Privatautonomie
• Recht, private Rechtsverhältnisse nach eigener
Entscheidung zu gestalten.
• Entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach
dem eigenem Willen selbstverantwortlich zu handeln.
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit
• Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit
• Formfreiheit
Grenzen Privatautonomie
Kontrahierungszwang (z.B. Basiskonto gem. § 31 Zahlungskontengesetz)
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
• Jugendschutz
• Mutterschutz
Vertrag
Ein Vertrag setzt voraus, dass zwei inhaltlich
übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene
Willenserklärungen (WE) in Form von Angebot und
Annahme vorliegen.
WE
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die
auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Objektiver TB
Die Erklärung, in der der Wille nach außen tritt, eine
bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
• Sog. „äußerer“ Tatbestand, für Dritte wahrnehmbar.
• Arten der Erklärung:
• ausdrücklich (z.B. Sprache / Schrift)
• durch schlüssiges Verhalten, sog. konkludente Handlung
(z.B. Kopfnicken
Schweigen
Grundsatz: hat keinen Erklärungswert
Ausnahmen:
Im Gesetz:
• Schweigen als Ablehnung, z.B. §§ 108 II 2 a.E., 177 II 2 a.E. BGB
• Schweigen als Zustimmung, z.B. §§ 516 II 2 BGB.
Individualvereinbarung
Die vertraglich
vereinbarte
Bedeutung hat
Schweigen erst im
nachfolgenden VT
bzw. bei der
nachfolgenden
Durchführung des
VT.
• AGB → besondere VSS in § 308 Nr. 5 BGB
Subjektiver TB
er Wille, der in der Erklärung zum Ausdruck gebracht wird
(bzw. werden soll).
• Sog. „innerer“ Tatbestand, für Dritte nicht wahrnehmbar.
• Was wollte („dachte“) die Erklärende?
Handlungswille
Handlungswille: Der Wille, eine bewusst gesteuerte
Handlung vorzunehmen.
• Nicht bei Schlaf, Reflex oder Zwang.
• Rechtsfolge bei Fehlen des Handlungswillens: WE (-)
Erklärungsbewusstsein
ewusstsein, dass die eigene
Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
3. Ansicht: BGH & h.M.: Lehre vom potentiellen
Erklärungsbewusstsein: Erkennbarkeit, dass eigene Handlung
als WE verstanden werden musste? Wenn Erkennbarkeit (-),
dann WE (-); wenn Erkennbarkeit (+), dann WE (+) und
Anfechtung nach § 119 I analog
Geschäftswille
Wille, mit der Erklärung eine bestimmte
Rechtsfolge herbeizuführen.
In der Regel diejenige Rechtsfolge, die in der geäußerten
Erklärung (=„obj. TB“) ihren Niederschlag gefunden hat.
• Fehlt z.B. bei Abweichen des Geschäftswillens vom objektiv
Erklärten in Folge eines Irrtums.
• Rechtsfolge bei Fehlen des Geschäftswillens: WE „trotzdem“
(+), aber ggfls. Anfechtung möglich.
Auslegung
empfangsbedürftigen WEs:
Auslegung der Erklärung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“:
Wie durfte eine umsichtige und unbefangene dritte Beobachterin, die mit den äußeren
Umständen der Erklärung vertraut ist, die WE im konkreten Fall verstehen?
nicht empfangsbedürftigen WEs
Ermittlung des wirklichen Willens
Bsps. Für empfangsbed. WEs
• Vertragsangebot
• Ablehnung des Angebots gem. § 146
• Kündigung
• Widerruf gem. § 130 I 2
• Anfechtungserklärung
Abgabe empfangsbed. WEs
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist
abgegeben, wenn die Erklärung willentlich den Machtbereich
der Erklärenden verlassen hat und diese alles ihrerseits
Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ohne ihr
weiteres Zutun der Empfängerin zugehen kann.
Zugang empfangsbed. WEs bei Abgabe unter Abwesenden
• § 130 I 1
• Definition: Eine WE ist zugegangen, wenn (i) die WE so in
den Machtbereich der Erklärungsempfängerin gelangt ist,
dass sie Kenntnis nehmen kann und (ii) unter normalen
Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Nicht
erforderlich ist die tatsächliche Kenntnisnahme.
Zugang empfangsbed. WEs bei Abgabge unter Anwesenden
• Keine gesetzliche Regelung, aber § 130 I 1 analog
• Zugang nach Kenntnisnahmemöglichkeit der Empfängerin.
• Schriftliche Erklärungen: Mit Aushändigung der Erklärung.
• Mündliche Erklärungen: Wenn die Erklärung von der
Empfängerin akustisch einwandfrei wahrgenommen wurde
oder wenn die Erklärende vernünftigerweise keinen
Zweifel daran haben durfte, dass die Empfängerin die
Erklärung richtig verstanden hat (sog. modifizierte
Vernehmungstheorie).
Widerruf
§ 130 I 2
• Widerruf ist
• eine Willenserklärung
• eine empfangsbedürftige Willenserklärung
• ein einseitiges Rechtsgeschäft
• Widerruf nur wirksam, wenn Zugang des Widerrufes vor oder
gleichzeitig mit der zu widerrufenden WE erfolgt
Abgabe nicht empfangsbed. WEs
• Beispiele für nicht empfangsbedürftige WEs:
• Testament
• Kein Adressat, daher kein Zugang erforderlich und WE mit
Abgabe wirksam.
• Abgabe, wenn der Wille erkennbar endgültig geäußert wird.
RG
• Tatbestand, der aus mindestens einer WE sowie oft aus
weiteren Elementen (z.B. Einhaltung der Schriftform,
Genehmigung der Erziehungsberechtigten) besteht und
an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten
rechtlichen Erfolges knüpft.
Verpflichtungsgeschäft
RG, durch das die Verpflichtung zu einer
Leistung begründet wird.
Verfügungsgeschäft
RG, durch das ein Recht unmittelbar übertragen,
belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Trennungsprinzip
+ Merksatz
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind
separate, getrennte Rechtsgeschäfte.
Merksatz: „Nur weil ich den Kaufvertrag unterschrieben habe, gehört das Auto noch nicht mir.
Ebenso bin ich ja auch noch Eigentümerin der Banknoten in meiner Geldbörse.“
Abstraktionsprinzip
+Merksatz
Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist unabhängig
von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes.
Merksatz: „Obwohl die Verkäuferin den Kaufvertrag
angefochten hat, gehört das Auto immer noch mir.“
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