezogen worden sind (§ 16).
(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.
Was sind Dienstanweisungen?
Als Dienstanweisung bezeichnet man in Organisationen eine rechtsverbindliche Weisung vom Arbeitgeber oder Dienstherrn an die Mitarbeiter zwecks konkreter Durchführung der Arbeitsinhalte.
Was sind Tagesanweisungen?
Kurzfristige Anweisungen die zur Regelung einzelner Sonderereignisse und zur schnellen Einführung von neuen Handlungsabläufen.
Eine Tagesanweisung gilt bis zum Ende des Folgejahres und muss zur weiteren Aufrechterhaltung erneut aufgesetzt oder in eine Dienstanweisung übernommen werden.
Nennen Sie 4 Gesetze, die wesentlichen Einfluss auf Ihr Handeln bei Feuerwehreinsätzen haben können.
Grundgesetz (GG)
Feuerwehrgesetz (FeuerwG HA)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Nenne 5 Dienstanweisungen der Feuerwehr Hamburg.
DA 01-01 Personalrecht
DA 02-01 Einsatzordnung
DA 02-02 Dienst an Einsatzstellen
DA 02-03 Rettungsdienst
DA 02-04 Einsatzdokumentation
DA 02-06 Sprechfunkbetrieb
DA 02-18 Rahmen-Hygieneplan
DA 03-01 Betrieb von Fahrzeugen der Feuerwehr
DA 03-06 Dienstkleidung der Feuerwehr Hamburg
DA 04-05 Brandsicherheitswache
DA 05-01 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
DA 05-07 Dienstsport und Gesundheitsförderung
DA 06-01 Intranet
Erklären Sie den Unterschied zwischen einer Brandwache und einer Brandsicherheitswache.
Brandwache -> Beaufsichtigen einer Brandstelle
Brandsicherheitswache -> Aufsicht bei einer Veranstaltung mit erhöhter Brandgefahr und einer größeren Anzahl gefährdeter Personen
Wem obliegt in Hamburg im Falle einer Katastrophe die einheitliche Lenkung aller Abwehrmaßnahmen?
In Hamburg obliegt die einheitliche Lenkung aller Abwehrmaßnahmen bei einer Katastrophe dem Staatsrat der Behörde für Inneres (Thomas Schuster)
Definieren Sie die Begriffe „Unmittelbarer Zwang“ und „körperliche Gewalt“ im Sinne von § 18 SOG.
Welche allgemeine Verpflichtung ergibt sich aus dem §24 FeuerwG HA?
Wer ein Schadenfeuer, einen Not- oder Unglücksfall bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht erkennbar ohne Hilfe von Feuerwehr oder Polizei beseitigt werden kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle benachrichtigt worden ist.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann ein Platzverweis ausgesprochen werden?
§ 25 FeuerwG HA
(2) Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. 3Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.
§ 12a SOG
Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
Was umfasst alles die Unverletzlichkeit der Wohnung?
1. Wohn-, Neben-, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie umfriedetes Besitztum (Zäune, Gräben, Ketten usw.) wenn es in Zusammenhang mit diesem steht.
2. Wohnwagen, Wohnmobile - aber keine PKW
3. Garagen, Hausboote
4. Hotelzimmer, wenn ordnungsgemäß eingetragen
Erklären Sie die Begriffe Zivilschutz und Katastrophenschutz sowie, in welchem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben liegen.
Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohn- und Arbeitsstätten, Betriebe, Anlagen etc. sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Katastrophenschutz bezeichnet die Maßnahmen, die getroffen werden, um Menschen, Umwelt und bestimmte Sachwerte in oder vor der Entstehung einer Katastrophe zu schützen und die Versorgung der Menschen zu wahren. Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Länder.
Nenne und definiere die 3 verschiedenen Gefahrenzustände.
Abstrakte Gefahren sind Tatbestände aus denen sich nach der Lebenserfahrung möglicherweise Beeinträchtigungen ergeben können, ohne das im Einzelfall schon genau einzugrenzende Gefahrenzustände vorliegen. Diese Tatbestände werden rechtlich als gefährlich bewertet und ermächtigen den Verordnungsgeber zum Handeln. Für die Verwaltungsbehörden esteht hier noch kein Handlungsbedarf.
Konkrete Gefahr ist gegeben, wenn das Eintreten einer Störung innerhalb eines nach der Lebenserfahrung vernünftiger Weise in Betracht zu ziehenden Zeitraumes mindestens so wahrscheinlich ist, wie das Ausbleiben (50:50). Die konkrete Gefahr ist für Verwaltungsbehörden ein Schwellenwert zum Tätigwerden. Es wird nur noch überlegt, welches Mittel einzusetzen ist.
