Grundgesetz Art. 12
Berufsfreiheit (subjektive Berufszulassungshürde) | Berufsfreiheit = Grundrecht
Grundgesetz Art. 19
Einschränkung von Grundrechten (durch Prüfungen)
Heilpraktikergesetz § 1 abs. 1
Erlaubnispflicht zur Ausübung von Heilkunde.
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis!
Heilpraktikergesetz § 1 Abs. 2 - Legaldefinition Heilkunde
“Heilkunde” ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung (Diagnose), Heilung, Linderung von Krankheit und Körperschäden bei Menschen auch im Dienste von anderen
HPG § 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen
Wer dies doch tut: OWI - keine Straftat!
HPG § 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis u 1 jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
HPG § 6
Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen diese Gesetzes
Nur als Physio, nicht als SHP Physio möglich bei Bruxismus
Urteil Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009
HP abgrenzbar + teilbar auf SHP
Prägnante Fakten aus Patientenrechtegesetz
A
K
U
R
T
A_Aufklärung
K_Kosten
U_Umstände / Umfang
R_Risiko
A_Alternativen
T_Textform / Behandlungsvertrag
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