Zu welcher Steuerart zählt die Grunderwerbsteuer und wem steht sie zu?
Verkehrssteuer
Bundesländern
Was ist Gegenstand der Grunderwerbsteuer?
Gegenstand der GrESt sind gemäß § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die auf den Erwerb inländischer Grundstücke gerichtet sind.
Hierzu gehören die unmittelbare Übertragung von Grundstücken, gleichgestellte schuldrechtliche Vorgänge und bestimmte Übertragungen von Beteiligungen an grundstückshaltenden Gesellschaften.
Ist im Erbfall eine doppelte Belastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer denkbar?
Zur Vermeidung einer systemwidrigen Doppelbesteuerung bestimmt § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG, dass
Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden, die unter
das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz fallen, von der Besteuerung ausgenommen werden.
Können neben der direkten Grundstücksübertragung auch weitere Vorgänge der Grunderwerbsteuer
unterliegen?
Ja, die sog. Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a, 2b 3 und 3a GrEStG regeln die Steuerbarkeit der direkten und indirekten Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften.
Woran zielt § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG ab?
§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG zielen auf die reine Änderung im Gesellschafterbestand von mind. 90 % einer Personen- bzw. einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab.
Worauf zielt § 1 Abs. 3 GrEStG ab?
§ 1 Abs. 3 GrEStG besteuert sowohl den schuldrechtlichen Übertragungsvertrag als auch die Übertragung selbst, wenn mind. 90 % der Gesellschaftsanteile an einen Erwerber übergehen oder ein solcher Anteil in der Hand eines Erwerbers vereinigt wird.
Worauf zielt § 1 Abs. 3a GrEStG ab?
§ 1 Abs. 3a GrEStG besteuert schließlich das Innehaben einer wirtschaftlichen Beteiligung von mind. 90 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft.
Welche Rechte stehen Grundstücken grunderwerbsteuerlich gleich?
Gemäß § 2 Abs. 2 GrEStG:
Erbbaurechte
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte (§ 15 WEG, § 1010 BGB)
Was gehört nicht zum Grundstücksbegriff?
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 GrEStG:
Betriebsvorrichtungen
Mineralgewinnungsrechte
Recht auf Erbbauzins
Wie gliedern sich die Tatbestände des § 1 GrEStG?
Haupttatbestand: § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Kaufvertrag)
Nebentatbestände: § 1 Abs. 1 Nr. 2–7 (z. B. Auflassung, Zwischengeschäfte)
Ersatztatbestand: § 1 Abs. 2 (Verwertungsbefugnis)
Ergänzungstatbestände: § 1 Abs. 2a, 2b, 3, 3a (Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung)
Wann entsteht die GrESt beim Grundstückskaufvertrag?
Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die spätere Eigentumsumschreibung ist irrelevant.
Was versteht man unter anderen Rechtsgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG?
Schenkungsverträge
Einbringungsverträge
Auseinandersetzungsverträge
Tauschverträge
Wann greift § 1 Abs. 2a GrEStG?
Wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder mittelbar so ändert, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Wann greift § 1 Abs. 2b GrEStG?
Bei Kapitalgesellschaften, wenn innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile mittelbar oder unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.
Was regelt § 1 Abs. 3 GrEStG?
Wenn ein Erwerber mittelbar oder unmittelbar mindestens 90 % der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt.
Was ist der Zweck von § 1 Abs. 3a GrEStG?
Bekämpfung von RETT-Blocker-Strukturen: Besteuerung wirtschaftlicher Beteiligungen von mindestens 90 %.
Welche Erwerbe sind nach § 3 GrEStG steuerfrei?
Bagatellfälle bis 2.500 €
Erwerbe von Todes wegen
Schenkungen unter Lebenden
Übertragungen zwischen Ehegatten/Lebenspartnern
Übertragungen in gerader Linie
Erbauseinandersetzungen
Erläutern Sie die Befreiung nach § 5 GrEStG!
§ 5 Abs. 1 GrEStG stellt die Überführung von Miteigentum und § 5 Abs. 2 GrEStG die Überführung von Alleineigentum in Gesamthandseigentum von der GrESt frei, soweit der Überführende nach der Übertragung im gleichen Verhältnis an dem Grundstück berechtigt ist als vor der Übertragung.
Gem. § 5 Abs. 3 GrEStG finden die Abs. 1 und 2 insoweit keine Anwendung, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der (erwerbenden) Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand teilweise oder ganz vermindert (Sperrfrist von zehn Folgejahren).
Was regeln §§ 5 und 6 GrEStG?
Nichterhebung in Sonderfällen
Erläutern Sie die Befreiung § 6 GrEStG!
§ 6 GrEStG regelt die Steuerbefreiung für den Fall des Übergangs eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Miteigentum (§ 6 Abs. 1 GrEStG) oder Alleineigentum (§ 6 Abs. 2 GrEStG) ihrer Gesamthänder.
Danach wird die Steuer insoweit nicht erhoben, als der jeweilige Erwerber am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Es handelt sich somit letztlich um den umgekehrten Fall von § 5 GrEStG.
Folgerichtig gilt gem. § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG die Befreiung auch beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (Ausnahme gem. § 6 Abs. 3 S. 2
GrEStG).
In den Fällen des Übergangs von einer Gesamthand nach § 6 GrEStG ist vor allem auch die Einschränkung nach Abs. 4 zu beachten, wonach die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 dann nicht gelten, wenn der Gesamthänder seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (Sperrfrist von
zehn Vorjahren).
Worum geht in bei dem § 6a GrEStG?
Gem. § 6a Abs. 1 GrEStG wird die Steuer für Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung) sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht erhoben, obwohl es sich grundsätzlich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG um grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge handelt.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Befreiung des § 6a GrEStG beansprucht werden?