Akute/ unmittelbar bevorstehende Gefahr oder bereits eingetretene Störung ist eine Lage, bei der mit dem Eintreten einer Störung innerhalb so kurzer Zeit zu rechnen ist, dass ein Abwarten der weiteren Entwicklung nicht in Betracht kommt.
Wie wird der Begriff Katastrophe offiziell in Hamburg definiert?
§ 1 Umfang des Katastrophenschutzes
(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrerer Behörden erforderlich sind,
(…es sei denn, dass die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung wirksam beseitigt werden kann.)
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Behörde eine andere Behörde um Amtshilfe ersuchen?
Eine Behörde kann um Amtshilfe ersuchen, wenn sie
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
Wie ist die Einsatzleitung gem. § 4 FeuerwG HA geregelt, wenn an der Est. unterschiedliche Feuerwehren gemeinsam tätig werden?
Einsatz mit BF= Einsatzleitung beim EL der BF
WF + FF innerhalb des Betriebes= EL bei der WF
WF + FF außerhalb des Betriebes = EL bei der FF
Warum (Gesetz, Paragraph und wesentlicher Inhalt) dürfen wir zur Abwehr von Gefahren auch Fremdeigentum verwenden (Gabelstapler zum Versetzen von Lasten, Sportboot zur Rettung aus dem Wasser)?
Was ist in Hinblick auf die Rechte Dritter zu beachten?
SOG, § 10Maßnahmen gegen Dritte
Gegen andere … dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
Dritte sind für die Leistung angemessen zu entschädigen (Geld).
Bei der körperliche Mithilfe ist auf die eigenen wichtigen oder hoheitlichen Aufgaben der Dritten zu achten (elterliche Verpflichtung bspw.).
Platzverweis gem. FeuerwG HA
a) Wann kann ein Platzverweis gegen eine Person ausgesprochen werden?
b) Zu Was können Personen gem. diesen Paragraphen zusätzlich aufgefordert werden?
§ 25 Platzverweisung
(2) Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern.
Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.
Im § 3 SOG werden Aufgaben der Verwaltungsbehörden beschrieben. Wer darf in welchen Fällen neben der zuständigen Behörde unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen?
§ 3 Abs. 2 SOG
Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a)
die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b)
die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Beißend- stechender Geruch aus einer Whg. im 2. OG. Keine Reaktion auf KuK.
a) Sind wir berechtigt, die Whg. zu betreten? Was ist die Rechtsgrundlage?
b) Welche Rechtsgrundlage muss bei der Auswahl des Zugangsweges beachtet werden. Nenne den wesentlichen Inhalt.
a) Ja, denn gem. § 16 SOG darf eine Wohnung ohne Einwilligung betreten und durchsucht werden, wenn von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.
b) § 4 SOG Verhältnismäßigkeit
Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein.
Gebot zum Nutzen des mildesten Mittels.
Verbot des Übermaßes.
Faktor Zeit ist mit zu bedenken.
Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Rechtsgrundlage kann die zuständige Behörde für die Durchführung einer Veranstaltung eine Brandsicherheitswache fordern?
§ 7 Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen in erhöhtem Maße eine Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde es verlangt.
Im Übrigen kann von der zuständigen Behörde die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Welche Werkfeuerwehren gibt es in HH?
Aurubis
Airbus
Blohm + Voss
Flughafenfeuerwehr Hamburg Airport
Holborn
Wie lauten die Aufgaben der Werkfeuerwehren?
Die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes.
Wie lauten die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr?
Den Freiwilligen Feuerwehren obliegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben.
Sie wirken im Katastrophenschutz mit.
Was sind die Aufgaben der BF im §3 des Hamburger Feuerwehrgesetzes?
die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren für die Allgemeinheit, den einzelnen oder erhebliche Sachwerte,
die Bekämpfung von Schadenfeuer,
der Rettungsdienst,
die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen,
die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfällen sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall und
der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis d.
Einige Grundrechte könen durch andere Gesetze eingeschränkt werden.
a) Welche Voraussetzungen gelten darüf gem. Art. 19 GG?
b) Was unterscheidet Art. 1 GG zu den anderen Grundrechten?
a) Nach Artikel 19 GG muss das Gesetz allgemeingültig sein. Es muss den einzuschränkenden Artikel genau benennen. Der Artikel darf in seinem Wesensgehalt nicht angefasst werden.
Normenpyramide
Hamburgisches Feuerwehrgesetz §29
§29 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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