Die Befreiung gilt gem. § 6a S. 3 GrEStG nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere davon abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Abhängig ist eine Gesellschaft in diesem Sinn, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem steuerbaren Vorgang und fünf Jahre danach unmittelbar oder mittelbar ununterbrochen zu mindestens 95 % am Kapital oder am Vermögen der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist.
Was ist die Bemessungsgrundlage für die GrESt?
Vorrangige BMG ist nach § 8 (1) GrEStG der Wert der Gegenleistung. Was Gegenleistung ist bestimmt § 9 GrEStG in Abhängigkeit vom Erwerbsvorgang, wobei die GrEStG selbst nicht dazugehört, § 9 (3) GrEStG.
Bei einem Kauf:
Kaufpreis
zzgl. vom Käufer übernommene sonstige Leistungen (Verbindlichkeiten, Grundschuld etc). und
der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen
Wann gilt als BMG der Grundbesitzwert § 8 (2) GrEStG?
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder zu ermitteln ist
bei Umwandlungsvorgängen/Einbringungsfällen
in den Fällen der Ergänzungstatbestände § 1 (2a) bis (3a) GrEStG
Wie hoch ist die GrESt?
§ 11 GrEStG -> 3,5% gesetzlich aber in Bayern 3,% und in Berlin 6%
Wer ist Schuldner der GrESt?
Der Steuerschuldner ermittelt sich in Abhängigkeit von der Erwerbsform nach § 13 GrEStG.
bei einem KV -> alle Vertragsparteien Gesamtschuldnerisch nach § 44 (1) AO
bei Ersatztatbeständen die PersG oder die KapG
Wann entsteht die Steuer?
Mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, also dem Abschluss des Erwerbsvorganges, entsteht regelmäßig die Steuer § 38 AO.
Sonderfälle regelt § 14 GrEStG für aufschiebend bedingte oder genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
Welche Anzeigepflichten bestehen?
Anzeigepflichten sind in § 18 und 19 GrEStG geregelt.
In § 18 GrEStG sind Anzeigepflichten für Institutionen, Gerichte und Notare geregelt. Diese müttel dem FA Anzeige erstatten über:
notarielle Kaufverträge
Zwansversteigerungsverfahren
innerhalb von 2 Wochen auch wenn Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist
Steuerschuldner müssen gem. § 19 GrEStG Anzeige erstatten bei:
Ergänzungstatbestände
innerhalb von 2 Wochen
Was ist das Problem bei der “doppelten Grunderwerbsteuer”?
Die Finanzverwaltung vertritt die sog. „Signing-Closing-Theorie“, nach der z.B. bei einem Verkauf von 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zwei grunderwerbsteuerbare Vorgänge vorliegen sollen: Im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Signing) liege ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 3 GrEStG vor und beim späteren Übergang der Anteile (Closing) ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2a/2b GrEStG
Die Ergänzungstatbestände knüpfen die Steuerbare Vorgänge der GrESt an unterschiedliche Zeitpunkte ab.
§ 1 Abs. 2a und 2b -> Übereignung
§ 1 Abs. 3 -> Verpflichtungsgeschäft (Signing)
Grundsätzlich ist § 1 (3) GrEStG subsidiär zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG. Allerdings liegt zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nicht vor.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 16 Abs. 4a GrEStG eine Verfahrensregelung eingeführt, welche die Korrektur gesetzlich regeln soll. Vereinfacht sieht § 16 Abs. 4a GrEStG vor, dass eine Festsetzung nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG auf Antrag aufgehoben oder geändert wird, wenn in Erfüllung des Rechtsgeschäfts beim Übergang der Anteile der Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG verwirklicht wird. Die Korrekturvorschrift greift jedoch gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG oder in § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 GrEStG) war. Es muss also sowohl bei Signing als auch bei Closing eine fristgerechte und vollständige Anzeige erfolgen, andernfalls greift die Rückabwicklungsvorschrift nicht ein.
Kann nach einem nichtigen Grundstückskaufvertrag trotzdem eine Erhebung der Grunderwerbsteuer erfolgen?
Ein nichtiger Grundstückskaufvertrag ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar. Erfolgt jedoch anschließend trotzdem ein Eigentumswechsel durch Eintragung ins Grundbuch, unterliegt der Eigentumswechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a S. 1
GrEStG?
Es muss eine grundstückshaltende Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) vorliegen, deren Gesellschafterbestand sich innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
Welche Steuerbefreiungen kommen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern in Betracht?
Bei Grundstücksübertragungen von Gesellschaftern an ihre Personengesellschaft kommt die Befreiung des § 5 GrEStG in Frage, soweit der Übertragende am Gesamthandsvermögen Umfang beteiligt ist. Die Vorschrift gilt trotz Abschaffung der Gesamthand durch das MoPeG bis 31.12.2024 weiter.
Umgekehrt gilt dies nach § 6 GrEStG ebenfalls für Übertragungen der Personengesellschaft an ihre Gesellschafter, soweit diese Miteigentum am Grundstück erwerben.
Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Geregelt in § 22 GrEStG und stellt sicher, dass bei einem Immobilienkauf die fällige GrESt gezahlt wird.
Hiernach darf eine Person, die ein Grundstück erworben hat, offiziell als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, nur wenn das zuständige Finanzamt bestätigt, dass gegen diesen Vorgang aus steuerlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Diese Bestätigung nennt man "Unbedenklichkeitsbescheinigung".
Auf welchen Tatbestand stellen die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a und 2b sowie Abs. 3 GrEStG ab?
Abs. 2a und 2b -> Übereignung (Closing)
Abs. 3 -> Verpflichtungsgeschäft (Signing)
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